Schlagwortarchiv: OLG Frankfurt

Drogenfahrt, zeitnaher Konsum und Fahrlässigkeit

Ein Ansatz bei der sog. Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG ist die Frage: Fahrlässigkeit gegeben, ja oder nein? In dem Bereich tut sich einiges in der Rechtsprechung der OLG.

In den Zusammenhang passt dann ein Beschluss des OLG Frankfurt v. 20.08.2010 2 Ss-OWi 166/10, in dem das OLG zur Frage der Fahrlässigkeit noch einmal Stellung genommen hat. Danach reicht es für ein fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeuges unter berauschenden Mitteln gemäß § 24 a Abs. 2 StVG aus, wenn der Kraftfahrer das Fahren unter der Wirkung des Rauschgiftes für möglich hält. Eine verhältnismäßig geringe Überschreitung von 4,6 ng/mg THC kann eine Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung aber nicht stützen.

Und was auch immer wichtig ist, ist die Frage des zeitnahen Konsums. Dazu sagt das OLG: Erscheinungen wie „zittriger Eindruck“ und „auffällige Pupillen beim Betroffenen belegen keinen zeitnahen Konsum.

Klatsche für den Verurteilten, oder: Wer die Musik bestellt, muss sie nicht unbedingt bezahlen…

Es gibt ja den Spruch, von der Strafe, die auf dem Fuße folgt. In dessen Abwandlung kann man sagen, dass es eine leider manchmal übersehene Klatsche für den Verurteilten gibt, die einer auch für ihn positiven Entscheidung im Strafvollstreckungsverfahren auf dem Fuße folgt. Nämlich die Frage/Problematik? Wer zahlt eigentlich die Gutachten, die eingeholt worden sind.

An sich müsste der Spruch gelten, wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen; so hat es das OLG Hamm (2 Ws 189/00) vor längerer Zeit mal versucht, sich damit aber nicht durchsetzen können. H.M. ist: Es handelt sich um Verfahrenskosten, die aufgrund der Kostenentscheidung im Urteil der Verurteilte zu zahlen hat. Das Urteil ist also eine vorausschauende Kostengrundentscheidung.

So jetzt auch das OLG Frankfurt in einem Beschl. v. 17.06.2010 – 2 Ws 134/09, in dem es allerdings nicht näher auf die Problematik eingeht, sondern sie offenbar als gelöst ansieht. Schade, dass die Frage nicht diskutiert wird. Mehr Platz wird dan aber auf die Frage verwendet, warum die Forderung der Staatskasse nicht verjährt ist/war. Da geht es dann ja auch ums Geld :-). Bei der Argumentation für die Kostentragungspflicht des Verurteilten wird leider m.E. übersehen, dass man ihn mit ggf. neuen Schulden, die erheblich sein können, in die Freiheit entlässt. Ggf. kann dann die gute Prognose wackeln.

Immer wieder die Gretchen-Frage nach Poliscan: Bist du standardisiert?

Nachdem in den letzten Monaten schon das OLG Düsseldorf und das KG Berlin kurz und bündig das Messverfahren „Poliscan“ zum standardisierten Messverfahren befördert haben, nun auch das OLG Frankfurt. Das konnte es sich in seinem Beschl. v. 21.04.2010 – 2 Ss-OWi 236/10 noch einfacher machen und brauchte nur zu schreiben: Seht, die anderen machen es auch. 🙂

OLG Frankfurt: Klageerzwingung gegen ehemaligen Vorstandssprecher der Deutschen Bank verworfen

Der „Nachrichten-Dienst“ von LexisNexis meldete zum Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 21.04.2010 – 2 Ws 147/08:

„Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss den Antrag auf Klageerzwingung des Ehepaars K., der K.Media GmbH & Co. KGaA sowie der P.Beteiligungs GmbH (Antragsteller) gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, Ermittlungen gegen den ehemaligen Vorstandssprecher der Deutschen Bank einzustellen, als unzulässig verworfen.

Hintergrund des Klageerzwingungsverfahrens ist ein Interview des Beschuldigten in seiner Funktion als damaliger Vorstandssprecher der Deutschen Bank am 03.02.2002 in New York mit dem Nachrichtensender Bloomberg TV, in dem er sich über die finanzielle Situation der K.Gruppe äußerte. Die K.Gruppe war danach in finanzielle Schwierigkeiten geraten; im Juni 2002 wurde schließlich das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Die Antragsteller vertreten in ihren Strafanzeigen gegen den Beschuldigten die Ansicht, dass dieser mit seinen Äußerungen in dem Interview erreicht habe, dass die K.Gruppe in der Folge nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu den vorher existierenden Bedingungen weiteres Kapital aufzunehmen oder bestehende Kredite zu verlängern. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hatte das auf die Anzeigen eingeleitete Ermittlungsverfahren im September 2007 eingestellt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Juli 2008 verworfen. Hiergegen richtet sich der – nun beschiedene – von den Antragstellern gestellte Klageerzwingungsantrag.

In seiner Entscheidung hält der zuständige 2. Strafsenat des OLG das Klageerzwingungsbegehren nur in Bezug auf Herrn K. für statthaft. Das Begehren von Frau K., der P.Beteiligungs GmbH und der K.Media GmbH & Co. KGaA sei bereits unstatthaft, weil diese durch die vorausgegangenen Entscheidungen gar nicht beschwert seien. Entweder hätten sie nämlich ursprünglich keine Anzeige erstattet oder sich nicht gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft gewendet. Der Klageerzwingungsantrag von Herrn K. sei zwar statthaft, im Ergebnis jedoch unzulässig, weil er nicht Verletzter der vorgeworfenen Tathandlungen sei. So sei das dem Beschuldigten zur Last gelegte Vergehen der unbefugten Offenbarung von Angaben über Millionenkredite (§ 55 b KWG) schon im Zeitpunkt der Antragstellung verjährt gewesen. Im Übrigen sei Herr K. nicht in eigener Person, sondern allenfalls die K.Gruppe Verletzte im Sinne dieser Vorschrift.

Das Gleiche gelte für den Vorwurf der Kreditverleumdung (§ 187 StGB), der unbefugten Verwertung von Angaben über Millionenkredite (§ 55 a KWG), des Verrates von Geschäftsgeheimnissen (§ 17 UWG) sowie für eine mögliche Untreue des Beschuldigten zum Nachteil von Gesellschaften der K.Gruppe. Etwaige Vermögensbetreuungspflichten der Deutschen Bank umfassten von ihrem Schutzbereich her nicht Herrn K. persönlich, sondern allenfalls die jeweiligen Unternehmen der K.Gruppe als eigenständige juristische Personen. Träger der durch den Untreuetatbestand geschützten Vermögensinteressen seien diese juristischen Personen selbst, auch wenn Herr K. die hinter der K.Gruppe stehende natürliche Person sei.

Soweit schließlich der Vorwurf erhoben werde, der Beschuldigte habe sich durch die Äußerungen in dem Interview einer üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder einer Kreditgefährdung (§ 187 Alt. 2 StGB) zum Nachteil des Herrn K. selbst schuldig gemacht, handele es sich um Delikte, die Herr K. im Wege der Privatklage weiterverfolgen könne (§ 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO).“

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 21.04.2010

Volltext zur Entscheidung des OLG Frankfurt zur Poliscan Speed

Wir hatten vor einigen Tagen über die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 01.03.2010 – 2 Ss OWi 577/09 – berichtet, mit der das OLG das AG Dillenburg aufgehoben hatte, das wegen der mangelnden Überprüfbarkeit der Messung die Messung als nicht verwertbar angesehen hatte. Inzwischen liegt der Volltext vor. Sie finden ihn hier.