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Pflichti III: „Beiordnungsbündel“, oder: Höhere Freiheitsstrafe, Akteneinsicht und SV-Gutachten

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Die dritte Entscheidung, den LG Magdeburg, Beschl. v. 24.07.2020 – 25 Qs 722 Js 17549/20 (74/20) – hat mir mal wieder der Kollege Funck aus Braunschweig geschickt.

Das LG hat auf seine sofortige Beschwerde in einem Verfahren mit dem Vorwurf gegen die Angeklagte, zwei Diebstahlstaten begangen zu haben, den Kollegen aus Pflichtverteidiger beigeordnet. Dazu stützt sich das LG auf mehrere Gründe:

„Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 141 Abs. 1 StPO hat.

Die Voraussetzungen sind erfüllt. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor, da bereits die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers gebietet. Zwar gibt nicht schon jede Freiheitsstrafe Anlass zur Bestellung eines Pflichtverteidigers. Jedoch kann eine zu erwartende Freiheitsstrafe über einem Jahr in der Regel die Mitwirkung eines Verteidigers gebieten (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 140, Rn. 23 a). So liegt es hier. Der Beschwerdeführerin wird die tatmehrheitliche Begehung von zwei Diebstählen vorgeworfen. Der Diebstahl wird gemäß § 242 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Gelstrafe bestraft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der tatmehrheitlichen Begehung eine Gesamtstrafe gemäß § 53 StGB zu bilden sein wird und die Beschwerdeführerin bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, wobei sie bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen, auch Freiheitsstrafen von einem Jahr, verurteilt worden ist.

Daneben gebietet aber auch die Schwierigkeit der Sachlage die Mitwirkung eines Verteidigers, da die Beschwerdeführerin, anders als ihr Verteidiger, gemäß § 147 Abs. 4 StPO nur eine beschränkte Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Akten hat (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl, § 147, Rn. 32). Gegen eine persönliche Einsichtnahme der Akten durch die Beschwerdeführerin dürften insbesondere die von den Zeugen geäußerten Bedenken sprechen, dass die Beschwerdeführerin bereits einmal die Wohnungen der Zeugen betreten habe und sie erneut aufsuchen könnte.

Im Übrigen ist die Sachlage erschwert, da ein daktyloskopisches Gutachten eingeholt worden ist (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 140, Rn. 27).“

Pflichti II: „Sozialnazi“ – Schmähkritik?, oder- Jedenfalls rechtlich schwierig.

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, kommt mit dem LG Münster, Beschl. v. 06.08.2020 – 11 Qs-82 Js 6977/18-42/20 – auch aus dem OLG Hamm-Bezirk. Im Verfahren wird dem Angeklagten eine Beleidigung vorgeworfen. Der Kollege Urbanzyk, der mir den Beschluss geschickt hat, teilt zum Sachverhalt, der sich aus dem LG-Beschluss ergibt, mit:

„Streit in einer Obdachlosenunterkunft. Mitarbeiter der Stadt fordert Person auf, Zimmer dort zu beziehen. Später will Freund der Person mit Beamtem den Vorfall diskutieren. Der Beamte verweigert Gespräch. Der Freund ist verärgert, nennt den Beamten im Weggehen einen “Sozialnazi“.

Das LG sagt: In diesem Fall braucht der Angeklagte einen Pflichtverteidiger:

„DerBeschluss beruht auf § 140 Abs. 2 StPO. Danach liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung u.a. dann vor, wenn wegen der Schwierigkeit der Rechtslage ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Eine schwierige Rechtslage besteht u.a. dann, wenn solche Rechtsfragen zu entscheiden sind, deren Beantwortung selbst unter Strafverfolgungsbehörden umstritten ist (vgl. Julius/Schiemann in GerckefJulius/Temming/Zöller, StPO, 6. Auflage 2019, Rn. 18 zu § 140). Eine solche Rechtslage ist hier gegeben.

Zur Beantwortung der Frage, ob es sich im Falle unsachlicher und ehrverletzender Äußerungen gegenüber staatlichen Bediensteten noch um zulässige Formen der Meinungsfreiheit oder um herabsetzende Formalbeleidigungen bzw. Schmähkritik handelt, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung von Anlass und Kontext einer Äußerung und der anschließenden Wertung, inwieweit ein sachliches Anliegen bzw. die persönliche Kränkung im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, BeckRS 2020, 12825). Dass auch Juristen die zutreffende Einordnung und Wertung erhebliche Schwierigkeiten bereitet, ergibt sich bereits aus den zahlreichen auch in letzter Zeit zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen des BVerfG (vgl. u.a. BVerfG a.a.O.; BeckRS 2020, 12819; BeckRs 2020, 12823; BeckRs 2020, 12825; NJW 2019, 2600): Vor diesem Hintergrund ist die Beiordnung eines Verteidigers zur Ermöglichung einer sachgerechten Verteidigung unter dem Gesichtspunkt des „fairen Verfahrens“ geboten. „

„unter dem Gesichtspunkt des „fairen Verfahrens“ geboten“? – ich würd eher sagen: Rechtlich schwierig.

Pflichti I: Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, oder: Gesamtschau

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Heute – am nächsten warmen Sommertag – mache ich hier einen Pflichtverteidigungstag. Und alle drei Entscheidungen nehmen zu den Beiordnungsgründen Stellung.

Den Reigen eröffnet der OLG Hamm, Beschl. v. 09.07.2020 – III – 5 Ws 202/20 -, den mir der Kollege Bleicher aus Dortmund geschickt hat.

Der verteidigt den Angeklagten in einem Berufungsverfahren. Der Angeklagte ist mit Urteil des AG Brilon wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,00 Euro verurteilt worden. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen und eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt. Der Beiordnungsantrag ust damit begründet, dass der Angeklagte in einem ländlichen Gebiet wohne und als Arbeitnehmer auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Da (inzwischen) auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, die sie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hta, hat der Angeklagate auch damit den Beiordnungsantrag begründet. Zudem sei im Verfahren eine klassische „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ gegeben.

Das LG hat die Beiordnung abgelehnt. Die sofortige Beschwerde hatte beim OLG Erfolg:

„Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbesteliung hat in der Sache Erfolg; dem Angeklagten war Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beizuordnen,

Nach § 140 Abs, 2 StPO bestellt der Vorsitzende einen Verteidiger dann, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder der Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, weil der Angeklagte zur eigenen Verteidigung nicht hinreichend in der Lage ist, Vorliegend ist eine schwierige Sachlage gegeben. Entgegen der angefochtenen Entscheidung ist vorliegend eine        klassischen   „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ gleichstehende Beweissituation anzunehmen. Zwar erfordert nicht jede Aussage-gegen-Aussage¬Konstellation eine Beiordnung. Diese kommt namentlich dann nicht in Betracht, wenn zu der Aussage des einzigen Belastungszeugen weitere belastende Indizien hinzukommen, so dass von einer schwierigen Beweiswürdigung nicht mehr gesprochen werden kann (OLG Celle, Beschluss vom 16. Oktober 2008, Az. 1 Ws 517/08 = NStZ 2009, 175, beck-online). Anders zu beurteilen sind jedoch die Fälle, in denen aus weiteren Indizien nicht hinreichend sicher auf die Richtigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen geschlossen werden kann. Sind die Angaben des den Angeklagten belastenden einzigen Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen, ist die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich (OLG Koblenz, Beschluss vom 11, Februar 1999, Az. 1 Ws 43/99 = NStZ-RR 2000, 176, beck-online; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31. März 2009, Az. 3 Ws 271(09 = NStZ-RR 2009, 207, beck-online; LG München II Beschluss vom 10. Juli 2018, Az, 2 Qs 19/18 = BeckRS 2018, 38513, beck-online). Zwar ergibt sich dies mit Einführung des Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten gemäß § 147 Abs. 4 StPO zum 01. Januar 2018 nicht mehr schon allein daraus, dass eine sachgerechte Verteidigung, insbesondere das Aufzeigen von eventuellen Widersprüchen in den Angaben des Belastungszeugen, nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhaltes gewährleistet werden kann, der bis dahin nur dem Verteidiger uneingeschränkt zugänglich war. Die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation erfordert jedoch weiterhin eine Beiordnung jedenfalls dann, wenn der belastenden Zeugenaussage möglicherweise entlastende Indizien gegenüberstehen, die eine sorgfältige Aussageanalyse notwendig machen. So liegt er Fall hier.

Der Angeklagte bestreitet die Tat. Er hat zwar eingeräumt, dem geschädigten Zeugen eine Schreckschusswaffe vorgehalten zu haben, er hat die gesamte Tatsituation jedoch völlig abweichend von der Darstellung des Zeugen und in einer Weise berichtet, welche die Rechtswidrigkeit seines Handelns zumindest fraglich erscheinen lässt, Die Notwendigkeit einer sorgfältigen Analyse der Aussage des geschädigten Zeugen entfällt auch nicht deshalb, weil der Beifahrer des Angeklagten als weiterer Zeuge zur Verfügung steht. Dieser hat gegenüber dem Amtsgericht die Darstellung des Geschädigten gerade nicht bestätigt. Vielmehr stimmte seine Aussage inhaltlich im Wesentlichen mit der Einlassung des Angeklagten überein, Abweichungen zu dieser im Detail können insoweit durchaus auch als Realkennzeichen zu würdigen sein. Auch sind die anlässlich der Durchsuchung am 05.09.2019 festgestellten Schäden am Fahrzeug des Angeklagten eher mit dessen Einlassung als mit den Bekundungen des Zeugen vereinbar. Insbesondere passt zu dem von dem Angeklagten geschilderten kraftvollen Aufreißen der Fahrertür, dass deren Griff am 09.05.2020 lose war, Dass — wie vom Amtsgericht festgestellt — der Fensterheber der Fahrertür des PKW des Angeklagten jedenfalls zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung defekt war, spricht ebenfalls eher für seine Darstellung, da der Zeuge angab, sich durch das geöffnete Fenster mit dem Angeklagten unterhalten zu haben. Soweit das Amtsgericht dies unter Hinweis darauf, dass man die Scheibe mit einigem Kraftaufwand heruntergedrückt haben könnte, für unerheblich hält, überzeugt jedenfalls diese Argumentation nicht. Denn sie lässt offen, warum der Angeklagte dies hätte tun sollen. Denn nach einem gewaltsamen Herunterdrücken der Scheibe wäre diese in der Tür versenkt und damit kaum auf dieselbe Weise wieder zu schließen gewesen.

In der Gesamtschau ist vorliegend von einer schwierigen Sachlage auszugehen.

Deshalb kann offen bleiben, ob vor dem Hintergrund, dass dem Angeklagten die Entziehung seiner Fahrerlaubnis droht, auch eine schwere Tat bejaht werden könnte (gegen die Annahme einer einschneidenden Rechtsfolge bei drohendem Entzug der Fahrerlaubnis: OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 1985, Az. 1 Ws 304/85, zitiert bei Janiszewski NStZ 1986, 107, beck-online; LG Berlin, ‚Beschluss vom 14. September 2006, Az. 526 Qs 254/06 [Berufskraftfahrer]; LG Stuttgart, Beschluss vom 13. Dezember 2012, Az, 19 Qs 154/12 [Bußgeldverfahren gegen Berufskraftfahrer]).“

Pflichti III: Einmal Bestellung in einem „Kipo-Verfahren“ wegen Akteneinsicht, oder: Einmal „Tatschwere“

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Und zum Schluss des Tages dann noch zwei Entscheidungen zu den Bestellungsvoraussetzungen.

Zunächst der LG Halle, Beschl. v. 29.06.2020 – 10a Qs 59/20, ergangen in einem Verfahren wegen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften. Da meint das LG zur Bestellung:

„Die von dem Verteidiger des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 30.05.2020 eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 142 Abs. 7 StPO in Verbindung mit §§ 304. 311 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Das Amtsgericht hat zwar überzeugend dargelegt. dass grundsätzlich weder die Schwere der Tat. noch die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder die Schwierigkeit der Rechtslage die notwendige Mitwirkung eines Verteidigers gebietet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des Amtsgericht Halle (Saale) in seinem ausführlichen Beschluss vom 20.05.2020. die sich die Kammer zu eigen macht. Bezug genommen.

Freilich ist aufgrund der Besonderheit des Verfahrensgegenstandes im vorliegenden Fall -Kinder- und Jugendpornographie — dem Beschwerdeführer sein Verteidiger als Pflichtverteidiger wegen der Schwierigkeit der Sachlage gemäß § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen. Diese ergibt sich aus dem Umstand, dass ein unverteidigter Angeklagter gemäß § 147 Abs. 4 StPO n.F. grundsätzlich das Recht hat. unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke — wie hier die Ausdrucke der Bilddateien in drei Beweismittelbänden —zu besichtigen, es sei denn dieser Besichtigung stehen — wie hier – überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegen. Die pornographischen Bilder betreffen den Intimbereich der abgebildeten Personen, der vor einer Besichtigung des Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung gewahrt werden soll, so dass ihm dieses Recht verwehrt werden müsste. Die Bilder bilden jedoch den Kern des Anklagevorwurfs, so dass sich der Angeklagte ohne deren Anschauung nicht hinreichend verteidigen könnte. In diesem Fall gebietet § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, der die Bilder in der Geschäftsstelle sichten und den Angeklagten von seinen Erkenntnissen unterrichten kann (vgl. dazu M/G. StPO. 63. Auflage. § 147 Rn. 32 m.w.N.).“

Und dann habe ich noch den LG Siegen, Beschl. v. 14.07.2020 – 10 Qs 68/20 – zur Bestellung wegen „Schwere der Tat“. Der Beschluss bringt nichts Neues, daher hier nur der Leitsatz:

„Neben der dem Angeschuldigten im Verfahrens drohenden Strafe sind wegen der bei § 140 Abs. 2 StPO stets erforderlichen Gesamtbewertung aber auch sonstige schwerwiegende Nachteile zu berücksichtigen, die er infolge der drohenden Verurteilung zu gewärtigen hat. Die Grenze der Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe ist deshalb auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen oder Überschreiten erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.“

Danke an die Kollegen W. Siebens aus Braunschweig und H. Terjung aus Köln für die Übersendung.

Pflichti II: Tatvorwurf war nicht eröffnet, oder: Wenn sich der Verteidiger „aufdrängt“

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Und als zweites Posting dann der LG Ulm, Beschl. v. 26.06.2020 – 3 Qs 39/20, den mir der Kollege Stehr aus Göppingen geschickt hat. Nach den vier positiven Entscheidungen von heute morgen (vgl. hier) dann mal wieder etwas zum Ärgern. Die Bäume sollen ja auch nicht in den Himmel wachsen.

Gegen die Mandantin des Kollegen wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage geführt. Hiervon erlangte sie Kenntnis, ohne dass zuvor seitens der Ermittlungsbehörden an sie herangetreten worden wäre. Daraufhin beantragte sie am 25.10.2019 die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bereits im Ermittlungsverfahren. Der Antrag wurde zunächst nicht verbeschieden. Mit Verfügung vom 26.03.2020 stellte die StA das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein, ohne dass der Beschuldigten zuvor der Tatvorwurf eröffnet oder eine Vernehmung durchgeführt worden wäre. Mit Beschluss vom 30.04.2020 lehnte das AG schließlich die Beiordnung ab. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Das LG meint, das mit folgender Begründung rechtfertigen zu können:

„Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist zulässig, erweist sich im Ergebnis aber als nicht begründet. Durch Gesetz vom 10.12.2019 mit Wirkung vom 13.12.2019 wurde die vom Verteidiger zur Begründung des Beiordnungsanspruchs angeführte EURichtlinie (RL (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls) in innerstaatliches Recht umgesetzt und deshalb § 141 Abs. 1 StPO neu gefasst. Ach danach ist ein notwendiger Verteidiger auf Antrag des Beschuldigten nur zu bestellen, sofem dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet worden ist — und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs 364/19 §. 34 führt dazu aus:

„Satz 1 stellt dabei ausdrücklich klar, dass das Antragsrecht erst ab dem Zeitpunkt besteht, in dem der Beschuldigte über den Tatvorwurf unterrichtet wird. Dies steht im Einklang mit der PKH-Richtlinie, deren Regelungen die Richtlinie 2013/48/ElJ über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren flankieren (vgl. Artikel 2 Absatz 1 der PKH-Richtlinie). Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/48/EU ist gemäß ihrem Artikel 2 Absatz 1 erst ab dem Zeitpunkt eröffnet, zu dem Verdächtige oder beschuldigte Personen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig sind oder beschuldigt werden […]. Anträge des Beschuldigten, die bereits vor der amtlichen Eröffnung des Tatvorwurfs, etwa aufgrund von Vermutungen über die Einleitung eines Strafverfahrens, gestellt werden, sind damit unzulässig.

Da es vorliegend an einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft fehlte, den Tatvorwurf der Beschwerdeführerin zu eröffnen, macht bereits dies den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung unzulässig. Daran ändert nichts, dass der Verteidiger auf unbekanntem Weg Kenntnis vom Ermittlungsverfahren erlangte und Akteneinsicht beantragte. Denn die Verfahrensrechte eines Beschuldigten sind nicht berührt, solange ein Verfahren keine Auswirkung entfaltet, sondern nur ein Behördeninternum ist — etwa, weil die Staatsanwaltschaft von sich aus prüft, ob das Verfahren ohne weitere Veranlassung einzustellen ist. Nur diese Verfahrensrechte und nicht das finanzielle Interesse Dritter werden durch die Vorschriften über die notwendige Verteidigung geschützt. Andernfalls würde die weiterhin bestehende Hoheit der Staatsanwaltschaft über das Ermittlungsverfahren ausgehebelt werden, würde es ausreichen, dass sich ein Verteidiger schon vor nach außen gerichteten Ermittlungsschritten aufdrängte.“

M.E falsch. Zwar ist es richtig, dass der Wortlaut des § 141 Abs. 1 StPO eine Beiordnung erst dann vorsieht, wenn der Tatvorwurf eröffnet ist. Der Gesetzgeber wollte damit ausweislich der Gesetzesbegründung  wohl insbesondere Anträgen, die aufgrund von bloßen Vermutungen über die Einleitung eines Verfahrens gestellt werden, einen Riegel vorschieben. Auch wird kein Beiordnungsbedarf bestehen, wenn der in einer Strafanzeige erhobene Tatvorwurf offensichtlich abwegig ist und erst gar keine Ermittlungen getätigt werden. Vorliegend war es jedoch so, dass der Beiordnungsantrag gerade nicht ins Blaue hineingestellt wurde. Vielmehr gab es tatsächlich ein Verfahren, welches sich überdies über einen längeren Zeitraum hinzog (zwischen dem Beiordnungsantrag und der Einstellung lagen fünf Monate!). Zudem wird eine gewisse sachliche Prüfung der Tatvorwürfe erfolgt sein, hätte andernfalls doch nicht beurteilt werden können, ob die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafe als nicht beträchtlich ins Gewicht fallend im Sinne des § 154 Abs. 1 StPO betrachtet werden kann oder nicht.

Was hinter dieser Argumentation, mit der man offensichtlich Verteidiger aus Verfahren heraushalten will, stecken könnte, zeigen m.E. einige unangemessene Formulierungen im Beschluss. Das wird dem Pflichtverteidiger vorgrworfen, er habe sich „aufgedrängt“. Das ist nicht nachvollziehbar, gehört es doch zu den Pflichten eines Verteidigers, die Interessen seiner Mandantschaft frühzeitig wahrzunehmen, zumal sich gerade im Ermittlungsverfahren häufig einiges für den Beschuldigten erreichen lässt. Zudem war es ja auch gerade Ziel der Reform, möglichst früh für einen Verteidiger zu soregn. Und ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die in dem Hinweis auf „finanzielle Interessen Dritter“ verpackte Unterstellung, Beiordnungsanträge dienten vornehmlich der Befriedigung anwaltlicher Geldgier.

Letztlich läuft mit solchen Entscheidungen die Reform ins Leere. Man rechtfertigt die „Hoheit“ der StA über das Ermittlungsverfahren, aber die rechtfertigt vieles, aber nichts alles. Eine Ermächtigung, Beiordnungsanträge ins Leere laufen zu lassen, indem man weder die Akten herausgbibt noch der Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt, gibt es nicht. Nun ja, in Ulm offenbar schon.