Kategoriearchiv: BGH

StPO I: Quer durch den StPO-Durchsuchungsgarten, oder: Anfangsverdacht, Auffindevermutung, Dritter

© sharpi1980 – Fotolia.com

In die 31. KW. starte ich dann mit zwei Entscheidungen zur StPO, eine kommt vom BGH und eine vom OLG Celle.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 25.06.2025 – StB 27/25. In der Entscheidung geht es „quer durch den Durchsuchungsgarten der StPO“, und zwar: Der BGH hat die Beschwerde einer Drittbetroffenen in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, Abs. 2 und 5 StGB i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 331 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 VAG, § 370 Abs. 1 AO erlassen Durchsuchungsanordnung von Geschäftsräumlichkeiten und Büroräume der Drittbetroffenen verworfen. Er führt dazu aus:

„Das zulässige Rechtsmittel der Drittbetroffenen bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung gegen die Drittbetroffene (§§ 103, 105 StPO) waren gegeben.

1. Der Wirksamkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Rechtsmittel von einer bevollmächtigten Person eingelegt worden ist, die kein Rechtsanwalt ist (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 297 Rn. 7).

2. Gegen den Beschuldigten S., der für die Firma R. und den Verlag J. tätig ist, und die weiteren Beschuldigten lag ein die Durchsuchung nach § 102 StPO rechtfertigender Anfangsverdacht vor, sich an einer kriminellen Vereinigung, die auf die Begehung von unerlaubten Bank- und Versicherungsgeschäften nach § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 331 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 VAG sowie Steuerhinterziehungen gerichtet ist, als Mitglied beteiligt zu haben.

a) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es – unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit – nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 BvR 1219/05, BVerfGK 9, 149, 153; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 – StB 26/08, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 2 Rn. 5; vom 12. August 2015 – StB 8/15, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 3 Rn. 4).

b) Gemessen hieran lagen sachlich zureichende Gründe für die Anordnung einer Durchsuchung der von der Firma R. und dem Verlag J.  genutzten Geschäftsräumlichkeiten und Büroräume – einschließlich Nebengelasse, Kellerräume, Garagen und Briefkästen – vor.

Es bestand der Anfangsverdacht, dass sich die Beschuldigten seit dem 16. September 2012 in W. und anderenorts als Mitglieder der von den Beschuldigten F., M. und S. am 16. September 2012 gegründeten kriminellen Vereinigung „K.“ (K.   ) betätigt haben, die darauf gerichtet war, unerlaubte Bank- und Versicherungsgeschäfte nach § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 331 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 VAG sowie Steuerhinterziehungen zu begehen. Zweck der Vereinigung war es, das Gebiet des „K.s“ auf die Bundesrepublik Deutschland und danach die Grenzen des Deutschen Reichs (Jahre 1871 bis 1918) auszudehnen und die gültige Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland durch ein eigenes System mit pseudostaatlichen Strukturen zu ersetzen, in dem demokratische Grundsätze und bundesdeutsche Gesetze keine Geltung haben. Zur Kerngemeinschaft zählen nach derzeitigen Erkenntnissen etwa 40 bis 60 Personen.

Zu den Einzelheiten der den Anfangsverdacht gegen die Beschuldigten begründenden Umstände wird auf die Ausführungen in den Durchsuchungsbeschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2025 verwiesen.

c) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch diejenige des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs war gegeben. Gegen die Annahme der besonderen Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GVG in Verbindung mit § 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 GVG ist mit Blick auf die konkreten Umstände des Tatgeschehens nichts zu erinnern.

3. Es lagen auch hinreichende Tatsachen dafür vor, dass bei der Beschwerdeführerin bestimmte Beweismittel im Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO aufgefunden werden konnten.

a) Eine Durchsuchung, die eine nichtverdächtige Person betrifft, setzt nach § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO Tatsachen dahin voraus, dass sich das gesuchte Beweismittel in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Es müssen konkrete Gründe dafür sprechen, dass der gesuchte Beweisgegenstand in den Räumlichkeiten des Unverdächtigen gefunden werden kann. Dies unterscheidet die Durchsuchung beim Unverdächtigen nach § 103 StPO von einer Durchsuchung bei einer verdächtigen Person nach § 102 StPO, bei der es bereits nach der Lebenserfahrung in gewissem Grade wahrscheinlich ist, dass Beweisgegenstände zu finden sind, die zur Prüfung des Tatverdachts beitragen können, und bei der durch die Verknüpfung des personenbezogenen Tatverdachts mit einem eher abstrakten Auffindeverdacht ein hinreichender Eingriffsanlass besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 2 BvR 1361/13, NJW 2016, 1645 Rn. 13).

Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Der Beschuldigte S. war sowohl für die Firma R. als auch den Verlag J. tätig, und beide Unternehmen waren in denselben Räumlichkeiten untergebracht. Zudem haben diese Unternehmen Bezüge zum K. Nach bisheriger Erkenntnislage war die Firma R.  an den Aktivitäten des K. durch den Vertrieb des Heizsystems „pp.“ beteiligt und der Verlag J. bot Bücher des Autors und Mitbeschuldigten F. an. Wegen der Einzelheiten der Einbindung der Unternehmen in das K. wird auf die detaillierten Ausführungen in den Durchsuchungsbeschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2025 verwiesen.

b) Die Durchsuchung bei einer nichtverdächtigen Person setzt – anders als im Falle des § 102 StPO für die Durchsuchung beim Tatverdächtigen, bei dem eine allgemeine Aussicht genügt, irgendwelche relevanten Beweismittel zu finden – nach § 103 StPO überdies voraus, dass hinreichend individualisierte (bestimmte) Beweismittel für die aufzuklärende Straftat gesucht werden. Diese Gegenstände müssen im Durchsuchungsbeschluss so weit konkretisiert werden, dass weder bei dem Betroffenen noch bei dem die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können (BGH, Beschluss vom 21. November 2001 – StB 20/01, BGHR StPO § 103 Gegenstände 2). Ausreichend ist dafür allerdings, dass die Beweismittel der Gattung nach näher bestimmt sind; nicht erforderlich ist, dass sie in allen Einzelheiten bezeichnet werden (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 1999 – StB 9/99, BGHR StPO § 103 Gegenstände 1; vom 28. Juni 2018 – StB 14/18, juris Rn. 16; jeweils mwN).

Diesen Anforderungen werden die angefochtenen Beschlüsse ebenfalls gerecht.

4. Der Durchsuchung bei dem Verlag J. steht nicht entgegen, dass es sich bei den durchsuchten Räumlichkeiten um einen Verlag handelt und dort verwahrte Printerzeugnisse und damit in Zusammenhang stehende beweiserhebliche Unterlagen gemäß § 97 Abs. 5 StPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO dem Grunde nach von einem Beschlagnahmeverbot umfasst sind. Denn es besteht – wie in dem angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2025 im Einzelnen ausgeführt – der Verdacht, dass die mutmaßliche Verlagsinhaberin die Straftat der Beschuldigten unterstützte (§ 97 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 StPO).

5. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war gewahrt. Die Durchsuchungsanordnung gegenüber der Drittbetroffenen war geeignet und erforderlich, zur weiteren Aufklärung einer Beteiligung der Beschuldigten an dem Tatgeschehen beizutragen. Die Anordnung der Durchsuchung stand zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und Schwere der aufzuklärenden Straftaten.“

U-Haft III: Anordnung/Kontrolle der Fortdauer der Haft, oder: Welches Rechtmittel bei Untersuchungshaft?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann habe ich hier noch zwei Entscheidungen, die mit Rechtsmitteln in Haftsachen zusammenhängen, und zwar einmal BGH und einmal BayObLG.

Hier sind dann:

1. Unter § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 Var. 1 StPO fallen lediglich Entscheidungen, mit denen unmittelbar darüber entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber Beschlüsse oder Verfügungen, die allein Anordnungen während der Untersuchungshaft, also die Art und Weise des Vollzugs betreffen. Der Angeklagte muss sich ausdrücklich gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung seiner Haft und nicht gegen die Ausgestaltung des Vollzugs von Untersuchungshaft wenden.

2. Für eine analoge Anwendung der restriktiv auszulegenden Ausnahmevorschrift ist kein Raum.

Als Akte der Rechtsprechung unterliegen die Anordnung der Untersuchungshaft und die Kontrolle der Fortdauer nicht der Überprüfung nach §§ 23 ff. EGGVG.

U-Haft I: Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit, oder: Dem BGH reichen „noch neun Monate“

Bild von falco auf Pixabay

Und dann habe ich heute einige Haftentscheidungen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 26.05.2025 – StB 23/25. In dem äußert sich der BGH noch einmal zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit.

Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte wurde am 14.02.2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand der Vorwürfe sind neben tateinheitlich begangenen Waffendelikten der Vorwurf, der Angeklagte habe ab dem Spätsommer 2019 bis Februar 2020 als Rädelsführer eine Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) gegründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord oder Totschlag zu begehen, und sich rädelsführerschaftlich an dieser Vereinigung beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 52 Abs. 1 StGB).

In der Folgezeit hat der BGH jeweils die Fortdauer der U-Haft beschlossen. Am 30.11.2023, dem 173. Verhandlungstag, ist der Angeklagte dann wegen des im Haftbefehl angeführten Tatgeschehens zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Dagegen hat er Revision eingelegt (3 StR 100/25). Das insgesamt elf Angeklagte betreffende, 1.214 Seiten umfassende Urteil ist am 05.09.2024 auf der Geschäftsstelle des Staatsschutzsenats eingegangen. Es ist dem Verteidiger des Angeklagten am 30.09.2024 zugestellt worden, nachdem der Vorsitzende das Protokoll der Hauptverhandlung am 23.09.2024 fertiggestellt hatte. Die Verteidiger des Angeklagten haben das Rechtsmittel mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Am 31.01.2025 hat der Vorsitzende die Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt verfügt. Dieser hat unter dem 03.04.2025 eine Antragsschrift verfasst und diese mit bislang 43 Stehordnern Gerichtsakten, sechs Stehordnern Verhandlungsprotokoll sowie sieben Stehordnern Haft-Sachakten an den BGH, dem sie am 29.04.2025 zugegangen sind.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers hat der Angeklagte erneut Haftbeschwerde erhoben. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die hatte auch beim BGH keinen Erfolg.

„2. Die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität sind immer noch gegeben.

a) Die Würdigung sämtlicher Umstände macht es nach wie vor wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte dem weiteren Verfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung stellen wird (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

aa) Die Straferwartung hat sich angesichts des erstinstanzlichen Urteils auf die dort ausgesprochenen sechs Jahre Freiheitsstrafe konkretisiert. Die Untersuchungshaft dauert fünf Jahre und gut drei Monate, mithin deutlich mehr als zwei Drittel der noch nicht rechtskräftigen Strafe an. Damit hat der Angeklagte bei hypothetischer Rechtskraft seiner Verurteilung – nach Anrechnung erlittener Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB – mit einer Inhaftierung von weiteren annähernd neun Monaten zu rechnen.

bb) Zwar ist grundsätzlich auch eine mögliche Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu bedenken. Insoweit hat aber das Oberlandesgericht mit der Entscheidung über die Nichtabhilfe vom 29. April 2025 nach erneuter Prüfung an seinen – dem Senatsbeschluss vom 7. März 2024 (StB 14/24) zugrundeliegenden – Erwägungen vom 1. Februar 2024 festgehalten, wonach der Angeklagte mit einer Aussetzung nicht ernsthaft rechnen könne. Dem Oberlandesgericht, das allein einen unmittelbaren Eindruck vom Angeklagten aus der Hauptverhandlung gewonnen hat, kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 – StB 41/22, juris Rn. 14 mwN). Es hat eine hypothetische vorzeitige Haftentlassung nachvollziehbar als für mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit unvereinbar angesehen. Der Angeklagte sei in seiner ausländerfeindlichen, rechtsextremen sowie verfassungsfeindlichen Gesinnung nach wie vor verhaftet. Außer einem rigorosen Leugnen einer solchen Einstellung im seinerzeitigen Anhörungstermin lasse er bislang keine Anzeichen für eine kritische Auseinandersetzung hiermit erkennen. In den schriftlichen Gründen des Urteils findet diese ungünstige Legalprognose eine Stütze. Auf die Entscheidungen des Senats vom 25. August 2021 (StB 30/21, juris Rn. 15 f.), vom 20. September 2022 (StB 39/22, juris Rn. 12 ff.) und vom 7. März 2024 (StB 14/24, juris Rn. 8) wird ergänzend verwiesen.

cc) Danach verbleibt es voraussichtlich bei etwa neun weiteren Monaten Vollstreckungsdauer. Diese Zeitspanne übt bei Würdigung der hier maßgeblichen Umstände einen bedeutenden Fluchtanreiz aus; fluchthemmende Umstände stehen dem unverändert nicht entgegen. Dass der Angeklagte innerhalb Deutschlands nicht über tragkräftige familiäre oder sonstige soziale Beziehungen verfügt, hat das Oberlandesgericht in dem Erkenntnis vom 30. November 2023 schlüssig dargelegt. Bezüglich der – dort in Teilen bestätigten – Überlegungen des Angeklagten, für den Fall seiner Freilassung in das europäische oder nichteuropäische Ausland auszuwandern, wird zudem auf den Senatsbeschluss vom 7. März 2024 (StB 14/24, juris Rn. 9) Bezug genommen. Anlass für die Annahme, der Angeklagte könne sich bei Entlassung aus der Untersuchungshaft durch Aufenthalt an einem unbekannten Aufenthaltsort im Ausland dem Strafverfahren entziehen, bietet ferner sein entsprechende Andeutungen enthaltender Brief an eine Bekannte vom 20. und 21. März 2024, den das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 8. April 2024 durch Veraktung einer beglaubigten Fotokopie und Beförderung des Originals beschlagnahmt hat (§ 94 Abs. 1, § 98 Abs. 1 StPO). Die Ansicht des Angeklagten, die vorstehenden Erwägungen seien mit Blick auf sein Lebensalter und die Geringfügigkeit der rechnerisch verbleibenden Straferwartung gegenüber den „abgesessenen 5 ¼ Jahren“ „akademisch verkopft und völlig lebensfremd“, nimmt auf all dies nicht Bedacht.

b) Die zu würdigenden Umstände begründen weiterhin zugleich die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeklagten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) außerdem auf den dort geregelten Haftgrund gestützt werden kann.

c) Insgesamt kann der Zweck der Untersuchungshaft, wie bereits in den vorangegangenen Senatsbeschlüssen dargelegt, nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden. Eine – bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche – Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) ist nicht erfolgversprechend.

3. Der Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO; zu den insoweit nach st. Rspr. geltenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 20. April 2022 – StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 mwN). Die in der Beschwerdeschrift und der weiteren Stellungnahme genannten Einwände verfangen nicht.

a) Zwar setzt die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung Grenzen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung.

aa) Daraus folgt, dass mit der Dauer der Untersuchungshaft die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache und an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 – StB 43/23, BGHR StPO § 120 Verhältnismäßigkeit 2 Rn. 12 mwN). Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2013 – StB 2/13, juris Rn. 13 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, BVerfGK 15, 474, 480; vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 154 ff.; jeweils mwN). Je nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 1 StR 21/11, wistra 2011, 348 Rn. 14) können die Schwere und die Art des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens, die Art und Weise der Ermittlungen, das Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem andauernden Verfahren verbundenen Belastungen für den Beschuldigten von Bedeutung sein. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 – 1 StR 445/03, NStZ 2004, 504 Rn. 7 ff. mwN).

Dabei verliert das Beschleunigungsgebot seine Bedeutung nicht durch den Erlass des erstinstanzlichen Urteils. Es gilt vielmehr für das gesamte Strafverfahren. Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, steht dem nicht entgegen. Denn die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen; sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis als gelungen erachtet worden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, BVerfGK 15, 474, 480 f. mwN; vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 161 f.).

bb) An diesen Maßstäben gemessen, ist den Erfordernissen des Beschleunigungsgebots hier genügt. Das Verfahren und insbesondere die Hauptverhandlung sind mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden; auf die vorangegangenen Senatsbeschlüsse, insbesondere vom 20. September 2022 (StB 39/22, juris Rn. 21) und vom 25. August 2021 (StB 30/21, juris Rn. 20), wird verwiesen.

(1) Anders als vom Angeklagten vertreten, weisen die auf die Urteilsverkündung vom 30. November 2023 folgende Sachbearbeitung des Landgerichts sowie das bisherige Revisionsverfahren gleichfalls keine Verzögerungen auf.

Dabei geht der Angeklagte im Ansatz zutreffend davon aus, dass auch die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 StPO Ausdruck des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes ist. Das Gebot der bestmöglichen Verfahrensförderung ergreift den Prozess der Urteilserstellung. § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gibt keine Regelfristen, sondern Höchstfristen vor, welche nur ausgeschöpft werden dürfen, wenn zwingende Gründe dies erfordern (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 – 4 StR 436/91, NStZ 1992, 398, 399; BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 158 f.). Soweit es danach als mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen unvereinbar erachtet wird, die Urteilserstellung „von vornherein“ auf das zeitlich fixierte Ende der Frist des § 275 Abs. 1 StPO auszurichten (vgl. BVerfG aaO Rn. 69), besteht allerdings für eine solche Vorgehensweise hier kein Anhaltspunkt. Die – zumal lediglich weitgehende – Ausschöpfung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 2 StPO rechtfertigt angesichts der maßgeblich durch die Vielzahl der Beteiligten und den Umfang der Sache bestimmten Komplexität des Verfahrensstoffs nicht bereits für sich genommen die Annahme einer verfahrensrechtlich unzulässigen Fristenplanung. Die vorgenannte Vielschichtigkeit der Verfahrensführung trägt zugleich die Fertigstellung des Protokolls der sich über 173 Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung bis zum 23. September 2024 (§ 273 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 – 2 BvR 170/06, BVerfGK 7, 421, 430).

Der sich aus § 347 StPO ergebenden Verpflichtung, die Akten so schnell wie möglich dem Revisionsgericht zur Entscheidung vorzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 – 3 StR 104/87, BGHSt 35, 137, 138 f.), ist mit Blick auf die – hinsichtlich der einzelnen Revisionsführer teilweise differierenden – Fristläufe der § 345 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO gleichfalls genügt worden. Dabei war die Strafkammer gehalten, den Ablauf der Fristen zur Revisionsbegründung zunächst abzuwarten, um die Notwendigkeit der Abgabe dienstlicher Äußerungen auf etwa erhobene Verfahrensrügen hin prüfen zu können (vgl. Nr. 162 Abs. 2 Satz 7 RiStBV).

(2) Die verbleibende Straferwartung beträgt noch mehrere Monate. Unverhältnismäßigkeit einer weiteren Inhaftierung liegt zwar häufig nahe, wenn die Dauer der Untersuchungshaft die zu erwartende Freiheitsstrafe annähernd erreicht oder sogar übersteigt. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass die Untersuchungshaft nicht bis zur Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe vollzogen werden darf, wenn das notwendig ist, um die noch nicht rechtskräftige Ahndung der Tat und die drohende Vollstreckung der Strafe zu sichern, existiert aber nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2022 – StB 41/22, juris Rn. 21; vom 20. September 2022 – StB 39/22, juris Rn. 20; vom 20. April 2022 – StB 15/22, juris Rn. 25, und StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 211; jeweils mwN).

Zudem hat der Vorwurf der rädelsführerschaftlichen Gründung einer terroristischen Vereinigung, der rädelsführerschaftlichen Beteiligung an derselben und des unerlaubten Waffenbesitzes, jeweils im konkreten Zusammenhang mit Planungen zu todbringenden Anschlägen aus rechtsextremistischen, rassistischen und verfassungsfeindlichen Motiven, eine hohe Bedeutung. Vor diesem Hintergrund kommt bei der Abwägung neben dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten dem ebenfalls im Grundgesetz verankerten Legalitätsprinzip ein besonderes Gewicht zu; dieses gebietet die Aufklärung und Ahndung von Straftaten (vgl. zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung BGH, Beschluss vom 20. April 2022 – StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 211).

b) Es trifft für sich genommen zu, dass mit Fortdauer der Untersuchungshaft die Dauer der noch zu verbüßenden Strafhaft und die Möglichkeit abnehmen, in diesem Rahmen auf einen Verurteilten im Sinne der Resozialisierung einzuwirken. Allerdings handelt es sich hierbei um einen der Untersuchungshaft immanenten Befund. Zudem besteht aufgrund der Fluchtgefahr gerade die Erwartung, der Angeklagte werde sich ansonsten dem Verfahren entziehen. Sollte er fliehen, wären Resozialisierungsbemühungen in Strafhaft ebenfalls der Boden entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 – StB 43/23, BGHR StPO § 120 Verhältnismäßigkeit 2 Rn. 13). Ungeachtet dessen hat der Angeklagte, wie ausgeführt, eine Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der eigenen hochwahrscheinlichen Straftat bisher nicht erkennen lassen. Seine Erreichbarkeit für in der Strafhaft vorgesehene Resozialisierungsbemühungen des Staates ist vor diesem Hintergrund als niedrig einzustufen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 – StB 41/22, juris Rn. 21).“

Na ja, da habe ich so meine Bedenken. Straferwartung von noch rund neun Monate reicht also für die Fluchtgefahr und macht die Haft nicht unverhältnismäßig. Ich weiß nicht, was die Kollegen vom Schloßplatz dazu sagen würden.

StPO III: Wiederherstellung der Öffentlichkeit, oder: Letztes Wort versus Schutz der Privatsphäre

entnommen wikimedia.org
Urhber: Hichhich – Eigenes Werk

Und dann im letzten Posting der BGH, Beschl. v. 09.04.2025 – 2 StR 419/24 – zum Ausschluss der Öffentlichkeit. Das LG Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sog. KiPo-Taten verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten mit der er mit der Verfahrensrüge u.a. eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 171b Abs. 3 Satz 2 GVG) beanstandet. Insoweit hatte die Revision Erfolg:

„1. Der auf einen Verstoß gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG gestützten Verfahrensrüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

In der Hauptverhandlung wurde die Öffentlichkeit gemäß § 171b Abs. 1 und 2 GVG während der Vernehmung des geschädigten Kindes und gemäß § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG während der Schlussanträge ausgeschlossen. Im Anschluss an die Schlussanträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigerin wurde die Öffentlichkeit wiederhergestellt. Der Angeklagte, der sich bis dahin schweigend verteidigt hatte, erhielt das letzte Wort und äußerte sich.

2. Mit der Rüge, die Öffentlichkeit habe vor der Gewährung des letzten Worts nicht wiederhergestellt werden dürfen, dringt der Angeklagte in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang durch.

a) Die Rüge ist zulässig erhoben. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Revision – wie vom Generalbundesanwalt gefordert – sich auch zum Inhalt des letzten Worts des Angeklagten verhalten musste, um den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu genügen. Denn ausweislich der – insoweit unwidersprochen gebliebenen – Urteilsgründe, die der Senat aufgrund der zulässig erhobenen Sachrüge von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hat, hat der Angeklagte weder Angaben zur Person gemacht noch sich zur Sache eingelassen. Daher ist auszuschließen, dass er in seinem letzten Wort zu den ihm zur Last gelegten Tatvorwürfen konkret Stellung genommen hat.

b) Die Rüge ist auch begründet, denn die Wiederherstellung der Öffentlichkeit vor Gewährung des letzten Worts verstieß gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG. Nach dieser Vorschrift ist die Öffentlichkeit zwingend für die Schlussanträge, zu denen auch das letzte Wort des Angeklagten zählt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 ‒ 1 StR 487/16, BGHR GVG § 171b Abs. 3 (n.F.) Schlussanträge 1 Rn. 12, und vom 18. Juni 2020 – 1 StR 86/20, BGHR GVG § 171b Abs. 3 Satz 2 Ausschluss der Öffentlichkeit 2 Rn. 10), auszuschließen, wenn die Verhandlung – wie hier – unter den Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 oder 2 GVG ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2019 – 5 StR 530/19, StV 2020, 463 Rn. 4, und vom 24. Mai 2022 – 4 StR 72/22, NStZ 2023, 95 Rn. 5).

c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil im Fall II.1. der Urteilsgründe auf diesem Rechtsfehler beruht. Zwar ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO nicht gegeben, weil diese Vorschrift bei einer unzulässigen Erweiterung der Öffentlichkeit nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 – 2 StR 311/15, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 12 Rn. 8). Durchgreifend ist aber im Fall II.1. der Urteilsgründe der relative Revisionsgrund (§ 337 StPO). Denn das Landgericht hat in diesem Fall seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ausschließlich auf die Aussage des geschädigten Kindes gestützt. Es erscheint daher möglich, dass der sich bis dahin schweigend verteidigende Angeklagte in nichtöffentlicher Sitzung in seinem letzten Wort ihn begünstigende Umstände zur Sache vorgebracht hätte, die Einfluss auf die Beweiswürdigung und damit den Schuldspruch gehabt hätten. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte in öffentlicher Sitzung gehemmt war, sich zu Umständen zu äußern, die auch seinen persönlichen Lebensbereich betrafen.“

StPO II: Mitteilungspflicht nach ausgesetzter HV?, oder: „Wiederholung“ der früheren Mitteilung

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Im zweiten Posting dann hier etwas zur Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) in Zusammenhang mit einer Absprache, und zwar der BGH im BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – 1 StR 481/24 – zur Mitteilungspflicht auch nach ausgesetzter Hauptverhandlung?

Das LG hat die Angeklagten wegen Verstößen gegen das BtMG zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren u.a. jeweils auf die Rüge der Verletzung formellen gestützten Revisionen. Die Angeklagten haben mit ihrer Verfahrensrüge geltend gemacht, das LG habe gegen seine Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen, weil es nach ausgesetzter Hauptverhandlung zwar bekanntgegeben habe, dass es in früherer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung einen schriftlichen Verständigungsvorschlag „unterbreitet“ habe, den es auch in neuer Besetzung bereit sei zu „erörtern“, den Inhalt desselben aber nicht mitgeteilt habe. Den Rügen lag folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Die erste Hauptverhandlung wurde am 13.01.2023 nach neun Verhandlungstagen ausgesetzt, weil die Strafkammer kurz vor dem Termin bemerkt hatte, dass die Frist des § 229 Abs. 1 StPO i.V.m. § 229 Abs. 2 StPO überschritten war. Gleichwohl kündigte der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung an, dass im Anschluss an dieselbe ein Verständigungsvorschlag erörtert werden solle, der in der neuen Hauptverhandlung noch von Belang sein könne, auch wenn sich die Besetzung teilweise ändern werde. Den Verteidigern der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein achtseitiger schriftlicher Verständigungsvorschlag ausgehändigt. Darin erläuterte das Gericht seine vorläufige rechtliche Bewertung anhand der Aktenlage und führte dazu aus, welche Strafkorridore betreffend die insgesamt sechs Angeklagten im Fall eines Geständnisses (ggf. nach Teileinstellungen nach § 154 Abs. 2 StPO) bzw. ohne ein solches in Betracht kommen könnten. Die Verteidiger erklärten nach interner Besprechung, den Vorschlag zunächst mit ihren Mandanten erörtern und einen inhaltlichen Austausch mit den übrigen Verfahrensbeteiligten zurückstellen zu wollen. Eine Stellungnahme zu dem Verständigungsvorschlag kündigten sie für den ersten Termin der neuen Hauptverhandlung am 31.01.2023 an. Nach den Ausführungen des Vorsitzenden wurde den Verteidigern daraufhin Gelegenheit gegeben, den Vorschlag im Gerichtsgebäude unter Inanspruchnahme der anwesenden Dolmetscher mit ihren Mandanten zu erörtern. Den Angeklagten selbst wurde der schriftliche Verständigungsvorschlag seitens des Gerichts weder zu diesem Zeitpunkt noch später ausgehändigt. In dem ersten Termin der neuen Hauptverhandlung, am 31.01.2023, in der die Strafkammer mit anderen Beisitzern und Schöffen besetzt war, teilte der Vorsitzende mit, dass es einen schriftlichen Verständigungsvorschlag gegeben habe, den das Gericht in früherer Besetzung unterbreitet habe. Die Strafkammer sei bereit, diesen auch in neuer Besetzung zu „erörtern“. Der Inhalt des Verständigungsvorschlags wurde weder in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt noch sonst den Angeklagten seitens des Gerichts bekanntgegeben. Der Vorschlag wurde im Folgenden auch nicht wiederaufgegriffen und unterlag keinen Erörterungen zwischen den Verfahrensbeteiligten. Eine Verständigung ist nicht zustande gekommen.

Die Rechtsmittel hatten Erfolg. Der BGH sagt zur Mitteilungspflicht noch einmal: Ja.

„b) Die Rügen sind auch begründet.

Der Vorsitzende hat gegen seine aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO folgende Pflicht, über Erörterungen nach §§ 202a , 212 StPO zu berichten, die außerhalb einer Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung ( § 257c StPO ) gewesen ist, verstoßen, weil er nach ausgesetzter Hauptverhandlung den Inhalt des schriftlichen Verständigungsvorschlags sowie die Reaktion der Verfahrensbeteiligten hierauf in dem ersten Termin der neuen mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2023 nicht mitgeteilt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 1 StR 455/22 Rn. 8 f. mwN).

c) Der Verfahrensverstoß hat die Aufhebung des Urteils zur Folge, da dieses auf dem Rechtsfehler beruht.

aa) Bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist bei Zugrundelegung der von der herkömmlichen Dogmatik des Beruhens ( § 337 Abs. 1 StPO ) abweichenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Sinne eines um normative Aspekte angereicherten Beruhensbegriffs regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht (vgl. BVerfG NJW 2013, 1058 Rn. 98; 2015, 1235 Rn. 28; 2020, 2461 Rn. 37 ff.; 2024, 1097 Rn. 55 ff.). Das Beruhen eines Urteils auf einer Verletzung der Mitteilungspflicht kann indes ausnahmsweise auch bei Zugrundelegung des normativen Beruhensbegriffs im Einzelfall zu verneinen sein. Dies gilt dann, wenn der Mitteilungsmangel sich nicht in entscheidungserheblicher Weise auf das Prozessverhalten des Angeklagten ausgewirkt haben kann sowie mit Blick auf die Kontrollfunktion der Mitteilungspflicht der Inhalt der geführten Gespräche zweifelsfrei feststeht und sicher ausgeschlossen werden kann, dass diese auf die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache gerichtet waren. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Schwere des Verstoßes und die Art der in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilten Gesprächsinhalte (vgl. BVerfG NJW 2013, 1058 [BVerfG 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10] Rn. 98; 2015, 1235 Rn. 28; 2020, 2461 Rn. 37 ff.; 2024, 1097 Rn. 55 ff.). Auch dass der Angeklagte umfassend über die außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche informiert war, kann ein zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein. Die Unterrichtung des Angeklagten durch seinen Verteidiger über den Inhalt der Verständigungsgespräche vermag die Mitteilung durch das Gericht in der Hauptverhandlung jedoch grundsätzlich nicht zu ersetzen. Richterliche und nichtrichterliche Mitteilungen sind nicht von identischer Qualität; der Strafprozessordnung liegt an verschiedenen Stellen die Wertung zugrunde, dass Authentizität, Vollständigkeit und Verständlichkeit einer Mitteilung oder Belehrung nur durch richterliches Handeln verbürgt sind (BVerfG NJW 2024, 1097 [BVerfG 08.11.2023 – 2 BvR 294/22] Rn. 57 mwN).

bb) Daran gemessen kann der Senat das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler nicht ausschließen. Der Verstoß wiegt schon deshalb schwer, weil weder der Inhalt des schriftlichen Verständigungsvorschlags – auch nicht teilweise – noch die Reaktionen der Verfahrensbeteiligten hierauf mitgeteilt worden sind. Hinzu kommt, dass der Vorsitzende unter geänderter Spruchkörperbesetzung in der öffentlichen Hauptverhandlung erklärte, die Strafkammer sei auch in neuer Besetzung bereit, den Verständigungsvorschlag zu erörtern. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund hätten die Angeklagten wie auch die Öffentlichkeit über den Inhalt des Vorschlags zwingend durch den Vorsitzenden unterrichtet werden müssen. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass sich die Verständigung nicht hinreichend „im Lichte der öffentlichen Hauptverhandlung“ offenbart hat (vgl. BVerfG NJW 2024, 1097 [BVerfG 08.11.2023 – 2 BvR 294/22] Rn. 62).“