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Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren?, nein, oder: OLG Jena wandert in den Schoß der h.M. ab.

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Ich hatte neulich über den OLG Hamburg, Beschl. v. 16.02.2021 – Ausl 35/20 – berichtet (vgl. Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren, oder: Die gibt es nicht…..). Zu der Problematik habe ich dann jetzt eine weitere Entscheidung, die ich heute vorstelle.

Es handelt sich um den OLG Jena, Beschl. v. 11.03.2021 – Ausl AR 55/20. Er bringt nichts Neues in der Diskussion – die (falschen) Argumente haben wir alle schon gelesen/gehört. Was an dem Beschluss interessant ist, ist der Umstand, dass es sich um einen „Umfallerbeschluss“ handelt. Das OLG Jena war nämlich bislang das einzige OLG, dass die Frage der Terminsgebühr richtig entschieden hat, und zwar im  OLG Jena, Beschl v. 14.05.2007, 1 Ws 122/07, Ausl. 7/06.

Die Auffassung hat das OLG nun aufgehoben und ist in den Schoß der h.M. geflüchtet:

„An der mit Beschluss vom 14.05.2007 (Az. 1 Ws 122/07, veröffentlicht u. a. in NStZ-RR 2008, 63f.) vertretenen gegenteiligen Auffassung hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung in der aktuellen Besetzung nicht mehr fest und schließt sich der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2018, 1 Ausl A 2/18; OLG Köln, Beschlüsse vom 10.01.2018, 6 Ausl A 195/17 – 110 und vom 14.03.2006, 2 ARs 35/06; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2006, Ausl 24/05; OLG Hamm, Beschlüsse vom 25.10.2016, 1 Ws 241/16, und vom 30.03.2006, 2 (s) Sbd IX 43/06, OLG Dresden, Beschlüsse vom 18.06.2018, 2 (S) AR 48/17, 01.12.2017, OLG Ausl 111/16, und vom 06.02.2007, OLG 33 Ausl 84/06, OLG Bamberg, Beschluss vom 07.05.2007, 5 Ausl 12/07, OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 28.09.2007, 3 Ausl 55/07 und 01.10.2009, 1 Ausl 1110/09, OLG Koblenz, Beschluss vom 29.02.2008, (1) Ausl /III – 20/07, OLG Rostock, Beschluss vom 12.03.2009, Ausl 14/08 I 7/08, OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2009, Ausl 56/08, Brandenburgisches OLG, Beschlüsse vom 25.07.2009, 2 Ausl (A) 30/08 und 05.05.2011, (1) 53 Ausl A 43/10 (20/10), OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2009, 1 ARs 86/09, alle bei juris) ganz vorherrschenden und überzeugend begründeten Auffassung an, dass mit der Teilnahme des Beistands des Verfolgten im Rahmen des Auslieferungsverfahrens an einem Termin zur Vernehmung vor dem Amtsgericht nach §§ 21, 22 und/oder 28 IRG keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV RVG entsteht und dass letztere – wie insbesondere aus der Formulierung „Terminsgebühr je Verhandlungstag“ zu schlussfolgern – nur für die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht vorgesehen ist. Auf die Gründe der genannten Entscheidungen (insbesondere die sehr ausführliche Darstellung im Beschluss des Hanseatischen OLG Bremen vom 12.09.2018, a. a. O.), denen der Senat nichts (Neues) hinzuzufügen hat, wird umfassend Bezug genommen.

Das Nichtentstehen der Terminsgebühr führt im Ergebnis auch zu keiner unbilligen Härte, denn einem besonderen (außergewöhnlichen) Aufwand des Rechtsanwalts im Sinne einer besonders schwierigen oder umfangreichen Tätigkeit kann in begründeten Einzelfällen ggf. im Rahmen der Festsetzung einer Pauschgebühr (§§ 51, 42 RVG) Rechnung getragen werden.“

Schwache Begründung: „ganz vorherrschenden und überzeugend begründeten Auffassung“. Was soll das sein und warum. Da hätte man ja zumindest mal einen eigenen Gedanken zu Papier bringen können. Das Argument: Das machen alle so (falsch), wir daher auch, ist keins.

Und der Hinweis auf die „unbillige Härte“. Was haben denn an der Stelle Billigkeitsüberlegungen zu suchen? Für die Frage des Entstehens einer Gebühr kommt es doch nicht auf die „Billigkeit“ an. Zudem ist der Hinweis auf die §§ 51, 42 RVG nur ein Scheinargument und Augenwischerei. Wir wissen doch alle, wie restriktiv die Rechtsprechung mit der Pauschgebühr umgeht – das BVerfG lässt grüßen. Und das bedeutet: Wenn der Beistand eine Pauschgebühr geltend macht, wird man ihm im Zweifel entgegen halten: Die (niedrigen) Gebühren sind nicht unzumutbar, sie sind noch nicht niedrig genug.

Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren, oder: Die gibt es nicht…..

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Und als zweite Entscheidung dann gleich noch eine falsche Entscheidung. Es handelt sich um den OLG Hamburg, Beschl. v. 16.02.2021 – Ausl 35/20. An dem Aktenzeichen sieht man: Ergangen ist der Beschluss nach einem Auslieferungsverfahren. Und es geht mal wieder um die Frage des Entstehens der Terminsgebühr, wenn der Beistand des Verfolgten an einem Termin beim AG nach den §§ 21 ff. IRG teilgenommen hat.

Das OLG Hamburg macht es ebenso verkehrt wie der Rest der OLG und meint:

„In Auslieferungsverfahren löst die Teilnahme des Rechtsbeistands an Terminen zur Vernehmung des Verfolgten vor dem Amtsgericht nach den §§ 21, 22 oder 28 IRG auch nach Einführung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2128) keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV-RVG aus.“

Zur Neuregelung führt es aus:

„bb) Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2128) gibt keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Dieses Gesetz diente der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen im Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. Zentraler Aspekt war die Stärkung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, indem zur Gewährleistung von dessen Effektivität Beschuldigen und gesuchten Personen die Unterstützung eines – jedenfalls vorläufig – durch die Mitgliedsstaaten finanzierten Rechtsbeistands zur Verfügung gestellt wird (BT-Drs. 19/13829 S. 1). Kostenrechtliche Aspekte der Rechtsbeistandschaft waren hingegen nicht Regelungsgegenstand.

(1) Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung zahlreiche Änderungen u.a. in der StPO, der BRAO, dem IRG, dem OWiG und auch dem RVG vorgenommen. Die Gesetzesänderung des RVG hat die anwaltliche Vergütung selbst indes nicht berührt. Durch die Erweiterung des § 59a RVG um den neuen Absatz 1

„Für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Rechtsanwalt gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs das Gericht, das für die gerichtliche Bestätigung der Bestellung zuständig ist.“

wurde vor dem Hintergrund, dass die Bestimmungen des Abschnitts 8 des RVG „Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe“ auf eine gerichtliche Bestellung abstellen, nur dem Umstand Rechnung getragen, dass nun auch der Staatsanwaltschaft eine Eilzuständigkeit für die Beiordnung zusteht (§ 142 Abs. 4 StPO). Zudem war die Zuständigkeit für Anträge zu regeln, wenn das Verfahren nicht gerichtlich anhängig wird (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 63-64).

Trotz der Neuregelung des § 59a Abs. 1 RVG hat der Reformgesetzgeber die Formulierung des Gebührentatbestandes für die Terminsgebühr in Auslieferungssachen unverändert gelassen. Die in der Literatur (Volpert in Burhoff, a.a.O.; Oehmichen, a.a.O.) nach der bisherigen Rechtslage thematisierte und für geboten gehaltene gesetzliche Klarstellung, dass Nr. 6012 VV-RVG auch Termine nach § 21, 22, 28 IRG erfasst, ist weder im Rahmen des 2. KostRMoG vom 23. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2586) noch nunmehr im Rahmen der Umsetzung der „PKH-Richtlinie“ (Richtlinie 2016/1919) erfolgt. Insbesondere wurde keine Nr. 4102 Nr. 1 VV-RVG entsprechende Regelung für die Teilnahme an „richterlichen Vernehmungen“ in Nr. 6102 VV-RVG aufgenommen. Der Gesetzgeber wollte trotz der nunmehr statuierten notwendigen Rechtsbeistandschaft bei einer Festnahme der verfolgten Person (§ 40 Abs. 2 IRG) offensichtlich keine entsprechende kostenrechtliche Regelung in Nr. 6102 VV-RVG – ein generelles Anfallen einer Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb von Verhandlungsterminen – schaffen. Die Nrn. 6101 und 6102 VV-RVG wurden in Kenntnis der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Anwendungsbereich der Nr. 6102 VV-RVG, vielmehr unverändert belassen.“

Na ja, die OLG wollen nicht – warum auch immer.

 

Terminsgebühr beim Schöffengericht, oder: Es bleibt bei 150 EUR für 51 Minuten Terminsdauer

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Heute ist RVG-Tag. Da erinnere ich zunächst an mein Posting vom 02.10.2020 zum AG Saarlouis, Beschl. v. 09.09.2020 – 6 Ls 35 Js 1187119 (49/19). Zu der Entscheidung hatte ich unter: Terminsgebühr beim Schöffengericht, oder: Bei nur 51 Minuten Terminsdauer müssen 150 EUR reichen, Stellung genommen. Gegen den Beschluss vom 09.09.2020 hatte der Kollege-Gratz aus Bous, der „Betroffener“ dieser Entscheidung war, Erinnerung eingelegt.

Darüber hat nun das AG Saarlouis entschieden, und zwar im AG Saarlouis, Beschl. v. 15.01.2021 – 6 Ls 35 Js 1187/19 (49/19). Der Amtsrichter hat die Festsetzung von nur 150 EUR als Terminsgebühr bestätigt und die Erinnerung des Kollegen zurückgewiesen. Lapidare Begründung:

„Das Gericht schließ sich der ausführlichen Begründung in dem Beschluss vom 09.09.2020 an, welcher auch die einschlägige Rechtsprechung zitiert. Insbesondere ist nochmals auf die kurze Dauer der Hauptverhandlung von 51 Minuten vor dem Schöffengericht hinzuweisen, welche ein deutliches Indiz dafür ist, dass die Festsetzung der Rahmengebühr nach § 14 RVG i.V.m. Nr. 4108 W RVG auf den Betrag von 150,00 € nicht zu beanstanden ist.“

Wahrscheinlich findet das AG seine Begründung noch toll. „Einschlägige Rechtsprechung“. Welche? Die von 2004? Und welcher Kommentar? Vielleicht zitiert man mal einen aktuellen Kommentar.

Im Übrigen: Ohne (weitere) Worte.

Terminsgebühr beim Schöffengericht, oder: Bei nur 51 Minuten Terminsdauer müssen 150 EUR reichen

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Die zweite Entscheidung stammt vom AG Saarlouis. Das hat im AG Saarlouis, Beschl. v. 09.09.2020 – 6 Ls 35 Js 1187119 (49/19) – zur Höhe der Terminsgebühr in einer beim Schöffengericht anhängigen Verfahren stellung genommen und meint, das 51 Minuten unterdurchschnittlich sind. Der Verteidiger hatte 275,00 EUR geltend gemacht, festgesetzt worden sind 150,00 EUR:

„Bei Rahmengebühren ist es Sache des Rechtsanwaltes, die Gebühren unter Berücksichtigung der in § 14 I RVG aufgestellten Kriterien zu bestimmen.

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts für die erstattungspflichtige Staatskasse nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. In der Regel werden Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr noch als verbindlich angesehen (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, § 14 RdNr. 12; Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, § 14 RdNr. 52, 49; Ried& Sußbauer/Fraunholz, RVG-Kommentar, 9. Aufl., § 14 RdNr. 4, Anwaltskommentar, RVG, Gebauer/Schneider (Hrsg.), 2. Aufl., § 14 RdNr. 83).

Ob eine getroffene Gebührenbestimmung unbillig ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und dem Haftungsrisiko für den Verteidiger, zu prüfen.

Der Umfang beschreibt den zeitlichen Aufwand, den der Rechtsanwalt in einer Sache aufbringen muss.

Die Schwierigkeit beschreibt die Intensität der Arbeit, maßgebend ist allein die objektive Schwierigkeit. Hierbei muss zwischen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten unterschieden werden. Die Bedeutung der Angelegenheit ist aus der Sicht eines Unbeteiligten, nicht oder nicht so hoch verurteilt zu werden, zu betrachten (LG Koblenz, JurBüro 2010, 32). Dabei ist die Sicht der Angeklagten mit zu berücksichtigen.

Wegen der Schwierigkeit zu bestimmen, wann eine Gebührenfestsetzung unbillig ist, wird nach gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, Rn. 10 zu § 14) in den Normalfällen, in denen sämtliche nach § 14 I 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, von der Mittelgebühr ausgegangen, wobei jedes der Bemessungskriterien Anlass geben kann, vom Mittelwert der Gebühr nach oben oder unten abzuweichen (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, W Vorb. 4, Rdnr, 19).

Hierbei ist die Kompensationstheorie anzuwenden, welche bestimmt, dass das geringere Ge-wicht eines Merkmals das überragende Gewicht eines anderen Merkmals kompensiert. (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, § 14 RdNr. 11; Saar!. OLG, Beschlüsse vorn 08.07.2004 — 1 Ws 112104 und 24.03.2006 — 1 Ws 52/0630.10.2009 — 1 Ws 198/09, Mayer a. a. O., § 14 Rn. 11 m. w. N.).

Die Mittelgebühr soll eine Vielzahl von vorkommenden Fällen gebührenrechtlich abdecken. Werden diese Grundsätze auf hiesigen Fall übertragen, ergibt sich Folgendes:

1. Hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Mittelgebühren für die Grund- und Verfahrensgebühr ergeben sich keine Bedenken.

Bei dem Ansatz der Terminsgebühr für den Termin vom 16,09.2019 liegt hingegen eine unbillige Gebührenbestimmung i.S.d. § 14 RVG vor.

Wesentliches Bemessungskriterium bei der Terminsgebühr ist regelmäßig die Dauer des Termins (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, W Vorb. 4 Rdnr. 32; Burhoff, a.a.O., Nr. 4108 Rn 19 i.V.m. Nr. 4120 Rn 3; Riedel/Süßbauer, RVG, 9. Auflage, W Teil 4 Abschnitt 1, Rn 55; vgl. Saarl. OLG, B. vom 24.08.10, 1 AR 2/09).

Die mit der Terminsgebühr abgegoltene Vor- und Nachbereitungszeit (vgl. Sean. OLG, B. v, 28.11.2007 — 1 Ws 215/07 — und 29.01.2010 — 1 Ws 203/09) des konkreten Termins darf bei der Bemessung der Terminsgebühr jedoch nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. Saarl. OLG, B. v. 10.05.2010 — 1 Ws 56/10 , 30.09.2014 —1 Ws 130/14).

Ausweislich des Vermerks in dem Sitzungsprotokoll (BI. 90 d.A.) ergibt sich eine Terminszeit von lediglich 51 Minuten.

Damit liegt die Dauer des Termins deutlich unter dem für vergleichbare Verhandlungen vor dem Schöffengericht geltenden Durchschnittswert von 3 – 4 Stunden (vgl. ständige Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken in den Beschlüssen vom 4. April 2000 – 1 AR 2/00 -, vom 7. Juni 2001 – 1 AR 11/01 -, vom 19. November 2002 – 1 AR 24/02 – und vom 3. April 2003 – 1 AR 3/03 -).

Termine mit einer Dauer von 2 Stunden können nur in Einzelfällen gerade noch als durchschnittlich angesehen werden (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.08.2010 1 AR 2/09).

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des ebenfalls unter-durchschnittlichen Vor- und Nachbereitungsaufwandes bei zwei geladenen Zeugen ergibt sich eine aus Sicht der Landeskasse angemessene Gebühr von 150,00 EUR. Die von dem Verteidiger in Ansatz gebrachte Terminsgebühr von 275,00 EUR übersteigt die aus hiesiger Sicht angemessene Gebühr jedoch um mehr als 20 %, sodass diese nicht verbindlich ist.

Die Terminsgebühr ist daher auf 150,00 EUR zu reduzieren.“

Ohne Worte/Kommentar.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr für ausgefallenen Termin entstanden?

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Ich hatte am Freitag die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr für ausgefallenen Termin entstanden?, zur Diskussion gestellt.

Dazu hatte es in der Gruppe, in der die Frage gestellt worden ist, sehr schnell Antworten gegeben, die alle in die Richtung gegangen sind: Sicher, natürlich, auf jeden Fall.

Das ist auch so grundsätzlich richtig, aber ich habe das in meiner Antwort etwas relativiert bzw. relativieren müssen:

„Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 93 ff.

Allerdings: Das kann ggf. Ärger geben, das OLG FFM und OLG München auf dem m.E. unzutreffenden Standpunkt stehen, die TG für den geplatzten Termin sei nur entstanden, wenn der RA körperlich anwesend im Gerichtssaal gewesen sei. Ist m.E. Quatsch, was sich gerade an diesem Fall zeigt. Es bliebe dann nur ggf. die PV nach § 51 RVG, aber auch das wird schwierig. Bitte über den Ausgang berichten.“

Nun, man wird sehen, was ggf. berichtet wird.

In dem Zusammenhang hat sich dann übrigens aber eine Kollegin gemeldet, die zu der Frage eine Entscheidung aus neuerer Zeit beisteuern konnte. Die stelle ich heute dann hier mal online. Es handelt sich um den LG Mühlhausen, Beschl. v.12.07.2019 – 9 KLs 540 Js 55593/12. In dem hat das LG die Terminsgebühr für einen „geplatzten Termin“ festgesetzt:

Der Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung vorn 27.06.2019 war abzuhelfen, da die Rechtsanwältin das Entstehen der Terminsgebühr für den 13.11.2018 nachvollziehbar begründet hat. Über das Ausfallen des Termins am 13.11.2018 sei die Rechtsanwältin nicht rechtzeitig informiert worden, so dass sie sich pünktlich beim Landgericht eingefunden habe. Gem. Vorb. 4 Abs. 3 Satz 2 RVG erhält ein Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser jedoch aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet.

Auf meine Nachfrage: Die Kollegin war nicht im Gerichtssaal erschienen, sondern ist am Einga ng mit der Info: Termin findet nicht statt, abgefangen worden.