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Pflichti I: Nochmals rückwirkende Beiordnung, oder: Mehr als ein Monat muss für die Bestellung reichen

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Heute ist dann ein Tag mit Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Und ich starte mit Entscheidungen zur rückwirkenden Beiordnung. Das ist derzeit der Daruerbrenner bzw. hier liegt m.E. der Schwerpunkt der Rechtsprechung. Zunächst stelle ich jetzt die positiven Entscheidungen vor, die mir in der letzten Zeit geschickt worden sind bzw. auf die ich gestoßen bin.

Aufhänger des Posts ist der LG Aurich, Beschl. v. 05.05.2020 – 12 Qs 78/20. Das AG hatte den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt. Dagegen die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, zu der das LG meint:

„Das Amtsgericht Aurich hat in seinem Beschluss vom 02.04.2020 zu Recht dem Beschuldigten A. J. K. Herrn Rechtsanwalt A. als notwendigen Verteidiger bestellt. Die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 StPO liegen vor.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Nachdem am 03.02.2020 die Wohnung des Beschuldigten aufgrund eines Verdachts der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG durchsucht und der Beschuldigte über den Tatvorwurf belehrt worden war, beantragte sein Verteidiger, Herr Rechtsanwalt A. mit Schreiben vom 10.02.2020 Akteneinsicht, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger und erklärte, dass er sein Wahlmandat im Falle einer Beiordnung niederlegen werde. Mit Verfügung vom 18.02.2020 gewährte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger Akteneinsicht, eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag durch das zuständige Amtsgericht Aurich erfolgte nicht. Am 11.03.2020 stellte der Verteidiger erneut den Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger und beantragte zudem die Weiterleitung an das zuständige Gericht. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO erfolgte am 13.03.2020 durch die Staatsanwaltschaft Aurich sowie der formlose Hinweis an den Verteidiger, dass die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß §§ 141, 142 StPO nicht vorliegen, woraufhin der Verteidiger mit Schriftsatz vom 30.03.2020 gerichtliche Entscheidung gemäß § 142 Abs. 4 S. 3 StPO beantragte. Das Amtsgericht Aurich bestellte Rechtsanwalt A. mit Beschluss vom 02.04.2020 als notwendigen Verteidiger.

Die Kammer ist der Auffassung, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.02.2020 ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vorlag. Darüber hinaus waren auch die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 StPO gegeben.

Soweit in dem Wortlaut des § 141 Abs. 1 StPO von einem Beschuldigten, „der noch keinen Verteidiger hat“, die Rede ist, so vermag dies das Vorliegen der Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nicht entfallen zu lassen. Denn auch der bisherige Wahlverteidiger kann zum Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn dieser die Niederlegung – wie im vorliegenden Fall – für den Fall der beantragten Bestellung ankündigt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.04.2009 – 1 Ws 235/09; BeckOK, StPO, § 141, Rn. 2).

Ebenso der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich eingestellt worden ist, hindert die Bestellung die Beiordnung nicht. Zwar vertritt auch die Kammer die Auffassung, dass die nachträgliche Beiordnung eines Verteidigers nach dem endgültigen Abschluss eines Verfahrens grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt und ein entsprechender Antrag unzulässig ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 141, Rn. 8 m. w. N.). Im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (vgl. Bundestag-Drucksache 19/13829 und Bundestag-Drucksache 19/15151) muss eine rückwirkende Bestellung allerdings ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1, Abs. 2StPO vorlagen und die Entscheidung durch interne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Mannheim, Beschluss vom 26.03.2020 – 7 Qs 11/20; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 – 29 Qs 2/20).

So liegt der Fall hier: Der Beiordnungsantrag ist eine Woche nach der durchgeführten Durchsuchung beim Amtsgericht und zwei Tage danach bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist mehr als 1 Monat vergangen, ohne dass der Antrag beschieden wurde. Eine Weiterleitung an das zuständige Gericht erfolgte erst nach Eingang des dritten Schriftsatzes des Verteidigers vom 30.03.2020. Dies steht insbesondere mit der Regelung des § 142 Abs. 1 StPO in Widerspruch, wonach ein Antrag des Beschuldigten nach § 141 Abs. 1 S. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich mit einer Stellungnahme dem zuständigen Gericht vorzulegen ist.

Weiterhin hat das das Amtsgericht in seinem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass die angenommene Unzulässigkeit einer rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung nicht ausnahmslos gelten dürfe. „Der Gesetzgeber sieht gegen die Versagung einer Beiordnung ein Rechtsmittel vor. Die dem Beschuldigten hierdurch kraft Gesetzes gewährte Überprüfungsmöglichkeit darf ihm nicht dadurch entzogen werden, dass der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung durch Einstellung des Verfahrens überholt wird.“

M.E. zutreffend und wird hoffentlich die Staatsanwaltschaften dazu anhalten, entsprechende Anträge zeitnah vor Verfahrenseinstellung zu bescheiden. Sonst könnte ja tatsächlich noch der Eindruck entstehen, man verzögere bewusst 🙂 .

Zu Thematik ebenfalls ähnlich geäußert haben sich:

Pflichti III: Bestellung in den Gesamtstrafenfällen, oder: „Der hat ja einen Verteidiger“

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Und zum Schluss des Tages dann noch zwei Entscheidungen des LG Magdeburg, die (mal wieder) vom Kollegen Funck aus Braunschweig stammen. In beiden Beschlüssen geht es um die Beiordnung des Pflichtverteidigers in den sog. Gesamtstrafenfällen, also Stichwort: Bestellungwegen Schwere der Tat.

Beide Beschlüsse schreiben die Rechtsprechung zum alten Recht in der Frage fort. Hier reichen daher m.E. die Leitsätze, und zwar:

Zunächst der LG Magdeburg, Beschl. v. 15.05.2020 – 21 Qs 47/20 mit dem Leitsatz:

„Drohen einem Angeschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.“

Und dann auch noch einmal die Problematik: Wahlverteidiger vorhanden, aber der legt nieder:

„Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft steht es der Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers auch nicht entgegen, dass der Angeschuldigte einen Wahlverteidiger hat. Denn dieser hat erklärt, im Falle seiner Beiordnung das Wahlmandat niederzulegen.

Diese Erklärung genügt auch nach § 141 Abs. 1 StPO in der seit 13.12.2019 geltenden Fassung dem Erfordernis, dass der Angeschuldigte noch keinen Verteidiger hat, Die Einfügung des Wortes „und“ beruht grammatikalisch auf der Hinzusetzung der Voraussetzung, dass dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet worden ist. Eine Änderung hinsichtlich der Formulierung „der noch keinen Verteidiger hat ist nicht erfolgt. Dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch weiterhin die Erklärung eines Wahlverteidigers, mit der Bestellung das Wahlmandat niederzulegen, ausreichen soll, ergibt sich zudem unmissverständlich aus den Gesetzesmaterialien. In den Begründungen zu den — sich insoweit entsprechenden — Gesetzesentwürfen des Bundestages (BT-Drs. 19/13829, Seite 36) und des Bundesrates (BR-Drs. 364/19, Seite 34) heißt es insoweit gleichlautend:
„Außerdem ist Grundvoraussetzung für die Antragstellung, dass der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat oder der gewählte Verteidiger bereits mit dem Antrag ankündigt, das Wahlmandat mit der Bestellung niederzulegen. Damit soll der Vorrang der Wahl-verteidigung (vgl. § 141 Absatz 1 StPO-E) aufrechterhalten werden.“

Die Kammer weist lediglich vorsorglich ergänzend darauf hin, dass, sofern die weiteren Ermittlungsverfahren gegen den Angeschuldigten endgültig eingestellt oder sonst ohne eine Verur-teilung enden sollten, der Widerruf der Verteidigerbestellung nach § 142 Abs. 2 Satz 1 StPO erfolgen kann. Ein schutzwürdiges Vertrauen, unabhängig von den weiteren drohenden Verur-teilungen einen Verteidiger gestellt zu bekommen, kann der Angeschuldigte bei der gegebe¬nen Sachlage nicht bilden.“

Und dann noch der LG Magdeburg, Beschl. v. 30.04.2020 – 25 Qs 36/20:

„Ein Fall der notwendigen Verteidigung wegen der Schwere der Tat liegt auch dann vor, wenn zwar die wegen des verfahrensgegenständlichen Delikts zu erwartende Strafe die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht erfordert, aber im Wege der Einbeziehung bei Bildung einer Gesamtstrafe die Strafe jedenfalls in den Bereich der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO gelangt. Der hat sich durch die Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung nicht geändert.“

Pflicht II: Nachträgliche Bestellung +, oder: Antrag des Betroffenen erforderlich?

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, stammt vom LG Frankenthal. Das hat im LG Frankenthal, Beschl. v. 16.06.2020 – 7 Qs 114/20 – noch einmal zur nachträglichen Bestellung des Pflichtverteidigers und zu den Bestellungsvoraussetzungen nach neuem Recht Stellung genommen.

Das AG hatte den Antrag der Kollegin Kosian, die mir den Beschluss geschickt hat, sie als Pflichtverteidigerin beizuordnen zurückgewiesen, da zum einen die nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das aufgrund der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO abgeschlossene Ermittlungsverfahren unzulässig und ausgeschlossen sei; zum anderen läge zwar ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 2 StPO vor, jedoch habe der damalige Beschuldigte vor der Beschuldigtenvernehmung nicht beantragt, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen; vor der Vernehmung sei kein ausdrücklicher Verzicht des Beschuldigten protokolliert.

Dagegen die Beschwerde der Kollegin. Das LG hat – zutreffend – aufgehoben:

„Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten ist statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere ist die Beschwer des Beschuldigten nicht dadurch entfallen, dass das Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde und die Beiordnung rückwirkend erfolgen muss. Entgegen der Auffassung einiger Oberlandesgerichte erachtet die Kammer eine rückwirkende Verteidigerbestellung auch nach Verfahrensabschluss zumindest in denjenigen Fällen für möglich (und nicht etwa für prozessual überholt), in denen der entsprechende Beiordnungsantrag noch rechtzeitig vor dem Verfahrensende bei Gericht gestellt wurde. Der Hinweis, dass die §§ 140 ff. weder dem Kosteninteresse des Verteidigers noch des Beschuldigten dienen, übergeht Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, der ausdrücklich den mittellosen Beschuldigten erwähnt und somit auch das Kosteninteresse des Beschuldigten in seinen Schutzzweck aufnimmt. Zudem würde die Versagung einer rückwirkenden Bestellung trotz rechtzeitigen Beiordnungsantrags dazu führen, dass der mittellose Beschuldigte auf Verteidigung – trotz Vorliegens der Voraussetzungen notwendiger Verteidigung – verzichten müsste, also nicht nur auf Kostenerstattung, da Rechtsanwälte in Kenntnis einer Versagung rückwirkender Bestellungen in der Endphase eines Verfahrens nicht mehr zur Übernahme der Verteidigung mittelloser Beschuldigter bereit wären“ (vgl. MüKo § 141 Rn. 9 unter Verweis auf die Rechtsprechung zahlreicher Landgerichte) bzw. zumindest effektiv keine Tätigkeit zugunsten ihres Mandanten entfalten würden. Im Ergebnis geht die Verzögerung der Bescheidung von Beiordnungsanträgen daher mit einer erheblichen Belastung des Beschuldigten einher, welche so nicht hinzunehmen ist.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 StPO n. F. sind erfüllt – es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (Tatvorwurf der schweren Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB), dem Beschuldigten wurde der Tatvorwurf eröffnet und er hatte seinerzeit noch keinen Verteidiger. Soweit die Staatsanwaltschaft annimmt, es sei erforderlich, dass der darüber hinaus gebotene Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung seitens des Beschuldigten sofort nach der Belehrung und noch vor dessen Erstvernehmung gestellt werden müsse, vermag die Kammer dem nicht beizupflichten. Der Wortlaut trägt diese Auslegung nicht – „nach Belehrung“ erfolgt eine Antragstellung auch dann, wenn sie Tage, Wochen oder Monate später gestellt wird. Ein endgültiger Verzicht auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vorverfahren kann der vorliegenden Erklärung des Beschwerdeführers sicherlich nicht entnommen werden, zumal an der Wirksamkeit eines solchen in Anbetracht seiner intellektuellen Ausstattung (Minderbegabung) ohnedies erhebliche Zweifel geboten wären. Wieso es dem Beschuldigten nur vor der ersten Vernehmung möglich sein sollte, eine Pflichtverteidigung für das Ermittlungsverfahren, in welchem möglicherweise noch zahlreiche weitere, ebenso belastende Vernehmungen folgen, herbeizuführen, ist unerfindlich und entspricht aus Sicht des Gerichtes gerade nicht der ratio legis.

Auch § 141 Abs. 2 S. 3 StPO n. F. steht im vorliegenden Fall der Beiordnung nicht entgegen. Die Möglichkeit, von einer Bestellung in denjenigen Fällen abzusehen, in denen beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen, gilt ausdrücklich nicht für Fälle einer notwendigen Verteidigung nach § 141 Abs. 1 S. 1 StPO, demzufolge einem Beschuldigten unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn er dies ausdrücklich beantragt. Einen solchen Antrag (welcher konkludent die Erklärung beinhaltet, im Falle einer Bestellung das Wahlmandat niederzulegen) hat die Verteidigerin hier am 01.04.2020 für den Beschuldigten gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hätte mithin unverzüglich – also insbesondere: vor Verfahrenseinstellung! – ihre Beiordnung erfolgen müssen.“

Pflicht I: Nichterscheinen des Pflichtverteidigers in der HV, oder: Auswechselung?

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Heute dann mal wieder ein Pflichtverteidigungstag. Und den eröffne ich mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 11.05.2020 – 1 Ws 120/20. Er behandelt eine Problematik, mit der man es in der Praxis i.d.R. nicht so häufig zu tun hat. Nämlich Maßnahmen nach § 145 Abs. 1 StPO.

Gegen die Angeklagte ist beim LG Görlitz ein Verfahren u.a. wegen Raubes anhängig. Die (Pflicht)Verteidigerin der Angeklagten hatte beantragt, „zur Absicherung des Verfahrens und der Verteidigung der Angeklagten als zweiten Pflichtverteidiger Herrn Rechtsanwalt pp2 zu bestellen“. Der Vorsitzende der Strafkammer hat den Antrag abgelehnt. Hiergegen hat die Angeklagte Beschwerde eingelegt.

Am ersten Hauptverhandlungstag am 03.04.2020 ist die Verteidigerin nicht erschienen. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage hat sie mitgeteilt, dass sie bis einschließlich 06.042020 arbeitsunfähig krankgeschrieben sei und deshalb an der Hauptverhandlung krankheitsbedingt nicht teilnehmen könne. Sie beantrage jedoch aufgrund der geänderten Umstände die Beiordnung von Rechtsanwalt pp2 „als zusätzlichen Verteidiger zur Absicherung des Verfahrens“. Zum Hauptverhandlungstermin vom 03.04.2020 war Rechtsanwalt pp2 als Verteidiger der Angeklagten erschienen. Auf Frage des Vorsitzenden erklärte er, als Wahlverteidiger der Angeklagten tätig zu sein. Darüber hinaus sei er vorbereitet und könne zur Sache verhandeln.

Gleichzeitig hat Rechtsanwalt pp2 beantragt, ihn der Angeklagten als weiteren Verteidiger beizuordnen. Das LG hat dann unter Abberufung der Verteidigerin Pp1 Rechtsanwalt pp2 als Verteidiger beigeordnet. Dagegen die Beschwerde der Angeklagten, die beim OLG Erfolg hatte:

„Die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin Pp1 konnte nicht auf § 145 Abs. 1 StPO gestützt werden. Maßnahmen nach § 145 Abs. 1 StPO können nur angeordnet werden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht verteidigt ist. Hat der Angeklagte mehrere Verteidiger, genügt es, wenn einer von ihnen die Verteidigung in der Hauptverhandlung führt (Lüderssen/Jahn in LR, StPO, 26. Aufl., § 145 Rdnr. 6; Wohlers in SK-StPO. 4. Aufl., § 145 Rdnr. 5; Beulke in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl., § 145 Rdnr. 6). Von einem Ausbleiben im Sinne des § 145 Abs. 1 StPO ist deshalb nur dann auszugehen, wenn entweder sämtliche Verteidiger nicht zum Termin erscheinen oder die erschienenen Verteidiger ohne den Fehlenden nicht zu einer Verteidigung fähig oder willig sind.

Vorliegend ist zwar die bisherige Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin pp1., zum Hauptverhandlungstermin am 03. April 2020 nicht erschienen, weil sie erkrankt war. Im Hauptverhandlungstermin anwesend war jedoch Rechtsanwalt pp2, der erklärte, er sei Wahlverteidiger der Angeklagten und könne, da er vorbereitet sei, „heute zur Sache verhandeln“. Dass er erklärt habe, er werde für den Fall, dass er nicht beigeordnet werde, sein Wahlmandat niederlegen, lässt sich weder der angefochtenen Verfügung noch dem Hauptverhandlungsprotokoll entnehmen. Damit war die Angeklagte am 3. April 2020 durch Rechtsanwalt pp2 ausreichend verteidigt. Ein Fall des § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO, der die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich machte, lag damit nicht vor.

Die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin pp1 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt pp2 richtete sich somit nach den Vorschriften des § 143a n.F. StPO. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift könnte zwar die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben sein, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt hat und dieser die Wahl angenommen hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gründen des § 144 StPO (zusätzliche Pflichtverteidiger) erforderlich ist. Vorliegend hat Rechtsanwalt pp2 in der Hauptverhandlung vom 03. April 2020 seine Beiordnung als weiterer Verteidiger – neben Rechtsanwältin pp1 – beantragt. Die Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwältin pp1 war somit von Rechtsanwalt pp2 nicht beabsichtigt. Sie konnte deshalb nicht auf § 143a Abs. 1 StPO n. F. gestützt werden. Dass andere Gründe vorliegen, die die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin pp1, zu der sie im Übrigen auch zuvor hätte angehört werden müssen, rechtfertigen könnten, lässt sich weder der angefochtenen Verfügung entnehmen noch ist dies sonst ersichtlich. Insbesondere werden in der Verfügung des Vorsitzenden Richters keinerlei Gründe im Sinne des § 143a Abs. 2 StPO n. F., die eine Auswechslung des Pflichtverteidigers begründen könnten, angegeben.

Da somit kein Grund für die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin pp1i vorlag, ist die Verfügung des Vorsitzenden vom 03. April 2020 insoweit aufzuheben. Dies hat zwar zur Folge, dass der Angeklagten nunmehr zwei Verteidiger beigeordnet sind, obwohl der Senat die Auffassung des Landgerichts teilt, dass hier ein Fall für die Bestellung eines zweiten Verteidigers nicht vorgelegen hat. Da die mit Verfügung des Vorsitzenden Richters angeordnete Beiordnung von Rechtsanwalt jedoch nicht angefochten ist, sah sich der Senat nicht in der Lage dessen Beiordnung aufzuheben.“

Pflichti III: Anreise von Mannheim nach Detmold zur Besprechung, oder: Übernahme der Übernachtungskosten?

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Author User: Mattes

Die dritte und letzte Entscheidung kommt heute vom BGH. Der BGH, Beschl. v.05.05.2020 – 3 BGs 372/20 – befasst sich mit den Reisekosten des Pflichtverteidigers. Der Kollege Endlet, der mir den Beschluss geschickt hat, hat seinen Kanzleisitz in Mannheim. Er verteidigt in einem Verfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Der Mandant sitzt in der JVA Detmold ein. Der Kollege hat – ich will es mal kurz ausdrücken – „Reisekostenvorschuß“ für Besprechungstermine mit dem Mandanten beantragt, insbesondere also die Übernachtungskosten.

Der Ermittlungsrichter beim BGH hat die zumindest für eine Reise bewilligt:

“ ….. Mit Schriftsatz vom 3. April 2020 beantragt der Pflichtverteidiger festzustellen, dass er bei Haftbesuchen am Vortag anreisen und zum ortsüblichen Tarif in einem Hotel in Detmold übernachten darf. Auf die dem Antrag entgegentretende Stellungnahme des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 8. April 2020 ergänzt der Pflichtverteidiger seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 17. April 2020.

Il.

Der Antrag ist in dem aus dem Entscheidungsausspruch ersichtlichen Umfang begründet.

Gemäß § 46 Abs. 2 RVG kann ein Rechtsanwalt schon vor dem Anfall von Auslagen die Feststellung beantragen, dass Aufwendungen erforderlich sind; eine positive Feststellung entfaltet Bindungswirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren.

Eine Reise des Pflichtverteidigers zu den beantragten Konditionen war als erforderlich im Sinne von § 46 Abs. 1 RVG anzuerkennen und daher zu genehmigen. Eine persönliche Besprechung des Pflichtverteidigers mit dem Beschuldigten ist zur Wahrnehmung der Verteidigung notwendig. Gerichtsbekannt sind derzeit Besuche in Justizvollzugsanstalten auch für Verteidiger nur eingeschränkt möglich; gleichwohl ist eine hinreichende Besprechungszeit mit dem Beschuldigten zu gewährleisten.

Allerdings besteht auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Pflichtverteidigers kein rechtfertigender Grund, generell und unbeschränkt die Durchführung von persönlichen Besprechungsterminen unter Anreise am Vortag — also mit Übernachtung — zu genehmigen und damit als erforderlich festzustellen.“