Archiv des Monats: April 2026

Bewährung III: Auslandsaufenthalt des Verurteilten, oder: Erforderlichkeit der mündlichen Anhörung?

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Und dann noch der OLG Köln, Beschl. v. 31.03.2026 – 2 Ws 101/26 -, in dem das OLG zur Erforderlichkeit der mündlichen Anhörung des Verurteiltenim Aussetzungsverfahren (noch einmal) Stellung genommen hat. Besonderheit hier: Der Verurteilte ist nach Verbüßung der Hälfte der Strafe nach Bulgarien abgeschoben worden und hält sich dort auch auf..

Das ändert aber – so das OLG – grundsätzlich nichts daran, dass er müdlich anzuhören ist:

„2. Der angegriffene Beschluss ist indes unter Verstoß gegen § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ergangen. Die Strafvollstreckungskammer hat vor ihrer Entscheidung eine mündliche Anhörung nicht durchgeführt und dadurch ihre Aufklärungspflicht sowie das rechtliche Gehör des Verurteilten entscheidungserheblich verletzt.

a) Die mündliche Anhörung des Verurteilten ist gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO auch in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zwingend vorgeschrieben, sofern nicht nach § 454 Abs. 1 S. 4 StPO von ihr abgesehen werden kann (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 454 Rn. 17 m.w.N.). Der Zweck der damit grundsätzlich zwingend erforderlichen mündlichen Anhörung des Verurteilten liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. KG, Beschluss vom 20.05.2015, 2 Ws 73/15 und 2 Ws 108/15, m.w.N.; KG, Beschluss vom 19.09.2012, 2 Ws 269-270/12, jeweils zitiert nach juris).

b) Neben den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen ist ein Absehen von einer mündlichen Anhörung auch dann in Betracht zu ziehen, wenn sie unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist; letzteres kann etwa der Fall sein, wenn er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Nachholung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456 a Abs. 2 S. 1 StPO oder eine Strafverfolgung nach dem AuslG befürchten zu müssen (vgl. Schmitt/Köhler, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.; OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333; OLG Karlsruhe StV 2005, 677). In diesem Zusammenhang werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten dazu vertreten, ob es ggf. Sache des Verurteilten ist, bei der Vollstreckungsbehörde die Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer des Verfahrens nach §§ 454 Abs. 1 und 2 StPO zu erwirken (vgl. SenE v. 07.12.2020, 2 Ws 625/20; OLG Bamberg, StV 2011, 421; OLG Karlsruhe NStZ RR 2005, 223), oder ob insoweit eine Aufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer besteht (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 339).

c) Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn die gesetzlich grundsätzlich zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten nicht durchgeführt. Zur Begründung hat die Kammer lediglich pauschal auf die vorstehend unter Ziffer II. 1. b) zitierte Rechtsprechung verwiesen und – von dieser ausgehend ¬ohne weiteres angenommen, dass dem Verurteilten eine Einreise zwecks mündlicher Anhörung in Deutschland nicht zumutbar sei. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Unzumutbarkeit im aufgezeigten Sinne kann mit Blick auf die grundsätzlich bestehende strafprozessuale Möglichkeit, einen Vollstreckungshaftbefehl für die Dauer des Verfahrens nach § 454 StPO auszusetzen und dem Verurteilten die Einreise nach Deutschland zweckbezogen zu erlauben und zu ermöglichen, nicht ohne weiteres und insbesondere nicht ohne Rücksicht auf eine etwaige Bereitschaft des Verurteilten zur Einreise zum Zwecke der mündlichen Anhörung angenommen werden. Vorliegend hat der Verurteilte über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 11.03.2026 eine entsprechende Bereitschaft erklärt und insbesondere auch mitgeteilt, dass er sich bei einer frühzeitigen Bestimmung eines Anhörungstermins über die Ausländerbehörde und die Staatsanwaltschaft um die Genehmigung einer Einreise kümmern und sich diese ordnungsgemäß genehmigen lassen würde. Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für ein Absehen vom gesetzlichen Regelfall einer mündlichen Anhörung im Vollstreckungsverfahren aktuell nicht vor. Ungeachtet der Frage, ob es —wie der Senat zuletzt entschieden hat (vgl. SenE v. 07.12.2020, a.a.O.) — dem Verurteilten selbst oder der Strafvollstreckungskammer (vgl. OLG Hamm a.a.O.) im Rahmen ihrer Aufklärungspflichten obliegt, die rechtlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Einreise zu schaffen und ungeachtet der weiteren Frage, wie zu verfahren wäre, wenn eine entsprechende Genehmigung zur Einreise nicht erteilt würde bzw. eine Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls nicht erwirkt werden könnte, hat die Kammer gegen ihre von Amts wegen bestehenden Aufklärungspflichten jedenfalls dadurch verstoßen, dass sie ohne weiteres — insbesondere auch ohne diesbezügliche Nachfrage bei dem Verurteilten bzw. dessen Verteidiger — davon ausgegangen ist, dass der Verurteilte nicht nach Deutschland einreisen könne und es ihm daher auch nicht zumutbar sei. Dieser Schluss ist vor dem Hintergrund seiner tatsächlichen Bereitschaft, zu einer mündlichen Anhörung in Deutschland zu erscheinen und sich auch selbst um die Schaffung der diesbezüglichen rechtlichen Voraussetzungen zu kümmern, nicht gerechtfertigt. Sollte sich der o.g. Senatsentscheidung vom 09.01.2009 insoweit die Auffassung entnehmen lassen, dass die Strafvollstreckungskammer ohne weitere Prüfung von der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Anhörung absehen bzw. ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs über einen Aussetzungsantrag nach § 57 StGB entscheiden kann, solange Genehmigungen des Ausländeramtes und der Staatsanwaltschaft nicht tatsächlich beigebracht worden sind oder eine Bereitschaft zur Einreise und Wahrnehmung eines Anhörungstermins gegenüber der Kammer durch den Verurteilten nicht selbständig „angezeigt“ worden ist, teilt der Senat eine solche Auslegung nicht bzw. hält an dieser Auffassung nicht mehr fest. Entsprechende organisatorische Mitwirkungs- oder Beibringungspflichten des Verurteilten lassen sich dem Gesetz, das die mündliche Anhörung als Regelfall vorschreibt, in diesem Zusammenhang nicht entnehmen. Die Annahme, dass der Verurteilte gleichsam vorab und eigeninitiativ eine entsprechende Bereitschaft erklären oder sogar weitergehend behördliche Genehmigungen bereits erwirkt haben müsste, bevor die Strafvollstreckungskammer über die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Anhörung bzw. ein Absehen hiervon entscheidet, steht im Übrigen auch mit der Aufklärungspflicht des Gerichts im vollstreckungsrechtlichen Verfahren nicht im Einklang.“

Bewährung II: Vertrauensschutz und Widerruf, oder: Wideruf auch nach Ablauf der Bewährungszeit?

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Im zweiten Posting stelle ich dann den LG Halle, Beschl. v. 17.02.2026 – 3 Qs 7/26 – vor. Der behandelt noch einmal Fragen des Vertrauensschutzes: Nämlich Widerruf auch nach Ablauf der Bewährungszeit?

Das AG hat die gegen den Verurteilten verhängte Freiheitsstrafe erlassen. Dagegen die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die keinen Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss zum Straferlass ist gemäß §§ 304, 306, 311 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 3 StPO zulässig, insbesondere war sie fristgemäß. Sie ist allerdings unbegründet.

„Die Strafe war unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu erlassen. Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens wurde der Verurteilte darauf hingewiesen, dass er auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch mit einem Widerruf zu rechnen habe. Zwar konnte er nicht darauf hingewiesen werden, weil diesem keine Ladungen zugestellt werden konnten. Hierbei handelte es sich auch um eine Auflage des Bewährungsbeschlusses. Allerdings wäre die Mitteilung eines dessen Vertrauen zerstörenden Hinweises deutlich früher möglich gewesen, indem von der Möglichkeit der öffentlichen Zustellung nach Maßgabe von § 40 Abs.1 StPO Gebrauch gemacht worden wäre. Zwar ist eine öffentliche Zustellung nur als letztes Mittel zulässig, wenn alle zumutbaren Versuche den unbekannten Aufenthaltsort des Adressaten zu ermitteln gescheitert sind, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Gleichwohl ist eine Anfrage „ins Blaue hinein“ bei sämtlichen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften ohne Hinweis oder Anhaltspunkte nicht geboten (vgl. OLG Jena Beschl. v. 3.3.2008 – 1 Ws 4/08, BeckRS 2008, 141649 Rn. 18, beck-online). So hätte der Fall auch hier gelegen. Nachdem keine Nachweise über eine aktuelle Anschrift des Verurteilten bekannt waren, bedurfte es einer weiteren Maßnahme, um einen entsprechenden Hinweis an den Verurteilten zu adressieren. Gerade für derartige Fälle ist die öffentliche Zustellung vorgesehen. Sofern das Amtsgericht Leipzig eine solche am 09.10.2023 ablehnte, ist die Staatsanwaltschaft nicht darauf beschränkt dies zu akzeptieren (vgl. LG Heidelberg, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 2 Qs 71/01 –, juris). Zumindest wäre diese Zustellung auch im weiteren Verlauf in Erwägung zu ziehen gewesen. Auch dem beantragten Sicherungshaftbefehl wurde nicht entsprechend nachgegangen.“

Bewährung I: Anwendung des Erstverbüßerprivilegs, oder: Gesamtschau aller Umstände

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Der Titel zeigt es an: Heute gibt es Entscheidungen  zu Bewährungsfragen.

Ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2026 – 2 Ws 152/25. Das LG hat sind in seiner von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Aussetzungsentscheidung auf das sog. Erstverbüßerprivileg berufen. Das OLG hat den Bewährungsbeschluss des LG aufgehoben. Es führt aus:

„1. Nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann das Gericht schon nach Verbüßung der Hälfte einer Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn die Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt sowie zugleich die übrigen Voraussetzungen für eine Entlassung nach dem Zwei-Drittel-Termin nach § 57 Abs. 1 StGB erfüllt sind, das heißt, wenn eine Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die betroffene Person einwilligt (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 57 Rn. 21).

Bei der Entscheidung darüber, ob eine Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann, sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist es insbesondere von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit abhängig, welches Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung des Strafrestes zu verlangen ist. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits. Es ist insoweit eine Abwägung zwischen dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit geboten, wobei die Anforderungen an die Erfolgswahrscheinlichkeit der Strafaussetzung mit dem Gewicht des bei einem etwaigen Rückfall bedrohten Rechtsguts immer höher werden. In jedem Fall muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Verurteilte keine neuen Straftaten mehr begeht. Zweifel an der Vertretbarkeit des Erprobungswagnisses wirken sich zu Lasten des Verurteilten aus. Dem auf die persönliche Anhörung der Verurteilten gestützten Eindruck der Strafvollstreckungskammer kommt wesentliche Bedeutung zu; ein Abweichen von einer hierauf fußenden Prognose kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 3. November 2021 – 1 Ws 122/21, juris Rn. 9 mwN).

Hier kommt in der Gesamtschau der zugrunde liegenden Umstände eine Halbstrafen- Aussetzung derzeit noch nicht in Betracht. Zwar besteht grundsätzlich die Vermutung, dass der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten kann (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. Februar 2022 – 1 Ws 19/22, juris Rn. 9 mwN). Diese Vermutung besagt jedoch nicht, dass bei einem Erstverbüßer automatisch die erforderliche günstige Prognose im Sinne des § 57 StGB bejaht werden kann. Sie kann vielmehr durch negative Umstände widerlegt werden (vgl. OLG Zweibrücken, aaO; BT-Drucks. 10/2720, S. 11). Dies ist hier der Fall.

Die Verurteilte ist im selben Jahr des Anlassurteils viermal strafrechtlich in Erscheinung getreten und weist damit eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit auf. Überdies beging sie die Anlasstaten nur etwa zwei Wochen, nachdem sie vom Amtsgericht Schwerin zu einer zur Bewährung ausgesetzten zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die Verurteilte hätte sich jedenfalls trotz ausstehender Rechtskraft der Entscheidung die gegen sie erkannte Strafe zum Anlass nehmen sollen, keine weiteren Straftaten mehr zu begehen.

Ihre erhebliche Rückfallgeschwindigkeit ist auch nicht allein mit ihrer durch das Amtsgericht („Justizvollzugsanstalt 01“) festgestellten Spielsucht zu begründen. Denn sie ist bisher nicht nur wegen der Begehung von Vermögensdelikte strafrechtlich in Erscheinung getreten, sondern beging bis zuletzt auch Delikte, die nicht der Beschaffung von liquiden Mitteln zur Finanzierung ihrer Spielsucht gedient haben können. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer von der Verurteilten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung einen positiven Eindruck gewinnen können und als positive Entwicklung verzeichnet, dass sie ihre Spielsucht als Problem erkannt habe und sich deshalb auch in Therapie begeben wolle, doch kann die der Verurteilten erteilte Therapieweisung vor dem Hintergrund der bereits aufgeführten weiteren Gesamtumstände nicht zu einer hinreichend belastbaren positiven Sozialprognose führen. Dies würde voraussetzen, dass es sich aufgrund gesicherter Erkenntnisse bei der Verurteilten um pathologisches Spielen handelt und dieses maßgeblich delinquenzursächlich ist. Ferner muss die in Aussicht genommene Therapie geeignet sein, diese Ursache der Straffälligkeit zu überwinden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 1 Ws 89/25, juris Rn. 39 mwN). Faktenbasierte Erkenntnisse für das Vorliegen dieser Umstände liegen hier nicht vor. Darüber hinaus erscheint es aus den ausgeführten Gründen fraglich, ob allein eine etwaige erfolgreiche Therapie der festgestellten Spielsucht der Verurteilten zu einer erheblichen Delinquenzminderung führen würde. Denn ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Justiz ist sie auch für im März/April 2024 begangene Straftaten verurteilt worden; also für strafbares Handeln in mehreren Fällen in einem Zeitraum, in dem sie sich hatte in Spielotheken sperren lassen.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Stellungnahme der JVA („Justizvollzugsanstalt 01“) vom 22. Dezember 2025, dass das Vollzugsverhalten der Verurteilten von der JVA, in der sie den weit überwiegenden Anteil ihrer Haftzeit verbüßte, sehr negativ beurteilt und sie als „intrigant und manipulativ“ beschrieben wurde. Zudem war bei ihr der Besitz von Betäubungsmitteln festgestellt worden. Ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten, das in der Regel Grundvoraussetzung für eine bedingte Entlassung ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, aaO Rn. 36), liegt mithin nicht vor. Die Stellungnahme der JVA („Justizvollzugsanstalt 02“) steht dem nicht entgegen, da diese nur kurz nach der Verlegung der Verurteilten dorthin erstellt wurde und daher nur wenig belastbar und von geringer Aussagekraft ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch der soziale Empfangsraum der Verurteilten sie in der Vergangenheit nicht so hinreichend zu stabilisieren vermochte, um sie von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Bereits vor ihrer Inhaftierung wohnte die Verurteilte mit ihrer Lebenspartnerin zusammen, doch dieser Umstand hat sich im Hinblick auf die zurückliegenden zahlreichen Verurteilungen nicht positiv auf das Delinquenzverhalten der Verurteilten ausgewirkt.“

StGB III: Anwaltliche Beleidigung der Mandantin, oder: Bezeichnung der Mandantin als „dreckige Lügnerin“

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Und dann noch als dritte Entscheidung des Tages das schon etwas ältere AnwGH Hamm, Urt. v. 07.03.2025 – 2 AGH 3/23. Es geht um die Bezeichnung einer Mandantin, die sich über unzureichende Information über die Bearbeitung des Mandats bei der RAK beschwert hat, durch ihren Rechtsanwalt als „dreckige Lügnerin“.

Der AnwGH hat das als Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot und als Beleidigun gerügt. Hier stelle ich nur die Leitsätze ein – Rest dann bitte selbst lesen:

1. Die Bezeichnung einer Mandantin, die sich über unzureichende Information über die Bearbeitung des Mandats bei der Rechtsanwaltskammer beschwert hat, als „dreckige Lügnerin“ stellt als Schmähkritik einen Verstoß des Rechtsanwalts gegen das Sachlichkeitsgebot dar.

2. Die Schwelle zur sanktionswürdigen Pflichtverletzung ist überschritten, wenn eine Herabsetzung nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) zu beurteilen ist oder die rechtliche Auseinandersetzung durch neben der Sache liegende Herabsetzung belastet wird, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.

3. Die Berufung des vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer gem. § 56 Abs. 1 BRAO zur Auskunft oder zur Vorlage seiner Handakten aufgeforderten Rechtsanwalts auf sein Auskunfts- oder Vorlageverweigerungsrecht erfordert – insbesondere bei nachträglicher Geltendmachung nach bereits umfangreich getätigten Aussagen in dem Verfahren – eine zumindest ansatzweisen Substantiierung, auf welches der unterschiedlichen Verweigerungsrechte die Auskunfts- oder Vorlageverweigerung gegründet werden soll, da es möglich sein muss, zu prüfen, ob der Grund für die Auskunftsverweigerung besteht bzw. möglicherweise beseitigt werden kann.

StGB II: Richterbeleidigung durch Rechtsanwalt, oder: Vergleich mit „Blutrichter“ Roland Freisler

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Im zweiten Posting stelle ich dann eine Entscheidung des LG Köln vor, und zwar das LG Köln, Urt. v. 30.01.2026 – 157 NBs 26/25.

Zugrunde liegt dem Verfahren ein Streit um einen Streitwert, der – vorsichtig ausgedrückt – eskaliert ist. Das LG hat folgende Feststellungen getroffen:

„1. Der Angeklagte ist Rechtsanwalt und zugleich Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht. Mit Schriftsatz vom 01.02.2019 beantragte er für seine Mandantin beim Landgericht Siegen Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Person für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen eine Klinik in Siegen zu Fragen eines möglichen Behandlungsfehlers durch die Antragsgegnerin (Az. 2 OH 2/19). Im Wesentlichen ging es um die Fragen, ob bei der Antragstellerin ein pathologischer Zustand vorliege, ob dieser beruhe auf einer durch die Antragsgegnerin durchgeführten Wirbelsäulen-Operation mit Einsetzung eines Implantates und gegebenenfalls welche weiteren Behandlungsmaßnahmen zu welchen Kosten erforderlich und möglich seien, um den pathologischen Zustand zu beseitigen bzw. erfolgreich zu therapieren. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde durch Einholung eines medizinischen Gutachtens Beweis erhoben. Nachdem das Gutachten vorlag, setzte die Kammer den Streitwert vorläufig auf 62.000 € fest. In der Folgezeit wurde ein Ergänzungsgutachten eingeholt und Sachverständige auf Antrag der Antragstellerin mündlich angehört. Sodann fand das selbstständige Beweisverfahren sein Ende und der Antragstellerin wurde Frist zur Klageerhebung gesetzt.

2. Innerhalb der Frist zur Klageerhebung beantragte der Angeklagte sodann für die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Person (Az. 2 O 236/21 LG Siegen). Das Hauptsacheverfahren war bei derselben Kammer anhängig wie auch das vorangegangene selbstständige Beweisverfahren; während der gesamten Dauer der Verfahren war der Vorsitz der Kammer besetzt mit Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht B.. Nach entsprechendem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss der Kammer erhob der Angeklagte für die Klägerin im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Klage, Gegenstand des Klageverfahrens war nun im Wesentlichen der Antrag auf Feststellung, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, der Antragstellerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden infolge des Behandlungsfehlers zu ersetzen. In dem sodann zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme bestimmten Termin, in dem es zu zum Teil hitzigen Wortgefechten zwischen dem Angeklagten und dem Vorsitzenden Richter am Landgericht B. kam, konnte nicht abschließend verhandelt werden. Der Angeklagte beantragte im Anschluss auf der Basis des im selbstständigen Beweisverfahrens festgesetzten Streitwertes i.H.v. 62.000 € Kostenfestsetzung. Die zuständige Rechtspflegerin legte die Sache der Kammer zur Streitwertfestsetzung vor. Mit Beschluss vom 13.12.2022 setzte die Kammer den Streitwert im laufenden Verfahren sodann vorläufig auf 6.000 € fest. Nachdem die Rechtspflegerin den Angeklagten um entsprechende Berichtigung seines PKH-Festsetzungsantrages gebeten hatte, erklärte dieser am 15.12.2022, dass zunächst nur über dessen – streitwertunabhängigen – Auslagen und Reisekosten entschieden werden solle, den Festsetzungsantrag zu der Verfahrensgebühr und Terminsgebühr (VV 3100 sowie 3104) stelle er bis zur endgültigen Festsetzung des Streitwerts zurück. Ferner führte er zu der Festsetzung auf 6.000 € aus: „Das ist einerseits gewiss zwar sehr nett und zuvorkommend gegenüber der Klägerin, aber da weiß ich noch nicht, ob ich auf so was Lust habe. Für die Zwischenzeit verstehe ich diese Streitwertfestsetzung auf unter 10 % der bisherigen Wertfestsetzung als das, was sie prozessual ist: vorläufig. (Es wäre gewiss einfacher für uns, wenn die Justiz Rechtsanwälte zur Subventionierung von Bürgerinteressen heranziehen möchte, und würde zu einer höheren Akzeptanz meiner Berufsgruppe führen, wenn auch mal Richter und Sachverständige „streitwertabhängig“ vergütet würden. – Gerade die letzteren werden stets nach Aufwand bezahlt. Dieses Modell könnte ich mir bei PKH-Mandanten auch gut für Anwälte vorstellen; ich nehme dann denselben Stundensatz, wie die Sachverständigen.)“. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten wandten sich ebenfalls gegen diese Festsetzung des Streitwertes und legten – jedenfalls unzulässig – Beschwerde ein, die sie in der Folgezeit allerdings zurücknahmen.

3. Mit Schreiben vom 28.04.2023 bat die Rechtspflegerin pp. den Angeklagten in Hinblick auf den Streitwertbeschluss vom 13.12.2022 und die Rücknahme der Streitwertbeschwerde erneut um Berichtigung seines PKH-Festsetzungsantrag vom 24.11.2022. Hierauf antwortete der Angeklagte mit Schriftsatz vom 28.04.2023:

„Sehr geehrte Frau W.,

zu Ihrer Anfrage vom 24.4.2023:

Ich stelle den PKH-Festsetzungsantrag zunächst zurück, bis abschließend über den Streitwert entschieden wurde.

Wahrscheinlich hat Herr B. auch seine netten Seiten, und nur Schwierigkeiten damit, sie zu zeigen, da aus dem kollektiven Unbewussten der deutschen Richterschaft hier und da „dunkle Momente“ in ihm durchbrechen, eine Art „Schatten“:

Auf der Folgeseite platzierte der Angeklagte zwei Schwarz-Weiß-Photos des Präsidenten des NS-Volksgerichtshofs, R. F., sitzend, in Richterrobe, neben denen er zwei Textfelder wie Sprechblasen positionierte; der an der Robe befestigte Adler mit Hakenkreuz ist zwar retuschiert, aber kann nicht verkannt werden.

Im ersten Textfeld schrieb er

„Es gibt hier immer wieder sog. Anwälte, die meinen, sich mit dem RVG wegen PKH an der deutschen Staatskasse bereichern zu können.“

Im zweiten Textfeld schrieb er

„Die Schlange des Bolschewismus lauert überall.

Meine Ermittlungen haben ergeben, was sich hinter RVG und PKH tatsächlich verbirgt:

RechtsVerhinderungsGesinnung und

ProzessKommunismusHeuchelei.

Das internationale Finanzanwaltstum sabotiert darüber lediglich die Rechtsfindung.“

Auf der dritten und letzten Seite seines Schriftsatzes waren zwei weitere Lichtbilder platziert.

Bei dem ersten Lichtbild ist der vorgenannte F. in Uniform stehend offensichtlich bei einer Tischrede zu sehen. In dem neben seinem Kopf befindlichen Textfeld schrieb der Angeklagte

„Daher frage ich euch:

Wollt ihr den totalen Rechtsstaat? Wollt ihr ihn, wenn notwendig, totaler und radikaler, als ihr ihn euch heute auch nur vorstellen könnt?

Seid ihr für die Abschaffung von RVG und PKH?“

Neben die Köpfe der weiteren auf dem Bild sichtbaren Personen platzierte der Angeschuldigte als Denkblasen erkenntliche Textfelder.

In dem einen schrieb er

„Nehmt ihnen alles. Lasst den Anwälten nur noch ein Taschentuch, in das sie hineinweinen können.“

In einem weiteren schrieb er:

„Anwälte… Volksschädlinge“

und direkt daneben in einem weiteren

„Ja. Ja.“

Auf dem zweiten Lichtbild ist wiederum der vorgenannte F. in Richterrobe sitzend zu sehen.

Über seinem Kopf befindet sich eine Denkblase mit dem Text

„Wenn man ihnen nicht mehr als 800kcal/d gibt, verschwindet das Anwaltsproblem von alleine.“

Rechts vom Kopf des F. befindet sich ein weiteres Textfeld mit dem Inhalt

„Streitwert?

Nicht mehr als 6.000 €. Alles andere erschiene völlig willkürlich.“

Das LG hat den Angeklagten wegen Beleidigung verurteilt. Insoweit dann bitte selbst lesen. Ich beschränke mich hier auf den Leitsatz:

Der Vergleich eines Richters mit dem als Inbegriff des nationalsozialistischen „Blutrichters“ geltenden Roland Freisler ist eine Missachtung des Richters und ehrverletzend und als beleidigend anzusehen.