Schlagwortarchiv: Vollstreckung

Ein Hilferuf kurz vor dem Abflug…

Ich hatte ja gestern schon über den Tag der Anfragen am Montag berichtet. Eine weitere Anfrage hat mich hilflos zurückgelassen = da ist selbst mir nichts Konkretes zu eingefallen. Daher gebe ich sie jetzt mal hier in die „große weite Welt der Blogs“. Vielleicht hat ja einer der mitlesenden Kollegen eine zündende Idee. Darüber würde ich mich dann nach Rückkehr sehr freuen. Also der Kollege fragt:

„Ich vertrete einen Mandanten, der in Miesbach in Bayern die Geschwindigkeit übertreten hatte. Bußgeldbescheid kam wie üblich aus Viechtach, Einspruch rechtzeitig, Verfahren vor dem AG Miesbach im September 2009. Urteil dort, Geldbuße, Fahrverbot einen  Monat mit Ausnahme Traktor (P.ist Landwirt) Keine Viermonatsfrist !

Um die Zeit bis Dezember überbrücken zu können, habe ich rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt, die dann von mir am 15.12.09 zurück genommen worden ist, P. hat am 16.12.09 den FS abgegeben in Viechtach (wie dies ausdrücklich für Bürger außerhalb Bayerns auch im Bußgeldbescheid vermerkt ist !) und hat ihn am 15.1.2010 wieder zurück erhalten.

Sache war eigentlich damit erledigt.

Am 28.1.2010 erhalte ich eine Rechtsbeschwerdebegründung der StA München II zur Stellungnahme und somit erstmalig Kenntnis von der Tatsache, dass die StA wohl auch Rechtsbeschwerde eingelegt hatte.

Darauf schrieb ich, dass die Sache wegen der Abgabe des FS bereits erledigt sei und gehe inhaltlich insoweit auf die Begründung ein, als die FE für den Traktor berechtigt belassen worden ist.

Dann höre ich wieder nichts bis Anfang Mai 2010 durch ein Schreiben der Vollstreckungsstelle bei der StA München, dass der FS nun abzugeben ist, da das Urteil Miesbach seit 4.5.2010 rechtskräftig sei. Ich habe weder Kenntnis von einer Rücknahme der Beschwerde, noch von einem Urteil des OLG.

Auf meine Einwendungen hin, dass der Sanktionsgedanke des OWi-Rechts bereits erfüllt sei, einen Hinweis auf § 450StPO in entsprechender Anwendung und die Tatsache der Unkenntnis der Einlegung der Rechtsbeschwerde der StA bei Abgabe der FE erhalte ich lediglich den Hinweis auf die erst am 4.5.2010 eingetretene Rechtskraft und die Aufforderung, den FS nun binnen Wochenfrist abzugeben.“

Ich habe bislang geantwortet:

„Hallo, sorry, das verstehe ich derzeit aber auch nicht. Wenn doch die Bußgeldstelle Viechtach den FS entgegennimmt, dann muss doch ein Rechtskraftvermerk vorgelegen haben. Anderenfalls erschließt sich mir das Verhalten der Bußgeldstelle nicht. Ich würde zunächst mal Akteneinsicht beantragen.

Im Übrigen fällt mir auch nicht mehr ein als ein Hinweis auf § 450a StPO und vielleicht auf den Sinngehalt des § 59a Abs. 5 StrafVollStrO. Und dann natürlich: Gnadenantrag. Falls beschlagnahmt wird (§ 25 Abs. 2 Satz 3 StVG), Antrag auf gerichtliche Entscheidung (103 OWiG).“

Ich habe die Frage auch im Forum bei LexisNexis Strafrecht gepostet, aber auch da ist bisher bis auf einen Hinweis ggf. auf Amtshaftung, wenn die druchgeführte „Vollstreckung“ keine Grundlage hatte, und auf eine entsprechende Anwendung des § 450 Abs. 2 StPO noch kein „Knaller“ gekommen. Mit Amtshaftung kann man natürlich drohen, aber ob das in Bayern hilft?

Wer weiß also eine (noch bessere) Antwort? Leite ich gerne unter Quellenangabe weiter.

Entschädigung für entgangene Nutzungsmöglichkeit eines Computers

Das Szenario ist in der Praxis nicht selten: Durchsuchung, Beschlagnahme eines Computers, Entzug der Nutzungsmöglichkeit über einen längeren Zeitraum, Einstellung des Verfahrens: Dann stellt sich die Frage: Ist die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit nach dem StrEG zu entschädigen (§ 2 StrEG)?

Das LG Stuttgart sagt in seinem Urteil v. 15.05.2009 – 15 O 306/08: Ja. Manchmal helfen solche Entscheidungen ja und führen dazu, dass die Ermittlungsbehörden sich ggf. mal Gedanken über eine frühere Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände machen.

Falschparken in Österreich – Halterhaftung – keine Vollstreckung hier

Das FG (!!) Hamburg hat jetzt darauf hingewiesen, dass die Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers in der Bundesrepublik Deutschland (vorläufig) nicht möglich ist. Sie könne gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, wie dem Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung oder dem Schutz des Kernbereichs des Angehörigenverhältnisses, verstoßen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung von Art. 6 EMRK und des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates der Europäischen Union (FG Hamburg, Beschl. v. 16. 3. 10 – 1 V 289/09).

Sehr schön in der lesenswerten Entscheidung des FG auch die Ausführungen zur Nichtvergleichbarkeit von § 25a StVG mit der österreichischen Regelung des § 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006. § 25a StVG ordne eine bloße Kostenhaftung für den Halter des Fahrzeugs nur für den ruhenden Verkehr an. Dem Halter werde ausschließlich der durch eine ordnungswidrige Kraftfahrzeugbenutzung verursachte Aufwand in den Fällen auferlegt, in denen Verkehrsverstöße gegen seinen Willen mit vertretbarem Aufwand typischerweise nicht aufgeklärt werden können. Eine Sanktion i.S. einer strafähnlichen Maßnahme ordne § 25 a StVG nicht an, da eine Schuld nicht zugewiesen werde. Insbesondere solle die Vorschrift eine Aussage des Halters nicht herbeiführen (vgl. u.a. BVerfG  NJW 1989, 2679). Demgegenüber sei nach österreichischem Recht eine Schuld bei der Ahndung der Nichtaussage des Halters gem. § 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 ohne weiteres anzunehmen.

Verteidiger sollten sich das schon mal merken. Denn: Die Fragen werden auch dann noch von Bedeutung sein, wenn zum 01.10.2010 Gesetz zur Regelung der Vollstreckung von ausländischen Geldsanktionen (vgl. BR-Drs. 34/10) in Kraft tritt. Allerdings führt der Umstand, dass eine ausländische Geldsanktion auf sog. (bloßer) Halterhaftung beruht dazu, dass dann gem. § 87d Abs. 2 IRG-E die Vollstreckung der ausländischen Geldsanktion im Inland abgelehnt werden kann.

Und schließlich: Man fragt sich: Warum ein FG? Das hat mit § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu tun. Denn das zunächst angerufene VG hatte an das FG mit bindender Wirkung verwiesen. So kann aber zumindest der BFH, wenn denn die zugelassene Beschwerde eingelegt wird, mal was anderes als Steuern entscheiden :-).

Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

Eine der sicherlich am meisten umstrittenen Frage im OWi-Recht ist derzeit die Frage, wie mehrere Fahrverbote vollstreckt werden. Dazu hat bereits Gübner in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. 2008, eingehend Stellung genommen. Die Frage wird im Heft 11/2008 des VerkehrsRechtsReport (VRR) noch einmal mit Beispielen aufgegriffen.