Pflichti III: Bestellung in den Gesamtstrafenfällen, oder: „Der hat ja einen Verteidiger“

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Und zum Schluss des Tages dann noch zwei Entscheidungen des LG Magdeburg, die (mal wieder) vom Kollegen Funck aus Braunschweig stammen. In beiden Beschlüssen geht es um die Beiordnung des Pflichtverteidigers in den sog. Gesamtstrafenfällen, also Stichwort: Bestellungwegen Schwere der Tat.

Beide Beschlüsse schreiben die Rechtsprechung zum alten Recht in der Frage fort. Hier reichen daher m.E. die Leitsätze, und zwar:

Zunächst der LG Magdeburg, Beschl. v. 15.05.2020 – 21 Qs 47/20 mit dem Leitsatz:

Drohen einem Angeschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.“

Und dann auch noch einmal die Problematik: Wahlverteidiger vorhanden, aber der legt nieder:

„Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft steht es der Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers auch nicht entgegen, dass der Angeschuldigte einen Wahlverteidiger hat. Denn dieser hat erklärt, im Falle seiner Beiordnung das Wahlmandat niederzulegen.

Diese Erklärung genügt auch nach § 141 Abs. 1 StPO in der seit 13.12.2019 geltenden Fassung dem Erfordernis, dass der Angeschuldigte noch keinen Verteidiger hat, Die Einfügung des Wortes „und“ beruht grammatikalisch auf der Hinzusetzung der Voraussetzung, dass dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet worden ist. Eine Änderung hinsichtlich der Formulierung „der noch keinen Verteidiger hat ist nicht erfolgt. Dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch weiterhin die Erklärung eines Wahlverteidigers, mit der Bestellung das Wahlmandat niederzulegen, ausreichen soll, ergibt sich zudem unmissverständlich aus den Gesetzesmaterialien. In den Begründungen zu den — sich insoweit entsprechenden — Gesetzesentwürfen des Bundestages (BT-Drs. 19/13829, Seite 36) und des Bundesrates (BR-Drs. 364/19, Seite 34) heißt es insoweit gleichlautend:
„Außerdem ist Grundvoraussetzung für die Antragstellung, dass der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat oder der gewählte Verteidiger bereits mit dem Antrag ankündigt, das Wahlmandat mit der Bestellung niederzulegen. Damit soll der Vorrang der Wahl-verteidigung (vgl. § 141 Absatz 1 StPO-E) aufrechterhalten werden.“

Die Kammer weist lediglich vorsorglich ergänzend darauf hin, dass, sofern die weiteren Ermittlungsverfahren gegen den Angeschuldigten endgültig eingestellt oder sonst ohne eine Verur-teilung enden sollten, der Widerruf der Verteidigerbestellung nach § 142 Abs. 2 Satz 1 StPO erfolgen kann. Ein schutzwürdiges Vertrauen, unabhängig von den weiteren drohenden Verur-teilungen einen Verteidiger gestellt zu bekommen, kann der Angeschuldigte bei der gegebe¬nen Sachlage nicht bilden.“

Und dann noch der LG Magdeburg, Beschl. v. 30.04.2020 – 25 Qs 36/20:

„Ein Fall der notwendigen Verteidigung wegen der Schwere der Tat liegt auch dann vor, wenn zwar die wegen des verfahrensgegenständlichen Delikts zu erwartende Strafe die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht erfordert, aber im Wege der Einbeziehung bei Bildung einer Gesamtstrafe die Strafe jedenfalls in den Bereich der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO gelangt. Der hat sich durch die Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung nicht geändert.“

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