Akteneinsicht II: OLG Hamm kneift, finde ich…und verwirft lieber die Rechtsbeschwerde

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Nach „Akteneinsicht a la AG Langenfeld“ nun das OLG Hamm und der OLG Hamm, Beschl. v.03.09.2012 – III 3 RBs 235/12, mit dem das OLG m.E. eine Chance vertan hat, ein klärendes Wort in dem „Akteneinsichtsmarathon“ zu sprechen. Das tut das OLG Hamm nicht, sondern kneift und versteckte sich (mal wieder) hinter der nicht ausreichenden Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Was ist passiert? Dazu aus dem OLG Beschluss: .

a) Der Verfahrensrüge liegt im Wesentlichen folgendes Geschehen zugrunde: Bei der Anhörung des Betroffenen hatte die Stadt Bielefeld als Verwaltungsbehörde ein so bezeichnetes „Merkblatt für Rechtsanwälte“ übersandt, in dem es u. a. hieß: „Der Übersendung von Kopien der Betriebsanleitung der Messanlage steht der urheberrechtliche Schutz dieser Aufzeichnungen entgegen.“

 Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Dezember 2011 erklärte der Betroffene, er sehe das Merkblatt als „antizipierte Ablehnung einer Übersendung“ der Bedienungsanleitung in Kopie an und beantragte gerichtliche Entscheidung. Das Amtsgericht Bielefeld wies den Antrag mit Beschluss vom 11. Januar 2012 zurück. In der Beschlussbegründung, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde mitgeteilt ist, führte es aus, der Verteidiger habe keinen Anspruch auf eine Übersendung einer Kopie. Es bleibe ihm aber unbenommen, die Bedienungsanleitung in den Räumen der Verwaltungsbehörde einzusehen.

 In der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2012 beantragte der Betroffene die Aussetzung der Hauptverhandlung gemäß §§ 145 Abs. 3, 265 Abs. 4 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG. Die Akteneinsicht sei unzureichend gewesen, weil die Bedienungsanleitung nicht übersandt worden sei. Das Amtsgericht verwarf den Antrag als unzulässig, da ihm die Rechtskraft des Beschlusses vom 11. Januar 2012 entgegenstehe.

Alles richtig gemacht. Und was macht das OLG? Es kneift und zieht sich auf eine nicht ausreichende Begründung der Verfahrensrüge zurück.

„Daran fehlt es hier jedoch. Der Begründung der Rechtsbeschwerde zufolge hat der Verteidiger bis auf die Anträge im Verwaltungsverfahren und in der Hauptverhandlung nichts weiter unternommen, um Einsicht in die Bedienungsanleitung zu erhalten. Insbesondere hat er nicht die Möglichkeit genutzt, die Bedienungsanleitung in den Räumen der Verwaltungsbehörde einzusehen. Dabei kann offen bleiben, ob dies unzumutbar ist, wenn — wie hier — zwischen dem Sitz der Verwaltungsbehörde und der Niederlassung des Verteidigers eine große Entfernung liegt. Denn jedenfalls zur Hauptverhandlung am 10. Mai 2012 hatte sich der Verteidiger nach Bielefeld begeben. Dass ihm an diesem Tag ein Aufsuchen der Verwaltungsbehörde und die Einsicht in die Bedienungsanleitung nicht möglich waren, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.“

Der Verteidiger soll/muss also auch noch vortragen, dass am HV-Tag eine Einsicht in die Bedienungsanleitung nicht möglich war. Wirklich. Oder geht das weit über das hinaus, was man vom Betroffenen und vom Verteidiger erwarten darf und bekommen wir damit Probleme mit der Rechtsprechung des BVerfG? Und: Kein Wort verliert das OLG zu der Frage,was denn nun eigentlich eine Akteneinsicht am HV-Tag noch bringen soll. Akteneinsicht bedeutet ja nicht nur, dass ich mal in die Akten hinein sehe. Nein das Recht auf rechtliches Gehör, auf dem das Akteneinsichtsrecht basiert, gewährt an sich auch genügend Zeit und auch die Möglichkeit, sich auf den Inhalt der Akten einzustellen. Das ist aber so doch wohl kaum möglich. Das OLG unterstellt damit, dass der Verteidiger die technischen Fragen, die sich aufgrund einer Akteneinsicht ggf. stellen, selbst beantworten kann. Und zwar sofort. Kann er das? Muss er das können? Wohl nicht.

Also gekniffen, oder?

 

10 Gedanken zu „Akteneinsicht II: OLG Hamm kneift, finde ich…und verwirft lieber die Rechtsbeschwerde

  1. RA Leif Hermann Kroll

    Eindeutig gekniffen! Denn die Besonderheit war ja auch, daß das Amtsgericht m.E. in Verkennung des Inbegriffs der Hauptverhandlung den Aussetzungsantrag als unzulässig verworfen hat und dadurch das rechtliche Gehör verletzte. Daher besonders ärgerlich für den der Rechtsfortbildung dienenden Verteidiger. Denn der Mandant ist zufrieden, da das Minimalziel der Verfahrensstreckung bis zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt (bei dem der Führerschein nicht fehlt) erreicht wurde. An Rechtsfortbildung durch Verfassungsbeschwerde hat er wahrscheinlich kein Interesse… 🙁

    Jedenfalls vielen Dank für den moralischen Beistand und dem im Judiz 🙂

  2. Fred

    „Daher besonders ärgerlich für den der Rechtsfortbildung dienenden Verteidiger.“

    Die Frage bleibt, warum dieses profilierungssüchtige Privatvergnügen des Verteidigers ausgerechnet der Mandant bezahlen soll.

  3. Der Poltergeist

    Sind in Ihrer Zeit beim OLG eigentlich auch mal Sachen plattgemacht worden oder gibt es diese Tendenz erst seit kurzem?

  4. RA Leif Hermann Kroll

    @Fred

    es ist deswegen ärgerlich, weil eine korrekte Entscheidung des OLG für andere Verfahren hilfreich und wünschenswert gewesen wäre, vor der man sich aber gedrückt hat. Denn nun könnte man es eben allenfalls übers Verfassungsgericht retten, und das will natürlich zu Recht der Mandant nicht bezahlen. Warum auch? Seine Rechtsschutz bezahlt es auch nicht. Also findet eine Beschwerde nicht statt.

    Und das ist nicht nur für mich ärgerlich, sondern für alle Betroffenen. Ihre Auffassung über Motive von Verteidigern – oder falls Sie es so meinen insbesondere meine Motive – sollten Sie daher überdenken. Denn eine richtige OLG-Entscheidung hätte Ihnen auch helfen können, wenn´s bei Ihnen mal blitzt. Und dann sollten Sie dankbar sein den Verteidigern, die ihre Arbeit engagiert erledigen, für den Mandanten und für die Rechtsfortbildung, was nämlich heißt für andere Betroffene.

  5. Miraculix

    @RA Leif Hermann Kroll
    Eine Verfassungsbeschwerde ist ja nicht übertrieben teuer,
    dafür findet sich zur Not auch ein Sponsor. Jedenfalls wäre
    ich dazu bereit.
    Meine Mailadresse bekommen Sie von Herrn Burhoff.

  6. meine5cent

    @RA Leif Hermann Kroll
    Na ja, wenn man etwas mehr Schreibaufwand für die Verfahrensrüge aufgebracht hätte, statt zum Unfug mit der Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides wegen eines einzigen falschen Buchstabens beim Nachnamen…
    Und ein engagierter Verteidiger hätte nach dem Verweis auf Einsicht bei der Verwaltungsbehörde dort auch hinfahren können (das zahlt die RSV ja wohl), statt eine Verwerfung der Rechtsbeschwerde zu riskieren.

  7. Detlef Burhoff

    Wieso ist es Unfug, wenn ein Verteidiger die Möglichkeit eines Angriffs gegen einen Bußgeldbescheid sieht und sie geltend macht?
    Und warum bitte muss ein Verteidiger von Berlin nach Bielefeld für eine AE fahren, wenn es dafür einfacherer und billigere Wege gibt?
    Wenn der Verteidiger die Kosten geltend macht, gehören doch die RSV und im Zeifel auch Sie mit zu denen, die einwenden, dass die Kosten nicht notwendig gewesen seien.

  8. meine5cent

    zu Ihrer ersten Frage: Ich habe nirgendwo etwas auch nur annähernd in die Richtung gehendes gefunden, dass ein Bußgeldbescheid, ein Steuerbescheid, eine Anklage unwirksam sein könnte, weil ein Buchstabe des Nachnamens des Adressaten/Angeklagten/Betroffenen falsch ist, er ansonsten aber einwandfrei identifizierbar adressiert ist, er dass Schreiben auch tatsächlich erhalten und Rechtsbehelfe eingelegt hat.

    Vielleicht hätte man auch noch geltend machen können, dass das Urteil „unwirksam“ oder nicht fristgerecht abgesetzt ist, wenn dort der Nachname des Betroffenen ebenfalls einen unzutreffenden Buchstaben enthalten hätte, das wäre doch mal etwas für eine Revision oder Rechtsbeschwerde.

    zu Ihrer zweiten Frage: Muss er nicht. Aber wenn man schon anfängt , wie Herr Kroll mit „engagierter Verteidigung“ zu argumentieren und dann einem OLG vorwirft, sich zu drücken, muss man sich vielleicht fragen lassen, weshalb man den vom Amtsgericht am 11.1. aufgezeigten Weg nicht gegangen ist und darauf spekuliert, die Rechtsbeschwerde werde schon alles richten. Der sicherste Weg, zu dem zu raten der RA verpflichtet ist, war das jedenfalls nicht, da, wie gerade Ihr blog zeigt, die Frage der Einsicht in die Bedienungsanleitung heiß umstritten ist.

  9. meine5cent

    Ok, dann eben „originelle und erfrischende Auffassung, der sich der Senat auf der Grundlage des in der Bundesrepublik geltenden Rechts jedoch nicht anzuschließen vermag“

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