Schlagwort-Archiv: Verhandlungsfähigkeit

Haft I: Mal etwas vom BGH zum Sicherungshaftbefehl, oder: BGH auch zur Reise- und Verhandlungsfähigkeit

Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay

Ich setze die Berichterstattung heute dann mit Haftentscheidungen fort.

Zunächst stelle ich dazu den BGH, Beschl. v. 13.01.2026 – StB 1/26 – vor. Ergangen ist der Beschluss in einem beim OLG München gegen den Angeklagten anhängigen Strafverfahren, das den Vorwurf der Bestechlichkeit von Mandatsträgern in drei Fällen sowie der Beihilfe zur Bestechlichkeit von Mandatsträgern gemäß § 108e Abs. 1, 2 und 3 Nr. 5 (in der Fassung vom 23. April 2014), §§ 27, 53 StGB zum Gegenstand hat. In diesem Verfahren befindet sich der Angeklagte aufgrund des auf § 230 Abs. 2 StPO gestützten Haftbefehls des OLG vom 22.12.2025 seitdem ununterbrochen in Haft.

Zum Verfahrensgeschehen nehme ich Bezug auf den verlinkten Volltext. Hier stelle ich nur die Begründung des BGH zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Haftbefehl ein. Das ist etwas mehr, aber wann liest man schon mal etwas vom BGH zu den Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 StPO. Zudem nimmt der BGH auch zur Reise- und Verhandlungsfähigkeit Stellung.

Der BGH führt aus:

„1. Die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO lagen vor, weil der zur Anwesenheit verpflichtete Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in den Hauptverhandlungsterminen am 15. und 16. Dezember 2025 ausgeblieben war, ohne genügend entschuldigt zu sein, und der Haftbefehl zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten war. Weitere Voraussetzungen – wie etwa einen dringenden Tatverdacht – sieht § 230 Abs. 2 StPO nicht vor, weil ein Haftbefehl nach dieser Vorschrift der Sicherung der Weiterführung und Beendigung eines begonnenen Strafverfahrens dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2006 – 2 BvR 473/06, NJW 2007, 2318 Rn. 16).

a) Der Angeklagte wurde auf Verfügung des Vorsitzenden vom 7. Oktober 2025, mit Zustellung am 8. Oktober 2025 unter Hinweis auf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens (§ 216 Abs. 1 Satz 1 StPO), ordnungsgemäß geladen (vgl. zu dieser Voraussetzung OLG Naumburg, Beschluss vom 6. November 2013 – 1 Ws 666/13, juris Rn. 4 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. Februar 2005 – 1 Ws 73/05, juris Rn. 2; KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Aufl., § 230 Rn. 9).

b) Das Ausbleiben des Angeklagten in den Fortsetzungsterminen am 15. und 16. Dezember 2025 ist nicht genügend entschuldigt im Sinne des § 230 Abs. 2 StPO, weil ihm ein Erscheinen möglich und zumutbar war. Zum Zeitpunkt des Nichterscheinens war er reise- und verhandlungsfähig. Auf das von B. ausgestellte Attest der Verhandlungsunfähigkeit durfte er nicht vertrauen. Eine genügende Entschuldigung, die erforderte, dass dem Angeklagten bei Abwägung aller Gesichtspunkte aus seinem Fernbleiben billigerweise kein Vorwurf hätte gemacht werden können (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 2 Ws 72/20, juris Rn. 18; OLG Köln, Beschluss vom 17. September 2007 – 2 Ws 480/07, StraFo 2008, 29; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 230 Rn. 20; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 230 Rn. 16), liegt nicht vor. Im Einzelnen:

aa) Der Angeklagte war zum Zeitpunkt des Ausbleibens tatsächlich verhandlungs- und reisefähig.

(1) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 230 Abs. 2 StPO ist nicht entscheidend, ob sich ein Angeklagter ausreichend entschuldigt hat, sondern ob die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass sein Fernbleiben tatsächlich genügend entschuldigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 1962 – 4 StR 122/62, BGHSt 17, 391, 396 [zu § 329 StPO]; KG, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 4 Ws 69/19 u.a., StraFo 2019, 462, 463; KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Aufl., § 230 Rn. 10). Eine genügende Entschuldigung kann in einer Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit liegen, wobei es darauf ankommt, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der Abwesenheit tatsächlich verhandlungs- oder reiseunfähig war, und nicht darauf, ob er solches – beispielsweise durch Vorlage eines privatärztlichen Attests – vorgebracht oder belegt hat. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen handelt es sich um eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage (vgl. – für die Verhandlungsunfähigkeit – MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl., § 205 Rn. 19).

Verhandlungsfähigkeit bedeutet, dass der Angeklagte in der Lage ist, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Form zu führen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (s. BGH, Beschluss vom 8. Februar 1995 – 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, 18; Urteil vom 14. Dezember 1995 – 5 StR 208/95, NStZ 1996, 242).

(2) Der Angeklagte war nach diesen Maßstäben am 15. und 16. Dezember 2025 verhandlungsfähig. Aus dem überzeugenden Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen R. vom 21. Dezember 2025 – das durch das Beschwerdevorbringen einschließlich der Stellungnahme vom 12. Januar 2026 nicht entkräftet wird – ergibt sich folgende psychiatrische Beurteilung: Der Angeklagte litt weder an einer schweren Depression noch an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Vielmehr traten bei ihm lediglich psychische Belastungen durch das Strafverfahren auf, die als normale psychische Reaktion zu erklären sind. Trotz der Belastungen war er in der Lage, dem Verlauf eines Prozesses zu folgen, die Inhalte zu verstehen, sich darüber abwägende Gedanken zu machen, diese mit seinem Rechtsanwalt zu besprechen, sinnvolle Fragen zu stellen und Prozesseingaben zu machen (SA Bd. 11 Bl. 2281 ff.). Der Behauptung der Verteidiger im Termin zur Haftbefehlseröffnung, die am 21. Dezember 2025 erhobenen psychiatrischen Befunde seien nicht für die Termine am 15. und 16. Dezember 2025 maßgebend, hat R. während einer Unterbrechung dieser Sitzung auf fernmündliche Anfrage widersprochen (SA Bd. 11 Bl. 2258).

Das privatärztliche Attest von B. und das Gutachten von W. stehen dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn sie beruhen auf der Diagnose einer schweren Depression, die bei dem Angeklagten tatsächlich nicht vorlag. Während B. von einer aus dieser Erkrankung resultierenden Verhandlungsunfähigkeit ausging, kam W. zu einer Verhandlungsfähigkeit unter engmaschiger psychiatrischer Mitbetreuung und suizidpräventiven Sicherungsmaßnahmen. Die von B. und W. gestellten medizinischen Diagnosen treffen allerdings nach dem überzeugenden Gutachten von R. nicht zu. Dieser legte zum einen gut nachvollziehbar dar, dass die Medikation der den Angeklagten in der Klinik behandelnden Ärzte mit einer schweren Depression oder einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht vereinbar ist. Zum anderen stützt der schlüssig begründete Befund bei der Exploration durch R. diese Diagnosen nicht. Einige der vom Angeklagten gegenüber den Sachverständigen geschilderten Symptome, insbesondere die Angabe, er höre Stimmen, stellte sich hingegen als höchstwahrscheinlich nicht wahrheitsgemäß heraus. Sie wären nur bei den sicher auszuschließenden Erkrankungen einer schwersten Depression oder Schizophrenie zu erwarten. Auch W. und Bo. äußerten bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von dem Angeklagten geschilderten Symptome (SA Bd. 11 Bl. 2200 f., 2268 ff.).

(3) Der Angeklagte war überdies reisefähig. Der Sachverständige R. erachtete eine Fahrt zur Hauptverhandlung für möglich und regte lediglich Erleichterungen bei der Fahrt aus medizinischer Sicht an. Die Reisefähigkeit wird dadurch bestätigt, dass der Angeklagte am 15. Dezember 2025 in der Lage war, sich von seinem Wohnort nach S. zu begeben. Dementsprechend geht eine Reiseunfähigkeit aus dem von ihm vorgelegten, auf den 14. Dezember 2025 datierenden privatärztlichen Attest von B. nicht hervor.

bb) Der Angeklagte ist nicht deshalb ausreichend entschuldigt, weil er auf das Attest der Verhandlungsunfähigkeit am 14. Dezember 2025 hätte vertrauen dürfen. Im Einzelfall kann zwar unter Umständen das Vertrauen eines Angeklagten auf die entschuldigende Wirkung eines privatärztlichen Attestes dafür ausreichen, dass sein Nichterscheinen genügend entschuldigt ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 3 Ws 54/13, StraFo 2013, 208 f.). Hier ist dem Angeklagten nach der gebotenen Würdigung aller Umstände aber trotz des Attestes ein Vorwurf hinsichtlich seines Ausbleibens zu machen. Denn er rief den Inhalt dieser ärztlichen Bescheinigung durch seine zumindest bewusst überzeichneten Symptomangaben hervor, ohne die keine entsprechende Diagnose gestellt worden wäre, und kannte somit die fehlerhafte Grundlage der Beurteilung. Hiermit steht in Einklang, dass der Angeklagte gegenüber W. bekundete, die von B. verschriebene Medikation nicht eingenommen zu haben (SA Bd. 10 Bl. 2197). Während der erneuten Hauptverhandlung machte er gegenüber behandelnden und begutachtenden Ärzten verschiedentlich unzutreffende Angaben. So äußerten er und die Verteidigerin Rechtsanwältin F. – trotz der ihnen bekannten Problematik der Verfolgungsverjährung – auf die Frage von W. , warum das Oberlandesgericht „auf eine solch enge Verhandlungstag-Taktung bestehen könnte“, sie hätten „keine Ahnung“ (SA Bd. 10 Bl. 2197).

Im Übrigen konnte der Angeklagte auf das Gutachten von W. bereits deshalb nicht vertrauen, weil es erst im Laufe des 16. Dezembers 2025 – also nach Ausbleiben in der Hauptverhandlung – erstattet wurde.

c) Der Haftbefehl war nach § 230 Abs. 2 StPO zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten. Weder ist zu erwarten, dass der Angeklagte ohne den Vollzug der Haft zu den weiteren Fortsetzungsterminen erscheinen wird, noch sind mildere Mittel ersichtlich, um die Anwesenheit des Angeklagten sicherzustellen. Diese prognostischen Umstände liegen weiterhin vor.

aa) Nach verständiger Würdigung war und ist trotz Teilnahme des Angeklagten an früheren Hauptverhandlungsterminen nicht zu erwarten, dass er zu den künftigen Terminen freiwillig erscheinen werde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2006 – 2 BvR 473/06, NJW 2007, 2318 Rn. 16). Es bestand und besteht die Gefahr, dass er auch weiteren Hauptverhandlungsterminen fernbleibt, um eine etwaige Verurteilung zu verhindern, vor der er ausweislich seiner Angaben im Rahmen der Begutachtung Angst hat. Er fehlte ab dem Zeitpunkt unentschuldigt, als er mit einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens rechnen musste. Denn der Vorsitzende des Oberlandesgerichtssenats hatte am letzten Hauptverhandlungstag vor seinem Ausbleiben die Verfahrensbeteiligten gebeten, vorbehaltlich der noch ausstehenden Entscheidung über Beweisanträge der Verteidigung am 15. Dezember 2025 bereit dafür zu sein, die Schlussvorträge zu halten. Überdies ist ein möglicher Grund für eine Verzögerung des Verfahrens zur Vermeidung einer Verurteilung ersichtlich, weil im Hinblick auf die dem Angeklagten vorgeworfene größte Geldzuwendung Anfang des Jahres 2026 der Eintritt der absoluten Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB droht. So lässt es sich erklären, dass er W. vorschlug, die Reduzierung des Umfangs der Hauptverhandlung auf lediglich einen Tag pro Woche „würde sehr helfen“ (SA Bd. 10 Bl. 2197).

bb) Es war nicht geboten, anstelle des Haftbefehls zunächst die zwangsweise Vorführung des Angeklagten anzuordnen.

Zwar wäre ein Vorführbefehl grundsätzlich als milderes Mittel zunächst dem Haftbefehl vorrangig gewesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2006 – 2 BvR 473/06, NJW 2007, 2318 Rn. 16; KG, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 4 Ws 69/19 u.a., StraFo 2019, 462, 463). Jedoch befand sich der Aufenthaltsort des Angeklagten in einer Klinik mehr als 350 Kilometer von der Gerichtsstelle entfernt, was eine zeitnahe polizeiliche Vorführung nahezu unmöglich machte.

Außerdem bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine wiederholte zwangsweise Vorführung nicht erfolgreich wäre. Der Angeklagte begab sich im Laufe der Hauptverhandlung mehrfach zur Behandlung in verschiedene Kliniken, ohne dass das Oberlandesgericht über seinen Aufenthaltsort informiert war, und verhinderte auf diese Weise etwa seine Begutachtung am 15. Dezember 2025 durch einen Sachverständigen. Es ist anzunehmen, dass eine Vorführung unmittelbar vor dem jeweiligen Termin aufgrund des erneut unbekannten Aufenthaltsorts des Angeklagten – beispielsweise in einer nicht mitgeteilten anderen Klinik – scheitern würde.

cc) Aus diesen Gründen kommt eine mit dem Beschwerdevorbringen angeregte Außervollzugsetzung gegen Weisungen in entsprechender Anwendung des § 116 StPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2017 – 2 BvR 1071/15, juris Rn. 29; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. März 2004 – 1 Ws 19/04, StV 2005, 432; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 230 Rn. 22) – wie zum Beispiel die Anweisung, den Aufenthalt in einer bestimmten Klinik zu nehmen – gleichfalls nicht in Betracht. Angesichts des Verhaltens des Angeklagten mangelt es bereits an einer validen Tatsachengrundlage, die das für eine Haftverschonung erforderliche Vertrauen rechtfertigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 – AK 18/17, juris Rn. 26; vom 10. August 2017 – AK 33/17, juris Rn. 39; vom 12. Januar 2024 – StB 81/23, juris Rn. 15 mwN).

2. Schließlich war der Erlass des Haftbefehls verhältnismäßig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2006 – 2 BvR 473/06, NJW 2007, 2318 Rn. 23). Das Oberlandesgericht hatte neben weiteren Fortsetzungsterminen ab dem 9. Januar 2026 ausweislich des Haftbefehls einen Termin nicht nur auf den 22. Dezember 2025, sondern auch auf den Folgetag bestimmt. Die am 23. Dezember 2025 durchgeführte Hauptverhandlung konnte allein mit einem Vollzug des Haftbefehls vor den Weihnachtsfeiertagen gesichert werden.

Die weitere Haft nach § 230 Abs. 2 StPO verstößt ebenfalls nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte auch dem Fortsetzungstermin am 22. Dezember 2025 ohne genügende Entschuldigung fernbleiben wollte. Dass der gerichtlich bestellte Sachverständige mit ihm am Vortag erörtert hatte, „welche Erleichterungen bei der Fahrt zum Prozess und während des Prozesses sinnvoll und hilfreich seien“ (SA Bd. 11 Bl. 2284 f.), durfte der Angeklagte – entgegen dem Beschwerdevorbringen – ersichtlich nicht dahin verstehen, dass er von seiner Anwesenheitspflicht befreit sei, zumal seine rechtskundige Verteidigerin Rechtsanwältin F. in die Erörterungen eingebunden war.

….“

StPO I: Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, oder: Wahrnehmung der Verteidigungsrechte

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Heute mache ich einen StPO-Tag. Den eröffne ich mit einem Beschluss des BayObLG, den ich hier schon mal in anderem Zusammenhang vorgestellt habe (vgl. Berufung I: Der Angeklagte sitzt im Zuschauerraum, oder: Ist der Angeklagte erschienen?). 

In dem diesem Posting zugrunde liegenden BayObLG, Beschl. v. 23.06.2024 – 203 StRR 234/25 – hat das BayObLG dannn auch noch – in einer Segelanweisung – zur Verhandlungsfähigkeit Stellung genommen, und zwar wie folgt:

„3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Der neue Tatrichter wird mit Blick auf die Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten zu prüfen haben, ob in der Berufungshauptverhandlung Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit bestehen.

a) Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinne bedeutet nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass der Angeklagte in der Lage sein muss, seine Interessen in und außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1995 – 2 BvR 345/95 –, juris Rn. 29 m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 – 5 StR 46/18 –, juris Rn. 9). Die Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten sind je nach Verfahrensart und Verfahrenslage unterschiedlich. Neben der Schwierigkeit des Verhandlungsgegenstands und dem jeweiligen Verfahrensstand kommt es darauf an, wie und in welchem Ausmaß der Angeklagte darin beeinträchtigt ist, die ihm in der konkreten Verfahrenssituation zu gewährenden Mitwirkungsmöglichkeiten wahrzunehmen (Eschelbach a.a.O. § 329 Rn. 15; Schneider in KK-StPO a.a.O. § 205 Rn. 9). Bei Angeklagten, deren geistige, psychische oder körperliche Fähigkeit zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eingeschränkt ist, liegt Verhandlungsunfähigkeit nicht vor, wenn die Auswirkungen dieser Einschränkungen auf die tatsächliche Wahrnehmung der Verfahrensrechte durch Hilfen für den Angeklagten hinreichend ausgeglichen werden können. Die Grenze zur Verhandlungsunfähigkeit ist erst dann überschritten, wenn dem Angeklagten auch bei Inanspruchnahme solcher verfahrensrechtlicher Hilfen eine selbstverantwortliche Entscheidung über grundlegende Fragen seiner Verteidigung und eine sachgerechte Wahrnehmung der von ihm persönlich auszuübenden Verfahrensrechte nicht mehr möglich ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 – 5 StR 46/18 –, juris Rn. 9). Ist der Angeklagte nur bedingt verhandlungsfähig, muss das Gericht, wenn es die Hauptverhandlung durchführen will, diese so gestalten, dass der Angeklagte ihr folgen kann (Becker a.a.O. § 230 StPO Rn. 7).

b) Erscheint der Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung in einem Zustand der Verhandlungsunfähigkeit und ist dieser Zustand nicht vom Angeklagten verschuldet, kann nicht nach § 329 Abs. 1 StPO verfahren werden (Gössel a.a.O. § 329 Rn. 7; Paul a.a.O. § 329 Rn. 4). Nur die vorsätzliche und schuldhafte Herbeiführung einer Verhandlungsunfähigkeit kann die Folge des § 329 Abs. 1 StPO nach sich ziehen, weil nur der Fall des Erscheinens des Angeklagten in einem von ihm selbst verschuldeten Zustand der Verhandlungsunfähigkeit, besonders nach Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenkonsum, der physischen Abwesenheit zu Beginn der Hauptverhandlung gleichzustellen ist (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1970 – 5 StR 199/70 –, BGHSt 23, 331-336, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12. September 2000 – (4) 1 Ss 107/00 (138/00), juris; BT Drucks. 18/3562 S. 69; Gössel a.a.O. § 329 Rn. 7; Paul a.a.O. § 329 Rn. 4; Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 18; Frisch a.a.O. § 329 Rn. 9, 46e und 46f; Brunner a.a.O. § 329 Rn. 19; Eschelbach a.a.O. § 329 Rn. 15; a.A. Deiters a.a.O. § 230 Rn. 15 ff.; zur eigenverantwortlichen Herbeiführung eines psychopathologischen Zustandes BGH, Beschluss vom 22. Mai 1991 – 2 StR 453/90 –, juris und BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 1999 – 5St RR 237/98 –, juris Rn. 11).

c) Voraussetzung der Verwerfung der Berufung wegen verschuldeter Verhandlungsunfähigkeit ist zwingend nach § 329 Absatz 1 Satz 3 StPO, dass das Berufungsgericht einen Arzt als Sachverständigen angehört hat (BT Drucks. 18/3562 S. 69; Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 18; Frisch a.a.O. § 329 Rn. 9 und 46h; Brunner a.a.O. § 329 Rn. 19; Paul a.a.O. § 329 Rn. 4; Eschelbach a.a.O. § 329 Rn. 15).

d) Das Verschulden muss vom Tatrichter im Urteil zweifelsfrei festgestellt werden. Bei insoweit verbleibenden Zweifeln hat der Berufungsrichter von einer sofortigen Verwerfung der Berufung abzusehen (KG Berlin, Beschluss vom 12. September 2000 – (4) 1 Ss 107/00 (138/00) –, juris Rn. 4).

e) Hat das Tatgericht Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, darf es nicht weiterverhandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2023 – 5 StR 453/23 –, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 17. Juli 1984 – 5 StR 449/84 –, juris; Gmel/Peterson a.a.O. § 230 Rn. 3).“

StPO I: Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten, oder: Zweifel an der Verhandlungsfäigkeit genügen

Bild von Christian Dorn auf Pixabay

Heute mache ich dann einen StPO-Tag.

Den Reigen eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 06.12.2023 – 5 StR 453/23 – zur Frage der Auswirkungen von Zweifeln des Gerichts an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten.

Es geht um ein Verfahren, das beim LG Bremen anhängig war. Das LG hat den Angeklagten wegen Diebstahls verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen die Revision, die mit der Verfahrensrüge Erfolg hatte..

Der BGH geht im Wesentlichen von folgendem Verfahrensgeschehen aus:

„a) Der Beanstandung liegt folgender Verfahrenssachverhalt zugrunde: Einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung am 20. Februar 2023 stellte der Verteidiger den Antrag, den ersten Hauptverhandlungstermin wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten aufzuheben und eine Stellungnahme der behandelnden Ärzte zur Verhandlungsfähigkeit, Aussagetüchtigkeit und Konzentrationsfähigkeit des Angeklagten sowie deren vermutlicher Dauer einzuholen. Begründet wurde dies damit, dass eine Terminsvorbereitung mit dem Angeklagten infolge psychischer Beeinträchtigung und Anzeichen von optischen und akustischen Halluzinationen nicht möglich gewesen sei. Ohne Erkundigungen des Gerichts zur Verhandlungsfähigkeit begann am nächsten Tag die Hauptverhandlung. Auf die Erklärung des Verteidigers, er halte den Angeklagten nicht für verhandlungsfähig, ordnete der Vorsitzende der Strafkammer an, dass die Hauptverhandlung nicht unterbrochen werden sollte, weil „ja insbesondere in der Hauptverhandlung geklärt werden [solle], ob die vorgeworfenen Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden“; die einzelnen Termine sollten aber maximal drei Stunden dauern. Der Verteidiger beantragte daraufhin erneut, den Termin aufzuheben und ein Sachverständigengutachten zur Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten einzuholen.

In der folgenden Befragung zur Person gab der Angeklagte ein unzutreffendes Geburtsjahr an und konnte seinen Geburtsort nicht namentlich benennen; seine Antwort auf die Frage nach seiner Staatsangehörigkeit war unverständlich. Weitere Fragen wurden daraufhin nicht mehr gestellt. In der Folge beanstandete der Verteidiger die vom Vorsitzenden angeordnete Fortführung der Hauptverhandlung und beantragte eine Entscheidung des Gerichts, worauf die Strafkammer die Anordnung des Vorsitzenden ohne nähere Begründung bestätigte. Sodann wurden insbesondere die verfahrensgegenständlichen Anklageschriften und ein Strafbefehl sowie die zugehörigen Eröffnungs- und Verbindungsbeschlüsse verlesen, bevor die Hauptverhandlung für diesen Tag unterbrochen wurde.

Zwischen dem ersten und dem neun Tage später liegenden zweiten Hauptverhandlungstag ergriff das Landgericht keine Maßnahmen, um die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten aufzuklären. Der Verteidiger erkundigte sich aber bei dem den Angeklagten behandelnden Oberarzt, der ihm mitteilte, dass der Angeklagte an einer floriden Psychose mit – eher unwahrscheinlich – nicht auszuschließenden optischen sowie wahrscheinlichen akustischen Halluzinationen leide, weshalb seine Konzentrationsfähigkeit stark eingeschränkt sei, krankheitsbedingte Verkennungen, Irrtümer und Verständnisprobleme zudem erwartbar seien. Zu Beginn des zweiten Hauptverhandlungstages am 1. März 2023 stellte der Verteidiger deshalb den Antrag, das Verfahren wegen vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten vorläufig einzustellen, hilfsweise die Hauptverhandlung auszusetzen, und beantragte erneut, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten einzuholen.“

Das LG hat den Antrag zurückgewiesen. Das gefällt dem BGH aber nun gar nicht:

„b) Mit dieser Verfahrensweise hat das Landgericht jedenfalls an den ersten beiden Hauptverhandlungstagen im Sinne von § 338 Nr. 5 StPO in Abwesenheit des Angeklagten als einer Person verhandelt, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Nach § 230 Abs. 1 StPO findet eine Hauptverhandlung gegen einen ausgebliebenen Angeklagten nicht statt; seiner Abwesenheit steht grundsätzlich seine Verhandlungsunfähigkeit gleich. Daraus folgt, soweit nicht die Abwesenheitsverhandlung ausnahmsweise, etwa nach § 231a StPO gestattet ist, dass ein nach § 338 Nr. 5 StPO zu berücksichtigendes Verbot des Weiterverhandelns gemäß § 230 StPO schon dann vorliegt, wenn das Tatgericht Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1984 – 5 StR 449/84, NStZ 1984, 520).

Dem muss der Fall gleichstehen, in dem das Tatgericht bestehende Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit nur deshalb meint überwinden zu können, weil es einen rechtlich unzutreffenden Maßstab an die Verhandlungsfähigkeit anlegt. So verhält es sich hier:

Die Strafkammer hatte – wie sie es in dem Beschluss vom 8. März 2023, aber auch in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat – objektive Gründe, an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln, bei dem sie selbst „offensichtlich krankheitsbedingte Auffälligkeiten“ festgestellt hatte und den sie als „oftmals nur schwer erreichbar“ bezeichnete. Auch die durch den Verteidiger zwischen dem ersten und zweiten Hauptverhandlungstag von dem behandelnden Arzt eingeholten Informationen, nach denen der Angeklagte an einer floriden Psychose mit jedenfalls wahrscheinlichen akustischen Halluzinationen litt, boten nach den oben angegebenen Grundsätzen Anlass zur Abklärung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten unter Hinzuziehung fachkundiger Personen, zu der sich der Vorsitzende der Strafkammer aber erst in der Zeit nach dem zweiten Hauptverhandlungstag und vor Absetzung des Beschlusses der Strafkammer vom 8. März 2023 verstand. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Strafkammer aber bereits an zwei Hauptverhandlungstagen gegen das Verbot des Weiterverhandelns verstoßen.

Dem steht – anders als der Generalbundesanwalt meint – nicht entgegen, dass die Strafkammer Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten möglicherweise überwinden zu können glaubte, weil der Angeklagte die Geltendmachung seines Schweigerechts „im ganzen Satz“ zum Ausdruck bringen konnte und nicht zu bemerken gewesen sei, dass der Angeklagte „überhaupt nicht erkannt [habe], in welcher Situation er sich vor Gericht“ befunden habe. Unbeschadet des Umstands, dass damit der Begriff der Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinne (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 5 StR 390/21 Rn. 12, BGHSt 67, 12) nicht zutreffend erfasst ist, haftet einer daraus erkennbaren eigenen Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit darüber hinaus der Makel an, dass die Strafkammer ihrer Prüfung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt hat: Wird eine Hauptverhandlung im Sinne des sechsten Abschnitts des zweiten Buches der Strafprozessordnung (§§ 226 ff. StPO) gegen einen Angeklagten geführt, sieht § 230 Abs. 1 StPO – wie dargelegt – die Anwesenheit des Angeklagten verpflichtend vor. Das Verbot einer Hauptverhandlung gegen den ausgebliebenen Angeklagten ist zwingend, Ausnahmen davon sind nur dort und nur insoweit zulässig, als sie das Gesetz ausdrücklich bestimmt (LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 230 Rn. 3 mwN). Eine dieser Ausnahmen ist in § 415 StPO für das Sicherungsverfahren bestimmt. Liegt indes – wie hier – kein Sicherungsverfahren vor, greift auch die Ausnahmeregelung nicht. Die Regelungen für die Hauptverhandlung sind ausnahmslos anzuwenden. Das Landgericht durfte deshalb nicht unter Hinweis auf die im Sicherungsverfahren bestehenden Möglichkeiten die Anforderungen an die Anwesenheit und damit auch die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten absenken. Denn stellt sich heraus, dass gegen einen Angeklagten mangels Verhandlungsfähigkeit nicht nach den §§ 226 ff. StPO verhandelt werden kann, ist ein Übergang in ein Sicherungsverfahren ausgeschlossen, vielmehr muss das Verfahren eingestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2001 – 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345, 346; Beschluss vom 21. Juni 2016 – 5 StR 266/16, NStZ 2016, 693). Die Staatsanwaltschaft hat sodann nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob nach § 413 StPO ein Sicherungsverfahren durchgeführt werden soll, das sie gemäß § 414 StPO durch einen entsprechenden Antrag einzuleiten hat (vgl. LR-StPO/Gaede, 27. Aufl., § 416 Rn. 17). Dieses Regelungsgefüge würde unterlaufen, wenn die Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit in Fällen wie dem vorliegenden abgesenkt würden.

Es trifft entgegen der Auffassung des Landgerichts deshalb nicht zu, dass – solange gegen einen Angeklagten kein Sicherungsverfahren geführt wird – die Frage der Verhandlungsfähigkeit in Fällen, in denen „eine krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit und eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB zu prüfen ist“, anders zu beurteilen wäre, als in jedem anderen subjektiven Strafverfahren. Vielmehr führt eine in einem solchen Verfahren festgestellte Schuldunfähigkeit zum Freispruch und gegebenenfalls zu einer Maßregel, etwa nach § 63 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2001 – 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345, 347); die Frage der Verhandlungsfähigkeit – deren Fehlen stellt im Übrigen eine gesonderte Voraussetzung eines Sicherungsverfahrens dar (§ 413 StPO; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 2. Fe-bruar 2022 – 5 StR 390/21 Rn. 5, BGHSt 67, 12) – bleibt davon unberührt.