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Berücksichtigung von Verzögerungen beim Termin, oder: Warum macht der Rechtspfleger es anders?

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Und heute dann RVG.

Ich beginne mit dem LG Cottbus, Beschl. v. 20.01.2022 – 24 KLs 34/20. Es geht um die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach Freispruch durch die Strafkammer. Der Verteidiger macht die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen geltend. Die werden vom Rechtspfleger nur zum Teil festgesetzt. Bei den Terminsgebühren gibt es Abstriche:

„Die Terminsgebühr VV-Nr. 4114 RVG umfasst bereits nach ihrem Wortlaut nur die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, d.h. mit ihr wird die Anwesenheit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Termin abgegolten. Somit ist das wesentliche Bemessungskriterium der Terminsgebühr zeitliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts (LG Cottbus, B. v. 17.12.19, 22 Qs 223/19; OLG Düsseldorf, B. v. 12.05.17, 61 Qs 5/17; B. v. 19.05.17, 1 Ws 2/17 — juris). Darüber hinaus erfasst die Terminsgebühr noch solche Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der konkreten Vorbereitung des Termins stehen wie z.B. die nochmalige Aktendurchsicht oder die Überprüfung, ob alle in der Anklageschrift oder vom Verteidiger benannten Zeugen geladen wurden. Alle sonstigen Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die der Vorbereitung bzw. der Verteidigung in der Hauptverhandlung gelten, wie z.B. eine nochmalige Besprechung mit dem Mandanten oder Befassung mit Zeugenaussagen etc., werden hingegen von der Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG abgegolten (s.a. OLG Bremen, B. v. 24.11.11, II AR 115/10).

Als durchschnittlich und damit grundsätzlich die Mittelgebühr rechtfertigend ist eine ca. 5¬stündige Hauptverhandlung vor der Strafkammer anzusehen. Dabei ist grundsätzlich auch immer die Vernehmung von Zeugen berücksichtigt, da die Beweisaufnahme Bestandteil eines jeden Strafverfahrens ist. Danach waren vorliegend sämtliche Hauptverhandlungstermine von nur unterdurchschnittlicher Dauer und rechtfertigen keine Terminsgebühren, die über die Mittelgebühr hinausgehen. Die Dauer der Teilnahme eines Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung bestimmt sich aus dem in der Sitzungsniederschrift vermerkten tatsächlichen Beginn der Sitzung. Gemäß § 243 Abs. 1 S. 1 StPO beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache (OLG Saarbrücken, B. v. 20.02.06,1 Ws 5/06). Es wird insoweit auch auf die Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls verwiesen (§ 274 StPO). Verzögerungen können sich insoweit nicht auf die Terminsgebühr auswirken. Die Gebühren erhöhen sich auch nicht stets automatisch um 20 Prozent, sondern nur dann, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Denn die angemessene Gebühr ist bezogen auf den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und sachgerechter Wertung aller beurteilbaren Bemessenskriterien zu bestimmen. Solche Umstände lagen in diesem Verfahren nicht vor.

In der Gesamtschau und der sachgerechten Wertung aller Bemessenskriterien werden deshalb folgende Terminsgebühren als angemessen erachtet:

– 28.04.20 (0:14 Std.) 150,00 Euro

– 28.09.20 (1:40 Std.) 290,00 Euro

– 05.10.20 (2:23 Std.) 320,00 Euro

– 26.10.20 (3:00 Std.) 320,00 Euro

– 07.05.21 (1:01 Std.) 250,00 Euro“

In meinen Augen zumindest teilweise falsch. Wie falsch kann man allerdings nicht sagen, da eine abschließende Beurteilung des Beschlusses leider einige Angaben fehlen. So wird nicht mitgeteilt, welche Gebühren der Pflichtverteidiger als angemessen angesehen hatte. Damit kann nicht abschließend beurteilt werden, ob er sein Ermessen richtig ausgeübt hat oder ob er die (magische) 20-%-Grenze der Rechtsprechung überschritten hat. Auch ist dem Beschluss nicht eindeutig zu entnehmen, ob altes oder neue Recht anzuwenden ist. Der Ablauf der Verfahren, in dem mit der Hauptverhandlung offenbar dreimal begonnen worden ist, bevor man das Verfahren dann am 7.5.2021 mit einem Urteil abschließen konnte, spricht allerdings für altes Recht. Dafür spricht auch die für den 26.10.2020 festgesetzte Terminsgebühr von 320,00 EUR. Der Betrag entspricht nämlich exakt der Mittelgebühr der Nr. 4114 VV RVG a.F.

Unabhängig von den Fragen: Man kann aber feststellen, dass die Entscheidung in zwei Punkten sicherlich falsch ist, und zwar:

Soweit das LG bei der Darstellung, welche Tätigkeiten bei der Bemessung der Terminsgebühr zu berücksichtigen sind, auf OLG Bremen RVGreport 2012, 63 = StraFo 2012, 39 = StRR 2012, 278 verweist und damit offenbar begründen will, warum es manche Tätigkeiten des (Pflicht)Verteidigers bei Bemessung der Terminsgebühr nicht berücksichtigt, ist das unzutreffend bzw. trägt die Entscheidung nicht. Denn bei der Bemessung der Terminsgebühr werden alle konkreten Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem jeweiligen Termin erfasst. Das hat das OLG Bremen, auf das sich das LG bezieht, anders gesehen, was aber falsch ist (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Vorbem. 4 VV Rn 75 f. m.w.N.). Damit legt der Rechtspfleger im Zweifel seiner Gebührenbemessung einen zu geringen Tätigkeitsumfang des Verteidigers zugrunde.

Unzutreffend sind auch die Ausführungen zur Nichtberücksichtigung von Wartezeiten und im Grunde genommen auch unredlich. Denn der Rechtspfleger bezieht sich zur Stützung seiner Auffassung, dass Verzögerungen – und damit längere „Terminszeiten“ sich nicht auf die Terminsgebühr auswirken, nur auf die von ihm angeführte Entscheidung des OLG Saarbrücken. Er unterschlägt dabei die Rechtsprechung anderer OLG, die das fast alle anders gesehen haben. Ich empfehle mal einen Blick in unseren RVG-Kommentar. Da sind zu der Frage sicherlich mehr als 20 Entscheidungen aufgelistet. Die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken ist vereinzelt geblieben. Warum man sich dann gerade die Entscheidung herauspickt……?

Und im Übrigen: Auch die der Entscheidung zugrunde gelegte durchschnittliche Terminsdauer von fünf Stunden bei der Strafkammer erscheint mit recht hoch. Das KG ist von nur drei bis vier Stunden ausgegangen (vgl. zuletzt KG AGS 2921, 392 = JurBüro 2021, 482 = RVGreport 2012, 391).

Der Beistand im selbständigen Einziehungsverfahren, oder: Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren?

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Heute stelle ich am RVG-Tag eine AG-und eine LG-Entscheidung vor, beide mit recht interessanten Aussagen. Zunächst der AG Bremen, Beschl. v. 04.03.2021 – 87 Ds 310 Js 53638/14 (29/18).

Der Beschluss hat leider – als KFB – keinen Sachverhalt. Den kann man nur erahnen. Ich habe mir den Sachverhalt aber anhand eines in der Sacher ergangenen Beschlusses, der bei juris eingestellt ist, besorgt. Sachverhalt ist danach etwa wie folgt:

Mit Beschluss vom 19.6.2014 ordnete das AG Bremen im Ermittlungsverfahren 310 Js 24210/14 wegen des Verdachts des schweren Bandendiebstahls die Durchsuchung der Wohnung des dortigen Beschuldigten T.T. D., des Sohnes der Betroffenen zu 1. und 2., in der M. 42 in Bremen an. Im Haus M. 42 wohnten zu diesem Zeitpunkt neben T.T. D. und weiteren Familienangehörigen auch dessen Eltern, die Betroffenen zu 1. und 2. Bei der am 9.9.2014 durchgeführten Durchsuchung wurden neben einer Schusswaffe und weiteren Geldbeträgen, die nicht weiter verfahrensrelevant sind, auch 35.000,– EUR in einem früheren Kinderzimmer unter einer Matratze gefunden und sichergestellt; außerdem wurden in der Wohnung diverse originalverpackte Waren, u.a. größere Mengen an Zigarren, Nassrasierern, Brillen, Kaffee, Kleidungsstücken und Whisky, sichergestellt.

Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin unmittelbar nach der Durchsuchung gegen den Betroffenen zu 1., teilweise auch gegen die Betroffene zu 2., Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz (310 Js 53638/14), wegen Betruges gegenüber Sozialleistungsträgern (310 Js 53648/14) und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (310 Js 53668/14) ein, wobei die beiden letzteren Verfahren später als Sonderakten zu 310 Js 53638/14 verbunden wurden. Mit Schreiben des Verteidigers des Betroffenen zu 1. vom 24.10.2016 wurde erstmals vorgetragen, der Geldbetrag von 35.000,– EUR gehöre dem Betroffenen zu 3., dem Neffen der Betroffenen zu 1. und 2. Dieser habe das Geld aus seinen Einkünften angespart und zum Schutz vor Diebstahl im Haus seiner Verwandten verwahrt.

Nach weiterem Schriftverkehr leitete die Staatsanwaltschaft erst am 12.07.2017 ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen zu 1. bis 3. wegen Verdachts der Geldwäsche ein (310 Js 44968/17), das sofort als Sonderakte 3 zu 310 Js 53638/14 verbunden wurde; zugleich wurde insoweit die Gewährung rechtlichen Gehörs angeordnet. Mit weiterer Verfügung vom 24.08.2017 veranlasste die Staatsanwaltschaft die Umbuchung des sichergestellten Betrages von 35.000,– EUR aus 310 Js 53638/14 zu 310 Js 310 Js 44968/17. Bereits mit Verfügung vom 31.8.2017 (Bl. 168 Bd. I d.A.) stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren insgesamt und gegen alle Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, darunter auch wegen des Verdachts der Geldwäsche, wobei sie ausführte, eine Vortat könne insoweit nicht konkretisiert werden.

Mit Antrag vom 8.2.2018 beantragte die Staatsanwaltschaft gemäß § 76 a Abs. 4 StGB gegenüber den drei Betroffenen die selbständige Einziehung des sichergestellten Betrages von 35.000,– EUR, da die Betroffenen der Geldwäsche verdächtig seien. Mit weiterem Antrag vom 16.1.2019 beantragte die Staatsanwaltschaft zudem gegen die Betroffenen zu 1. und 2. die Einziehung diverser weiterer im Haus M. 42 beschlagnahmter Gegenstände. Nachdem zwischenzeitlich das LG Bremen mit Beschluss vom 12.3.2019 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen T.T. D. wegen schweren Bandendiebstahls mangels hinreichenden Tatverdachts rechtskräftig abgelehnt hatte, ließ das AG Bremen mit Beschluss vom 2.5.2019 die Anträge der Staatsanwaltschaft auf selbständige Einziehung gemäß § 435 Abs. 3 i.V.m. § 203 StPO zu. Die mündliche Verhandlung vom 25.11.2019 wurde nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf sich aus der Entscheidung des BGH vom 18.9.2019 (1 StR 320/18) ergebende Rechtsfragen ausgesetzt.

Mit Schreiben ihrer Verteidiger verzichteten die Betroffenen auf die Herausgabe sämtlicher im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 16.1.2019 bezeichneten Gegenstände. Die Staatsanwaltschaft stimmte daraufhin einem Absehen von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO bzgl. der im Antrag vom 16.1.2019 bezeichneten Gegenstände zu. Das AG hat im Beschluss vom 25.3.2020 von der Einziehung insoweit abgesehen und den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 8.2.2018 auf Einziehung des sichergestellten Geldbetrages von 35.000,– EUR zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Betroffenen sind der Staatskasse auferlegt worden.

Der Verteidiger des Betroffenen zu 3) hat gegenüber der Staatskasse für seine Tätigkeit im Verfahren der selbständigen Einziehung seine Wahlanwaltgebühren geltend gemacht. Er hat eine Grundgebühr Nr. 4100 VV, eine Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG, eine Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG und eine Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG geltend gemacht. Festgesetzt worden sind die eine Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG.

Das AG hat festgesetzt:

„Die Rahmengebühren sind gemäß § 14 RVG nicht unbillig erhöht und damit für die Kostenfestsetzung verbindlich. Die Grundgebühr, die Vorverfahrensgebühr sowie eine Postpauschale sind hingegen nicht erstattungsfähig, weil im Rahmen des hier gegenständlichen selbständigen Einziehungsverfahrens rechtsanwaltliche Tätigkeiten, die das Entstehen der Gebühren rechtfertigen könnten, nicht gegeben sind. So darf sich die Tätigkeit, die im Rahmen des seinerzeit eingestellten Ermittlungsverfahrens ausgeübt worden ist, hier gebührenrechtlich nicht auswirken. Weitere darüber hinaus erfolgten Tätigkeiten, die zum Entstehen der Gebühren führen, insbesondere eine erstmalige Einarbeitung, liegen nicht (mehr) vor.

Die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr sind jedoch neben der Gebühr für das selbständige Einziehungsverfahren erstattungsfähig, weil diese nebeneinander entstehen können und hier auch entstanden sind. Es wird sich insoweit des Vortrags des Verteidigers angeschlossen.

Auch die Kopierkosten werden als erstattungsfähig angesehen, weil der Inhalt des bisherigen Verfahrens auch bei nicht vorheriger Beteiligung für das Einziehungsverfahren relevant und damit die Anfertigung von Kopien insoweit erforderlich gewesen sein dürfte.“

Die Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren, oder: Die gibt es für eine Anhörung beim AG nicht

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Und als zweite Entscheidung dann ein OLG-Beschluss aus dem Bereich des Teil 6 VV RVG. Wer die Rechtsprechung ein wenig verfolgt, ahnt schon, was wahrscheinlich kommt. Ja, richtig geraten. Ein weiterer falscher OLG-Beschluss zu Frage des Entstehens der Terminsgebühr Nr. 6102 VV RVG für die Teilnahme des Rechtsanwalts an der Anhörung des Verfolgten beim AG (§§ 21, 22, 28 IRG).

Das OLG München meint im OLG München, Beschl. v. 19.07.2021 – 4 Ws 3/21 – ebenso wie die inzwischen falsche h.M. in der Rechtsprechung der OLG: Die Gebühr entsteht nicht. Da die Argumente bekannt sind – wir haben sie alle schon einmal gelesen – und sie nicht durch dauernde Wiederholungen richtig(er) werden, stelle ich hier nur den Leitsatz der Entscheidung vor:

Für die Teilnahme des Beistands des Verfolgten im Rahmen des Auslieferungsverfahrens an einem Termin zur Anhörung des Verfolgten vor dem Amtsgericht nach den §§ 21, 22 oder 28 IRG fällt keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV RVG an.

Terminsgebühr im Bußgeldverfahren, oder: Mehr als Mittelgebühr bei aufwändiger Vorbereitung

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Und als zweite Entscheidung dann auch eine AG-Entscheidung, und zwar zur Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren. Es geht um die Höhe der Terminsgebühr in einem Verfahren wegen eines Rotlichtverstoßes.

Das AG Leer (sic!) hat im AG Leer, Beschl. v. 03.05.2021 – 111 OWi 174/20 – eine über der Mittelgebühr liegende Gebühr bewilligt:

„Der Verteidiger hat einen Anspruch auf Erstattung der von ihm begehrten Gebühren nach RVG. Es kann dahinstehen, ob in Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten mit geringem Aufwand, geringer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeit und geringer Bedeutung grundsätzlich sog. herabgesetzte Mittelgebühren anzusetzen sind.

Im vorliegenden Fall ist der Ansatz der Mittelgebühr durch den Verteidiger auch bei der (hier allein streitigen) Terminsgebühr nach Nr. 5110 nicht als unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG anzusehen. Es handelte sich im vorliegenden Fall nicht um eine durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeit im o.g. Sinne. Der von dem Verteidiger betriebene Aufwand überstieg den einer unterdurchschnittlichen Ordnungswidrigkeit. Es handelte sich um einen atypischen Fall eines Rotlichtverstoßes und der Verteidiger hat sich aufwendig auf den Termin vorbereitet und hierzu von dem Betroffenen gefertigte Lichtbildaufnahmen vorgelegt. Auch die Dauer der Hauptverhandlung mit 30 Minuten und der Vernehmung von zwei Zeugen, wobei es sich bei dem vernommenen Polizeibeamten auch nicht um einen Messbeamten handelte, der seine Standardaussage“ zu Protokoll gibt, entspricht nicht der Verhandlung einer durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeit. Ursprünglich hätte noch ein weiterer Polizeibeamter als Zeuge aussagen sollen, der jedoch nicht zum Termin erschienen ist. Dies alles rechtfertigt ausnahmsweise die Annahme einer überdurchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeit und somit den Ansatz einer Mittelgebühr für eine durchschnittliche Ordnungswidrigkeit.“

Bemessung der Hauptverhandlungsterminsgebühr, oder: Das Zeitmoment

Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es sich um den OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.02.2021 – 1 Ws 41/21. Der verhält sich zur Bemessung der Terminsgebühr für den Wahlanwalt für einen Hauptverhandlungstermin bei der Strafkammer. Die Entscheidung ist m.E. deshlab von Interesse, weil es so viel obergerichtliche Rechtsprechung zu den vom OLG angesprochenen Fragen nicht gibt. Die „richtige“ Bemessung der Rahmengebühren ist ja nicht immer einfach. Die Entscheidung zeigt, welche Kriterien, vor allem in zeitlicher Hinsicht, zu beachten sind/sein sollen.

Folgender Sachverhalt: Das LG hat den ehemaligen Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlichen (versuchten) Diebstahls in drei Fällen freigesprochen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden. Der Verteidiger des Angeklagten hat die Festsetzung und Erstattung der notwendigen Auslagen für den früheren Angeklagten beantragt. Dabei hat er u.a. jeweils eine Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG für einen Hauptverhandlungstermin am 17.12.2019 in Höhe von 288 EUR, für einen Hauptverhandlungstermin am 28.1.2020 in Höhe von 256 EUR und für einen Hauptverhandlungstermin am 6.2.2020 in Höhe von 288 EUR beantragt und – nach Abzug bereits erhaltener Pflichtverteidigergebühren – Gebühren und Auslagen in Höhe von (noch) insgesamt 9.796,89 EUR geltend gemacht.

Der Bezirksrevisor beim LG hat die Festsetzung von Terminsgebühren für die genannten Hauptverhandlungstermine lediglich in Höhe von 230 EUR, 200 EUR sowie von 160 EUR als angemessen angesehen. Dementsprechend hat das LG lediglich noch 9.508,91 EUR festgesetzt. Wegen der Restes hat der Rechtsanwalt sofortige Beschwerde eingelegt, die beim OLG keinen Erfolg hatte:

„…..

Bei der Bemessung der Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstermin ist, da durch sie der zeitliche Aufwand vergütet werden soll, den der Rechtsanwalt durch die Teilnahme an diesem Termin hat, die zeitliche Dauer der Hauptverhandlung von ganz erheblicher Bedeutung. Auszugehen ist grundsätzlich von der Mittelgebühr. Bei der Bemessung kann sich der Wahlanwalt an den Grenzen der Längenzuschläge Nrn. 4110, 4111 W RVG orientieren. Unter deren Berücksichtigung wird eine Hauptverhandlungsdauer von mehr als fünf bis acht Stunden eine erheblich über die Mittelgebühr hinausgehende Terminsgebühr rechtfertigen. Wird mehr als acht Stunden verhandelt, ist auf jeden Fall die Höchstgebühr gerechtfertigt (vgl. Burhoff, in Gerold/Schmidt, RVG24, VV 4112 bis 4117 Rn. 5 i.V.m. W 4108 bis 4111 Rn. 18). Demgegenüber sind Terminsgebühren regelmäßig nur unterhalb der Mittelgebühr anzuerkennen, wenn der Termin für die jeweils betroffene Gerichtsinstanz außergewöhnlich kurz ist. So rechtfertigt eine unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung als Bemessungskriterium „Umfang der Anwaltstätigkeit“ und sonstiger durchschnittlicher Bemessungskriterien die Unterschreitung der Mittelgebühr der Terminsgebühr als Rahmengebühr auf bis zu 1/4 des Gebührenrahmens. Hauptverhandlungen beim Amtsgericht sollen — wenn überhaupt — erst ab einer Dauer von etwa 40 Minuten die Mittelgebühr rechtfertigen (vgl. Mayer, in Gerold/Schmidt, RVG 24, § 14 Rn. 44 m.w.N.). Hauptverhandlungen vor der großen Strafkammer sollen dagegen selbst bei dreistündiger Dauer eher einen unterdurchschnittlichen und erst um die Dauer von fünf Stunden einen durchschnittlichen Umfang ausmachen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2008 — 4 Ws 528/07, juris Rn. 36, 42; ferner OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014 —1 Ws 305/14, juris Rn. 32 ff.).

Nach diesen Maßstäben ist gegen die dem angefochtenen Beschluss zugrunde-liegende Höhe der jeweiligen Terminsgebühren nichts zu erinnern:

Der Hauptverhandlungstermin am 17. Dezember 2019 dauerte nur 41 Minuten und hatte die Vernehmung eines einzigen Zeugen zum Gegenstand. Die zeitliche Inanspruchnahme des Verteidigers für die Dauer der Hauptverhandlung einschließlich deren Vor- und Nachbereitung sowie die inhaltliche Auseinandersetzung mit einer einzigen Zeugenaussage machen nur einen geringen Bruchteil eines durchschnittlichen Hauptverhandlungstermins vor einer großen Strafkammer aus, so dass die Herabsetzung der Mittelgebühr von 320 € um gut ein Viertel auf 230 € angemessen und ausreichend erscheint (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014 —1 Ws 305/14, juris Rn. 34, 39, 43).

Vorstehendes gilt entsprechend für den Hauptverhandlungstermin am 28. Januar 2020, welcher nur 36 Minuten dauerte und ebenfalls die Vernehmung eines einzigen Zeugen zum Inhalt hatte. In den verbleibenden neun Minuten der Hauptverhandlung wurde ein Blatt aus der Personenakte des früheren Angeklagten verlesen und Lichtbilder von ihm in Augenschein genommen. Angesichts der noch kürzeren Dauer der Hauptverhandlung, die sogar für amtsgerichtliche Verhältnisse noch unterdurchschnittlich ist, ist gegen die Herabsetzung der Mittelgebühr um gut ein Drittel auf 200 € ebenfalls nichts zu erinnern (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

Der Hauptverhandlungstermin am 6. Februar 2020 übertrifft mit 55 Minuten Dauer die beiden vorstehend erwähnten Termine zwar an Länge, tritt aber gleichfalls weit hinter der durchschnittlichen Dauer eines Termins vor der großen Strafkammer zurück. Hinzu kommt die Tatsache, dass in diesem Termin ausschließlich das Urteil verkündet wurde. Mit anderen Worten, dieser Termin bedurfte keiner nennenswerten Vorbereitung seitens des Verteidigers; die anwaltliche Tätigkeit im Termin selbst bestand nahezu ausschließlich in der schlichten „Entgegennahme“ der mündlichen Urteilsbegründung. Dies stellt ein derart erheblich gebührenmindernder Umstand dar, dass hier lediglich die Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe des Doppelten der Mindestgebühr — mithin 160 € — angemessen und auch ausreichend ist, zumal dieser Ansatz selbst für die vollständige Durchführung einer 40-minütigen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht für gerechtfertigt erachtet wird (vgl. Nachw. bei Mayer a.a.O., RVG § 14 Rn. 44). Insoweit verfängt auch der Hinweis in der Beschwerde nicht, dass vor der Urteilsverkündung etwa noch Beweisanträge gestellt werden könnten, da solche prozessuale Mittel der Verteidiger hier gerade nicht ergriffen hat.

Ebenfalls in der Gesamtschau mit den übrigen Umständen erscheinen die fest-gesetzten Terminsgebühren angemessen, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass gegen den früheren Angeklagten die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von über 1,8 Mio. € im Raum stand und dieser mit einem Insolvenzrisiko belastet war. Denn abgesehen davon, dass dieser Aspekt im Wesentlichen mit der ebenfalls geltend gemachten und bewilligten besonderen Wertgebühr nach Nr. 4142 VV RVG abgegolten worden ist und auch insbesondere am Tag der Urteilsverkündung im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit nicht mehr zum Tragen gekommen ist, sprechen der Aktenumfang (bis zur Hauptverhandlung umfasste der Aktenbestand nur vier Bände mit insgesamt gut 700 Seiten) als auch die Einkommensverhältnisse des früheren Angeklagten (dieser gab gegenüber der Strafkammer an, als Monteur zu arbeiten) für sich genommen allenfalls für einen mittleren Umfang bzw. eine durchschnittliche Bedeutung der Sache, so dass diese Aspekte das ganz erheblich unterdurchschnittliche Tätigwerden des Verteidigers in den drei in Rede stehenden Hauptverhandlungsterminen nicht aufzuwiegen vermögen.

Da vor diesem Hintergrund der Gebührenansatz des Verteidigers mehr als 20 % von den angemessenen Gebühren abweicht, ist ihre Bestimmung unbillig und damit im festgesetzten Umfang abänderbar (vgl. OLG Koblenz a.a.O., juris Rn. 25).

Setzt man nach alledem die Terminsgebühr für die vorgenannten Hauptverhandlungstermine lediglich in Höhe von 230 €, 200 € sowie 160 € an, verringert sich die Zwischensumme auf einen Betrag in Höhe von 10.956 €, die Umsatzsteuer auf 2.081,64 € und der zugrunde zu legende Endbetrag auf 13.037,64 €. Von diesem Betrag ist die bereits ausgezahlte Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 3.528,73 € in Abzug zu bringen, sodass noch weitere 9.508,91 € festzusetzen waren.“