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Für alle Nebeklagemausis und -mäuseriche

ist die Entscheidung des BGH v. 24.0610.2010 – 3 StR 156/10 interessant und beachtenswert. In der geht es um den Austausch des Nebenklagevertreters in der Revisionsinstanz. Der BGH führt dazu aus:

„Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2 und 3; BGH, Beschl. vom 7. Mai 2003 – 2 StR 88/03). Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschl. vom 15. März 2001 – 3 StR 63/01). Die Nebenklägerin hat jedoch nichts vorgetragen, was den Wechsel in der Person des Beistands rechtfertigen könnte. Zudem hat Rechtsanwalt P. nicht nur an der mehrtägigen Hauptverhandlung vor dem Landgericht teilgenommen, er hat auch eine ausführliche und die besondere rechtliche Situation (Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers – § 400 StPO – bei Angriffen allein gegen das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverhältnis zwischen mehreren Taten) berücksichtigende Revisionsbegründungsschrift gefertigt. Der Wechsel eines Mitarbeiters aus der Kanzlei von Rechtsanwalt P. in die Kanzlei von Rechtsanwalt Jo. ist kein Grund für die Rücknahme der Bestellung von Rechtsanwalt P. „.

Was lernen wir daraus?

  1. Die einmal erfolgte Bestellung gilt bis zur Rechtskraft fort. Macht sich nie so gut, wenn man erneute Bestellung beantragt.
  2. Für die Entpflichtung gelten dieselben Regeln wie für die Entpflichtung des Pflichtverteidigers. Also muss man „Butter bei die Fische tun“ = Antrag begründen.

Sind die Revisionsentscheidungen des BGH zu kurz und argumentativ zu einseitig?

Gestern hatte ich unter dem Tite: „Ich sage es ja immer, Revisionen werden in der Instanz gewonnen zu einem revisionsrechtlichen Beschluss des BGH gebloggt. Dazu war kommentiert worden, das der BGh die Geister, die er rief, nicht mehr los wird, sich aber im Grunde widersprüchlich verhält, wenn er einerseits immer höhere Hürden in der Instanz aufbaut, andererseits aber dann häufig beklagt, dass die Verfahren so lange dauern. Zu dem Thema passt ganz gut der Beitrag von Fezer, der auf HRRS veröffentlicht worden ist und der sich über „zu kurze“ Revisionsbegründungen beklagt, vor allem darüber, dass sich der BGH nicht mehr mit Einwänden der Wissenschaft auseinandersetzt. Die Redaktion von HRRS führt dazu aus:

„Das (gestörte?) Verhältnis Wissenschaft/Rechtsprechung ist vor allem auch im Bereich des Strafverfahrensrechts ein Modethema. Fezer hält dieses Thema für überflüssig und sogar in einer Hinsicht gefährlich. Er rügt, dass sich der BGH nicht hinter einer gewissen „Theorienlastigkeit“ der Wissenschaft verstecken könne, wenn er sich selbst in der Rechtsanwendung zurückhält. Davon betroffen ist – so betont Fezer zu Recht – vor allem die Frage, inwieweit ein Strafsenat verpflichtet ist, in seinen Entscheidungsgründen umfassend zu argumentieren, also auch auf Gegenargumente aus dem Schrifttum einzugehen.

 Fezer zeigt anhand mehrerer Beispiele aus der jüngsten BGH-Rechtsprechung auf, dass die Strafsenate in ihren Begründungen einseitig geblieben sind: Sie erwähnen Gegenargumente aus dem wissenschaftlichen Schrifttum entweder gar nicht oder umgehen eine Auseinandersetzung mit ihnen. Demgegenüber sieht Fezer das Revisionsgericht verpflichtet, sich in seiner Entscheidungsbegründung mit allen wesentlichen Argumenten zu befassen, also auch Gegenargumente zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung ergibt sich nach der Ausarbeitung Fezers zunächst einmal aus rechtstheoretischen Erkenntnissen (z.B. aus der juristischen Argumentationslehre), nämlich aus der Notwendigkeit zur vollständigen, rational nachvollziehbaren Argumentation. Ob sich eine solche Argumentationsverpflichtung auch aus dem Grundgesetz ableiten lässt (Art. 97 I und Art. 20 III GG) sieht Fezer derzeit noch als eine ungeklärte Frage. Ergänzend nimmt er auf Art. 103 I GG Bezug.

 Fezer fordert den BGH dazu auf, seine Begründungsarbeit zu verbessern. Beachtet das Revisionsgericht die argumentativen Strukturen nicht, dann bestehe die Gefahr, Ergebnisse zu erzielen, die letztlich nicht begründbar sind und reine „Machtsprüche“ ausmachen. Um die Erfüllung der Begründungspflicht realisierbar zu gestalten, schwächt Fezer diese Verpflichtung auf die jeweils wesentlichen Argumente und Gegenargumente ab. Um die Begründungspflicht zu aktualisieren, rät Fezer den Revisionsführern, Angriffe aus dem wissenschaftlichen Schrifttum auf einschlägige BGH-Entscheidungen vorzutragen. Insoweit hätten die Strafverteidiger vielfältige Möglichkeiten, den BGH fortwährend auf seine Argumentationsverpflichtungen hinzuweisen.“

Ich kann nur jedem (Revisions)Verteidiger empfehlen, den Beitrag mal zu lesen und umzusetzen. Der BGH wird sich freuen 🙂 (?)

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt… hier ist der Beschluss des OLG Hamburg – vielleicht doch „schofel“?

Ich hatte gestern in dem Beitrag “ Ein Schelm, wer Böses dabei denkt… oder: Ist das nicht doch schofel?“ über einen Beschluss des OLG Hamburg berichtet, der zu der Frage ergangen ist, wie weit die Pflichtverteidigerbestellung geht, isnbesondere ob sie auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren umfasst. Hier ist der Beschl. des OLG Hamburg v. 14.06.2010 – 3 Ws 73/10 nun.

Das, was die Kollegin mitgeteilt hatte, stimmt. Es handelt sich allerdings nicht um eine Änderung der Rechtsprechung des OLG Hamburg, sondern um ein Abweichen von der Rechtsprechung eines anderen Senats, dass zu diesem Ergebnis geführt hat. Das OLG erörtert zwar die Frage der konkludenten Beiordnung, die es verneint, aber: Damit ist nicht geklärt, wie man denn nun damit umgeht, dass der Kollegin die Beiordnung unter Hinweis auf die gesicherte Rechtsprechung des OLG „verweigert“ worden ist. Warum geht das OLG eigentlich nicht hin und gibt die Sache zurück an das LG, damit dort über den Antrag noch entschieden werden kann. Wenn man das nicht tut, weil das Verfahren ja nun rechtskräftig abgeschlossen ist, dann wäre es – meine ich – doch schofel.

Fair Trial lässt grüßen…

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt… oder: Ist das nicht doch schofel?

Eine Kollegin berichtet gerade in der Mailing-Liste der ARGE Strafrecht über einen Beschluss des OLG Hamburg, der weit reichende Folgen hat.

Das OLG Hamburg hatte bisher auch die Auffassung vertreten, dass die Beiordnung zum Pflichtverteidiger auch regelmäßig die Vertretung im Adhäsionsverfahren erfasst und damit ein Antrag nach § 404 Abs. 5 StPO nicht erforderlich sei (vgl. StV 2007, 293). Hiervon ist der 3. Senat des OLG in einer Grundsatzentscheidung vom 14.06.2010 jetzt abgerückt (Entscheidungsgründe kenne ich noch nicht). Die gesonderte Beiordnung für das Adhäsionsverfahren ist danach nun stets notwendig.

So weit – so gut, oder auch nicht. Denn interessant ist das Zustandekommen des Beschlusses: Die Kollegin hatte darum gestritten, ob es sich bei 211 Adhäsionsanträgen um (nur) eine (nämlich dieselbe) Sache handelt, deren Streitwerte addiert und sodann daraus eine Gebühr zu berechnen war oder ob es sich um mehrere verschiedene Sachen handelte. Letzeres war ihre Auffassung, was ihr ca. 11.000 € eingebracht hätte. Festgesetzt wurden allerdings nur 586 € (weil nach Auffassung des Rechtspflegers nur eine Angelegenheit vorliegt.

Leider ist diese Frage nun immer noch offen. Man könnte nun vermuten, dass eine Entscheidung zugunsten der mehreren/verschiedenen Angelegenheiten ausgegangen und für die Staatskasse teuer geworden wäre (vgl. aber dazu KG RVGprofessionell 2009, 113 = RVGreport 2009, 302 = AGS 2009, 484 = JurBüro 2009, 529; OLG Brandenburg AGS 2009, 325 = RVGreport 2009, 341). Ich tue es aber lieber mal nicht.

Was mich allerdings ein wenig sprachlos macht: Im Verfahren hatte die Kollegin den Antrag gem. § 404 Abs. 5 StPO gestellt, allerdings ist dieser mit Hinweis auf die „gesicherte Rechtsprechung des OLG“ nicht beschieden worden. Da fragt ich mich jetzt natürlich, wie geht man denn nun damit um? Um Kommentaren vorzubeugen: Ich bin mir darüber im Klaren, dass es keinen Anspruch auf eine „gesicherte Rechtsprechung“ gibt und man mit Rechtsprechungsänderungen rechnen muss. Aber muss man dann nicht jetzt über den Erweiterungsantrag entscheiden, und zwar auch noch nach Rechtskraft der Entscheidung. Fair-Trial bzw. das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens lassen grüßen. Das OLG hat übrigens die Frage einer konkludenten Beiordnung geprüft und verneint. Ein total verfahrene Kiste, die wir hier in Westfalen „schofel“ nennen würden.

Als Verteidiger kann man daraus nur den Schluss ziehen: Selbst wenn der Hinweis auf „gesicherte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts“ kommt: Auf Beiordnung bestehen, denn man weiß ja nie (s.o.).

Wegen der Überschrift: http://de.wikipedia.org/wiki/Honi_soit_qui_mal_y_pense oder http://synonyme.woxikon.de/synonyme/schofel.php

Ich breche eine Lanze für den Revisionsverteidiger, oder: Manchmal sind 100 Seiten noch zu wenig

Der Kollege Nebgen hatte gestern in seinem Blog über einen ZAP-Beitrag von Egon Schneider zu „100 Seiten Revision“ berichtet. Zur Länge von Schriftsätzen ist dann hier kritisch Stellung genommen worden. Die Stellungnahme gipfelt darin, dass es heißt:

„Sicher gibt es Fälle, wo auch 100 Seiten eigentlich kurz und knapp sind; z.B. wenn es in einem Bauprozess um 200 Positionen geht. Geht es aber nur um ein Ding: nämlich z.B.: ist dem Verurteilten im Prozess ordnungsgemäß ein Mord nachgewiesen worden? dann sind 100 Seiten einfach zu viel. ….Böse gesagt: im zitierten Beispiel reicht schon die Angabe der Länge des Schriftsatzes aus, um zur Auffassung zu kommen, dass der Bescheid des BGH den Nagel auf den Kopf trifft.“

Der Kollege Nebgen hat sich darauf noch einmal gemeldet und die Rechtsprechung des BGH beklagt, die zu diesen langen Revisionsbegründungen führt.

Ich kann dem nur zustimmen und damit eine Lanze für den Revisionsverteidiger brechen. Wenn man die Rechtsprechung des BGH zu § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO – und leider auch die der OLG – sieht/kennt, dann hat man als Revisionsverteidiger gar keine andere Möglichkeit, als wirklich alles, aber auch alles vorzutragen, was mit dem geltend gemachten Verfahrensverstoß in Zusammenhang steht und möglicherweise von Bedeutung sein kann, wenn man nicht Gefahr laufen will, dass die Rüge unzulässig ist/wird (vgl. dazu auch hier). Das ist nicht nur bei sog. Negativtatsachen der Fall, sondern z.B. auch, wenn es um Verfahrensverzögerung geht, wenn es um einen Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO geht usw., usw. Da sind schnell ganze Bücher zusammengeschrieben und auch schnell, da ja auch alle Beschlüsse und sonstige Verfahrenstatsachen vorgetragen werden müssen, 100 Seiten erreicht und manchmal auch übertroffen.

Im Zivilrecht mag es richtig sein, dass „10 oder eher noch 5 Seiten, gefüllt mit knackigen Argumenten“ – wie der Kollege in seinem Blog meint – genügen mögen. Im Strafverfahren zwingt eben die Rechtsprechung der Revisionsgerichte , „ganze Romane“ vorzutragen. Wenn ein Bauprozess mit einem Mordverfahren verglichen wird, vergleicht man Birnen mit Äpfeln. Die Aussage

„Geht es aber nur um ein Ding: nämlich z.B.: ist dem Verurteilten im Prozess ordnungsgemäß ein Mord nachgewiesen worden? dann sind 100 Seiten einfach zu viel.“

ist m.E. in ihrer Allgemeinheit falsch.

Sorry, aber ich habe ja nun selbst 15 Jahre lang mit Revisionen gekämpft :-). Manchmal sind 100 Seiten sogar noch zu wenig. Das Einzige was den Verteidiger „beruhigen“ sollte: Der Revisionsrichter muss es alles lesen :-).