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Verwerfungsurteil: Aufgepasst bei der Begründung der Revision bzw. Rechtsbeschwerde

Wird gegen ein Verwerfungsurteil (§ 329 Abs. 2 StPO bzw. § 74 Abs. 2 OWiG) Revision/Rechtsbeschwerde eingelegt, wird häufig übersehen, dass damit nur geltend gemacht werden kann, dass das Tatgericht den Begriff der „genügenden Entschuldigung“ verkannt hat. Das kann nur mit einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. jetzt nochmals OLG Hamm, Beschl. v. 15.07.2010 – III-2 RVs 34/10).

An die Zulässigkeit dieser Rüge werden allerdings keine strengen Anforderungen gestellt (vgl. z.B. OLG Köln StV 89, 53). Der Rüge muss aber jedenfalls zu entnehmen sein, dass der Angeklagte die Verletzung des § 329 StPO rügen will, dass nämlich die Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung verkannt worden sind. Im Übrigen kann die Rüge auch in einem gleichzeitig mit der Revision oder Rechtsbeschwerde erhobenen Wiedereinsetzungsantrag (vgl. § 329 Abs. 3 StPO bzw. § 74 Abs. 3 OWiG) enthalten sein. Dann muss sich aus dessen Begründung aber ergeben, dass das das Ausbleiben des Angeklagten/Betroffene  nicht als unentschuldigt hätte angesehen dürfen.

Manchmal ist man fassungslos, oder: KG muss Tatrichter an die Auswirkungen des „nemo-tenetur-Grundsatzes“ erinnern

Gestern habe ich mal wieder einen Schwung Entscheidungen vom KG bekommen. Darunter auch eine – Beschl. v. 11.06.2010 – 3 Ws (B) 270/10 – , vor der man im Grunde fassungslos steht. Nicht wegen der Entscheidung des KG, sondern wegen der zugrunde liegenden amtsgerichtlichen Entscheidung. Da führt der Amtsrichter in seinen Urteilsgründen doch allen Ernstes zum prozessualen Verhalten des Betroffenen aus, dass sein

Versuch…, dadurch die Aufklärung des Sachverhaltes zu verhindern oder zumindest zu erschweren, dass er sich zur Sache nicht einließ, … gescheitert ist“.

Das KG dazu:

Seine Berufung auf das Schweigerecht, auf das der Tatrichter ihn zuvor hingewiesen hatte, wird damit als Mittel gewertet, dem etwas Ungehöriges anhaftet, weil es darauf abzielt, die Aufklärung des Sachverhaltes durch das Gericht zumindest zu erschweren. Diese Wertung lässt besorgen, dass der Tatrichter das dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare entstammende Recht zu schweigen, das zu den elementaren Wesensmerkmalen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gehört, nicht als solches ansieht, sondern als unlauter und seine Tätigkeit unnötig erschwerend begreift. Da er zugleich die Geldbuße gegenüber der ‑ auch bei der höheren Geschwindigkeitsüberschreitung maßgeblichen ‑ Regelbuße des Bußgeldbescheides verdoppelte, liegt die Annahme nahe, dass er hierbei eben dieses prozessuale Verhalten des Betroffenen zu dessen Lasten berücksichtigt hat.“

Ergebnis: Natürlich Aufhebung. Und: Das KG hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen; offenbar ging es davon aus, dass bei dem Tatrichter der bloße Hinweis auf den Rechtsfehler mit der Bitte um Beachtung in zukünftigen Fällen nicht ausreichen würde.

Schnell ist das scharfe Schwert der Verspätung gezückt…

Immer wieder machen die AG im OWi-Verfahren bei der Ablehnung eines Beweisantrages vom scharfen Schwert der Ablehnung wegen Verspätung (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) Gebrauch (es ist ja so einfach :-(), ohne dabei zu bedenken, dass das nur dann sticht, wenn die Hauptverhandlung ausgesetzt – nicht nur unterbrochen – werden muss.

Dass es auf die Aussetzung ankommt, hat das OLG Hamm jetzt gerade einer Amtsrichterin noch einmal ins Stammbuch geschrieben (vgl. Beschl. v. 04.05.2010 – 2 RBs 35/10). Allerdings hat deren Fehler (?) dem Betroffenen nicht viel gebracht. Denn der Verteidiger hatte die Rechtsbeschwerde/Verfahrensrüge nicht ausreichend begründet. Aus ihr muss sich nämlich ergeben, dass es nicht zur Aussetzung gekommen wäre. Dennoch: Das OLG hat aufgehoben, weil das AG auch den Rechtsfolgenausspruch, vor allem das Fahrverbot nicht genügend begründet hatte. Also: Wenigstens insoweit noch einmal. Und die Uhr tickt…

Gut Ding will Weile haben

könnte man über den Beschluss des OLG Hamm vom 28.03.2010 – 3 RBs 28/09 schreiben, den mir heute ein Kollege hat zukommen lassen.

Nach der ersten Durchsicht dachte ich zunächst: Ei, ein Knaller, da schon wieder eine Messfahrzeugproblematik. Die war aber offenbar an mir vorbei gegangen bzw. mir aus letzter Zeit nicht bewusst. Bei näherem Hinsehen stellte ich dann fest, dass es sich  „nur“ um die alte, vom AG Lüdinghausen  „aufgedeckte“ 2007er CAN-Bus-Problematik handelt. Also kein Knaller. Aber dann: M.E. doch berichtenswert, weil man sich die Verfahrensdaten mal anschauen muss:

  • 31.01.2007: Tat
  • 06.11.2008: amtsgerichtliche Entscheidung
  • 27.01.2009: Verwerfungsantrag der GStA (= Verfahren ist beim OLG)
  • 28.03.2010: Entscheidung des OLG: Aufhebung und Zurückverweisung

Den Betroffenen wird dieser Zeitablauf freuen, denn das vom AG verhängte Fahrverbot wird wohl kaum noch einmal verhängt werden dürfen/können.

Die Frage, die sich im Übrigen stellt: Warum dauert das Verfahren so/zu lange; dass es zu lange gedauert hat, hat das OLG selbst erkannt, da es die Frage der Verfahrensverzögerung erörtert, aber noch nicht für kompensationswürdig hält, „wegen der zu entscheidenden Rechtsfragen“.  Aber, was war denn Dramatisches zu entscheiden?. Dass ein Beweisantrag nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG nur wegen Verspätung abgelehnt werden darf, wenn die Aufklärungspflicht die Beweiserhebung nicht gebietet, hatte der Senat doch schon 2004 entschieden. Das ist also nichts Neues. Und sonst? Schwierige Rechtsfragen kann man dem Beschluss nicht entnehmen. Damit bleibt es für mich im Dunklen, warum es so lange gedauert hat.

Es kann natürlich sein – und das würde das OLG retten – wenn die Antwort auf die Anfrage an das IM NRW, die der Senat am 28.04.2009 gestellt hat – jedenfalls verstehe ich den Beschluss so – so/zu lange hat auf sich warten lassen, dass erst im März 2010 eine Entscheidung des OLG möglich war. Aber das hätte man wahrscheinlich geschrieben. :-). Nichts desto trotz: Den Betroffenen wird das alles freuen, weil: Gut Ding will (eben) Weile haben; oder: Das Fahrverbot dürfte sich durch Zeitablauf erledigt haben.

Inbegriffsrüge im Revisionsverfahren. Achtung! Falle!

Wer kennt sie nicht? Die Inbegriffsrüge im Revisionsverfahren, mit der ein Verstoß gegen § 261 StPO geltend gemacht wird. Sie ist z.B. immer dann zu erheben, wenn eine Urkunde, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist, zur Grundlage des Urteils gemacht worden ist. Dann wird gerügt, dass das Urteil nicht auf dem „Inbegriff der Hauptverhandlung“ beruht. Aber, Achtung!!!! Es reicht nicht aus, nur zu rügen/vorzutragen, dass die Urkunde nicht verlesen worden ist. Vielmehr muss auch noch vorgetragen werden, dass die Urkunde auch sonst nicht, z.B. im Wege des Vorhalts, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Das wird häufig übersehen und dann ist die formelle Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wer es nachlesen  will, kann es im Beschluss des OLG Hamm vom 24.11.2009 – 3 Ss OWi 882/09 – tun. Klassischer Fall. Der Verteidiger wusste es aber. Ergebnis: Aufhebung.