Kategoriearchiv: BGH

StPO I: Noch einmal Dauerbrenner „Encro-Chat-Daten“, oder: Verwertbarkeit „alter Daten“

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Heute gibt es StPO-Entscheidungen von „ganz oben“, also vom BGH.

Ich beginne mit einer Entscheidung zum Dauerbrenner „Encro-Chat“. Wenn man auf der Homepage des BGH den Suchbegriffe „Encro“ eingibt erhält man inzwischen 30 Treffer. Darunter auch das BGH, Urt. v. 05.06.2025 – 5 StR 687/24, in dem sich der BGH noch einmal zur Verwertbarkeit „alter“ Daten nach „neuem Recht“ geäußert hat.

Dem Angeklagten wird vorgworfen, in sechs Fällen unter Verwendung eines EncroChat-Smartphones jeweils mehrere Kilogramm Marihuana und Haschisch erworben und wieder veräußert oder zum Kauf angeboten zu haben. Nachdem die Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 13.05.2024 mit der Begründung abgelehnt hatte, dass infolge der mit Inkrafttreten der Regelungen des Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) nunmehr anwendbaren Vorschriften der § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 KCanG hinsichtlich der EncroChat-Daten ein Beweisverwertungsverbot bestehe, hat das OLG Hamburg auf die sofortige Beschwerde der StA die Entscheidung aufgehoben und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen.

Das LG hat den Angeklagten, der in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, dann aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Als Beweismittel hätten nahezu ausschließlich EncroChat-Daten vorgelegen, die aber unverwertbar seien. Die übrigen Ermittlungen der Polizei hätten ohne die EncroChat-Daten nicht einmal Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Angeklagten ergeben.

Dagegen die Revision der StA, die Erfolg hatte, was nicht überrascht:

„Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft führt mit der gerügten Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zur Aufhebung des Urteils, sodass es auf die Sachrüge nicht ankommt.

1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass das Landgericht über die Inhalte der EncroChat-Daten, die den Anklagevorwürfen zu Grunde liegen, keinen Beweis erhoben hat. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte der Erhebung und Verwertung dieser Beweismittel widersprochen und hierzu auch auf die Ausführungen der Strafkammer im Nichteröffnungsbeschluss vom 13. Mai 2024 verwiesen. Den auf Verlesung der EncroChat-Daten gerichteten Beweisantrag der Staatsanwaltschaft hat die Strafkammer wegen Unzulässigkeit der Beweiserhebung abgelehnt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), weil ein Beweisverwertungsverbot vorliege.

2. Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben. Sie entspricht den an eine Aufklärungsrüge zu stellenden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft hat zur Erhebung der EncroChat-Daten durch französische Behörden und ihrer Übermittlung auf der Grundlage einer Europäischen Ermittlungsanordnung sowie zu den diese Daten betreffenden Vorgängen in der Hauptverhandlung und zu den zu erhebenden Beweistatsachen so bestimmt vorgetragen, dass dem Senat die Prüfung möglich ist, ob – den Vortrag als zutreffend unterstellt – der gerügte Verfahrensfehler vorliegt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29; Urteil vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24).

3. Die Rüge ist auch begründet. Mit der geltend gemachten Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) wird zu Recht beanstandet, dass es das Landgericht unterlassen hat, über die Inhalte der EncroChat-Daten Beweis zu erheben, obwohl sich dies nach dem Beweisantrag der Staatsanwaltschaft aufdrängte. Das von der Strafkammer insoweit angenommene Beweisverwertungsverbot besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24; siehe auch Urteil vom 13. Februar 2025 – 5 StR 491/23).

4. Das Urteil beruht auf diesem Verstoß (§ 337 Abs. 1 StPO). Dass hinsichtlich der EncroChat-Daten ein Beweisverwertungsverbot aus anderen als vom Landgericht angenommenen Gründen bestünde, ist für den Senat nicht ersichtlich (vgl. hierzu näher BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29; Urteile vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24; vom 13. Februar 2025 – 5 StR 491/23; BVerfG, Beschluss vom 1. November 2024 – 2 BvR 684/22).“

Die „Messe ist gelesen“. Die Rechtsprechung des BGH in der Frage steht 🙂 .

Ablehnung II: Verwerfung wegen Verschleppung, oder: „Richter in eigener Sache“?

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem BGH, Beschl. v. 16.12.2024 – 6 StR 226/24 – also auch schon älter – ebenfalls vom 6. Strafsenat des BGH. Der Angeklagte hatte einen Verstoß gegen § 338 Nr. 3 StPO geltend gemacht, weil sein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden zu Unrecht verworfen worden sei. Damit hatte er beim BGH keinen Erfolg:

„a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

aa) Der Vorsitzende kündigte am 12. Hauptverhandlungstag, dem 19. Oktober 2023, an, die Beweisaufnahme schließen zu wollen. Anträge von Verteidigerseite wurden weder gestellt noch angekündigt. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass hinsichtlich des Anklagevorwurfs 4 eine Beschränkung der Strafverfolgung noch nicht beschlossen und die tateinheitliche Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz noch nicht von der Verfolgung ausgenommen worden sei; sie regte an, insoweit nach § 154a Abs. 2 StPO zu verfahren. Der Verteidiger kündigte an, im Hinblick auf den Tatvorwurf eines Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz einen Beweisantrag stellen zu wollen. Im Anschluss hieran verkündete der Vorsitzende den Beschluss, dass ein möglicher Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz von der Strafverfolgung ausgenommen werde. Der Angeklagte lehnte den Vorsitzenden daraufhin wegen „Verletzung des Abstimmungsverhaltens und des Kammerprivilegs“ sowie des hierdurch begründeten „Verdachts der Befangenheit“ ab und führte zur Begründung aus, der Vorsitzende habe den Beschluss über die Beschränkung der Strafverfolgung ohne Beratung verkündet und durch sein eigenmächtiges Verhalten das „Spruchprivileg der gesamten Richter nach § 76 GVG unheilbar verletzt“ sowie dem Angeklagten das rechtliche Gehör versagt.

bb) Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch vom 19. Oktober 2023 unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden am selben Tag gemäß § 26a Abs. 2 Sätze 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen, weil die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppen solle ( § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO ). Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft habe in der Hauptverhandlung am 21. September 2023 eine entsprechende Vorgehensweise angeregt, die mit den Verfahrensbeteiligten erörtert worden sei; im Anschluss daran habe die Strafkammer die Frage der Beschränkung beraten und entschieden, einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft folgen zu wollen. Lediglich irrtümlich sei der Vorsitzende davon ausgegangen, dass die Entscheidung der Kammer auch bereits protokolliert worden sei. Die Protokollierung sei nach dem Hinweis der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft am 19. Oktober 2023 nachgeholt worden. Auch eine Gehörsverletzung liege nicht vor. Der Versuch, aus einer für den Angeklagten ausschließlich positiven Beschränkung der Strafverfolgung eine Befangenheit herzuleiten, sei zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet. Aus der Gesamtschau des Gesuchs sowie des Zeitpunkts seiner Anbringung am Ende der Beweisaufnahme und zeitnah nach Ablehnung eines Aussetzungsantrags werde deutlich, dass das Ablehnungsgesuch offensichtlich ausschließlich eine Verzögerung der Hauptverhandlung bezwecke.

cc) Mit ihrer Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO , Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG macht die Revision eine Verletzung des gesetzlichen Richters im Ablehnungsverfahren sowie eine rechtsfehlerhafte Behandlung des Befangenheitsgesuchs geltend und trägt im Wesentlichen vor, die Frage einer Verfahrensbeschränkung sei entgegen den Darlegungen in dem angegriffenen Beschluss zuvor nicht von den Mitgliedern der Strafkammer erörtert worden; der Vorsitzende habe diese ohne vorhergehende Beratung mit dem Spruchkörper beschlossen und sich damit „einseitige Entscheidungsmacht angemaßt“; zugleich habe er sein rechtliches Gehör verletzt.

b) Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Die unter Mitwirkung des Vorsitzenden erfolgte Verwerfung des Befangenheitsgesuchs gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO beruht nicht auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 – 5 StR 180/05 , BGHSt 50, 216 ).

aa) Zwar ist die Vorschrift des § 26a StPO , die ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren im Interesse der Verfahrensbeschleunigung vorsieht und es dem abgelehnten Richter gestattet, an der Entscheidung über ein gegen ihn gerichtetes Befangenheitsgesuch mitzuwirken, als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und auf klare Fälle eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs zu beschränken (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3410, 3411 f.). Eine Entscheidung nach § 26a StPO kommt daher nur in Fällen einer echten Formalentscheidung oder zur Verhinderung eines Missbrauchs des Ablehnungsrechts in Betracht. In allen anderen Fällen, in denen die Entscheidung des Ablehnungsgesuchs eine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters erfordert und er dadurch zum „Richter in eigener Sache“ würde, scheidet eine Verfahrensweise nach § 26a StPO aus (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2014 – 5 StR 53/14 , NStZ 2015, 175; BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412). Dies gilt auch für die Anwendung des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. April 2008 – 5 StR 129/07 ,wistra 2008, 267; vom 10. April 2008 – 4 StR 443/07 , NStZ 2008, 523, 524; vom 2. November 2010 – 1 StR 544/09 , NStZ 2011, 294). Ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 26a , 27 StPO führt indes nicht stets, sondern nur dann zu einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG , wenn die Vorschriften willkürlich angewendet werden oder die richterliche Entscheidung die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie verkennt (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3410, 3411; BGH, Beschluss vom 10. August 2005 – 5 StR 180/05 , BGHSt 50, 216, 219 f. ). Dagegen liegt bei einer „nur“ schlicht fehlerhaften Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften ein Verfassungsverstoß nicht vor (vgl. BVerfG, aaO).

bb) Gemessen hieran ist die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig weder willkürlich noch lässt sie eine Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erkennen. Die Strafkammer hat es gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO mit der formalen Begründung verworfen, dass die Frage einer Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO vor der Antragstellung durch die Sitzungsvertreterin beraten und – bestätigt durch die dienstlichen Erklärungen der Berufsrichter und der Sitzungsvertreterin – an einem vorangegangenen Sitzungstag mit den Verfahrensbeteiligten erörtert worden war. Eine offensichtlich unhaltbare Auslegung und Anwendung des Verwerfungsgrunds gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO lag in alledem nicht.“

Ablehnung I: HV-Teilnahme eines beschuldigten StA, oder: Ermittlungsverfahren gegen den zuständigen StA

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Ich mache heute dann mal einen „Ablehnungstag“, also Entscheidungen, die mit der Ableh.ung (wegen Besorgnis der Befangenheit) zu tun haben.

Ich eröffne den Reigen mit dem BGH, Urt. v. 16.12.2024 – 6 StR 335/23 – . schon etwas älter, aber jetzt erst vor kurzem veröffentlicht. Es geht in dem Urteil um einen „befangenen  Staatsanwalt.

Das LG hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltrei­bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. In einer polizeilichen Vernehmung machte der Angeklagte Angaben zu Personen aus dem Bereich von Polizei und Justiz, die Informationen an Tatver­dächtige herausgegeben hätten. Er habe Gespräche in der JVA gehört, de­nen zufolge der in seinem Verfahren ermittelnde Staatsanwalt G. „Schmier­gelder für Informationen und/oder Zusagen erhalten habe“. Diesen habe „man wohl wegen seines in Haft sitzenden Schwagers in der Hand“. Es wurden daraufhin gegen Staatsanwalt G. ein verdeckt geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs der Bestechlichkeit eingeleitet und ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt. Zwar hätten die bisherigen Ermittlungen „keinen direkten Tatverdacht ergeben“, begründeten aber einen sol­chen Anfangsverdacht, dass „auf jeden Fall keine Verfahrenseinstellung in Be­tracht“ komme. Der Durchsuchungsbeschluss wurde vollstreckt.

Ebenfalls noch vor Beginn der Hauptverhandlung setzten die Vertei­diger des Angeklagten die Strafkammervorsitzende hiervon in Kenntnis. Auf deren Nachfrage teilte die Behördenleiterin der Staatsanwaltschaft mit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwalt G. geführt werde, ein Ab­schluss der Ermittlungen aber bis zum Beginn der Hauptverhandlung nicht zu erwarten sei. In der Hauptverhandlung werde neben Staatsanwalt G. auch dessen Vorgesetzter die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft übernehmen. Dieser nahm an sämtlichen Sit­zungstagen an der Hauptverhandlung teil und übernahm u.a. die Be­fragung eines Polizeibeamten zu der Vernehmung des Angeklagten Der Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft wurde von Staatsanwalt G. gehalten. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn dauerte zu diesem Zeit­punkt noch an.

Die Revision des Angeklagten hatte mit der Verfahrensrüge, mit der er  einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens geltend gemacht hat, keinen Erfolg.

„b) Die Verfahrensrüge entspricht bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und erweist sich damit als unzulässig.

Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Revisionsführer die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2015 – 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238 Rn. 21; vom 11. März 2014 – 1 StR 711/13, Rn. 8 mwN).

aa) Diese Anforderungen gelten auch bei einem behaupteten Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren wegen der Mitwirkung eines Staatsanwalts, gegen den ein Ermittlungsverfahren geführt wird.

(1) Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen, und verpflichtet den Staat zu korrektem und fairem Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 – 2 BvR 2025/07, Rn. 14 mwN; BGH, Urteil vom 29. April 2009 – 1 StR 701/08, BGHSt 53, 294 Rn. 34 ff.).

Die Ausgestaltung des Strafverfahrensrechts in einer Weise, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens gewahrt wird, ist in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann – in den vom Gesetz gezogenen Grenzen – den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsanwendung und -auslegung aufgegeben. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht – auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte – ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2009 – 2 BvR 2025/07, Rn. 15; vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250, 276; vom 17. Mai 1983 – 2 BvR 731/80, BVerfGE 64, 135, 145 f.).

(2) Das Rechtsstaatsprinzip, das die Idee der Gerechtigkeit als wesentlichen Bestandteil enthält, fordert nicht nur eine faire Ausgestaltung und Anwendung des Strafverfahrensrechts. Es gestattet und verlangt auch die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juli 1972 – 2 BvL 7/71, BVerfGE 33, 367, 383; vom 20. Oktober 1977 – 2 BvR 631/77, BVerfGE 46, 214, 222; vom 14. September 1989 – 2 BvR 1062/87, BVerfGE 80, 367, 375). Der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 – 2 BvR 2025/07, Rn. 16 mwN; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 3 StR 134/24).

(3) Für sich genommen ist die Mitwirkung eines Staatsanwalts als Sitzungsvertreter, der Beschuldigter (irgend-)einer Straftat ist, nicht geeignet, die Gesamtfairness eines Strafverfahrens in Frage zu stellen. Andernfalls wäre es Verfahrensbeteiligten möglich, bereits durch einen fingierten Tatvorwurf einen für sie missliebigen Staatsanwalt vom Verfahren auszuschließen.

bb) Vor diesem Hintergrund kommt es auch im Fall der Mitwirkung eines Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, gegen den ein Ermittlungsverfahren geführt wird, auf die Bewertung des gesamten Verfahrensablaufs an, der in der Revisionsbegründung umfassend darzustellen ist.

(1) Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, ob ein Zusammenhang zwischen dem Verfahrensgegenstand des gegen den Sitzungsvertreter geführten Ermittlungsverfahrens und dem in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten verhandelten Tatvorwurf bestand, wie eng dieses „prozessuale Band“ war und wie substantiiert die Verdachtsmomente gegen den Staatsanwalt waren. In die Wertung einzubeziehen ist zudem, ob die Staatsanwaltschaft insoweit Verfahrenssicherungen ergriffen hat, etwa durch Einteilung eines weiteren Sitzungsvertreters.

(2) Diese in die Gesamtabwägung einzustellenden Umstände sind mit Tatsachen zu belegen. Dabei hat der Revisionsführer seiner im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren liegenden Erkundigungspflicht, ggf. auch durch Nachfragen beim erstinstanzlichen Verteidiger oder beim Gericht, nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2004 – 1 StR 379/04, StV 2006, 459 mit Anm. Ventzke; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 344 Rn. 121; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 38). Ist ihm aufgrund verwehrter Einsichtnahme seitens der Verfolgungsbehörden in bestimmte Unterlagen eine vollständige Darstellung der rügebegründenden Tatsachen nicht möglich, muss er sich, jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge, weiter um Akteneinsicht bemühen und entsprechende Anstrengungen darlegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 – 5 StR 299/03; vom 17. Juli 2008 – 3 StR 250/08, NStZ 2009, 51; vom 23. Februar 2010 – 4 StR 599/09, NStZ 2010, 530; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, aaO).

cc) Daran fehlt es hier in zweifacher Hinsicht.

(1) Es mangelt zum einen bereits an einem vollständigen Vortrag der vom Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung in Bezug genommenen und von ihm selbst als aussagekräftig bewerteten Chatnachrichten. Zwar belegt der Revisionsvortrag, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwalt G. während der laufenden Hauptverhandlung bei der Staatsanwaltschaft H. anhängig war. Der Gegenstand des Verfahrens und eine etwaige Überschneidung mit dem gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwurf wird hingegen ohne die Chatnachrichten nicht hinreichend nachvollziehbar. Die wenigen in den Urteilsgründen wiedergegebenen – vom Senat auf die erhobene Sachrüge hin zur Kenntnis genommenen – Chatnachrichten sind insoweit nicht aussagekräftig; zumindest aber hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, dass es über diese im Urteil benannten Chatnachrichten keine weiteren von Bedeutung für das Verfahrensgeschehen gibt.

(2) Zum anderen hätte die Revision vortragen müssen, dass sie sich erfolglos bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist um Einsicht in die Ermittlungsakte in dem gegen Staatsanwalt G. geführten Verfahren bemüht hat. Hieraus hätten sich weitere, für die Gesamtabwägung wesentliche Gesichtspunkte ergeben können; namentlich wäre anhand dessen eine konkrete Bewertung der Stärke des „prozessualen Bandes“ zu dem gegen den Angeklagten geführten Verfahren möglich gewesen.

c) Die hiernach schon nicht in zulässiger Weise erhobene Rüge wäre auch unbegründet.

aa) Die Strafprozessordnung enthält keine Regelungen über den Ausschluss eines „befangenen“ oder einer Straftat verdächtigen Staatsanwalts von der Mitwirkung im Verfahren; die für Richter geltenden Regelungen über die „Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen“ gemäß §§ 22, 23 StPO und § 24 StPO finden auf Staatsanwälte weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 1969 – 2 BvR 115/69, BverfGE 25, 336, 345; BGH, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 5 StR 473/23, NStZ-RR 2024, 252 f.). In Betracht kann aber eine Verletzung des Rechts des Angeklagten auf ein faires und justizförmiges Verfahren kommen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1979 – 1 StR 702/78, NJW 1980, 845, 846; Frisch, FS Bruns, 1978, S. 385, 387; vgl. zum „befangenen Staatsanwalt“ etwa BGH, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 5 StR 473/23, NStZ-RR 2024, 252; KK-StPO/Heil, 9. Aufl., Vorbem. zu §§ 22 ff. Rn. 1; LR/Siolek, StPO, 27. Aufl., Vor § 22 Rn. 13; BeckOK-StPO/Cirener, 51. Edition, § 22 Rn. 39; Walter, JZ 2024, 1043).

In die bei der Prüfung einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vorzunehmende Gesamtbetrachtung wäre – jedenfalls im Fall der Mitwirkung eines in derselben Sache beschuldigten Sitzungsvertreters der Staatsanwalt-schaft – ungeachtet der fehlenden Voraussetzungen für eine Gesetzesanalogie (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 5 StR 473/23; NStZ-RR 2024, 252 f.; Böttcher, FS Roxin, 2001, S. 1333, 1334; aA Pawlik, NStZ 1995, 309, 311; Hackner, Der befangene Staatsanwalt im deutschen Strafverfahrensrecht, 1995, S. 201; Arloth, NJW 1983, 207, 209 f.) – im Ausgangspunkt die Nähe zu einem für Richter geltenden gesetzlichen Ausschlusstatbestand einzustellen (vgl. Nowak, Die institutionelle Stellung des Staatsanwalts im Strafverfahren und deren Auswirkungen auf die Möglichkeit der Befangenheit, 2024, S. 130; Wilms, Die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern nach §§ 22 ff. StPO und ihre Anwendbarkeit auf Staatsanwälte, 2013, S. 149). Dies folgt insbesondere aus der Rolle der Staatsanwaltschaft als „Wächter der Gesetze“ (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 220; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2023 – 2 StR 195/23, NJW 2024, 846, 847) und als ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 – 3 StR 73/71, BGHSt 24, 170, 171; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., Vor § 141 GVG Rn. 1; SSW-StPO/Schnabl/Fink, 6. Aufl., Vorbem. zu §§ 141 ff. GVG Rn. 3) sowie der hieraus folgenden Pflicht zur Objektivität, die insbesondere in § 160 Abs. 2 StPO ihren Niederschlag im Gesetz gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 5 StR 473/23, NStZ-RR 2024, 252, 253). Wesentliche Bedeutung in der Gesamtbetrachtung käme auch dem Verdachtsgrad gegen den beschuldigten Staatsanwalt zu. Zu berücksichtigen wären weiterhin das Gewicht etwaiger Verstöße des beschuldigten Staatsanwalts gegen seine staatsanwaltlichen Amtspflichten (vgl. auch § 95 NdsJG; Frisch, FS Bruns, 1978, S. 385, 387) sowie sein konkretes Verhalten in der Hauptverhandlung. Von erheblicher Bedeutung für die Frage, ob bei einer Gesamtbetrachtung ein Verstoß gegen den Fairnessgrundsatz anzunehmen wäre, sind schließlich auch etwaige Absicherungen durch den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft (vgl. zu dessen Aufsichtspflicht Tolksdorf, Das Mitwirkungsverbot für den befangenen Staatsanwalt, 1989, S. 121 ff.; Pfeiffer, FS Rebmann, 1989, S. 359, 366; Wendisch, FS Schäfer, 1980, S. 243, 266).

bb) An diesen Maßstäben gemessen lässt eine Gesamtbetrachtung aller Umstände hier keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens erkennen. Dafür ist zunächst von Bedeutung, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung nur sehr vage Anhaltspunkte gegen Staatsanwalt G. bestanden. Hinzu kommt, dass eine Pflichtverletzung in der Hauptverhandlung durch ihn nicht ersichtlich ist. Entscheidendes Gewicht kommt schließlich dem Umstand zu, dass neben Staatsanwalt G. dessen Vorgesetzter, Oberstaatsanwalt Ha., durchgängig als weiterer Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mitgewirkt hat; jedenfalls hierdurch war gewährleistet, dass die der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung überantworteten Aufgaben prozessordnungsgemäß wahrgenommen wurden.“

Drei Entscheidungen zum elektronischen Dokument, oder: Signatur, Störung bei Gericht, StA-Berufung

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Und dann habe ich hier drei Entscheidungen zum beA und/oder dem elektronischen Dokument. Auch hier stelle ich nur die Leitsätze vor, und zwar:

Bei einfacher Signatur gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO muss die Namenswiedergabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann.

1. Die Störung des Intermediärs der Justiz stellt eine dem Verantwortungsbereich des Gerichts zuzuordnende Verhinderung des fristgerechten Zugangs von Schriftsätzen, die über das beA eingereicht werden müssen, dar.

2. Ist wegen einer technischen Störung auf Seiten der Justiz keine Kommunikation mit dem Gericht möglich, besteht wegen einer darauf beruhenden Fristversäumnis ein Wiedereinsetzungsgrund. Der Absender muss dann auch keine andere Art der Einreichung wählen.

3. Eine gesetzliche Pflicht zur fristgemäßen Ersatzeinreichung bei Vorliegen einer vorübergehenden technischen Störung lässt sich aus § 130 d S. 2 ZPO jedenfalls dann nicht ableiten, wenn die Störung – wie hier – nicht der Partei des Rechtsstreits, sondern dem Gericht zuzurechnen ist.

Werden die Akten – jedenfalls erstinstanzlich – elektronisch geführt werden, ist die Berufungseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft gemäß § 32b Abs. 3 Satz 2 StPO grundsätzlich als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Sieben Entscheidungen zur Wiedereinsetzung, oder: Überwachung, Fristenkalender, Auskünfte, Verfahren

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Während meines Urlaubs haben sich einige Entscheidungen, die mit Wiedereinsetzungsfragen und/oder dem beA zusammehängen. Einige sind auch in der Woche hinzu gekommen. Ich stelle daher heute diese beiden Bereiche im „Kessel Buntes“ .

Ich starte hier mit den Entscheidungen zur Wiedereinsetzung, und zwar:

Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – VI ZB 40/16).

1. Zu den von einem Rechtsanwalt zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen zur Vermeidung möglicher Fristversäumnisse – hier: auf die Eintragung in den Fristenkalender bezogener Erledigungsvermerk in der Handakte und Reihenfolge der Eintragung einer Frist zunächst in den Fristenkalender und dann in die Handakte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017 – VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 Rn. 8; vom 29. Juni 2022 – XII ZB 9/22, FamRZ 2022, 1633 und Beschluss vom 6. Februar 2018 – II ZB 14/17; jeweils m.w.N.) sowie Eintragung einer Vorfrist zur Rechtsmittelbegründungsfrist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2023 – XII ZB 418/22, NJW-RR 2023, 1284 Rn. 11; vom 24. Oktober 2023 – VI ZB 53/22, NJW-RR 2024, 266 Rn. 9; jeweils m.w.N.).

2. Zum Entfallen der rechtlichen Erheblichkeit eines Anwaltsverschuldens infolge eines späteren, der Partei oder dem Anwalt nicht zuzurechnenden Ereignis (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2016 – XII ZB 684/14, NJW 2016, 1180 ff.; vom 28. Januar 2021 – III ZB 86/19, NJW-RR 2021, 503; vom 22. November 2022 – XI ZB 13/22, NJW 2023, 1224).

Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gehört die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erteilt wurde.

1. Wird der nach § 73 Abs. 3 OWiG durch einen Verteidiger vertretene Betroffene von jenem verspätet über die Verurteilung in Kenntnis gesetzt, trifft ihn an der Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels ein eigenes Verschulden, wenn er weder seinen Verteidiger mit der Einlegung eines solchen beauftragt noch mit ihm vereinbart hatte, zeitnah über das Ergebnis der Hauptverhandlung unterrichtet zu werden.

2. Die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nicht versäumt, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand form- und fristrecht gestellt, jedoch unzureichend begründet wurde.

1. Der Betroffene hat die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde unverschuldet versäumt, wenn das Versäumnis auf der irrigen Annahme seines Verteidigers beruhte, die Frist begänne im Beschlussverfahren erst mit Zustellung der auf die Rechtsbeschwerde hin nachzuholenden Beschlussgründe zu laufen.

2. Die Begründung eines Beschlusses, mit dem eine Geldbuße festgesetzt wird, muss im Wesentlichen den Anforderungen genügen, die gemäß § 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 267 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 2. Hs. StPO an die Begründung eines nicht freisprechenden Urteils gestellt werden.

Fehlt es erkennbar an Erfolgsaussichten für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 356a, 47 StPO, so ist kein Aufschub der Vollstreckung nach § 47 Abs. 2 StPO anzuordnen.

1. Die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung darf erst nach Ablauf einer Woche nach der (wirksamen) Zustellung des Urteils erfolgen, weil erst dann Entscheidungsreife vorliegt.

2. Eine verfrühte Entscheidung wäre nur dann unschädlich, wenn sie im Ergebnis zu Recht ergangen wäre und nicht zu besorgen ist, dass der Beschwerdeführer durch sie von einer Einlegung oder (gegebenenfalls ergänzenden) Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgehalten worden ist. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn die Verwerfungsentscheidung dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Antragsfrist im Sinne von § 329 Abs. 7 S. 1 StPO zugestellt worden ist.

3. Wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung verfrüht verworfen und der Verwerfungsbeschluss zu einem Zeitpunkt zugestellt, in dem die Frist des § 329 Abs. 7 S. 1 StPO noch nicht abgelaufen ist, so beginnt diese Frist erst mit der Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, durch die der Verwerfungsbeschluss aufgehoben wird.