Kategoriearchiv: OLG

OWi II: Anforderungen an den Bußgeldbescheid, oder: Gänzlicher Verzicht auf die Abgrenzung

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Im zweiten Posting des Tages geht es dann mal wieder um die Anforderungen an den Bußgeldbescheid. Die Sache hat zwar keine Verkehrs-OWi zum Gegenstand, aber die Frage spielt ja ggf. auch in anderen Verfahren eine Rolle.

Hier ging es um einen Verstoß gegen das MiLoG. Festgesetzt waren ein Bußgeld von 35.000,00 EUR und ein Bußgeld von 1.250,00 EUR. Der Betroffenen wurde vorgeworfen, als Geschäftsführerin eines Unternehmens fahrlässig den gesetzlichen Mindestlohn für 36 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht gezahlt und die täglichen Arbeitszeiten von 39 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht aufgezeichnet haben. Die Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG, bei der ein Gesamtschaden von 24.022,15 EUR entstanden sein soll, soll in den Jahren 2020 und 2021 begangen worden sein, für die Ordnungswidrigkeit nach 21 Abs. 1 Nr. 7 MiLoG fehlte es an einer Zeitangabe. Weitere Angaben zu den Vorwürfen enthält der Bußgeldbescheid nicht.

Dem OLG Karlsruhe hat das im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2026 – 3 ORbs 330 SsBs 738/25 – anders als dem AG, das die Betroffene verurteilt hat, – als Verfahrensgrundlage nicht gereicht. Es hat das Verfahren eingestellt:

„Es liegt ein Verfahrenshindernis vor. Der Bußgeldbescheid vom 01.03.2023 ist unwirksam, da er seiner Umgrenzungsfunktion nicht genügt. Aufgrund dieses schwerwiegenden Mangels stellt er keine tragfähige Grundlage für die gerichtliche Sachentscheidung dar.

Der Bußgeldbescheid soll den Lebenssachverhalt definieren, der Gegenstand des konkreten Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist. Insoweit muss er die Tat(en) im prozessualen Sinne in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen vergleichbaren Sachverhalten abgrenzen.

Diese Aufgabe erfüllt der Bußgeldbescheid in sachlicher Hinsicht, wenn nach dessen Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat bestehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll. Der Sachverhalt ist daher unter Anführung der Tatsachen, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlicher Vorgang so konkret zu schildern, dass nicht unklar bleiben kann, über welchen (prozessualen) Sachverhalt das Gericht urteilen und gegen welchen tatsächlichen Vorwurf sich der Betroffene verteidigen soll (BGH, B. v. 08.10.1970 – 4 StR 190/70 – NJ 1970, 2222; OLG Koblenz, B. v. 29.10.2018 – 2 OWi 6 SsBs 108/18 – BeckRS 2018, 28077; Sackreuther in: BeckOK OWiG, Stand: 01.01.2026, § 65 Rn. 3; Bauer in: Göhler, OWiG, 19. Au 2024, § 66 Rn. 39). Durch welche tatsächlichen Angaben diese Abgrenzung erreicht wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei kommt es wesentlich darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass er Betroffene zu der angegebenen Zeit und in dem angegebenen Raum weitere gleichartige Ordnungswidrigkeiten verübt hat und eine Verwechslungsgefahr besteht (BGH, a. a. O.).

Diesen Anforderungen genügte die Tatschilderungen im Bußgeldbescheid nicht. Vorliegend war die Verwechselungsgefahr hoch. Denn bereits dem Bußgeldbescheid lässt sich entnehmen, dass die Betroffene in ihrem Unternehmen mehr als die von den Vorwürfen erfassten 36 bzw. 39 Arbeitnehmer beschäftigt hatte. Aus der – nicht dem Bußgeldbescheid beigefügten – Aufstellung „Mindestlohnunterschreitungen b Juli 2019 bis Juni 2021″ ergibt sich zudem, dass in dem Unternehmen zwischen Juni 2019 und Juni 2021 insgesamt mindestens 128 Personen beschäftigt waren. Bei dieser Sachlage konnten die Taten nicht allein dadurch konkretisiert werden, dass sich der Bußgeldbescheid pauschal auf 36 bzw. 39 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezog. Eine naheliegende namentliche Benennung der betroffenen Personen lässt der Bußgeldbescheid aber ebenso vermissen wie eine sonstige Abgrenzung, die etwa dann möglich wäre, wenn es sich um eine klar definierte Gruppe vor Arbeitnehmern handeln würde. In Bezug auf die Mindestlohnunterschreitungen fehlte es außerdem an der Benennung des Tatzeitraums. Zudem hätte es Ausführungen zu den Intervallen der, Lohnabrechnung bedurft, die eine Zurechnung konkreter Handlungen zum Tatvorwurf ermöglicht hätten. Zwar hätte das Hauptzollamt Singen, was – entsprechend den Ausführungen im Bescheid – offensichtlich beabsichtigt war, dem Bußgeldbescheid eine Tabelle als Anlage beifügen können, jedoch ist dies nicht erfolgt. Auch der Verweis auf den Gesamtschaden der Mindestlohnunterschreitungen von € 24.022,15 war zur Umgrenzung der Taten nicht geeignet. In Bezug auf den Vorwurf der fehlenden Stundenaufzeichnungen kommt hinzu, dass der Bußgeldbescheid insoweit einen Tateitraum benennt, was aufgrund der mehrjährigen Unternehmenstätigkeit ebenfalls eine Abgrenzung der Taten nicht ermöglichte.

b) Auf die umstrittene Frage, ob zur Konkretisierung der vorgeworfenen Taten ein Rückgriff auf andere Erkenntnisquellen, etwa den Akteninhalt möglich ist, brauchte es im vorliegenden Fall nicht anzukommen. Die Möglichkeit eines solchen Rückgriffs hat der Bundesgerichtshof mit der Begründung verneint, dass ein Bußgeldbescheid, wenn er nicht angefochten wird, in Rechtskraft erwachse, sodass die Unterscheidbarkeit der Tat zwingend durch den Bescheid selbst gewährleistet sein müsse (BGH, a. a. O.; Senat, Beschluss v. 16.07.1978, Az.: 3 Ss (B) 15/78 – VRS 55, 442 ff.; Niehaus in: KK-OWiG, 6. Aufl. 2025, § 65 Rn. 5; § 66 Rn. 13). Demgegenüber hält die Gegenauffassung es für zulässig, zur erforderlichen Konkretisierung der Tat auf den Akteninhalt zurückzugreifen (BayObLG, B. v. 14.07.1998 – 2 ObOWi 325/98 – NZV 1998, 515; OLG Düsseldorf, B. v. 03.08.2007 -2 Ss (OWi) 28/07 – (OWi) 16/07 III – BeckRS 2007, 14575 m. w. N.; Bauer a.a.O., Rn. 39a; zum Streitstand insgesamt: OLG Stuttgart, B. v. 26.02.2014, 2 Ss 616/13 – BeckRS 2014, 6777).

Dies konnte im vorliegenden Fall allerdings dahinstehen. Denn eine „Konkretisierung“ ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Bußgeldbescheid auf die Abgrenzung gänzlich verzichtet (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.). Dies war hier der Fall.“

OWi I: Wenn der Verteidiger plötzlich erkrankt, oder: Anwaltliche Versicherung ausreichend

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Nein, es ist kein Aprilscherz, dass es heute schon wieder OWi-Entscheidungen gibt 🙂 . Aber: Nachdem es gestern Entscheidungen zu materiell-rechtlichen Fragen waren, kommen heute verfahrensrechtliche Entscheidungen.

Ich eröffne dann die Berichterstattung des Tages mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.02.2026 – 2 ORbs 195/25. Es geht mal wieder um ein Verwerfungsurteil.

Das AG hatte den Einspruch des vom persönlich Erscheinen entbundenen Betroffenen verworfen, nachdem auch dessen Verteidiger wegen Erkrankung nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen war. Dieser hatte aber einen Verlegungsantrag gestellt, den das AG jedoch abgelehnt hat, weil die Erkrankung nicht glaubhaft gemacht sei

Dagegen die Rechtsbeschwerde, mit der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden ist. Mit Erfolg:

„Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 wie folgt ausgeführt:

„Aufgrund des dargestellten Verfahrensganges stellt die Ablehnung der Terminsverlegung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen dar. Der Verlegungsantrag des Verteidigers ist rechtzeitig gestellt worden. Das entsprechende Schreiben ist am Terminstage um 8.08 Uhr beim Amtsgericht eingegangen und wurde dem Bußgeldrichter vorgelegt. Der Beginn der Hauptverhandlung war auf 11.00 Uhr terminiert. Noch vor Beginn der Hauptverhandlung lag dem Bußgeldrichter auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15. August 2025 vor. Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet zwar nur unter besonderen Umständen eine Vertagung wegen Verhinderung des Verteidigers. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die Lage des Verfahrens bei Eintritt des Verhinderungsfalls, der Anlass, die Voraussehbarkeit und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung sowie die Fähigkeit des Betroffenen, sich selbst zu verteidigen, zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, NJW 1984, 862 ; OLG Köln, VRS 92, 261; Göhler/Bauer, OWiG, 19. Aufl. § 71 Rdnr. 30). Nach diesen Grundsätzen wäre aber eine Vertagung geboten gewesen.

Aufgrund der konkreten Verfahrenssituation konnte der Betroffene, der auf Antrag seines Verteidigers vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war, darauf vertrauen, dass er in der Hauptverhandlung von diesem vertreten werde. Es war für den Betroffenen im vorliegenden Falle nicht zumutbar, sich auf eine Hauptverhandlung ohne seinen gewählten Verteidiger einzulassen. Zwar gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG nicht den Beistand durch einen bestimmten Verteidiger (vgl. Göhler a.a.O. ). Zudem hat ein Betroffener gem. § 228 Abs. 2 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG keinen Anspruch darauf, im Falle der Verhinderung des Verteidigers die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Andererseits kann gem. § 137 Abs. 1 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes durch einen Verteidiger bedienen.

Das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung durch einen Rechtsanwalt einerseits und das Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens andererseits sind gegeneinander abzuwägen, wobei dem Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang gebührt (Göhler a.a.O., § 71 Rdnr. 30 m. w. N.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Verteidiger wie im vorliegenden Fall wegen einer plötzlichen Erkrankung, die im Übrigen über die anwaltliche Versicherung hinaus nicht weiter glaubhaft zu machen ist, an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. September 2009 – 2 SsRs 54/09 juris. ). Das Recht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs in der Hauptverhandlung ist daher beschnitten worden.“

Diese Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage. Der Senat tritt ihnen umfänglich bei. Die Rechtsbeschwerde war hiernach wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen und das Urteil aufzuheben.“

Für die Praxis ist darauf hinzuweisen, dass das OLG zum Nachweis der plötzlichen Erkrankung des Verteidigers dessen anwaltliche Versicherung des Verteidigers ausreichend sein lässt. Darüber hinaus müsse nicht weiter glaubhaft gemacht werden. Hier hatte der Verteidiger ja sogar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die dem AG zur Glaubhaftmachung aber nicht ausgereicht hatte.

OWi II: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 9510, oder: Urteilsgründe, Mittelwert, Sicherheitsabschlag

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Im zweiten Beitrag des Tages stelle ich dann den OLG Braunschweig, Beschl. v. 03.03.2026 – 1 ORbs 5/26 – vor. Dabei handelt es sich seit längerem mal wieder um eine „Trunkenheitsentscheidung“ nach § 24a Abs. 1 StVG.

Das AG hat den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG verurteilt, weil der Betroffenen ein Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,43 mg/l geführt hatte. Dagegen die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene geltend macht, dass das AG bei der Bildung des Mittelwertes der gemessenen Atemalkoholkonzentration zu Unrecht die dritte Dezimalstelle zum Nachteil des Betroffenen verwendet habe. Für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration habe diese sowohl bei Berechnung des maßgeblichen Mittelwertes als auch für die beiden zugrunde liegenden Einzelwerte außer Betracht zu bleiben. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass Einzelmesswerte in Höhe von 0,25 mg/l und 0,24 mg/l anzunehmen seien. Der daraus zu errechnende Mittelwert betrage lediglich 0,24 mg/l und rechtfertige keine Verurteilung.

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg:

„1. Dem Amtsgericht ist insbesondere kein Fehler unterlaufen, als es den Betroffenen gemäß § 24a Abs. 1 StVG verurteilt hat, weil seine Atemluft beim Führen des Kraftfahrzeugs 0,25 mg/l Alkohol enthielt. Diese Atemalkoholkonzentration genügt für eine Verurteilung und der genannte Wert ist auch ordnungsgemäß festgestellt. Die Atemalkoholmessung unter Verwendung des zur Tatzeit geeichten Geräts Dräger Alcotest 9510 DE ist ein standardisiertes Messverfahren (BayObLG, Beschluss vom 7. Januar 2021, 201 ObOWi 1683/20, juris, Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2022, 3 Ws (B) 253/22, juris), sodass das Tatgericht nicht gehalten war, weitere technische Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des von der PTB zugelassenen Geräts, zu veranlassen (BayObLG, a.a.O., Rn. 8). Der maßgebliche Mittelwert errechnet sich aus den beiden vom Gerät bereits auf drei Dezimalstellen abgerundeten Einzelwerten (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juli 2006, 2 Ss OWi 853/05, juris, Rn. 25; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Mai 2012, 3 Ss OWi 480/12, juris, Rn. 7; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 24 a Rn. 16a), die das Amtsgericht im Urteil – überobligatorisch (vgl. BayObLG, Beschluss vom 7. Januar 2021, 201 ObOWi 1683/20, juris, Leitsatz 1 und Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2022, 3 Ws (B) 253/22, juris) – ebenfalls angegeben hat. Addiert man die Einzelwerte von 0,257 mg/l und 0,248 mg/l errechnet sich eine Summe von 0.505 mg/l (0,248 mg/l + 0,257 mg/l), woraus sich der Mittelwert von 0,2525 mg/l (abgerundet 0,25 mg/l) ergibt.

Die von der Verteidigung zitierte gegenteilige Rechtsprechung (OLG Köln, Beschluss vom 5. Januar 2001, Ss 509/00 (B), juris, Rn. 4ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 21. Mai 2001, Ss (OWi) 587/00, juris, Leitsatz und Rn. 9; OLG Hamm, 3 Ss OWi 767/05, BeckRS 2006, 6869), wonach (jeweils bei dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential) schon bei den Einzelwerten die dritte Dezimalstelle außer Betracht zu lassen ist, ist überholt. Sie beruht auf dem damaligen Stand der Forschung (OLG Dresden, a.a.O.) und nimmt jedenfalls noch nicht in den Blick, dass die Physikalisch-Technische Bundesanstalt auf der Grundlage der in Ziffer 5.1.1. angepassten DIN VDE 0405 – Teil 2 (dazu: Schoknecht, Revision der DIN Normen VDE 0405 Teil 2 und 4, NZV 2004, 177) und internationalen Vorgaben die Zulassung eines Messgerätes seit 2005 daran knüpft, dass eine Messauflösung von 0,001 mg/l gewährleistet ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juli 2006, 2 Ss OWi 853/05, juris, Rn. 31 und 33; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Mai 2012, 3 Ss OWi 480/12, juris, Rn. 14 und 16).

Nur die letztgenannte Rechtsprechung steht überdies im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 3. April 2001, 4 StR 507/00, juris). Der Bundesgerichtshof hat – betreffend das Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III – ausgeführt, dass kein Sicherheitsabschlag vorzunehmen ist, wenn das Gerät geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren eingehalten werden (BGH, a.a.O., Leitsatz und Rn. 25 ff.). Diese Rechtsprechung kann auf das vorliegende Messgerät übertragen werden, das seine Bauartzulassung erst 2013 erhalten hat und sich von dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential im Wesentlichen durch seine erleichterte Bedienbarkeit unterscheidet (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 24 a Rn. 17).“

Reiserecht II: Zu langer Check-In ==> Flug verpasst, oder: Rückzahlung des Reisepreises

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Die zweite reiserechtliche Entscheidung kommt vom OLG Celle. Es handelt sich um den OLG Celle, Beschl. v. 24.09.2025 – 11 U 31/25.

Folgender Sachverhalt: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die vertraglich für den 18.07.2023 geschuldete Flugbeförderungsleistung gegenüber der Klägerin und ihrem Mitreisenden nicht erbracht hat. Nach dem Vortrag der Kläger benötigten sie und ihr Mitreisender für den Check-In ab der Öffnung zweier Schalter der den Flug durchführenden Fluggesellschaft um 04:50 Uhr eine Stunde und begaben sich im Anschluss um 05.50 Uhr zur Sicherheitskontrolle. Diese sei mit fünf Mitarbeitern für ca. 150 Reisende offenbar unterbesetzt gewesen, weshalb die Kontrolle insgesamt ca. 50 Minuten in Anspruch genommen habe. Nach Abschluss der Sicherheitskontrolle hätten die Kläger das Gate innerhalb von fünf Minuten erreicht, wobei sie auf dem Weg noch die Passkontrolle passiert hätten.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin von der Beklagten unbestritten vorgetragen, die Fluggesellschaft B. habe am Morgen des 18.07.2023 einen weiteren Flug mit einer Abflugzeit um 07:05 Uhr durchgeführt, welcher ebenfalls an den beiden einzigen geöffneten Check-In-Schaltern abgefertigt wurde.

Geltend gemacht wird nun Rückzahlung des Reisepreises. Dazu hat das OLG nun den o.a. Hinweis-/Beweisbeschluss erlassen, in dem es u.a. heißt:

„B. Anspruch auf Reisepreisrückzahlung nach Kündigung

Die Klägerin zu 1. dürfte einen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises nach Kündigung gemäß § 651l Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Halbsatz 2 BGB i. V. m. § 651i Abs. 3 Nr. 5 BGB schlüssig dargetan haben, weshalb über die von ihr behaupteten Tatsachen Beweis zu erheben ist. Die sich aus der Anlage K 10 (Bl. 128 d. e.-A. LG) ergebende „Stornierung“ der Reise dürfte insoweit als Kündigung im Sinne des § 651l BGB auszulegen sein.

1. Das Kündigungsrecht gemäß § 651l Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die – bereits angetretene – Reise infolge eines Mangels der in § 651i BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt wird und der Reiseveranstalter innerhalb einer vom Reisenden zu bestimmenden, angemessenen Frist keine Abhilfe geschaffen hat.

2. Zur Klärung der Frage, ob die unstreitige Nichtbeförderung der Klägerin zu 1. und ihrer Mitreisenden auf dem Zubringerflug … am 18. Juli 2023 einen Reisemangel darstellt, ist die Durchführung einer Beweisaufnahme erforderlich.

a) Ein Reisemangel liegt vor, wenn eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung aus Gründen, die nicht nur in dem Risikobereich des Reisenden liegen, nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird (vgl. statt aller: Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Aufl., § 651i Rn. 6, 7 m.w.N.). Gemäß § 651i Abs. 2 BGB ist die Reise mangelhaft, wenn sie sich nicht für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen (Nr. 1), ansonsten, wenn sie sich nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignet (Nr. 2). Dabei ist der Begriff des Reisemangels verschuldensunabhängig: der Reiseveranstalter haftet grundsätzlich für den Erfolg der Reise und trägt die Gefahr des Nichtgelingens der einzelnen übernommenen Reiseleistungen (vgl. noch zur früheren Rechtslage BGH, Urteil vom 20. März 1986 – VII ZR 187/85, juris Rn. 17; Führich/Staudinger/Staudinger, Reiserecht, 9. Aufl., § 17 Rn. 13). Zugleich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegende Umstände, die zu einer Beeinträchtigung der Pauschalreise führen, keinen Mangel begründen. Der Verantwortungsbereich ist dabei weit gespannt; allerdings fallen Umstände, die allein aus der Sphäre des Reisenden stammen oder die zum allgemeinen Lebensrisiko zählen, in den Risikobereich des Reisenden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Dezember 2016 – X ZR 118/15, juris Rn. 6 ff. m.w.N.; AG München, Urteil vom 20. August 2021 – 275 C 17530/19, BeckRS 2021, 40075, Rn. 17).

So treffen den Reisenden bei der Durchführung einer Pauschalreise Mitwirkungsobliegenheiten, wie etwa diejenige, bei Flugreisen rechtzeitig am Flughafen zur Abfertigung und zum Boarding zu erscheinen. Diese vertraglichen Obliegenheiten werden bereits konkludent mit Abschluss des Reisevertrages vereinbart. Eine auf Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheiten zurückzuführende Gefährdung oder sogar Vereitelung der Durchführung der Reise liegt im Risiko des Reisenden (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 7. November 2017 – 2-24 S 40/17, juris Rn. 7; AG Frankfurt, Urteil vom 2. Oktober 2018 – 32 C 1560/18 (88), juris Rn. 15; Führich/Staudinger/Staudinger, a.a.O., § 5 Rn. 74).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Klägerin zu 1. und ihren Mitreisenden ausgehend von ihrer Schilderung des Sachverhalts kein Verstoß gegen eine sie treffende Mitwirkungsobliegenheit vorzuwerfen, sodass das Nichtgelingen der Luftbeförderung am 18. Juli 2023 mit dem Flug … als einer der von der Beklagten geschuldeten Reiseleistungen von dieser zu verantworten ist.

aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die vertraglich für den 18. Juli 2023 geschuldete Flugbeförderungsleistung gegenüber der Klägerin zu 1. und ihren Mitreisenden nicht erbracht hat. Nach dem Vortrag der Kläger benötigten sie und ihr Mitreisender für den Check-In ab der Öffnung zweier Schalter der den Flug … durchführenden Fluggesellschaft um 04:50 Uhr eine Stunde und begaben sich im Anschluss um 05.50 Uhr zur Sicherheitskontrolle. Diese sei mit fünf Mitarbeitern für ca. 150 Reisende offenbar unterbesetzt gewesen, weshalb die Kontrolle insgesamt ca. 50 Minuten in Anspruch genommen habe. Nach Abschluss der Sicherheitskontrolle hätten die Kläger das Gate innerhalb von fünf Minuten erreicht, wobei sie auf dem Weg noch die Passkontrolle passiert hätten (vgl. Klageschrift, S. 3, Bl. 4 d. e.-A. LG). In der Berufungsinstanz hat die Klägerin von der Beklagten unbestritten vorgetragen, die Fluggesellschaft B. habe am Morgen des 18. Juli 2023 einen weiteren Flug mit einer Abflugzeit um 07:05 Uhr durchgeführt, welcher ebenfalls an den beiden einzigen geöffneten Check-In-Schaltern abgefertigt wurde (vgl. Berufungsbegründung, S. 2, Bl. 47 d. e.-A.).

bb) Dieser Sachvortrag ist zur Darlegung eines Reisemangels ausreichend.

(1) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagten, wovon sie selbst ausgeht, ein Verschulden der von ihr mit dem Hinflug beauftragten Leistungsträgerin grundsätzlich nach § 278 BGB zuzurechnen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 – X ZR 61/06, juris Rn. 13 zu § 651f BGB a.F.; LG Duisburg, Urteil vom 31. Mai 2007 – 12 S 151/06: unberechtigte Verweigerung der Beförderung; AG Duisburg, Urteil vom 7. Januar 2013 – 3 C 3175/12, juris Rn. 9).

(2) Der durch die Fluggesellschaft durchgeführte Check-In ist mit einer Stunde als übermäßig lang und damit mangelhaft anzusehen. Ursache ist ausgehend von dem Vortrag der Klägerin zu 1. ein Organisationsverschulden der Leistungsträgerin, weil sie für die Abfertigung zweier Flüge lediglich zwei Schalter öffnete, was zu einer übermäßigen Dauer der Abfertigung der Klägerin zu 1. und ihrer Mitreisenden führte.

(a) Zwar begann die Fluggesellschaft laut dem Vortrag der Klägerin zwei Stunden vor Abflug mit dem Check-In, was grundsätzlich zeitlich ausreichend sein mag. Im Streitfall waren indes von der Leistungsträgerin der Beklagten zwei Flüge mit etwa gleicher Abflugzeit abzufertigen, sodass unter der Prämisse des behaupteten langsam voranschreitenden Check-Ins die Öffnung von lediglich zwei Schaltern im konkreten Fall als nicht hinreichend anzusehen ist.

(b) Die Dauer der Abfertigung war mit einer Stunde in der Folge übermäßig lang. Bei der Bewertung der Frage, welche Abfertigungsdauer noch ausreichend erscheint, kann zumindest zur Orientierung auf Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechteverordnung) zurückgegriffen werden, welcher die Anwendung der Verordnung unter die Bedingung stellt, dass sich der Fluggast – sofern diesem nichts anderes mitgeteilt worden ist -spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfindet. Zwar dürften die Vorgaben der Fluggastrechteverordnung nicht ohne Weiteres auf die Anforderungen an die gewöhnliche Beschaffenheit der Leistung gemäß § 651i Abs. 2 Nr. 2 BGB übertragbar sein (so aber ohne nähere Begründung AG Hannover, Urteil vom 28. April 2023 – 539 C 7395/22, ReiseRFD 2024, 32, Rn. 18 ff.), zugleich geben sie aber jedenfalls einen Anhalt dafür, was der Fluggast auch als Pauschalreisender üblicherweise von der Fluggesellschaft im Rahmen der Abfertigung erwarten kann. Dem wird eine Abfertigungsdauer von einer Stunde nicht gerecht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass zu Ferienzeiten, wie es vorliegend der Fall war, absehbar mit einem hohen Andrang bei der Sicherheitskontrolle zu rechnen war.

(c) Eine andere Bewertung ist nicht deshalb angezeigt, weil die Klägerin zu 1. nicht vorgetragen hat, bereits während des Wartens in der Schlange vor den Check-In-Schaltern auf sich aufmerksam gemacht oder versucht zu haben, an anderen Wartenden mit Verweis auf das bevorstehende Boarding vorbeizuziehen. Abgesehen davon, dass es sich bei einem solchen Verhalten um ein sozial zumeist unerwünschtes Verhalten handelt (ebenso AG München, Urteil vom 5. Oktober 2018 – 154 C 2636/18, Pressemitteilung 21 des AG München vom 15. März 2019), wäre es im Streitfall auch nicht Erfolg versprechend gewesen. Denn, wie bereits ausgeführt, hatten beide zu dieser Zeit abgefertigten Flüge fast die gleiche Abflugzeit; eine Bevorzugung gerade der Klägerin zu 1. und ihrer Familie wäre daher nicht zu erwarten gewesen.

(3) Die übermäßig lange Dauer des Check-In wird nicht dadurch relativiert, dass nach dem Vortrag der Klägerin zu 1. die Sicherheitskontrolle mit 50 Minuten ebenfalls übermäßig lang dauerte. Zutreffend ist das Landgericht insoweit davon ausgegangen, dass sich die Beklagte etwaige Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle nicht zurechnen lassen muss, weil es sich dabei um eine hoheitliche Aufgabe nach dem Luftsicherheitsgesetz handelt. Der Reisende ist für ein rechtzeitiges Passieren der Sicherheitskontrolle allerdings lediglich dann verantwortlich, wenn die ihm zur Verfügung stehende Zeit üblicherweise hierfür ausreicht (vgl. AG München, Urteil vom 19. Juli 2023 – 158 C 1985/23, BeckRS 2023, 22442, Rn. 14). Diese Anforderung war im Streitfall gerade nicht erfüllt, weil in Anbetracht der vorherrschenden Ferienzeit nicht damit zu rechnen war, dass die Klägerin zu 1. und ihre Mitreisenden die erforderliche Sicherheits- und Passkontrolle innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden halben Stunde würden durchlaufen können, was ihnen tatsächlich auch nicht gelang.

(4) Diese Bewertung wird durch die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 – III ZR 204/21, juris) bestätigt. Darin hat der Bundesgerichtshof zum rechtzeitigen Eintreffen bei der Sicherheitskontrolle ausgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022, a.a.O. Rn. 23):

„Derjenige, der erst eine knappe Stunde vor dem Abflug und eine halbe Stunde vor dem „Boarding“ bei der Sicherheitskontrolle eintrifft, begibt sich in die von vornherein vermeidbare Gefahr, auch bei einer sachgemäß verlaufenden Sicherheits- oder Passkontrolle seinen Flug zu versäumen. Verwirklicht sich diese Gefahr, so hat der Passagier die hieraus folgenden Nachteile zu tragen, da er die Gefahrenlage und das mit ihr verbundene Verspätungsrisiko maßgeblich mit geschaffen hat.“

Ebendieser vermeidbaren Gefahr hat aber die Beklagte im Streitfall die Klägerin zu 1. und ihre Mitreisenden ausgesetzt, indem ihr Leistungsträger sie erst eine Stunde vor Abflug abfertigte.

c) Aufgrund des schlüssigen Vortrags der Klägerin zu 1. ist ihrem Beweisangebot in Form der Vernehmung ihres Ehemanns als Zeugen nachzugehen.

3. Sollte die Klägerin zu 1. die von ihr behaupteten Tatsachen nachweisen können, dürfte zudem erwiesen sein, dass sie den Mangel der Beklagten am selben Tag angezeigt hat, was unter anderem durch die als Anlage K 10 (Bl. 126 ff. d. e.-A. LG) vorgelegten Screenshots des Chatverlaufs aus der App der Beklagten belegt wird, von der Beklagten aber spätestens in der Berufungsinstanz auch nicht mehr in Abrede genommen wird.

Zwar ist darüber hinaus gemäß § 651l Abs. 1 Satz 2 BGB das Setzen einer erfolglosen Frist zur Abhilfe eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 2/24 O 13/22, juris Rn. 26). Diese dürfte im Streitfall indes gemäß § 651k Abs. 2 Satz 2 BGB entbehrlich gewesen sein, weil die Beklagte eine kostenfreie Abhilfe verweigert hat (zuletzt im Schriftsatz vom 21. März 2024, S. 7, Bl. 33. d. e.-A.: „Eine Umbuchung wäre ohnehin nur kostenpflichtig möglich gewesen, da die Klägerseite den Flug aufgrund eigenen Verschuldens verpasst hatte.“).

4. Die aus der verweigerten Abhilfe resultierende Nichtbeförderung an das vereinbarte Reiseziel stellt ohne Weiteres eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Denn sie hatte die von der Beklagten nicht bestrittene Stornierung der Rückflüge der Klägerin zu 1. und ihrer Mitreisenden zur Folge. Eine Fortsetzung der Reise war der Klägerin zu 1. unter diesen Bedingungen nicht zumutbar.

C. Angemessene Entschädigung in Geld

1. Den Klägern und ihrem Mitreisenden dürfte zudem – bei Nachweis der behaupteten Tatsachen – aufgrund der Vereitelung der gebuchten Pauschalreise ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustehen. Der Anspruch entfällt insbesondere nicht deshalb, weil die Kläger ihrem eigenen Vortrag nach eine Ersatzreise buchten und antraten (vgl. noch zu § 651f Abs. 2 BGB BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 – X ZR 94/17, juris Rn. 22; Staudinger/ Staudinger, BGB, 2024, § 651n Rn. 68).

2. Die Klägerin ist auch berechtigt, Entschädigungsansprüche gemäß § 651n Abs. 2 BGB im Hinblick auf den Mitreisenden J. F. geltend zu machen. Allerdings dürfte sie gehalten sein, ihren Klageantrag dahin umzustellen, dass sie den Anspruch zwar selbst geltend macht, aber auf Zahlung an den Mitreisenden anträgt, soweit es sich um dessen Ansprüche handelt, worauf sie hiermit hingewiesen wird.

a) Für Schadensersatzansprüche wegen vertanen Urlaubs wurde jedenfalls früher vertreten, dass es sich um „höchstpersönliche Ansprüche“ des jeweiligen Reisenden handele (vgl. unter anderem OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2003 – 18 U 230/02, juris Rn. 18; angeblich auch BGH, Urteil vom 12. Mai 1980 – VII ZR 158/79, juris Rn. 27 ff.). Wenn das richtig wäre, hätten im Streitfall – jedenfalls im Ausgangspunkt – alle fünf Reiseteilnehmer diesen besonderen Anspruch jeweils für sich gegenüber der Beklagten geltend machen müssen. Zwar hätte die Klägerin die Ansprüche auch zunächst als vollmachtlose Vertreterin geltend machen können; diese Vertretung müsste allerdings noch von den übrigen Mitreisenden genehmigt werden (was auch nach Ablauf der Monatsfrist des § 651g Abs. 1 a. F. möglich war, vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 – Xa ZR 124/09, juris Rn. 21 ff.).

b) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Mai 2010 (Xa ZR 124/09, juris Rn. 16) zwar formal dahinstehen lassen, ob die These von der Höchstpersönlichkeit zutrifft. Die lediglich als Obiter Dictum formulierten Ausführungen zu dieser Fragestellung (a.a.O. Rn. 14 f.) lassen aber keinen Zweifel, dass er die These nunmehr ablehnt: „Ausgeschlossen könnte ein Anspruch des Reisenden auf Entschädigungszahlung an die Mitreisenden daher nur unter dem Gesichtspunkt sein, dass es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch handele. Dass mit der Entschädigung in Geld der immaterielle Schaden, insbesondere die entgangene Urlaubsfreude, ausgeglichen werden soll […] zwingt jedoch nicht dazu, den Anspruch als höchstpersönlich anzusehen, zumal der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Anknüpfung der Anspruchshöhe an den Reisepreis als taugliches Bemessungskriterium gebilligt hat. Es handelt sich um eine besondere Ausprägung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung, der dafür zugebilligt wird, dass der mit der Reise in einem weiteren Sinne angestrebte „Erfolg“ nicht eingetreten ist.“

Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat schon seit längerem angeschlossen (vgl. auch Führich/Staudinger/Staudinger, a.a.O., § 22 Rn. 23; MünchKomm-BGB/ Tonner, 9. Aufl., § 651n Rn. 58). Aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) dürfte sich aber jedenfalls die Notwendigkeit einer Veränderung des von der Klägerin gestellten Antrags ergeben.“

Formularmäßige Vereinbarung von Zeittaktklauseln, oder: Durch Unwirksamkeit kein Gebührenverlust

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In der Praxis hat die Vereinbarung von Zeittaktklauseln große Bedeutung. Das OLG Düsseldorf hatte jetzt in Zusammenhang mit der Frage nach der Wirksamkeit u.a. anwaltlicher Honoraransprüche eine formularmäßigen Zeittaktklausel in einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung zu bewerten.

In dem Verfahren, das durch das OLG Düsseldorf, Urt.  v. 13.01.2026 – 24 U 65/22 – abgeschlossen worden ist, hatte eine (Patentanwalts)Partnerschaft gegen einen Mandanten Honoraransprüche aufgrund einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung, die eine Zeittaktklausel enthielt, in Höhe von 15.325,12 EUR bzw. 3.388,90 EUR geltend gemacht.

Das LG hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte beim OLG Erfolg, das OLG hat der Klage stattgegeben.

Ich beschränke mich wegen des Umfangs der Begründung des OLG auf die Leitsätze der Entscheidung. Die lauten:

1. Die Abtretung einer (patent-)anwaltlichen Honorarforderung stellt eine Inkassozession dar, wenn die Beteiligten die überschießende Außenstellung eines Treuhänders mit der Übertragung des Vollrechts wollen. Dies kann beispielsweise bei der Vereinbarung einer Geschäftsbesorgung zum Zweck der prozessualen Durchsetzung der Honorarforderung der Fall sein.

2. Ein Patentanwaltsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter. Wird eine Vergütung nicht vereinbart, ist gem. § BGB § 612 Abs. BGB § 612 Absatz 2 BGB die übliche, d.h. eine angemessene Vergütung geschuldet. Dem Patentanwalt steht insoweit gem. § BGB § 316 BGB ein Leistungsbestimmungsrecht zu. Die Vergütung ist verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ BGB § 315 BGB).

3. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

4. Das pauschale Bestreiten von abgerechnetem Zeitaufwand durch den Mandanten ist unerheblich, wenn er an den Vorgängen selbst beteiligt war (z.B. durch E-Mail-Kontakte, Telefonate, Konferenzen, gemeinsam wahrgenommene Termine etc.) oder ihm die Vorgänge durch objektive Unterlagen zur Kenntnis gelangt sind.

5. Die unwirksame Vereinbarung eines Zeittakts hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung, sie verpflichtet den Rechtsanwalt jedoch zu einer minutengenauen Abrechnung.

6. Eine Honorarvereinbarung kann auch nachträglich und somit mit rückwirkender Gültigkeit getroffen werden.

Das Fazit aus dieser umfassend begründeten und im Volltext lesenswerten Entscheidung: Das OLG Düsseldorf sieht die Zeittaktklausel als unwirksam an, was allerdings nicht zu einem Vergütungsverlust beim Rechtsanwalt führt, sondern diesen zur minutengenauen Abrechnung verpflichtet, was er im Streitfall auch sorgfältig tun sollte, wenn nicht Gebührenansprüche verloren gesehen soll.

Das OLG hat übrigens keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die Frage, ob die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von in anwaltlichen Honorarvereinbarungen verwendeten 15-Minuten-Zeittaktklauseln gegenüber Verbrauchern (BGH, Urt. v. 13.2. 2020 – IX ZR 140/19 m.w.N.) auch im unternehmerischen Rechtsverkehr anzuwenden ist, komme es hier nicht an. Der geltend gemachte Anspruch sei auch ohne Anwendung der Zeittaktklausel begründet. Ein klärendes Wort des BGH zu der Frage ist also im Zweifel nicht zu erwarten. M.E. hat das OLG die Frage aber überzeugend begründet.