Im zweiten Beitrag habe ich hier dann mal den OLG Dresden, Beschl. v. 19.05.2026 – E 3 ORs 25 SRs 153/26 – zur Strafzumessung beim Betrug.
Das AG hat den Angeklagten wegen Betrugs in 78 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Untreue in 15 tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten verurteilt. Das LG hat auf die Berufung des Angeklagtendas amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt wird. Dagegen dann die Revision, die hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hatte:
„2. Allerdings ist das landgerichtliche Urteil, das wegen der Rechtskraft des Schuldspruchs nur im Rechtsfolgenausspruch zu überprüfen war, im Strafausspruch aufzuheben, weil sich die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft erweist. Die Einziehungsentscheidung hält dagegen sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
a) Die Berufungskammer hat ihrer Entscheidung zur Strafzumessung den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt, wobei sie – wie sich aus der wiedergegebenen rechtlichen Bewertung der Taten unter II.2. der Urteilsgründe ergibt – offenbar davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte hinsichtlich aller Taten gewerbsmäßig gehandelt hat (§§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 StGB).
aa) Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 266 Abs. 2 StGB bzw. § 263 Abs. 3 StGB anzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Frage der Strafzumessung, in die einzugreifen dem Revisionsgericht nur in engen Grenzen gestattet ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn dem Tatgericht Abwägungsfehler unterlaufen sind, so dass das gefundene Ergebnis nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022, Az.: 6 StR 511/21 – juris; BGH, Urteil vom 11. September 2003, Az.: 4 StR 193/03 – juris; BGH, Urteil vom 25. Juni 2003, Az.: 1 StR 469/02 – juris).
bb) Gemessen daran ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft.
Dahingestellt bleiben kann, ob sich der Strafausspruch hier bereits deshalb als rechtsfehlerhaft darstellt, weil die Berufungskammer die Feststellungen zur angenommenen Gewerbsmäßigkeit nicht – wie jedoch nach herrschender Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 02. April 2024, Az.: III-3 ORs 18/24 – juris; BayObLG, Beschluss vom 12. Oktober 2023, Az.: 202 StRR 72/23 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2017, Az.: 161 Ss 161/17 – juris) im Fall einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch geboten – in eigener Verantwortung getroffen, sondern sich an die vom Amtsgericht im Urteil vom 25. März 2025 getroffenen Feststellungen gebunden gesehen hat oder, ob mit dem in den Urteilsgründen mitgeteilten Geständnis des Angeklagten insoweit noch hinreichende eigene Feststellungen des Landgerichts vorliegen.
Denn die vorgenommene Strafrahmenwahl begegnet bereits deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Berufungskammer weder erkennbar bedacht noch erörtert hat, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Beschluss vom 28. Juni 2022, VI StR 511/21 – juris; Urteil vom 23. November 2015, Az.: 5 StR 352/15 – juris; Urteil vom 11. September 2003, a.a.O.) die Indizwirkung des Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden kann, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint und die insoweit erforderliche Gesamtabwägung nicht vorgenommen hat.
Das Landgericht hat in dem Berufungsurteil zugunsten des Angeklagten eine Vielzahl, zudem gewichtiger Strafmilderungsgründe berücksichtigt (u.a., dass der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, er die Taten vollumfänglich eingeräumt sowie ein konstruktives Prozessverhalten gezeigt hat, so dass den „teilweise hochbetagten und gesundheitlich eingeschränkten Geschädigten eine für diese strapaziöse Zeugenvernehmung erspart blieb“). Vor diesem Hintergrund ist trotz der angeführten strafschärfenden Umstände die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle (§ 263 Abs. 3 StGB) nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, sondern hätte einer näheren Begründung bedurft. Nachdem es vorliegend an einer solchen, sich hier aufdrängenden Begründung jedoch gänzlich fehlt und die Urteilsgründe zudem nicht erkennen lassen, ob die Berufungskammer überhaupt bedacht hat, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels widerlegt werden kann, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Berufungskammer bei Beachtung der dargestellten Grundsätze ins-gesamt oder zumindest teilweise den Normalstrafrahmen (§§ 266 Abs.1, 263 Abs. 1 StGB) angewendet und damit auf mildere Einzelstrafen erkannt hätte.
b) Den Strafzumessungserwägungen lässt sich zudem nicht hinreichend entnehmen, dass die Berufungskammer bezüglich der einzelnen Taten eine nach dem Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs.1 Satz 1 StGB) gebotene differenzierende Strafzumessung (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Februar 2018, Az.: 1 StR 228/17 – juris) vorgenommen hat.
Bei den vorliegenden Taten, bei denen es sich ausschließlich um Vermögensdelikte handelt und bei denen die konkrete Schadenshöhe ein wesentliches Strafzumessungskriterium darstellt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 04. Februar 2014, Az.: 3 StR 347/13 – juris; Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 46 Rz. 19 m.w.N.), legt die Strafzumessung insbesondere eine an der Schadenshöhe ausgerichtete Differenzierung der Einzelstrafen nahe. Allerdings können bei Tatserien unter bestimmten Umständen auch Taten mit unterschiedlichem Schadensumfang für die Bemessung der Einzelstrafen zu Gruppen zusammengefasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Februar 2018, a.a.O.).
Gemessen daran stellt sich auch insoweit die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft dar. Denn nach den Urteilsgründen haben die jeweiligen Schadenshöhen bezüglich der einzelnen Taten, die der Angeklagte zu Lasten unterschiedlicher Geschädigter begangen hat, im Rahmen der Bemessung der konkreten Einzelstrafen (UA Seite 21) keinerlei Berücksichtigung gefunden, sondern es scheinen insoweit die Tatzeit (Jahr) und der Umstand, dass bei den „Taten mittels Überweisungsträger“ mehrere Strafgesetze tateinheitlich verletzt worden sind, letztlich allein für die Bemessung der konkreten Einzelstrafe maßgeblich gewesen zu sein.“

