Und dann habe ich heute drei Entscheidungen zur Geldstrafe und damit zusammenhängenden Fragen vorgesehen.
Ich starte mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 23.12.2025 – 2 ORs 67/25 – schon etwas älter, sorry. Das AG hatte den wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 20 ,- EUR verurteilt. Dagegen die Berufung, in der das LG den Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert hat, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 15,- EUR verurteilt worden ist. Eine Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen hat das LGnicht getroffen.
Das hat das OLG dann im Revisionsverfahren beanstandet:
„…
Da die Entscheidung nach § 42 StGB zwingend vorgeschrieben ist, muss sich das Urteil damit befassen, wenn die Anwendung der Vorschrift nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten naheliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2018 – 2 StR 348/17 – beck online, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Aufgrund der festgestellten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten, der keiner Beschäftigung nachgeht und monatlich 1.835,- EUR Bürgergeld bezieht, wobei darin ein Mietzuschuss in Höhe von 1.050,- EUR enthalten ist, liegt es auf der Hand, dass er den Betrag aus der Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 15,- EUR nicht aus laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen sofort begleichen kann. Dass auch die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft noch Zahlungserleichterungen bewilligen kann (§ 459 a StPO), ändert nichts daran, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB bereits im Urteil über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen zu entscheiden ist (vgl. BGH, a.a.O.).
Da die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten im angefochtenen Urteil nicht derart umfassend und vollständig sind, dass der Senat die Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen selbst treffen kann, war das Urteil aufzuheben und an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), soweit darin eine Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen unterblieben ist.“

