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Lesetipp: Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen – Was kann der Verteidiger verdienen – Beitrag aus StRR 2011, 13

Auf meiner HP www.burhoff.de ist heute der Beitrag aus StRR 2011, 3: „Die anwaltlichen  Gebühren in Verfahren betreffend die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen“ eingestellt worden. So ganz viel Verfahren wird es nach den neuen Regelungen im IRG noch nicht geben. Aber man/der Verteidiger kann ja schon mal schauen, was es in dem Bereich zu verdienen gibt.

Wann kommt die Vollstreckung der ausländischen Geldsanktionen denn nun wirklich?

Seit einigen Tagen wird an verschiedenen Stellen über die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen berichtet (vgl. hier, hier , aber auch hier).

Tenor dieser Berichterstattung ist im Wesentlichen: Die Vollstreckung kommt, und zwar am 01.10.2010. M.E. ist dazu anzumerken: Ja, die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen kommt wohl. Das Gesetz ist im Bundestag am 08.07.2010 beschlossen worden (vg. das Protokoll der BT-Sitzung Nr. 55, S. 182 ff.), aber es kommt wohl nicht zum 01.10.2010. Der Gesetzgeber geht selbst davon aus, dass man es bis dahin mit der Umsetzung wohl nicht mehr schafft (vgl. S. 7 BT-Drucksache 17/2458). Daher hat man die feste Inkraftretensregelung und auch die Stichtagsregelung gestrichen.

Auch an einer anderen Stelle ist eine für die Praxis wesentliche Änderung erfolgt. Die Frage der Halterhaftung war bislang als ein fakultatives Bewilligungshindernis ausgebildet. Davon ist man – wohl aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken, die im Gesetzgebungsverfahren laut geworden sind – abgewichen und hat daraus jetzt einen zwingenden Ablehnungsgrund gemacht. Das entschärft das Ganze ein wenig, wird aber sicherlich nicht verhindern, dass wahrscheinlich trotzdem das BVerfG das letzte Wort über das neue Gesetz sprechen wird.

Ob es bei den Änderungen sinnvoll ist, „den Kommentar zum Gesetzesentwurf“ herauszubringen, wie Nomos es Ende des Monats offenbar will (vgl. hier), erscheint mir zumindest diskussionswürdig. Etwas Geduld wäre sicherlich angebracht. Denn man sieht, dass es noch Änderungen gegeben hat und zudem weiß man ja nie, welches Schicksal dieses Gesetz im Bundesrat erlebt. Denn schließlich haben wir dort in Kürze neue Mehrheitsverhältnisse und die SPD hat im Bundestag gegen das Gesetz gestimmt.

Auf gehts: Die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen kommt… immer näher

Na, da ist doch mal Leben im Bundestag. Nachdem man sich mit dem Mopedführerschein für 15-jährige beschäftigt hat, geht es dann auch mit der gegenseitigen Anerkennung ausländischer Geldsanktionen weiter. Dazu gibt es den Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/1288), der heute im Rechtsausschuß beraten worden ist. Dazu wird gemeldet:

„Geldstrafen und Geldbußen sollen nach dem Willen der Regierung bald innerhalb der EU gegenseitig anerkannt werden. Der Rechtsausschuss beschloss am Mittwochmorgen (7. Juli 2010) mit den Stimmen der Regierungskoalition einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (17/1288). SPD und Linksfraktion stimmten gegen den Entwurf; die Grünen enthielten sich.

Aus Sicht der Sozialdemokraten enthält der Entwurf ”grundsätzliche Mängel“, weshalb er von der Tagesordnung in dieser Woche genommen werden müsste. Ein Sachverständiger habe in einem Berichterstattergespräch deutlich gemacht, dass das Bundesverfassungsgericht das Gesetz aufheben werde. Die Union war gegenteiliger Meinung: Aus ihrer Sicht bestehe kein Grund, das Verfahren ”weiter in die Länge zu ziehen“. Drei Sachverständige hätten den Entwurf gebilligt, lediglich einer habe Bedenken geltend gemacht.

Nach Auskunft der Bundesregierung soll mit der Initiative der Rahmenbeschlusses des Rates des Europäischen Union von Anfang 2005 in Deutschland umgesetzt werden. Mit dieser Maßnahme würden bisherige Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldsanktionen behoben und wesentliche Erleichterungen erreicht, schreibt die Regierung. Den Rahmenbeschluss präge die grundsätzliche Verpflichtung, eine in einem EU-Mitgliedstaat rechtskräftige Geldstrafe oder Geldbuße anzuerkennen.“

Na, dann wollen wir mal schauen, was Karlsruhe demnächst mit dem neuen Gesetz macht. Jedenfalls hat man an die anwaltlichen Gebühren gedacht und Teil6 Abschnitt 1 Vv RVG geändert.

Was macht eigentlich die Anerkennung/Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen?

Wir haben ja schon über die ggf. zum 01.10.2010 anstehenden Änderungen betreffend Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen berichtet. Stand der Dinge ist: Im BT inzwischen Anfang Mai beraten und an die Ausschüsse verwiesen. Da wird sich sicherlich alsbald dann auch etwas tun müssen, wenn das Gesetz noch zum 01.10.2010 in Kraft treten soll. Ganz interessant die Redebeiträge im BT. Die Einwände gegen die Neuregelungen sind nicht von der Hand zu weisen.

Neues von der Vollstreckung(sreihenfolge) bei mehreren Fahrverboten

Eins der im OWi-Verfahren sicherlich am heftigsten umstrittenen Themen ist die Frage der Vollstreckung mehrerer Fahrverbote: Nacheinander, nebeneinander oder wie (vgl. dazu meinen Beitrag aus dem VRR 2008, 409) hier. Insbesondere in der Frage, wie Fahrverbote mit der Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG vollstreckt werden, besteht Streit; die h.M. geht insoweit von einer (nachteiligen) nacheinander Vollstreckung aus.

Vielleicht kommt ja jetzt wieder ein wenig Bewegung in die Diskussion. Zu verweisen ist nämlich auf einen Beschluss des AG Meißen in DAR 2010, 339, das zumindest dann, wenn alle Fahrverbote mit Schonfrist verhängt sind, nebeneinander vollstrecken will. Und: Das OLG Hamm hat in einem obiter dictum in seiner Entscheidung 3 Ss OWi 451/09 darauf hingewiesen, dass mehrere Fahrverbote nebeneinander zu vollstrecken seien. Allerdings ging es da um andere Fragen, aber ein Hinweis auf diese Entscheidung kann sicherlich hilfreich sein.