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Akteneinsicht a la OLG Celle: Da mutet man dem Betroffenen aber ein wenig viel zu…

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Die Problematik: Bedienungsanleitung des Messgerätes, ist m.E. ein schönes Beispiel, wie – teilweise die Obergerichte – zumindest in meinen Augen – mal wieder versuchen, das „Problem“ über die Begründungsanforderungen bei der Verfahrensrüge und dem scharfen Schwert des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu lösen. Ein Beispiel dafür ist für mich der OLG Celle, Beschl. v. 10.06.2013 – 311 SsRs 98/13. Da verlangt das OLG nämlich vom Betroffenen/Verteidiger, dass er sich nach verweigerter Akteneinsicht innerhalb der Rechtbeschwerdebegründungsfrist nicht nur an die Verwaltungsbehörde wendet, sondern auch noch an den Hersteller, um ggf. doch noch Akteneinsicht zu erlangen.

M.E. geht das OLG über das dem Betroffenen „Zumutbare“ hinaus, wenn es von ihm das (auch noch) verlangt. Denn: Was soll das bringen außer Erkenntnisse, die auch dem OLG bereits bekannt sein dürften. Die Verwaltungsbehörde hat bereits im Verfahren die Akteneinsicht verweigert, darum geht ja gerade der Streit. Es ist kaum damit zu rechnen, dass sie nun, nachdem der Betroffene verurteilt worden ist, die Bedienungsanleitung herausgibt. Und was soll die Anfrage beim Hersteller? Auch insoweit ist inzwischen allgemein bekannt, dass die sich auf Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse berufen und mit der Begründung die Bedienungsanleitungen auch nicht herausgeben. Und um Weiterungen gleich vorzubeugen: Die PTB rückt – eben wegen der Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse die Bedienungsanleitungen ebenfalls nicht heraus (vgl. dazu u.a. den AG Kempten, Beschl. v.07.05.2013 – 22 OWi 145 Js 70/11 und dazu Gibst du mir die Bedienungsanleitung nicht, dann spreche ich eben frei…). Da fragt man sich dann doch: Mutet das OLG dem Betroffenen nicht ein wenig viel zu, wenn es ein solches Vorgehen verlangt? In dem Zusammenhang darf ein Hinweis auf BVerfG NJW 2005, 1999 nicht fehlen: Das BVerfG hat in der Entscheidung im Hinblick auf den erforderlichen Vortrag zu sog. Negativtatsachen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Revisionsbegründung nicht überspannt und vom Rechtsmittelführer nichts an Vortrag verlangt werden darf, mit dem er nicht rechnen konnte. Ich denke, der Stelle nähern wir uns allmählich, wenn die Grenze nicht schon überschritten ist.

Aber: Auf solche Ansinnen muss man als Verteidiger vorbereitet sein und entsprechend handeln und vortragen.

 

 

Schlanke Justiz – nur nicht zu schlank

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Wie gestern schon angesprochen – ich habe Einblick u.a. in die NWZ. In der bin ich auf einen Beitrag „OLG Präsident für schlanke Justiz“ gestoßen, in dem sich der Präsident des OLG Oldenburg zur Modernisierung der Justiz und zu besserer Vergütung für Richter äußert.

So weit, so gut. Nur, zu schlank sollte es dann doch nicht werden und kann/darf es m.E. auch nicht. Das wäre es aber, wenn man den folgenden Vorschlag aufgreifen würde:

„Kircher schlägt vor, die Struktur der Bußgeldverfahren zu verändern. Derzeit beschäftige sich ein mit drei Richtern besetzter Bußgeldsenat beim OLG mit den Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte. „Ausreichend wäre es, die Verwaltungsbehörde wie bisher über Einsprüche gegen Bußgeldbescheide befinden zu lassen und dem Bürger die Möglichkeit zu eröffnen, hiergegen beim Amtsgericht vorzugehen, das dann ohne weitere Rechtsmittelmöglichkeit abschließend entscheidet.“

Nun, damit habe ich Probleme: Abgesehen davon, dass die Bußgeldsenate beim OLG kaum noch in Dreier-Besetzung entscheiden, will der OLG-Präsident wirklich in Bußgeldsachen nur eine gerichtliche Instanz eröffnen? Einsprüche bei den Verwaltungsbehörden sind i.d.R. erfolglos – die Instanz kann man also kaum zählen. Und dann nur noch das AG und über dem der blaue Himmel? Ich habe – angesichts der Qualität mancher amtsgerichtlicher Urteile – ganz erhebliche Zweifel, ob das der richtige Weg ist. Auch sprechen die teils schweren und die Betroffenen auch schwer treffenden Folgen m.E. eher dafür, die Rechtsbeschwerde weiterhin zuzulassen/beizubehalten. Der OLG-Präsident sollte vielleicht dann doch noch mal ein wenig nachdenken, ob er den Vorschlag aufrecht erhalten will.

Gerade herein bekommen: Auch das KG entscheidet positiv zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung

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Das neue Jahr fängt gut, im Grunde mit einem kleinen Paukenschlag an. Gerade habe ich den KG, Beschl. v. 07.01.2013, 3 Ws (B) 596/12 – 162 Ss 178/12 – hereinbekommen, der sich mit der Frage der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung im Bußgeldverfahren befasst.

Und: Das KG gibt dem Verteidiger Recht. Der Leitsatz:

„Dem Verteidiger eines Betroffenen ist bei auf die Anwendung eines standardisierten Messverfahrens gestützten Verkehrsordnungswidrigkeitsvorwürfen im Rahmen des ihm zustehenden Akteneinsichtsrechts auch Einsicht in die dem Messverfahren zugrunde liegende Bedienungsanleitung zu gewähren, die dafür im Original oder in Kopie zu den Gerichtsakten zu nehmen ist.“

Der Beschluss enthält eine schöne Zusammenstellung der Rechtsprechung zu dieser Problematik; viele der Entscheidungen sind auch hier veröffentlicht worden. Und natürlich ist auch ein Hinweis auf den Cierniak-Aufsatz in zfs 2012, 664 (vgl. “Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen) enthalten. Der und die veröffentlichte Rechtsprechung ziehen also Kreise. Das freut mich :-).

Das KG hat im Übrigen auch zum Urheberrecht Stellung genommen und das grundsätzlich bejaht, allerdings auf § 45 UrhG verwiesen (s. auch Cierniak und mein Beitrag in in VRR 2011, 250, 253 ).

Schöner Beschluss, der zur Abrundung auch noch eine schöne Anleitung für den Verteidiger enthält, wie er im Verfahren vorgehen und was er in der Rechtsbeschwerde vortragen muss.

Akteneinsicht II: OLG Hamm kneift, finde ich…und verwirft lieber die Rechtsbeschwerde

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Nach „Akteneinsicht a la AG Langenfeld“ nun das OLG Hamm und der OLG Hamm, Beschl. v.03.09.2012 – III 3 RBs 235/12, mit dem das OLG m.E. eine Chance vertan hat, ein klärendes Wort in dem „Akteneinsichtsmarathon“ zu sprechen. Das tut das OLG Hamm nicht, sondern kneift und versteckte sich (mal wieder) hinter der nicht ausreichenden Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Was ist passiert? Dazu aus dem OLG Beschluss: .

a) Der Verfahrensrüge liegt im Wesentlichen folgendes Geschehen zugrunde: Bei der Anhörung des Betroffenen hatte die Stadt Bielefeld als Verwaltungsbehörde ein so bezeichnetes „Merkblatt für Rechtsanwälte“ übersandt, in dem es u. a. hieß: „Der Übersendung von Kopien der Betriebsanleitung der Messanlage steht der urheberrechtliche Schutz dieser Aufzeichnungen entgegen.“

 Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Dezember 2011 erklärte der Betroffene, er sehe das Merkblatt als „antizipierte Ablehnung einer Übersendung“ der Bedienungsanleitung in Kopie an und beantragte gerichtliche Entscheidung. Das Amtsgericht Bielefeld wies den Antrag mit Beschluss vom 11. Januar 2012 zurück. In der Beschlussbegründung, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde mitgeteilt ist, führte es aus, der Verteidiger habe keinen Anspruch auf eine Übersendung einer Kopie. Es bleibe ihm aber unbenommen, die Bedienungsanleitung in den Räumen der Verwaltungsbehörde einzusehen.

 In der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2012 beantragte der Betroffene die Aussetzung der Hauptverhandlung gemäß §§ 145 Abs. 3, 265 Abs. 4 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG. Die Akteneinsicht sei unzureichend gewesen, weil die Bedienungsanleitung nicht übersandt worden sei. Das Amtsgericht verwarf den Antrag als unzulässig, da ihm die Rechtskraft des Beschlusses vom 11. Januar 2012 entgegenstehe.

Alles richtig gemacht. Und was macht das OLG? Es kneift und zieht sich auf eine nicht ausreichende Begründung der Verfahrensrüge zurück.

„Daran fehlt es hier jedoch. Der Begründung der Rechtsbeschwerde zufolge hat der Verteidiger bis auf die Anträge im Verwaltungsverfahren und in der Hauptverhandlung nichts weiter unternommen, um Einsicht in die Bedienungsanleitung zu erhalten. Insbesondere hat er nicht die Möglichkeit genutzt, die Bedienungsanleitung in den Räumen der Verwaltungsbehörde einzusehen. Dabei kann offen bleiben, ob dies unzumutbar ist, wenn — wie hier — zwischen dem Sitz der Verwaltungsbehörde und der Niederlassung des Verteidigers eine große Entfernung liegt. Denn jedenfalls zur Hauptverhandlung am 10. Mai 2012 hatte sich der Verteidiger nach Bielefeld begeben. Dass ihm an diesem Tag ein Aufsuchen der Verwaltungsbehörde und die Einsicht in die Bedienungsanleitung nicht möglich waren, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.“

Der Verteidiger soll/muss also auch noch vortragen, dass am HV-Tag eine Einsicht in die Bedienungsanleitung nicht möglich war. Wirklich. Oder geht das weit über das hinaus, was man vom Betroffenen und vom Verteidiger erwarten darf und bekommen wir damit Probleme mit der Rechtsprechung des BVerfG? Und: Kein Wort verliert das OLG zu der Frage,was denn nun eigentlich eine Akteneinsicht am HV-Tag noch bringen soll. Akteneinsicht bedeutet ja nicht nur, dass ich mal in die Akten hinein sehe. Nein das Recht auf rechtliches Gehör, auf dem das Akteneinsichtsrecht basiert, gewährt an sich auch genügend Zeit und auch die Möglichkeit, sich auf den Inhalt der Akten einzustellen. Das ist aber so doch wohl kaum möglich. Das OLG unterstellt damit, dass der Verteidiger die technischen Fragen, die sich aufgrund einer Akteneinsicht ggf. stellen, selbst beantworten kann. Und zwar sofort. Kann er das? Muss er das können? Wohl nicht.

Also gekniffen, oder?

 

Der übersehene Grünpfeil

Dem Betroffenen wird ein Rotlichtverstoß (§ 37 StVO) zur Last gelegt. ER trägt vor, er sei an der fraglichen Kreuzung, die Tatort des Rotlichtverstoßes gewesen sein soll, rechts am grünen Pfeil abgebogen und sei nach F. gefahren, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern. Damit hat sich der Betroffene auf § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 8-10 StVO berufen. Diese Vorschriften sehen vor, dass nach dem Anhalten das Abbiegen nach rechts auch bei rotem Licht der Lichtzeichenanlage erlaubt ist, wenn rechts neben dem Lichtzeichen „Rot“ ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf dann aus dem rechten Fahrstreifen heraus abbiegen, wobei er sich so verhalten muss, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Das AG setzt sich in seinem Urteil mit dieser Einlassung des Betroffenen mit keinem Wort auseinander. Das führt zur Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagungen des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Und das, obwohl die Rechtsbeschwerde insoweit nicht ausreichend begründet war.Es gelten an der Stelle nämlich die strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (Verfahrensrüge), so der schon etwas ältere OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2011 – Ss (OWiZ) 154/11:

„Zwar muss bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich dargelegt werden, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte. Dies gilt aber nicht, wenn die Versagung rechtlichen Gehörs darin liegt, dass ein Verteidigungsvorbringen nicht berücksichtigt worden ist, da es in einem solchen Fall für die Beruhensfrage nicht darauf ankommt, was der Betroffene noch weiter hätte vortragen können, sondern nur darauf, ob das nicht berücksichtigte Verteidigungsvorbringen entscheidungserheblich sein könnte (vgl. OLG Köln, 12.04.2002, Ss 141/02 nach juris, Rn. 12 m. w. N.). Die Rüge erscheint auch begründet…“