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StPO II: Fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages, oder: Missverständnisse muss man aufklären

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Im vorletzten „Sachposting“ des Jahres weise ich hin auf den BGH, Beschl. v. 15.10.2025 – 3 StR 421/25. An sich nichts Besonderes, ich stelle den Beschluss, mit dem die Revision des Angeklagten verworfen worden ist, weil sich aus ihm ganz gut ableiten lässt, was der Angeklagte/Verteidiger ggf. in der Hauptverhandlung hätte tun können/müssen.

Der BGH ergänzt seine Verwerfung wie folgt:

„Zur Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts durch Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist unzulässig. Denn die Strafkammer hat den – nicht eindeutig zu verstehenden – Beweisantrag ausgelegt und auf der Basis des von ihr gefundenen Ergebnisses rechtsfehlerfrei abgelehnt. Erstmals in der Revision hat der Angeklagte vorgetragen, das Landgericht habe den Antrag missverstanden und nicht ausgeschöpft. Das behauptete Missverständnis ist den Prozessbeteiligten allerdings bereits durch die Beschlussbegründung bekannt geworden. Hierauf hätte der Angeklagte reagieren und seinen Antrag gegebenenfalls nachbessern müssen. Da er dies unterlassen hat, kann er die fehlerhafte Ablehnung nicht mehr zum Gegenstand einer Verfahrensrüge machen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 17. Februar 1987 – 5 StR 552/86, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3; vom 31. Mai 1994 – 5 StR 154/94, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30; vom 12. Mai 2005 – 5 StR 283/04, NJW 2005, 2242, 2243; Beschluss vom 6. März 2008 – 5 StR 617/07, NStZ 2008, 351, 352; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 78 und 224 mwN). Ein Fall, in dem eine solche Gegenvorstellung entbehrlich war, weil ein Missverständnis des Gerichts aufgrund der eindeutigen Formulierung des Antrags nicht nachvollziehbar ist, liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 5 StR 121/21, NStZ 2022, 698).“

OWi III: Zu den Rechtsfolgen, oder: langer Zeitablauf, wirtschaftliche Verhältnisse und StVO-Novelle

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Und zum Tagesschluss geht es in diesem dritten Posting um OLG-Entscheidungen zu den Rechtsfolgen Geldbuße und Fahrverbot. Ich stelle allerdings nur die Leitsätze der Entscheidungen vor:

Auch bei Geldbußen über 250,–EUR sind nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich – wie im vorliegenden Fall – keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich gut oder schlecht sind. Dies gilt auch dann, wenn auf den für eine vorsätzliche Begehungsweise nach § 3 Abs. 4 a BKatV vorgesehenen Regelsatz erkannt wird.

Im Anwendungsbereich eines Bußgeldkatalogs hat das Tatgericht bei der Bemessung der Geldbuße auch dessen tatsächliche Handhabung durch die Bußgeldstellen – hier Anwendung der Vorgängerfassung infolge eines Nichtanwendungserlasses betreffend die aktuelle Fassung – Stichwort: 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die am 27.04.2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 814) – in seine Zumessungserwägungen einzubeziehen.

Rund 4,5 Jahre nach der Tat ist ein Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme nicht mehr geboten, wenn dieser Zeitablauf nicht etwa auf einem Verhalten des Betroffenen, sondern auf einer unterbliebenen Weiterbearbeitung der Bußgeldsache seitens des Amtsgerichts beruht.

Wo ist die Beute? Sag es mir – sonst gibt es keine Bewährung – das OLG Düsseldorf legt noch einen drauf…

Häufig übersehen wird § 57 Abs. 6 StGB, wonach das Gericht von der an sich gebotenen Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes absehen kann, weil/wenn der Verurteilte unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder – wie hier – nur deshalb nicht unterliegen, weil den Verletzten aus den Taten Ansprüche der in § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bezeichneten Art erwachsen sind (§ 57 Abs. 6 StGB). Dem liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, dass sich Straftaten nicht positiv auf die Finanzlage des Delinquenten auswirken sollen. Deshalb sieht es der Gesetzgeber als einem Täter, der die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung begehrt, zumutbar an, nach Kräften an der Aufklärung hinsichtlich des Verbleibs der Beute mitzuwirken.

So weit, so gut. Das OLG Düsseldorf hat diese Vorschrift jetzt m.E. noch verschärft (vgl. Beschl. v. 07.07.2010 – III-4 Ws 573/09), wenn es ausführt:

„Der Verurteilte hat diejenigen Tatsachen mitzuteilen, die ihm bekannt sind (Hubrach in LK, 12 Aufl., § 57 Rn. 62). Der Senat geht darüber hinaus davon aus, dass die Kenntnis von Tatsachen deren Kennenmüssen gleich steht. Denn es kann nicht angehen, dass sich der Verurteilte absichtlich in Unkenntnis des Verbleibs der Beute hält und zumutbare Nachforschungen während der Inhaftierung unterlässt, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wissen im Hinblick auf § 57 Abs. 6 StGB offenbaren zu müssen. Wie bereits in dem Urteil des Landgerichts Osnabrück festgestellt, kam dem Verurteilten innerhalb der Bande im Zuge des arbeitsteiligen Vorgehens u.a. die Aufgabe zu, den Verbleib der erzielten Erlöse durch Gründung eines umfangreichen Firmengeflechts, in dem Gelder hin- und hergeleitet wurden, zu verschleiern. Da in derartigen Fällen der Verbleib der aus der Straftat erlangten Beute ohne umfängliche Mitwirkung des Verurteilten nicht möglich ist, besteht im Gegenzug für diesen eine gesteigerte Aufklärungspflicht, wohin die Gelder gelangt sind. Diese Pflicht hat der Verurteilte bisher nicht erfüllt. Der Senat ist überzeugt, dass der Verurteilte über die noch vorhandene Beute nicht umfassend Auskunft erteilt hat.“

Also eine gesteigerte Mitwirkungspflicht, die man als Verteidiger im Auge haben/behalten muss/sollte. Allerdings hatte im entschiedenen Fall der Verurteilte nun auch sehr wenig zur Aufklärung beigetragen.

Manchmal ist man fassungslos, oder: KG muss Tatrichter an die Auswirkungen des „nemo-tenetur-Grundsatzes“ erinnern

Gestern habe ich mal wieder einen Schwung Entscheidungen vom KG bekommen. Darunter auch eine – Beschl. v. 11.06.2010 – 3 Ws (B) 270/10 – , vor der man im Grunde fassungslos steht. Nicht wegen der Entscheidung des KG, sondern wegen der zugrunde liegenden amtsgerichtlichen Entscheidung. Da führt der Amtsrichter in seinen Urteilsgründen doch allen Ernstes zum prozessualen Verhalten des Betroffenen aus, dass sein

Versuch…, dadurch die Aufklärung des Sachverhaltes zu verhindern oder zumindest zu erschweren, dass er sich zur Sache nicht einließ, … gescheitert ist“.

Das KG dazu:

Seine Berufung auf das Schweigerecht, auf das der Tatrichter ihn zuvor hingewiesen hatte, wird damit als Mittel gewertet, dem etwas Ungehöriges anhaftet, weil es darauf abzielt, die Aufklärung des Sachverhaltes durch das Gericht zumindest zu erschweren. Diese Wertung lässt besorgen, dass der Tatrichter das dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare entstammende Recht zu schweigen, das zu den elementaren Wesensmerkmalen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gehört, nicht als solches ansieht, sondern als unlauter und seine Tätigkeit unnötig erschwerend begreift. Da er zugleich die Geldbuße gegenüber der ‑ auch bei der höheren Geschwindigkeitsüberschreitung maßgeblichen ‑ Regelbuße des Bußgeldbescheides verdoppelte, liegt die Annahme nahe, dass er hierbei eben dieses prozessuale Verhalten des Betroffenen zu dessen Lasten berücksichtigt hat.“

Ergebnis: Natürlich Aufhebung. Und: Das KG hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen; offenbar ging es davon aus, dass bei dem Tatrichter der bloße Hinweis auf den Rechtsfehler mit der Bitte um Beachtung in zukünftigen Fällen nicht ausreichen würde.