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Mitwirkung an der Rücknahme der StA-Revision, oder: Entstehen der sog. Befriedungsgebühr?

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Die Frage, ob im Fall der Rücknahme der Revision für den Verteidiger die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht unumstritten. Das LG Kaiserslautern hatte sich jetzt mit einem Fall zu befassen, in dem der Verteidiger an der Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft „mitgewirkt“ hatte. In dem Fall steht nach dem LG Kaiserslautern, Beschl. v. 23.06.2025 – 2 KLs 6052 Js 7693/24 – dem Verteidiger die Gebühr. Im entschiedenen Fall war es so, dass sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hatte. Der Pflichtverteidiger hat dann nach einem Gespräch mit der zuständigen Staatsanwältin, in welchem die Möglichkeit einer beiderseitigen Revisionsrücknahme erörtert wurde, am 21.11.2024 die Revision des Angeklagten zurückgenommen. Erst im Hinblick auf diese Tätigkeiten hat dann auch die Staatsanwaltschaft am 22.11.2024 ihr Rechtsmittel zurückgenommen.

Der Rechtspfleger hatte die vom Verteidiger geltend gemachte zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Abs. 1 Anm. 1 S. 2 Nr. 3 VV RVG nicht festgesetzt. Auf die Erinnerung hat die Strafkammer das durch den Einzelrichter die Gebühr „nachgeholt“:

„1. Die Voraussetzungen für die Entstehung der sog. Erledigungs- bzw. Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG sind erfüllt. Danach entsteht diese zusätzliche Gebühr im Revisionsverfahren, wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten – wie der Staatsanwaltschaft – erledigt. Nach dem Wortlaut des Tatbestandes der Gebührenbeschreibung muss die Hauptverhandlung durch eine anwaltliche Mitwirkung entbehrlich geworden sein (vgl. OLG Braunschweig Beschl. v. 8.3.2016 — 1 Ws 49/16, BeckRS 2016, 8577 Rn. 15, 16). Da in der Revisionsinstanz Hauptverhandlungen nur äußerst selten vorkommen, weil das Gesetz mehrere Möglichkeiten vorsieht, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 349 Abs. 1, 2 und 4 StPO), stellt dies den Regelfall der Entscheidungen eines Revisionsgerichts dar. Deshalb löst eine Revisionsrücknahme durch den Verteidiger, den Nebenklägervertreter oder den Privatklägervertreter die Befriedungsgebühr nur aus, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Fall einer Fortführung des Rechtsmittelverfahrens eine Hauptverhandlung auch tatsächlich durchgeführt worden wäre (Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Kapischke, 11. Aufl. 2024, RVG W 4141 Rn. 21, beck-online).

Bei einer Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft dagegen steht regelmäßig dem Verteidiger für seine Förderung der Revisionsrücknahme eine Befriedungsgebühr zu. Dies gilt auch dann, wenn sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verteidiger Revision eingelegt haben und aufgrund einer Vereinbarung dann beide Revisionen zurückgenommen werden. Denn bei einer Revision der Staatsanwaltschaft ist regelmäßig eine Hauptverhandlung zu erwarten, da die Verwerfung des Rechtsmittels ohne Hauptverhandlung gemäß § 349 Abs. 2 StPO einen entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft oder des Generalbundesanwalts voraussetzt, der in der Praxis bei einer Revision der Staatsanwaltschaft nur sehr selten gestellt wird (Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Kapischke, 11. Aufl. 2024, RVG W 4141 Rn. 22, beck-online). Insoweit waren auch im Sinne der Entscheidung des OLG Celle (Beschl. v. 20.05.2019 – 2 Ws 141/19, BeckRS 2019, 10411) „konkrete Anhaltspunkte“ dafür vorhanden, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, selbst wenn die Akte dem Bundesgerichtshof noch nicht vorgelegt worden war.

Vorliegend hat – wie sich aus der Akte ergibt – der Verteidiger nach einem Gespräch mit der zuständigen Staatsanwältin, in welchem die Möglichkeit einer beiderseitigen Revisionsrücknahme erörtert wurde, am 21.11.2024 die Revision des Angeklagten zurückgenommen. Erst im Hinblick auf diese Tätigkeiten hat dann auch die Staatsanwaltschaft am 22.11.2024 ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Durch das Gespräch zwischen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft sowie die darauf erfolgte Revisionsrücknahme für den Angeklagten wurde für die Staatsanwaltschaft der Anreiz und die Tatsachengrundlage geschaffen, ihre eigene Revision zurückzunehmen. Im Ergebnis hat der Verteidiger damit darauf hingewirkt, dass das landgerichtliche Urteil ohne eine Revisionshauptverhandlung in Rechtskraft erwachsen ist, also durch seine jedenfalls mit-ursächliche Mitwirkung eine Befriedung eingetreten ist (vgl. OLG Braunschweig Beschl. v. 8.3.2016 — 1 Ws 49/16, BeckRS 2016, 8577 Rn. 15, 16 mwN.; vgl. weiter KG, Beschl. v. 30.09.2011 – 1 Ws 66/09, JurBüro 2012, 466: die Vermeidung einer „intensiven und zeitaufwändigen Tätigkeit“ ist nicht Voraussetzung). Er hat deshalb entsprechend seinem Antrag im Ergebnis einen Anspruch auf Erstattung der Gebühr gemäß Nr. 4141 W RVG nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer.“

Die Frage, ob im Fall der Rücknahme der Revision für den Verteidiger die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht unumstritten, ich habe hier ja auch schon einige Male dazu berichtet.

Dabei ist allerdings zu unterscheiden: Geht es um die Revision des Angeklagten, wird von der h.M. in der Rechtsprechung und wohl auch der Literatur die Nr. 4141 VV RVG nicht gewährt. Davon geht auch das LG Kaiserslautern aus, obwohl diese Auffassung m.E. falsch ist. Aber mit der Konstellation hatten wir es nicht zu tun, da das LG sich damit zu befassen hatte, dass die Staatsanwaltschaft ihre Revision zurückgenommen hat und das nach einem Gespräch mit dem Verteidiger und sich damit die Frage stellte, ob der Verteidiger an der Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft „mitgewirkt“ hat. Die Frage hat das LG m.E. zutreffend bejaht. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob beiderseitig Revision eingelegt ist und die Staatsanwaltschaft ihre Revision erst zurücknimmt, nachdem der Angeklagte seine Revision zurückgenommen hat. Entscheidend ist allein, ob der Verteidiger an der Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft mitgewirkt. Dafür reicht nach den allgemeinen Grundsätzen zur „Mitwirkung“ i.S. der Nr. 4141 VV RVG jede Tätigkeit des Rechtsanwalts/Verteidigers, also z.B. auch einfach „nur“ ein Gespräch, in dem es dem Rechtsanwalt/Verteidiger gelingt, die Staatsanwaltschaft von der Aussichtslosigkeit ihrer Revision zu überzeugen.

Für Befriedungsgebühr Kausalität erforderlich?, oder: Bemessung der Terminsgebühr/Kostenentscheidung

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Und im zweiten Posting dann etwas aus Berlin, und zwar den LG Berlin, Beschl. v. 09.12.2024 – 525 Qs 169/24 – zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG und zur Bemessung der Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG.

Gegen den Angeklagten war ein Strafbefehl erlassen, gegen den der Verteidiger Einspruch eingelegt hat. Das Verfahren gegen den Angeklagten ist dann vom AG eingestellt worden. Gestritten worden ist dann um die Festsetzung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG und die Höhe einer (Hauptverhandlungs)Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG. Das AG hat die Nr. 4141 VV RVG nicht festgesetzt und die Terminsgebühr nur in einer geringeren als vom Verteidiger geltend gemachten Höhe. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verteidigers hatte hinsichtlich der Nr. 4141 VV RVG Erfolg, hinsichtlich der Höhe der Terminsgebühr hingegen nicht:

„I. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die unterlassene Festsetzung der Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG wendet, ist die sofortige Beschwerde begründet.

Für deren Entstehen genügt bereits jede anwaltliche Tätigkeit, die auf eine Verfahrensförderung gerichtet ist, ohne dass sie auch kausal für die Verfahrensbeendigung geworden oder besonders aufwändig gewesen sein muss. Dabei trifft die Beweislast für das Fehlen der anwaltlichen Mitwirkung die Staatskasse als Gebührenschuldner (vgl. Felix in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, RVG VV 4141 Rn. 7 m.w.N.). Hier haben das Amtsgericht bzw. die Staatsanwaltschaft auf die Einspruchsschrift des Beschwerdeführers offensichtlich Nachermittlungen für erforderlich gehalten. Kurz nach Aktenrückkehr von der Polizei wurde das Verfahren sodann eingestellt. Es liegt nahe, dass Hintergrund dafür zumindest auch das Ergebnis dieser auf die Einspruchsschrift des Beschwerdeführers zurückzuführenden Nachermittlungen gewesen ist.

II. Im Hinblick auf die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG ist die sofortige Beschwerde hingegen aus den insoweit weiterhin zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet.

In dieser Hinsicht war die Gebührenbestimmung durch den Beschwerdeführer unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 RVG, da die angemessene Gebühr um mehr als 20 % (vgl. KG, Beschluss vom 6. Dezember 2010 – 1 Ws 45/10 –, Rn. 3, juris) überschritten wurde. Denn angemessen war hier nicht die angesetzte Mittelgebühr, sondern die mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte. In erster Linie maßgeblich ist insofern die Dauer des Termins, wenn auch unter Berücksichtigung der Wartezeit. Die Einspruchsbegründung vermag eine höhere Festsetzung nicht zu rechtfertigen. So wird die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels nicht durch die Termins-, sondern durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Unabhängig davon rechtfertigt der dortige knappe Vortrag zur Ortsabwesenheit ebenso wenig eine Gebührenerhöhung wegen des Umfangs bzw. der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wie die – wenn auch etwas ausführlicheren – Ausführungen zur Frage des Wiedererkennens im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage. Inwiefern die dortigen Ausführungen bereits auf Tätigkeiten im Rahmen der Vorbereitung des Termins zurückgehen, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.“

Und dann noch eine interessante Kostenentscheidung des LG:

„Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der Beschwerdeführer hat einen Teilerfolg erzielt, der unter Billigkeitsgesichtspunkten die aus dem Tenor ersichtliche Quotelung rechtfertigt. Da eine bloß hälftige Ermäßigung der nach Vorbemerkung 3.6 KV GKG einschlägigen Gerichtsgebühr Nr. 1812 KV GKG dem Ausmaß des Teilerfolgs nicht ausreichend Rechnung tragen würde und eine Ermäßigung auf einen anderen Prozentsatz nicht vorgesehen ist, hat die Kammer bestimmt, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.“

Anzumerken ist:

1. Die Ausführungen des LG zur Nr. 4141 VV RVG sind zutreffend. Für das Entstehen dieser zusätzlichen Verfahrensgebühr ist es unerheblich, in welchem Verfahrensabschnitt die Mitwirkung erbracht wird. Es genügt, dass ein früherer Beitrag des Verteidigers zur Erledigung in einem späteren Verfahrensabschnitt, in dem es dann zur Erledigung des Verfahrens kommt, noch fortwirkt (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4141 VV Rn 18). Zutreffend ist ebenfalls die Ansicht des LG zur Beweislast und zur Frage der Ursächlichkeit (dazu u.a.  BGH AGS 2008, 491 = RVGreport 2008, 431; OLG Stuttgart AGS 2010, 202 = RVGreport 2010, 263; LG Aachen, Beschl. v. 28.02.2024 – 2 Qs 8/23, AGS 2024, 228 mit zutreffendem Hinweis auf die Entstehungsgeschichte).

2. Ob die Höhe der Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG zutreffend festgesetzt worden ist, lässt sich nicht beurteilen, da der Beschluss die Höhe der Terminsgebühr nicht mitteilt und auch zu den übrigen konkreten Umstände der Gebührenbemessung schweigt. Die allgemeinen Ausführungen sind allerdings zutreffend.
3. Und schließlich ist die vom LG getroffene Kostenentscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Angeklagte kann auf deren Grundlage unter Anwendung der Differenztheorie nun seine im Kostenbeschwerdeverfahren entstandenen Gebühren geltend machen. Grundlage ist Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1 VV RVG, der auf Teil 3 VV RVG verweist. Dort ist dann die Nr. 3500 VV RVG einschlägig. Diese berechnet sich nach dem Gegenstandswert. Der ist in Höhe der streitigen Gebühren anzusetzen (zu allem Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 118 ff.).