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Terminsvertreter II: Gebühren des Terminsvertreters, oder: Teilweise ok, aber drei Beanstandungen

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Die zweite Entscheidung zum Terminsvertreter ist ganz frisch „rein gekommen“. Sie stammt vom LG Ulm. Das hatte im LG Ulm, Beschl. v. 12.03.2024 – 1 Qs 7/24 – über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Vor dem AG fanden am 12.06.2023 und 14.06.2023 Hauptverhandlungstermine gegen den Angeklagten statt, dem u.a. schwerer sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen wurde. Der Vorsitzende hatte dem Angeklagten Rechtsanwalt R 1 als Verteidiger beigeordnet. Wegen dessen Verhinderung am 14.06.2023 bestellte er im Termin am 14.06.2023 Rechtsanwalt R 2 zum Verteidiger. Die Verfügung lautet wie folgt: „Herr Rechtsanwalt R 2 wird für die heutige Sitzung dem Angeklagten pp. als notwendiger Verteidiger wegen der Verhinderung des Rechtsanwalts R 1. zum heutigen Termin beigeordnet.“

Rechtsanwalt R 2 hat dann beantragt, ihm eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG, eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG, sowie Auslagen und USt festzusetzen. Nach Auffassung der Kostenbeamtin waren weder Grund- noch Verfahrensgebühr noch eine Kostenpauschale angefallen. Das hält das AG. Dagegen die Beschwerde, die beim LG Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Dem Beschwerdeführer stehen neben der Terminsgebühr eine Grundgebühr sowie eine Verfahrensgebühr und darüber hinaus auch die Kostenpauschale zu.

1. Ob eine zeitlich befristete Bestellung zu einem weiteren Verteidiger oder eine auf einen Sitzungstag beschränkte Bestellung zum Vertreter vorliegt, hängt in erster Linie von der Formulierung der Verfügung des Vorsitzenden ab. Jedoch kann auch von Bedeutung sein, ob der zusätzlich bestellte Verteidiger gehalten ist, sich umfassend in den Verfahrensstoff einzuarbeiten und/oder eine zeitaufwendige den Termin vorbereitende Tätigkeit zu entfalten. In diesen besonderen Fällen liegt keine bloße Vertretung mehr vor. Dann können über die Terminsgebühr hinaus weitere Gebühren (Grundgebühr, Verfahrensgebühr) anfallen. Ob dies der Fall ist, ist gegebenenfalls im Verfahren über die Festsetzung der dem Verteidiger zustehenden Gebühr zu ermitteln. Sofern dies angezeigt ist, sind Stellungnahmen der beteiligten Rechtsanwälte und des Vorsitzenden einzuholen. Auf diese Weise können auch etwaige Veränderungen, die sich wider Erwarten nach der Bestellung des weiteren Verteidigers ergeben haben, berücksichtigt werden. Lediglich eine Vertretung des Pflichtverteidigers liegt beispielhaft in folgenden Fällen vor: Der zunächst bestellte Verteidiger ist in der letzten Stunde eines Termins verhindert und die Beweiserhebung betrifft weitgehend einen Mitangeklagten. Der Verteidiger ist an einem sogenannten „Schiebetermin“ verhindert, an dem lediglich Registerauszüge oder Urteile aus früheren Verfahren verlesen werden. In einem Verfahren gegen mehrere Angeklagten betrifft die Beweisaufnahme ganz überwiegend einen Mitangeklagten, nicht aber den vom bestellten Verteidiger vertretenen Angeklagten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Februar 2011 – 4 Ws 195/10, BeckRS 2011, 3142).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführer nicht als Vertreter des ursprünglich bestellten Verteidigers, sondern als zweiter Pflichtverteidiger anzusehen. Zwar spricht der Wortlaut der Verfügung lediglich für eine Beiordnung als Vertreter, jedoch besteht hier die Besonderheit, dass im Termin am 14. Juni 2023 die aussagepsychologische Sachverständige Dr. pp ihr Gutachten erstattete, eine weitere Zeugin vernommen wurde und die Plädoyers gehalten wurden. Angesichts dieses Umfangs der Hauptverhandlung kann nicht von einem bloßen Terminsvertreter ausgegangen werden.

Dies hat zur Folge, dass Rechtsanwalt Pp2. über die Terminsgebühr hinaus eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG sowie die Kostenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG zustehen.

3. Die Kammer weist darauf hin, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2023 (Az. 4 Ws 13/23) für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Bereits aus dem amtlichen Leitsatz dieser Entscheidung ergibt sich, dass diese sich allein zu den Gebühren verhält, die dem ausschließlich für die Vorführung und Vernehmung vor den zuständigen Richter (§ 115 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) beigeordneten Verteidiger zustehen. Dass diesbezüglich die Oberlandesgerichte Stuttgart und Karlsruhe unterschiedliche Auffassungen vertreten, ist hinzunehmen. Maßgeblich für die im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart ansässigen Gerichte ist dabei die Rechts-auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart.

Eine Übertragung des Verfahrens auf die Kammer gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG ist nicht veranlasst. Die mit der Entscheidung verbundenen Rechtsfragen sind durch das Oberlandesgericht Stuttgart für seinen Zuständigkeitsbereich geklärt. Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art liegen nicht vor.“

Anzumerken ist: Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend, die Begründung ist hingegen nicht zutreffend. Auch im Übrigen muss man dem LG widersprechen.

M.E. ist es nicht zutreffend, wenn das LG hinsichtlich der dem Pflichtverteidiger zustehenden Gebühren auf die Umstände des Einzelfalls abstellt (so allerdings auch OLG Hamm, RVGreport 2009, 309 = StRR 2009, 438). Das hatte hier für den (zusätzlichen) Pflichtverteidiger zwar keine Nachteile, da der Umfang der von ihm erbrachten Tätigkeiten auf jeden Fall dazu führen musste, dass ihm nicht nur die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG, sondern auch Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG zu gewähren waren. In anderen Fällen, in denen der Umfang der erbrachten Tätigkeiten geringer ist, kann dieser Ansatz jedoch für den Pflichtverteidiger nachteilig sein. Dieser Ansatz ist zudem auch falsch, denn der „zusätzliche“ Pflichtverteidiger rechnet nach inzwischen wohl überwiegenden Meinung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab und ihm stehen Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die jeweilige gerichtliche Verfahrensgebühr und die jeweilige gerichtliche Terminsgebühr zu  (zu allem eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A 2102 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; jüngst auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.02.2024 – 1 Ws 13/24 [S]). Die mit den Gebühren des Terminsvertreters zusammenhängenden Fragen werden in Rechtsprechung und Literatur immer wieder diskutiert. Von daher wäre es vielleicht angebracht gewesen, wenn der Einzelrichter der Strafkammer vielleicht dann doch mal einen Kommentar zu Rate gezogen hätte.

Hätte der Einzelrichter einen Kommentar zu Rate gezogen, würden sich ggf. auch die weiteren „Beanstandungen“ erübrigen.

Zu widersprechen ist der Aussage im „Hinweis des Gerichts“: „Maßgeblich für die im OLG Stuttgart ansässigen Gerichte ist dabei die Rechtsauffassung des OLG Stuttgart“. Das sehe ich nicht so, zumindest nicht so absolut – „ist“ – wie das LG. Zwar ist es sicherlich zutreffend, wenn sich die Instanzgerichte im Bezirk – schon wegen der Einheitlichkeit – der Rechtsprechung „ihres“ OLG anschließen. Aber eine (gesetzliche) Bindungswirkung, wovon offenbar das LG ausgeht, besteht nicht. Das wäre auch mehr als misslich, denn eine solche Bindungswirkung hätte zur Folge, dass sich die Rechtsprechung in einem OLG-Bezirk praktisch nie ändern würde/könnte, weil die Instanzgerichte ja immer so entscheiden, wie das OLG mal entschieden hat. Das OLG wäre nie in der Lage, seine Rechtsprechung/Auffassung an die eines Instanzgerichts, dass ggf. von seiner Rechtsprechung abgewichen ist, anzupassen. Dass das nicht sein soll, zeigt m.E. gerade das Rechtsmittelsystem des RVG, das ja eine weitere Beschwerde (§§ 56 Abs. 1, 33 Abs. 6 RVG) vorsieht.

Mit dem Vorstehenden korrespondiert ein weiteres Manko. Der Einzelrichter der Strafkammer meinte, selbst entscheiden zu können/müssen und die weitere Beschwerde nicht zulassen zu müssen. M.E. war das falsch. Vielmehr hätte die Sache auf die Kammer übertragen und die weitere Beschwerde zugelassen werden müssen. Denn die zugrunde gelegte Entscheidung des OLG Stuttgart stammt aus dem Jahr 2011. Seitdem hat es eine Flut von Entscheidungen anderen OLG gegeben, die die Frage, welche Gebühren dem „Vertreter“ des Pflichtverteidigers anders entschieden haben, als das OLG Stuttgart. Die Frage hat also nach wie vor „grundsätzliche Bedeutung“ (vgl. dazu § 33 Abs. 6 S. 1 RVG). So ist die Chance vertan, dass das OLG Stuttgart ggf. seine unzutreffende Rechtsauffassung im OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 – 4 Ws 195/10  aufgegeben und sich der zutreffenden herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung angeschlossen hätte. Auch OLG sollen ja nicht gegen bessere Erkenntnis gefeit sein.

Auslagenerstattung, oder: „Vorwerfbar prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen“?

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Die zweite Entscheidung des Tages stammt vom LG Ulm. Den LG Ulm, Beschl. v. 06.11.2020 – 2 Qs 46/20 – hat mit der Kollege Kabus aus Bad Saulgau geschickt. Thematik: Wann ist die Möglichkeit des Absehens nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO von einer Erstattung der notwendigen Auslagen gegeben. Ergangen ist der Beschluss nach einem Bußgeldverfahren, das wegen Verjährung eingestellt werden musste. Das LG sagt – anders als das AG: Absehen von der Erstattung notwendiger Auslagen nur, wenn ein vorwerfbar prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen festzustellen ist:

„2. Der Beschluss des Amtsgerichts Ehingen vom 17.09.2020 war auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen insoweit aufzuheben, als darin angeordnet wurde, dass der Betroffene seine notwendigen Auslagen im Bußgeldverfahren selbst zu tragen hat. Diese waren der Staatskasse aufzuerlegen.

Gemäß § 467 Abs. 1 StPO fallen grundsätzlich die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last, soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Über § 46 Abs. 1 OWiG gilt diese Vorschrift sinngemäß auch für das Bußgeldverfahren. Gemäß §§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, 46 OWiG kann das Gericht jedoch davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Hierauf stützt sich die Entscheidung des Amtsgerichts Ehingen.

Ein Fall der §§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, 46 OWiG ist indes in vorliegender Sache im Ergebnis nicht gegeben:

Soweit in dem Beschluss des Amtsgerichts Ehingen für eine Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO darauf abgestellt wird, dass nach Aktenlage eine Verurteilung des Betroffenen jedenfalls wegen einer ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße in hohem Maße wahrscheinlich und lediglich nicht abschließend geklärt sei, ob ihm ein bußgelderhöhender Verstoß anzulasten sei, kann letztlich dahinstehen, ob der Tatverdacht gegen den Betroffenen vorliegend das für eine Anwendbarkeit des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO erforderliche Maß erreicht hat. In Rechtsprechung und Literatur gehen hinsichtlich der insoweit zu fordernden Tatverdachtsstufe die Ansichten auseinander: § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO verlangt, dass der Angeschuldigte wegen einer Straftat „nur deshalb nicht verurteilt wird“ weil ein Verfahrenshindernis besteht. Teilweise wird insoweit verlangt, dass bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit von einer Verurteilung auszugehen sein müsse (vgl. etwa Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, StPO § 467, Rn. 10a). Dies erscheint vorliegend mangels bereits durchgeführten Hauptverhandlungstermins zumindest zweifelhaft. Nach anderer Ansicht und wohl herrschender Rechtsprechung genügt eine niedrigere Tatverdachtsstufe und insbesondere ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht (vgl. etwa OLG Bamberg, Beschluss vom 20.07.2010, Az.: 1 Ws 218/10).

Die Möglichkeit, nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO von einer Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen, besteht allerdings nur dann, wenn zusätzlich zu dem Verfahrenshindernis als alleinigem eine Verurteilung hindernden Umstand weitere besondere Umstände hinzutreten, die es als billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.05.2017, Az.: BvR 1821/16). Die erforderlichen besonderen Umstände dürfen dabei aber gerade nicht in der voraussichtlichen Verurteilung und der zu Grunde liegenden Tat gefunden werden, denn das ist bereits Tatbestandsvoraussetzung für die Ermessensentscheidung des Gerichts (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.07.2010, Az.: 1 Ws 218/10). Grundlage für ein Absehen von der Erstattung notwendiger Auslagen muss vielmehr ein hinzutretendes vorwerfbar prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen sein. Bei einem in der Sphäre des Gerichtes eingetretenen Verfahrenshindernis hingegen, wird es regelmäßig der Billigkeit entsprechen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzubürden (vgl. hierzu etwa Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung a.a.O., Randnummer 10b; Bundesverfassungsgericht a.a.O.).

Im vorliegenden Fall ist ein prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen nicht zu erkennen. Der Grund für den Eintritt des Verfahrenshindernisses der Verjährung liegt vielmehr darin, dass seitens des Amtsgerichts versäumt wurde, innerhalb der kurzen sechsmonatigen Verjährungsfrist (erneut) einen Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen. Grundsätzlich wäre eine erneute Terminierung auch nach Rückkunft der Akten nach Durchführung des zweiten Nachermittlungsauftrags am 09.07.2020 noch verjährungsunterbrechend möglich gewesen, ist aber unterblieben.

Vor diesem Hintergrund erscheint es im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung nach §§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, 46 OWiG unbillig, den Betroffenen entgegen der gesetzlichen Regel nach §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 OWiG mit seinen notwendigen Auslagen zu belasten.“

Pflichti II: Tatvorwurf war nicht eröffnet, oder: Wenn sich der Verteidiger „aufdrängt“

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Und als zweites Posting dann der LG Ulm, Beschl. v. 26.06.2020 – 3 Qs 39/20, den mir der Kollege Stehr aus Göppingen geschickt hat. Nach den vier positiven Entscheidungen von heute morgen (vgl. hier) dann mal wieder etwas zum Ärgern. Die Bäume sollen ja auch nicht in den Himmel wachsen.

Gegen die Mandantin des Kollegen wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage geführt. Hiervon erlangte sie Kenntnis, ohne dass zuvor seitens der Ermittlungsbehörden an sie herangetreten worden wäre. Daraufhin beantragte sie am 25.10.2019 die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bereits im Ermittlungsverfahren. Der Antrag wurde zunächst nicht verbeschieden. Mit Verfügung vom 26.03.2020 stellte die StA das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein, ohne dass der Beschuldigten zuvor der Tatvorwurf eröffnet oder eine Vernehmung durchgeführt worden wäre. Mit Beschluss vom 30.04.2020 lehnte das AG schließlich die Beiordnung ab. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Das LG meint, das mit folgender Begründung rechtfertigen zu können:

„Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist zulässig, erweist sich im Ergebnis aber als nicht begründet. Durch Gesetz vom 10.12.2019 mit Wirkung vom 13.12.2019 wurde die vom Verteidiger zur Begründung des Beiordnungsanspruchs angeführte EURichtlinie (RL (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls) in innerstaatliches Recht umgesetzt und deshalb § 141 Abs. 1 StPO neu gefasst. Ach danach ist ein notwendiger Verteidiger auf Antrag des Beschuldigten nur zu bestellen, sofem dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet worden ist — und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs 364/19 §. 34 führt dazu aus:

„Satz 1 stellt dabei ausdrücklich klar, dass das Antragsrecht erst ab dem Zeitpunkt besteht, in dem der Beschuldigte über den Tatvorwurf unterrichtet wird. Dies steht im Einklang mit der PKH-Richtlinie, deren Regelungen die Richtlinie 2013/48/ElJ über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren flankieren (vgl. Artikel 2 Absatz 1 der PKH-Richtlinie). Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/48/EU ist gemäß ihrem Artikel 2 Absatz 1 erst ab dem Zeitpunkt eröffnet, zu dem Verdächtige oder beschuldigte Personen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig sind oder beschuldigt werden […]. Anträge des Beschuldigten, die bereits vor der amtlichen Eröffnung des Tatvorwurfs, etwa aufgrund von Vermutungen über die Einleitung eines Strafverfahrens, gestellt werden, sind damit unzulässig.

Da es vorliegend an einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft fehlte, den Tatvorwurf der Beschwerdeführerin zu eröffnen, macht bereits dies den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung unzulässig. Daran ändert nichts, dass der Verteidiger auf unbekanntem Weg Kenntnis vom Ermittlungsverfahren erlangte und Akteneinsicht beantragte. Denn die Verfahrensrechte eines Beschuldigten sind nicht berührt, solange ein Verfahren keine Auswirkung entfaltet, sondern nur ein Behördeninternum ist — etwa, weil die Staatsanwaltschaft von sich aus prüft, ob das Verfahren ohne weitere Veranlassung einzustellen ist. Nur diese Verfahrensrechte und nicht das finanzielle Interesse Dritter werden durch die Vorschriften über die notwendige Verteidigung geschützt. Andernfalls würde die weiterhin bestehende Hoheit der Staatsanwaltschaft über das Ermittlungsverfahren ausgehebelt werden, würde es ausreichen, dass sich ein Verteidiger schon vor nach außen gerichteten Ermittlungsschritten aufdrängte.“

M.E falsch. Zwar ist es richtig, dass der Wortlaut des § 141 Abs. 1 StPO eine Beiordnung erst dann vorsieht, wenn der Tatvorwurf eröffnet ist. Der Gesetzgeber wollte damit ausweislich der Gesetzesbegründung  wohl insbesondere Anträgen, die aufgrund von bloßen Vermutungen über die Einleitung eines Verfahrens gestellt werden, einen Riegel vorschieben. Auch wird kein Beiordnungsbedarf bestehen, wenn der in einer Strafanzeige erhobene Tatvorwurf offensichtlich abwegig ist und erst gar keine Ermittlungen getätigt werden. Vorliegend war es jedoch so, dass der Beiordnungsantrag gerade nicht ins Blaue hineingestellt wurde. Vielmehr gab es tatsächlich ein Verfahren, welches sich überdies über einen längeren Zeitraum hinzog (zwischen dem Beiordnungsantrag und der Einstellung lagen fünf Monate!). Zudem wird eine gewisse sachliche Prüfung der Tatvorwürfe erfolgt sein, hätte andernfalls doch nicht beurteilt werden können, ob die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafe als nicht beträchtlich ins Gewicht fallend im Sinne des § 154 Abs. 1 StPO betrachtet werden kann oder nicht.

Was hinter dieser Argumentation, mit der man offensichtlich Verteidiger aus Verfahren heraushalten will, stecken könnte, zeigen m.E. einige unangemessene Formulierungen im Beschluss. Das wird dem Pflichtverteidiger vorgrworfen, er habe sich „aufgedrängt“. Das ist nicht nachvollziehbar, gehört es doch zu den Pflichten eines Verteidigers, die Interessen seiner Mandantschaft frühzeitig wahrzunehmen, zumal sich gerade im Ermittlungsverfahren häufig einiges für den Beschuldigten erreichen lässt. Zudem war es ja auch gerade Ziel der Reform, möglichst früh für einen Verteidiger zu soregn. Und ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die in dem Hinweis auf „finanzielle Interessen Dritter“ verpackte Unterstellung, Beiordnungsanträge dienten vornehmlich der Befriedigung anwaltlicher Geldgier.

Letztlich läuft mit solchen Entscheidungen die Reform ins Leere. Man rechtfertigt die „Hoheit“ der StA über das Ermittlungsverfahren, aber die rechtfertigt vieles, aber nichts alles. Eine Ermächtigung, Beiordnungsanträge ins Leere laufen zu lassen, indem man weder die Akten herausgbibt noch der Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt, gibt es nicht. Nun ja, in Ulm offenbar schon.