Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Sonntagswitz, zur Umstellung der Uhren Witze zur Zeit

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Und dann der Sonntagswitz. Heute zur Umstellung der Uhren auf die Winterzeit (na, alle daran gedacht?), Witze zur Zeit, und zwar:

„Ich schlafe abends sehr schlecht ein.“

„Kenne ich. Ich zähle dann immer bis drei.“

„Ach, und das hilft?“

„Na ja, manchmal zähle ich auch bis halb vier …“


Ein Städter kommt in die Berge und fragt den Bauern, der Kühe weidet, nach der Uhrzeit.

Darauf hebt der Bauer das Euter der Kuh und sagt: „Zwölf!“

„Donnerwetter“, staunt der Städter, „an dem Gewichts des Euters können Sie genau feststellen, wie spät es ist?“

„Nein, sagte der Bauer, wenn ich das Euter anhebe, kann ich die Kirchturmuhr sehen!“


Er: „Ich habe heute gesehen, wie du jemanden geküsst hast. War es der Postbote oder der Milchmann?“

Sie: „War es um 07.00 Uhr oder um 09.00 Uhr?“


Richter: „Angeklagter, was haben Sie vor vier Jahren, am 12. Mai, um 13:20 Uhr gemacht?“ Angeklagter:

„Ich erinnere mich ganz genau. Mit einem Auge blickte ich auf die Uhr und mit dem anderen auf den Kalender.“

Wochenspiegel für die 43. KW., das war Cybergrooming, Chatkontrolle, Paarvergleich, missverstandenes BVerfG

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Und dann kommt hier – zur richtigen (Winter)Zeit – der Wochenspiegel für die 43. KW. mit folgenden Hinweisen:

  1. Cybergrooming – sexueller Missbrauch von Kindern im Netz

  2. Beweiswürdigung wenn der einzige Belastungszeuge fehlt

  3. Haftung für Schnee und Eis trotz Vergabe an Firma?

  4. Die sog. „Chatkontrolle“: Aktueller Stand und datenschutzrechtliche Bedenken

  5. Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung – Paarvergleich

  6. BFH konkretisiert Grundsätze zur Vermietung von Ferienwohnungen – Mehrjährige Auslastungsbetrachtung statt Jahresvergleich

  7. Karlsruhe zieht neue Grenzen Religionszugehörigkeit als Einstellungskriterium

  8. Unverschlüsselte Satellitenkommunikation birgt Risiken

  9. Urteil: Kassenärztliche Vereinigung darf Corona-Testvergütungen nicht wegen bloßer Überschreitung der vorab angegebenen Testkapazität kürzen: Verwaltungsgericht Berlin 24-06-2025

  10. und dann aus meinem Blog: OWi III: Nochmals zum Umfang der Akteneinsicht, oder: Wie man das BVerfG m.E. (nicht) verstehen kann

Verkehrsunfall bei „Touristenfahrt“ auf Nürburgring, oder: Erhöhte Betriebsgefahr

Bild von Toby Parsons auf Pixabay

Im zweiten Posting dann etwas zur Betriebsgefahr bei/nach einem Unfall bei einer sog. „Touristenfahrt“ auf dem Nürburgring.

Dort war ein Motorradfahrer bei einer Fahrt gestürzt. Das Motorrad blieb auf der Strecke liegen. Ein anderer Fahrer stellte daraufhin seinen Pkw ab und kam dem verunglückten Motorradfahrer zur Hilfe. Während dieses Geschehens kam ein Pkw um die Kurve und fuhr einem weiteren, vorausfahrenden BMW auf, der wegen des Motorrads voll abbremste. Der Fahrer, der auf den BMW auffuhr, behauptet, dass sowohl der Grünstreifen rechts von der Fahrbahn als auch die Fahrbahn durch zwei Kfz und das Motorrad blockiert gewesen seien, sodass er binnen Sekundenbruchteilen, um Personenschäden zu vermeiden, eine Notbremsung eingeleitet habe. Dabei sei er auf das Heck des BMW aufgefahren. Der Auffahrende will nun Schadensersatz von dem gestürzten Motorradfahrer. Der Motorradfahrer wiederum meint, dass der vor dem klägerischen Pkw fahrende BMW kontrolliert zum Stehen gekommen sei und der Kläger zu spät auf das Bremsmanöver des vor ihm fahrenden Fahrzeuges reagiert habe. Bei ausreichendem Abstand, angepasster Geschwindigkeit und angemessener Reaktion hätte jener sein Fahrzeug ohne weiteres unbeschadet hinter dem vorausfahrenden BMW zum Stillstand bringen können.

Das hat das LG Koblenz im LG Koblenz, Urt. v. 16.09.2025 – 5 O 123/20 ebenso gesehen. Es führt allerdings zur Betriebsgefahr beim Beklagten aus:

„Auf Seiten der Beklagten verbleibt es allerdings bei der einzustellenden Betriebsgefahr, welche die Kammer vorliegend mit 20 % in Ansatz bringt.

Nach der Rechtsprechung des OLG Koblenz ist bei so genannten Touristenfahrten, wie vorliegend, beim denen zu zügigen (sportlichen) Fahren ein Kontrollverlust über das Fahrzeug droht, hingegen beim langsamen (vorsichtigen) Fahren die Gefahr besteht, dass es zu Auffahrunfällen mit sich von hinten „im Rennmodus“ nähernden Fahrzeugen kommt, die Betriebsgefahr eines die Nordschleife des N. befahrenden Fahrzeugs aufgrund der gefahrenträchtigen Örtlichkeit sowie der gefahrträchtigen Verkehrssituation als generell erhöht anzusehen (vgl. OLG Koblenz NZV 2023, 371, beck-online).

Die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Krad hat sich vorliegend zur Überzeugung der Kammer auch kausal auf das Unfallereignis ausgewirkt.

Die Kammer folgt insoweit den glaubhaften Angaben des Geschäftsführers der Klägerin im Rahmen seiner persönlichen informatorischen Anhörung, dass dieser eine Ausweichbewegung nach links vornehmen wollte, dies allerdings im Hinblick auf den sich auf der Strecke befindlichen Fahrer des Krads zur Vermeidung von Personen-schäden unterlassen hat. Die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin waren in-soweit in sich stimmig und nachvollziehbar. Diese werden zudem auch durch die Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. im Rahmen seines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 26.01.2022 gestützt. Denn auch der Sachverständige führt aus, dass zum Kollisionszeitpunkt für den Fahrer des Klägerfahrzeuges kein sicherer Raum gewesen sei, um das Unfallgeschehen durch ein Ausweichen vermeiden zu können (vgl. Gutachten a.a.O. dort S. 15, Bl. 110 d.A.).

Demnach hat sich vorliegend die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Krad kausal auf das vorliegende Verkehrsunfallereignis ausgewirkt, gleichwohl es keine direkte Berührung zwischen dem klägerischen PKW und dem bei der Beklagten versicherten Krad gegeben hat.

Ausreichend ist nämlich, dass der Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (vgl. BGH r+s 2017, 95, beck-online).

Dies ist vorliegend der Fall und führt zu einer Haftung der Beklagten in Höhe von 20 %.

 

Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall?, oder: Kein Anspruch bei zumutbarer Ersatznutzung

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Und dann im „Kessel Buntes“ heute zivilrechtliche Entscheidung.

Zunächst kommt hier der Hinweis auf das BGH, Urt. v. 07.10.2025 – VI ZR 246/24. In dem hat sich der BGH mit der Frage nach einer Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines Pkws befasst.  Entschieden worden ist über eine Klage einer Leasingnehmerin, die einen Porsche 911 geleast hatte und ihrem Geschäftsführer zur Nutzung überlassen hatte. Die verlangte nach einem Unfall Nutzungsausfallentschädigung, obwohl der Geschäftsführer während des Ausfalls einen angemieteten Citroen DS3 CROSS nutzen konnte.

Der BGh hat entschieden, dass die Nutzung des Ersatzfahrzeugs zumutbar war und die Anmietung des Ersatzfahrzeugs einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ausgelöst hat. Daher bestehe kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Hier die Leitsätze des BGH zu der Entscheidung:

1. Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs ist ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen, wenn der Geschädigte (selbst) über ein zweites Fahrzeug (Zweitwagen) verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zumutbar ist.

2. Stellt ein durch den Unfall rechtlich nicht betroffener Dritter dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, schließt dies den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich nicht aus.

3. Ist der Dritte seinerseits durch den Unfall rechtlich betroffen, etwa weil das beschädigte Fahrzeug ihm gehört, und mietet er infolge des Unfalls ein Ersatzfahrzeug an, das er dem nutzungsberechtigten Geschädigten zur Verfügung stellt und dessen Nutzung diesem zumutbar ist, so schließt dies im Hinblick auf den dadurch ausgelösten Anspruch des Dritten gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung aus.

Ich habe da mal eine Frage: Sind für das „wieder aufgenommene“ Verfahren Gebühren entstanden?

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Und dann noch die Gebührenfrage. Die lautet heute:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

ich wende mich heute an Sie mit folgender gebührenrechtlicher Frage:

In einem Verfahren wegen schwerem sexuellen Missbrauchs von Kindern wurde im Laufe der Verhandlung das Verfahren gegen Drei gem. § 154 im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Strafe eingestellt. Nachdem zwei weitere Zeuginnen gehört wurden, erfolgte auf meinen Antrag hin der Freispruch der Verbliebenen.

Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil ein, nahm diese dann jedoch zurück und verband dies mit dem Antrag, die Verfahren im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens gegen die Drei wieder aufzunehmen.

Auf meinen Antrag hin lehnte das Landgericht die Wiederaufnahme mit mutiger, aber überzeugender Begründung ab und hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt.

Ich hatte die Pflichtverteidigergebühren und Wahlverteidigergebühren geltend gemacht, bisher noch nicht die Gebühren im Hinblick auf die zurückgenommene Revision.“

Meine Frage: Sind für das Wiederaufnahmeverfahren weitere Gebühren entstanden?“

Na, hat jemand eine Idee?