Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Schon wieder Auszeit, mit dem großen Schiff durchs Mittelmeer

© Jeanette Dietl – Fotolia.com

Ja, richtig am Bild erkannt. Es ist schon wieder so weit: Auszeit. Und das, nachdem ich gerade erst von der Radtour wieder da bin. Aber was sein muss, muss sein 🙂 .

Es geht heute dann gleich zuerst nach Düsseldorf und von da aus morgen mit dem Flieger nach Palma de Mallorca, also  – schon wieder oder wieder – aufs Schiff. Dieses Mal ist es die AIDACosma. Mit der sind wir noch nie gefahren. Wir sind gespannt.

Morgen dann die Kreuzfahrt „Große Mittelmeer“-Reise – also Palma – Cagliari – Civitavecchia – Ajaccio – Marseille – Barcelona – Palma – La Spezia – Civitavecchia – Ajaccio – Barcelona – Palma.

Auch bei dieser Kreuzfahrt kommt es allerdings auf die Ziele gar nicht so an, obwohl die natürlich auch von Interesse sind. Sondern es ist wieder der „Weg ist das Ziel“. Wir haben nämlich noch einmal besondere Begleitung von Kindern und Enkelkindern. Und das ist das Wichtigste an dieser Reise.

Zudem hat sich die Jüngste dann endlich mal einen Flug gewünscht 🙂 und den Wunsch erfüllen Oma und Opa dann doch gerne. Also Leinen los und das Schiff erkunden. Wir werden sehen, wie uns und den Kindern das große Schiffe gefällt. Und natürlich kann man dann das ein oder andere an Land erkunden. Aber das machen wir vom Wetter abhängig. Wenn es zu heiß ist, werden wir die jungen Damen nicht durch Kirchen und Museen schleppen

Hier geht es in den Abwesenheitstagen normal weiter: Die Beiträge habe ich wieder vorbereitet; damit ist das ein oder andere nicht ganz so aktuell wie gewohnt, vor allem, weil ich damit frühzeitig anfangen musste. Die Kommentarfunktion ist eingeschaltet, ich werde aber kaum schnell antworten, wenn es etwas zu antworten gibt.

Also dann: Leinen los und bis zum gesunden „Wiedersehen“.

Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten der Akte, oder: Übersendung eines Aktendoppels auf CD

Bild von Brett Hondow auf Pixabay

Bei den heutigen RVG-Entscheidungen komme ich zunächst noch einmal auf einen Beschluss zurück, zu dem ich neulich schon einmal gepostet habe, nämlich auf den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.04.2026 – 18 Qs 26/25, den ich zunächst wegen der Ausführungen zur Bemessung der Betragsrahmengebühren vorgestellt habe (vgl. hier).

Heute gibt es den Beschluss dann wegen der Ausführungen des LG zur Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten.

In dem Verfahren war dem Rechtsanwalt jeweils Akteneinsicht durch Übersendung eines elektronischen Aktendoppels auf CD gewährt worden. Der Rechtsanwalt hatte Kopien angefertigt und bei der Kostenfestsetzung dnn eine „Dokumentenpauschale für Kopien / Fax Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG – Kopien / Fax aus Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG (s/w: 1649 Seiten)“ in Höhe von 264,85 EUR angesetzt. Das AG hat die geltend gemachten Kosten festgesetzt. Es sei im Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens und die Bedeutung der Angelegenheit für den Angeklagten und für den Verteidiger nicht zumutbar, in akribischer und zeitaufwendiger Arbeit festzustellen, ob der Akteninhalt noch vollständig sei und an welcher Stelle der Akten bestimmte Unterlagen neu zugeordnet worden seien. Der Ausdruck der Akte habe die Verteidigungstätigkeiten erleichtert und werde daher vollumfänglich angesetzt.

Dagegen hat die Bezirksrevisorin sofortige Beschwerde eingelegt, die beim LG mit dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.04.2026 – 18 Qs 26/25 – Erfolg hatte:

„bb) Die geltend gemachte Auslage von Rechtsanwalt [pp.] für einen vollständigen Aktenausdruck in Höhe von 264,85 € kann [pp.] nicht verlangen, da die Voraussetzungen für deren Erstattungsfähigkeit nicht erfüllt sind.

(i) Nach Ziffer 7000 Nr. 1 lit. a) der Anlage 1 zum RVG in der vom 01.01.2023 bis zum 12.10.2023 gültigen Fassung beträgt die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 €, für jede weitere Seite  0,15 €, für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite 1,00 €, für jede weitere Seite in Farbe 0,30 €.

Dass vorliegend die Fertigung eines vollständigen Aktenausdrucks durch Rechtsanwalt [pp.] zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich:

Gemäß § 147 Abs. 4 S. 2 StPO (in der seit dem 01.01.2018 gültigen Fassung) kann Akteneinsicht an einen Verteidiger in nicht elektronisch geführte Akten anstelle der (physischen) Einsichtnahme dadurch gewährt werden, dass stattdessen Kopien aus den Akten bereitgestellt werden. Gemäß § 32f Abs. 2 S. 2 StPO in der vom 01.01.2018 bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung kann Akteneinsicht auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Gleiches gilt nach der seit dem 01.07.2021 gültigen Fassung von § 32f Abs. 2 S. 2 StPO, wo lediglich als weitere Alternative eine Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg hinzutritt. Dass eine Aktenkopie einer Papierakte auch elektronisch mittels eines Datenträgers mit dem Akteninhalt übermittelt werden kann, ergibt sich aus einem Erst-Recht-Schluss aus § 32f Abs. 1 S. 3 StPO, wo dies für elektronisch geführte Akten ausdrücklich so bestimmt ist. Dies muss dann in gleicher Weise für Akten gelten, die zwar für noch in Papierform geführt werden, aber (zusätzlich) digitalisiert wurden.

(ii) Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth durfte Rechtsanwalt [pp.] demnach jeweils Akteneinsicht (in die vorliegend in Papier geführte Verfahrensakte) durch Überlassung einer elektronischen Aktenkopie auf CD gewähren. Damit kann dem vorgebrachten Argument, dass sich „zum Zeitpunkt des Verfahrens die Arbeit an Akten in ausschließlich digitaler Form nicht vollständig konsolidiert gehabt habe“, angesichts der aus den obigen Vorschriften ersichtlichen gesetzgeberischen Entscheidung für die Möglichkeit zur elektronischen Gewährung von Akteneinsicht kein Gewicht beigemessen werden. Soweit vorgetragen ist, dass es inhaltlich veränderte Akteneinsichtsgewährungen durch die Staatsanwaltschaft gegeben habe, wobei in der ersten Akteneinsicht enthaltene Schriftstücke entfernt oder neu geordnet worden seien, ist dies aus der Ermittlungsakte heraus so nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist zu keiner der sechs Datenträgerübersendungen an Rechtsanwalt [pp.] eine dahingehende Rüge des Zustands bzw. Inhalts der ihm überlassenen Aktenkopien ersichtlich. Ob und falls ja bis wann ein Problem mit Akteninhalten oder deren Anordnung bestanden haben soll, bleibt mithin offen. Festzustellen ist indes, dass letztmals mit Anklageerhebung unter dem 03.09.2021 Akteneinsicht gewährt wurde, wobei die Anklage erst am 17.03.2023 zur Hauptverhandlung zugelassen wurde und auch erst am 05.07.2023 der erste Termin zur Hauptverhandlung stattfand. Ohne nähere Begründung ist daher nicht nachvollziehbar, warum insbesondere zur sachgemäßen Vorbereitung der Hauptverhandlung die überlassene elektronische Aktenkopie nicht ausreichend gewesen sein sollte.“

VerkehrsR III: StGB-Fahrverbot als Nebenstrafe, oder: Echte Nebenstrafe mit Pönalisierungsfunktion

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Und zum Schluss habe ich dann hier noch das LG Arnsberg, Urt. v. 20.11.2025 – 3 NBs 40/25, schon etwas älter, aber ich habe es erst jetzt zufällig gefunden.

Es geht um die Verhängung eines Fahrverbotes nach § 44 StGB wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr. Mehr teilt das LG zu der vom AG festgestellten Tat leider nicht mit. Jedenfalls liegt sie wohl schon länger zurück. Denn:

„Als Nebenstrafe war die Verhängung eines dreimonatigen Fahrverbots gemäß § 44 StGB erforderlich.

Der Angeklagte hat eine Straftat gemäß § 316 StGB begangen, indem er in absolut fahruntauglichem Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und dadurch seine Pflichten als Fahrzeugführer verletzt hat. Eine Maßregel gemäß § 69 StGB ist erstinstanzlich – und insoweit unabänderbar (§ 331 StPO) – unterblieben. Aus Sicht der Kammer sind keine Umstände ersichtlich, die ein Absehen von der Regelwirkung begründen könnten.

Der Zeitablauf von über drei Jahren seit der Tat steht der Verhängung eines Fahrverbots nicht entgegen. Seit der Änderung des § 44 StGB im Jahr 2017 kommt dem Fahrverbots nicht mehr nur Bedeutung als spezialpräventive Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme zu, sondern auch als echte Nebenstrafe mit Pönalisierungsfunktion (vgl. OLG Dresden, B.v. 16.04.2021, 2 OLG 22 Ss 195/21). Dabei hat die Kammer die Wechselwirkung zwischen Geldstrafe als Hauptstrafe und Fahrverbot als Nebenstrafe bedacht. Da eine Erhöhung die Hauptstrafe gemäß § 331 Abs. 1 StPO nicht mehr möglich ist, kann trotz des Zeitablaufs von über drei Jahren seit der Tat ein dreimonatiges Fahrverbot als Teil des aus Haupt- und Nebenstrafe bestehenden Gesamtstrafenübels verhängt werden (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). Dabei hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte durch seine selbständige berufliche Tätigkeit gelegentlich Fahrten in das Bundesgebiet ausführt. Bei der Dauer des Fahrverbots hat die Kammer ferner das Maß der Pflichtverletzung berücksichtigt.“

VerkehrsR II: Hier kommt die 10.000 Entscheidung, oder: Zu dichtes Auffahren im Straßenverkehr

Als zweite Entscheidung kommt hier der OLG Hamm, Beschl. 26.03.2026 – 2 ORs 13/26.

Der Angeklagte ist durch Urteil des AG wegen „Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung“ zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Zudem ist ihm für die Dauer von drei Monaten verboten worden, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen. Was genau passiert ist, lässt sich der Entscheidung des OLG nicht entnehmen, da Näheres zum Sachverhalt/zu den Feststellungen weitgehend fehlt. Es scheint um zu dichtes Auffahren und einem sich dann anschließenden „Streitgespräch“, in dem gedroht worden sein soll, zu gehen.

Daher stelle ich nur die Leitsätze des OLG ein, die lauten:

1. Wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB macht sich nur derjenige strafbar, der die Begehung einer hinreichend bestimmten rechtswidrigen Tat in Aussicht stellt. Hiervon zu unterscheiden sind auch Ankündigungen, die nicht als objektiv ernst zu nehmende Bedrohung mit einer rechtswidrigen Tat anzusehen sind, sowie bloß situationsbedingte Beschimpfungen und Beleidigungen zu unterscheiden.

2. Ob ein dichtes Auffahren im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllt, hängt entscheidend von der Intensität der Einwirkung im Einzelfall ab; notwendig ist hierfür regelmäßig eine Zwangswirkung von gewisser Dauer. Zudem muss die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht bloß Folge, sondern Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sein.

3. Bei der Anordnung eines Fahrverbots gemäß § 44 StGB ist die Wechselbeziehung von Haupt- und Nebenstrafe zu berücksichtigen. Es ist deshalb darzulegen, ob die Strafzwecke bereits allein mit der Hauptstrafe oder besser durch deren Verbindung mit dem Fahrverbot erreichbar sind und ob das Fahrverbot gegebenenfalls unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten wegen seiner möglicherweise besonderen Strafempfindlichkeit zu unterbleiben hat.

Bei der Entscheidung handelt es sich übrigens um die 10.000 Entscheidung, die ich eingestellt habe, wenn das System richtig gezählt hat 🙂 . Nicht gerechnet sind die Entscheidungen des OLG Hamm, die ich früher eingestellt habe, und auch nicht gerechnet die RVG-Entscheidungen. Schöner Zufall, dass es sich nun gerade um eine Entscheidung des OLG Hamm handelt und dann auch noch von „meinem“ alten 2. Strafsenat. Weiter geht´s.

VerkehrsR I: 20 cm-Pflastersteinwurf auf Radfahrer, oder: Versuchter gefährlicher Eingriff?

Bild von Dietmar Silber auf Pixabay

Nach dem gestrigen „Verjährungsschock“ 🙂 mache ich heute hier mit verkehrsrechtlichen Entscheidungen weiter.

Zunächst der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 09.02.2026 – 4 StR 526/25. Der BGH nimmt in dem Beschluss u.a. zu einem in Zusammenhang mit einer Unterbringungsentscheidung vom LG angenommenen versuchten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, §§ 22, 23 StGB Stellung genommen. Er beanstandet insoweit, dass der

„……. Gefahrenprognose ein zu großer Unrechtsgehalt zugrunde liegt.

a) Nach den Urteilsgründen warf der schuldunfähige Angeklagte einen Pflasterstein von ca. 20 cm Länge in Richtung eines in etwa drei Metern Entfernung an ihm auf einer öffentlichen Straße vorbeifahrenden Radfahrers, um diesen zu verletzen. Der Stein flog hinter dem Radfahrer vorbei, ohne ihn zu treffen. Der Radfahrer fuhr weiter und entfernte sich, weshalb der Angeklagte für einen erneuten Steinwurf keine Möglichkeit mehr sah.

b) Das Landgericht hat hier zwar rechtsfehlerfrei einen fehlgeschlagenen Versuch der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bejaht, die vorstehenden Feststellungen tragen aber keinen Tatentschluss des Angeklagten, einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu begehen.

aa) Der Tatentschluss im Rahmen des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB muss sich als vorsatzgleiche Vorstellung auf die Verursachung einer konkreten verkehrsspezifischen Gefahr richten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 82/24 Rn. 11; Beschluss vom 8. Juni 2021 – 4 StR 68/21 Rn. 8 f.). Eine solche liegt bei Zusammentreffen der Tathandlung und des Eintritts der konkreten Gefahr – was hier allein in Betracht kommt – indes nur dann vor, wenn die konkrete Gefahr jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist (Dynamik des Straßenverkehrs; grundlegend BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124; vgl. ferner etwa BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 82/24 Rn. 10; Beschluss vom 12. Januar 2021 – 4 StR 326/20 Rn. 3).

bb) Ein diesen Maßgaben genügender Tatentschluss des Angeklagten – etwa dahingehend, dass er den Stein gegen die Körpervorderseite des sich auf ihn zubewegenden Radfahrers werfen wollte – ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

3. Die aufgezeigten Rechtsfehler gefährden den Bestand des Urteils jedoch nicht. Denn der Senat kann ausschließen, dass die negative Gefahrenprognose des Landgerichts hierauf beruht (§ 337 StPO).

a) Unabhängig von den dargelegten Rechtsfehlern konnte sich das Landgericht auf § 63 Satz 1 StGB stützen. Seine Bewertung, dass im Fall II. 1 der Urteilsgründe eine erhebliche Anlasstat vorliegt, hat es allein auf die hier rechtsfehlerfrei bejahte versuchte gefährliche Körperverletzung unter Verwendung eines Steins gestützt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Es kann somit dahinstehen, ob im Fall II. 5 der Urteilsgründe bereits die durch den weiteren Steinwurf tätlich unterstützte Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB hinreichend schwer wiegt, um auch insoweit eine erhebliche Anlasstat zu bejahen.“