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StPO I: Wirksamkeit einer Absprache/Verständigung, oder: Fehlende Zustimmung der Angeklagten

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Wir machen dann heute mal wieder StP= beim BGH, nichts Besonderes, aber immerhin. 🙂

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 26.02.2025 – 2 StR 214/24 – noch einmal zur Absprache/Verständigung.

Das LG hat die Angeklagte wegen mehrerer Verstöße gegen das BtMG verurteilt. Dagegen die Revision der Angeklagten mit der Rüge einer Verletzung von § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO. Die hatte Erfolg:

„1. Die zulässig erhobene Rüge der Verletzung von § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO ist begründet.

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

In der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2023 unterbreitete der Vorsitzende unter Bezugnahme auf zuvor geführte Rechtsgespräche mit den Verfahrensbeteiligen einen Verständigungsvorschlag, der entsprechend protokolliert wurde. In den folgenden Hauptverhandlungsterminen vom 23. und 27. Oktober 2023 gaben die Verteidiger der Angeklagten eine Erklärung und für sie eine Einlassung zur Sache ab, die sie bestätigte und sich auf Nachfrage weiter zur Sache äußerte. Die Angeklagte hatte weder dem Verständigungsvorschlag der Strafkammer zugestimmt noch war sie gemäß § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden. Das Landgericht ist von einer wirksamen Verständigung gemäß § 257c StPO entsprechend seinem Vorschlag vom 16. Oktober 2023 ausgegangen.

b) Es liegt ein Verstoß gegen § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO vor. Wegen der fehlenden Zustimmung der Angeklagten zum Vorschlag des Gerichts ist keine wirksame Verständigung zustande gekommen.

Gemäß § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO kommt eine Verständigung in der Hauptverhandlung zustande, wenn das Gericht ankündigt, wie die Verständigung aussehen könnte (§ 257c Abs. 3 Satz 1 StPO), und wenn der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zustimmen (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Eine solche Zustimmung bewirkt das formwirksame Zustandekommen der Verständigung. Sie ist als gestaltende Prozesserklärung unanfechtbar und unwiderruflich (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 – 1 StR 169/19, StraFo 2019, 467 f. mwN). Die Zustimmung zum Verständigungsvorschlag muss deshalb – nicht zuletzt wegen der Bindungswirkung – ausdrücklich erfolgen. Eine nur konkludente Erklärung des Angeklagten reicht nicht aus (vgl. BGH, aaO, mwN).

Ein solcher Ablauf hat nach dem durch das Protokoll der Hauptverhandlung belegten Vortrag der Beschwerdeführerin nicht stattgefunden. Die für das Zustandekommen der Verständigung notwendige Zustimmungserklärung der Angeklagten ist nicht abgegeben worden. Es kommt hier deshalb auch nicht mehr darauf an, dass die zulässig erhobene Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO ebenfalls Erfolg gehabt hätte.

c) Das Geständnis der Angeklagten kann durch das rechtsfehlerhafte Verfahren zur Verständigung beeinflusst sein. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil – wegen der in den Urteilsfeststellungen dargestellten engen Zusammenhänge zwischen allen verfahrensgegenständlichen Taten – im Sinne des § 337 StPO vollumfänglich auf dem Verfahrensfehler beruht, denn das Gericht hat der von der Angeklagten gebilligten Verteidigererklärung und den von ihr selbst auf Vorhalte oder Befragungen abgegebenen Erklärungen erhebliche Bedeutung für die Beweiswürdigung beigemessen und dies umfassend begründet.“