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Falschparken in Österreich – Halterhaftung – keine Vollstreckung hier

Das FG (!!) Hamburg hat jetzt darauf hingewiesen, dass die Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers in der Bundesrepublik Deutschland (vorläufig) nicht möglich ist. Sie könne gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, wie dem Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung oder dem Schutz des Kernbereichs des Angehörigenverhältnisses, verstoßen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung von Art. 6 EMRK und des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates der Europäischen Union (FG Hamburg, Beschl. v. 16. 3. 10 – 1 V 289/09).

Sehr schön in der lesenswerten Entscheidung des FG auch die Ausführungen zur Nichtvergleichbarkeit von § 25a StVG mit der österreichischen Regelung des § 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006. § 25a StVG ordne eine bloße Kostenhaftung für den Halter des Fahrzeugs nur für den ruhenden Verkehr an. Dem Halter werde ausschließlich der durch eine ordnungswidrige Kraftfahrzeugbenutzung verursachte Aufwand in den Fällen auferlegt, in denen Verkehrsverstöße gegen seinen Willen mit vertretbarem Aufwand typischerweise nicht aufgeklärt werden können. Eine Sanktion i.S. einer strafähnlichen Maßnahme ordne § 25 a StVG nicht an, da eine Schuld nicht zugewiesen werde. Insbesondere solle die Vorschrift eine Aussage des Halters nicht herbeiführen (vgl. u.a. BVerfG  NJW 1989, 2679). Demgegenüber sei nach österreichischem Recht eine Schuld bei der Ahndung der Nichtaussage des Halters gem. § 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 ohne weiteres anzunehmen.

Verteidiger sollten sich das schon mal merken. Denn: Die Fragen werden auch dann noch von Bedeutung sein, wenn zum 01.10.2010 Gesetz zur Regelung der Vollstreckung von ausländischen Geldsanktionen (vgl. BR-Drs. 34/10) in Kraft tritt. Allerdings führt der Umstand, dass eine ausländische Geldsanktion auf sog. (bloßer) Halterhaftung beruht dazu, dass dann gem. § 87d Abs. 2 IRG-E die Vollstreckung der ausländischen Geldsanktion im Inland abgelehnt werden kann.

Und schließlich: Man fragt sich: Warum ein FG? Das hat mit § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu tun. Denn das zunächst angerufene VG hatte an das FG mit bindender Wirkung verwiesen. So kann aber zumindest der BFH, wenn denn die zugelassene Beschwerde eingelegt wird, mal was anderes als Steuern entscheiden :-).