Schlagwort-Archive: LG Osnabrück

Gebühren in der Strafvollstreckung, oder: Wenn LG (doch) irren….

Bild von SilviaP_Design auf Pixabay

Die zweite RVG-Entscheidung des Tages kommt vom LG Osnabrück. Gebührenrechtliche Entscheidungen des LG Osnabrück führen bei mir immer zu „Zweifeln“.

Bei dem LG Osnabrück, Beschl. v. 02.06.2020 – 2 Qs 26/20 – war das aber zunächst nicht so. Das OLG hat über die Gebühren des Pflichtverteidigers im nachträglichen Gesamtstrafenverfahren nach § 460 StPo entschieden. Es hat Gebühren des Pflichtverteidigers festgesetzt. Das hatte ich beim ersten Blick auf die Entscheidung „wohlwollend“ zur Kenntnis genommen. Aber: Der zweite Blick hat dann doch zu Kopfschütteln geführt. Denn das LG hat für die vom Verteidiger auch eingelegte Beschwerde nur eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit festgesetzt, was falsch ist:

„Die zulässige Beschwerde ist in der Sache überwiegend nicht begründet.

Dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt pp. sind für sein Tätigwerden im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung eine Gebühr nach Nr. 4205 VV RVG in Höhe von 162 und für sein Tätigwerden im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Nachtragsentscheidung nach Nr. 4301 Nr.1 VV-RVG eine Gebühr in Höhe von 128 nebst 2 x Post- und Kommunikationspauschale in Höhe von je 20 € nach Nr. 7002 VV-RVG und 19 % Umsatzsteuer auf 330 zu erstatten. Im Übrigen ist seine Gebührenabrechnung gemäß seinem Schriftsatz vom 15.10.2019 überhöht und die Beschwerde des Bezirksrevisors begründet.

Zuletzt hat das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 11.06.2019 – 1 Ws 265/19 – einem Verteidiger für seine Tätigkeit im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung eine Vergütung nach Nr. 4204, 4205 VV-RVG zugesprochen (Anschluss an OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 – 2 Ws 106/18 – ). Zur Begründung wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg – Bl. 182 bis 184 d.A. – verwiesen. Das entspricht im Ergebnis der Entscheidung der Kammer mit deren Beschluss vom 23.06.2015 – 2 Qs/120 Js 50865/09 – 36/15 -. Letztlich bringt die Gesetzessystematik eindeutig zum Ausdruck, dass die Frage der Vergütung des (Pflicht)verteidigers für einzelne Verfahrensabschnitte unabhängig von der Frage der Fortwirkung seiner Bestellung zu beurteilen ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg unter II. 2. b) bis e) verwiesen. Danach steht dem Pflichtverteidiger die Erstattung einer Gebühr nach Nr. 4205 VV-RVG für sein Tätigwerden im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach §§ 460, 462 StPO zu. Soweit er gegen die Nachtragsentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt hat, steht ihm eine Gebühr nach Nr. 4302 Nr.1 VV-RVG in Höhe von 128 € zu.“

Dazu zwei Anmerkungen:

1. Die Diskussion über die Gebühren Pflichtverteidigers im nachträglichen Gesamtstrafenverfahren dürfte/müsste m.E. nach Einführung des § 143 Abs. 1 StPO, der die Bestellung ja ausdrücklich auch auf das nachträgliche Gesamtstrafenverfahren erstreckt, erledigt sein.

2. Man sollte als LG die Vorbem. 4.2 VV RVG kennen. Danach entsteht im Bereich der Strafvollstreckung auch im Beschwerdeverfahren eine Verfahrensgebühr Nr. 4204, 4205 VV RVG. Raum für eine Einzeltätigkeit ist nicht. Dem steht schon Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV RVG entgegen. Und zudem die allgemeine Überlegung: Wenn nicht eine besondere Beschwerdegebühr entsteht/entstehen würde, ist/wäre die Tätigkeit durch die Verfahrensgebühr für das „Erkenntnisverfahren“ nach Nr. Nr. 4204, 4205 VV RVG abgegolten.

Fahrradunfall eines Achtjährigen, oder: Aufsichtspflichtverletzung?

entnommen openclipart.org

Die zweiten Entscheidung, das LG Osnabrück, Urt. v. 28.02.2019 – 4 S 172/18, über das Kollege Gratz auch schon berichtet hat, behandelt eine Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 BGB). Beklagte sind die Eltern eines Jungen, der zum Zeitpunkt des Unfalls, der hier eine Rolle spielt, acht Jahre alt war. Der Junge war allein mit seinem Fahrrad unterwegs und hatte beim Herumfahren das Fahrzeug der Klägerin beschädigt. Die meinte, man könne/dürfe einen Achtjährigen nicht allein mit dem Fahrrad herumfahren lassen und die Eltern in Anspruch genommen.

Das LG Osnabrück hat das in der Berufung anders gesehen:

„1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 802,05 € aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten aus § 832 BGB zu. Nach § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagten ihrer ihnen gemäß §§ 1626, 1631 BGB grundsätzlich bestehenden Aufsichtspflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Die Beklagten haben ihre Aufsichtspflicht jedenfalls nicht dadurch verletzt, dass sie ihren Sohn unbegleitet mit dem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr haben fahren lassen.

Das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige richtet sich zum einen nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach bestimmt, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern; zum anderen kommt es auf die Gefährlichkeit des jeweiligen Verhaltens und die Schadensgeneigtheit des jeweiligen Umfeldes an, also auf das Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren, die von der konkreten Situation für Dritte ausgehen (BGH, Urteil vom 10.07.1984 – VI ZR 273/82 in NJW 1984, 2574, beck-online; BeckOGK/Wellenhofer, 1.11.2018, BGB § 832 Rn. 43).

Auch im Bereich des Straßenverkehrs ist dabei zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Aufsichtspflicht darauf gerichtet ist, das Kind zu einem selbständigen und verantwortungsbewussten Verhalten hinzuführen. Ein solches selbständiges Verhalten kann gerade nicht durch eine ständige Kontrolle erlernt werden. Daher muss den Aufsichtspflichtigen unter Berücksichtigung der Eigenart und der Fähigkeiten des jeweiligen Kindes die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr Kind im Straßenverkehr ohne unmittelbare Beaufsichtigung eigenverantwortlich agieren zu lassen (vgl. AG Wetzlar, Urteil vom 28.04.2005 – 39 C 1820/04).

Bei Kindern in der Altersstufe zwischen 6 bis 10 Jahren, die in der Regel den Schulweg bereits alleine zurücklegen, muss es im Allgemeinen genügen, dass die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlass zu besonderer Aufsicht besteht; andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2009 – VI ZR 199/08NJW 2009, 1954, beck-online). Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass jedenfalls ein achtjähriges Kind, das ein Fahrrad hinreichend sicher zu fahren vermag, über Verkehrsregeln eindringlich unterrichtet worden ist und sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, auch ohne eine Überwachung durch die aufsichtspflichtigen Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen kann, beispielsweise um zur Schule zu fahren oder einen sonst bekannten bzw. geläufigen Weg zurückzulegen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 04.11.2004 – 1 U 73/04, juris; LG Osnabrück, Urteil vom 02.07.2008 – 2 S 201/08, juris; hinsichtlich schulpflichtigen Kindern: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 832, Rn.11).

Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Sohn der Beklagten zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nach seinen Fähigkeiten grundsätzlich in der Lage war, mit dem Fahrrad hinreichend sicher zu fahren und den von ihm befahrenen Weg alleine, ohne Begleitung der Eltern oder anderer Aufsichtspersonen zurückzulegen. Ebenso ist das Gericht davon überzeugt, dass er über die Verkehrsregeln durch die Beklagten hinreichend unterrichtet worden ist.

Die Anhörung der Beklagten hat ergeben, dass ihr Sohn bereits vor dem Unfall längere Zeit ohne Auftreten ähnlicher Vorfälle alleine mit dem Fahrrad gefahren ist und zuvor durch die Beklagten auch auf das Verhalten im Straßenverkehr und die damit verbundenen Verkehrsregeln hingewiesen worden ist. Das Gericht darf die Angaben der Beklagten im Rahmen der persönlichen Anhörung bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 286 ZPO berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2017 – XII ZR 48/17 in NJW-RR 2018, 249, beck-online). Die Beklagten haben insoweit glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet, dass das Radfahren zunächst auf dem Parkplatz der Spielbank geübt worden sei und die Verkehrsregeln unter anderem auch auf längeren Radtouren beigebracht worden seien. Darüber hinaus habe der Sohn in der Schule einzelne Verkehrsregeln gelernt. Der Weg auf dem sich der Unfall ereignet habe, entspreche dem Schulweg des Sohnes, den er bereits seit der zweiten Klasse regelmäßig alleine befahre, nachdem er in der ersten Klasse durch die Beklagten begleitet worden sei. Einen Verkehrsunfall unter der Beteiligung des Sohnes habe es vorher nicht gegeben. Die Kammer sieht keine Gründe an diesen lebensnahen Ausführungen zu zweifeln. Die Ausführungen werden zudem durch die Angaben der Zeugin S. im Wesentlichen bestätigt.

Die Zeugin S. hat nach Überzeugung der Kammer glaubwürdig bekundet, dass der Sohn der Beklagten vor dem Unfall regelmäßig alleine mit dem Fahrrad zur Schule gefahren ist. Sie hat wiederholt ausgesagt, dass der Sohn vor dem Unfall regelmäßig mit dem Fahrrad zur Schule oder auch zu seinem Freund gefahren sei. Die Beklagten hätten ihrem Sohn zudem – wie auch die Zeugin selbst, wenn sie mit ihm unterwegs gewesen sei – die Verkehrsregeln beigebracht. Auch hat die Zeugin nach Vorlage der Anlagen B2 bekundet, dass die Schule dort sei, wo sie in der Anlage eingezeichnet sei und dass der Sohn immer diesen direktesten Weg zur Schule nehme.

An der Glaubwürdigkeit der Zeugin S. hat die Kammer keine Zweifel. Die Zeugin hat auf die Kammer einen insgesamt glaubwürdigen Eindruck gemacht und die ihr gestellten Fragen schlüssig und in sich widerspruchsfrei beantwortet. Insbesondere hat die Zeugin bei kritischen Nachfragen des Gerichts oder der Parteivertreter nach Auffassung der Kammer nicht leichtfertig die Antworten wiederholt, sondern erneut über die Beantwortung nachgedacht und dabei auch bereitwillig angegeben, dass sie bestimmte Dinge nicht mehr sicher wisse. So hat die Zeugin beispielsweise ausgesagt, dass sie nicht mehr so genau wisse, wie lange der Sohn zuvor mit dem Fahrrad alleine gefahren sei und ob der Sohn in der Schule Verkehrsunterricht gehabt habe. Insgesamt ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeugin aus eigener Wahrnehmung wusste, dass der Sohn der Beklagten bereits längere Zeit vor dem Unfall ohne Begleitung zur Schule oder zu seinem Freund gefahren ist.

Auch der Widerspruch mit der Aussage des Zeugen D., der ausgesagt hat, dass der Sohn ganz sicher keinen Helm getragen habe – worauf es in rechtlicher Hinsicht mangels einer geregelten Helmpflicht nicht ankommt – ist nach Überzeugung der Kammer nicht geeignet, die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der Zeugin S., die im Gegensatz dazu ausdrücklich angegeben hat, dass der Sohn den Helm schon aufgehabt habe, als er das Haus verlassen habe und auch noch aufgehabt habe, als der Zeuge D. ihn vorbeigebracht habe, nicht erschüttern. Die Aussage der Zeugin S. bleibt in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar.

Die Kammer berücksichtigt im Rahmen der Aufsichtspflichtverletzung auch, dass es sich bei dem vom Sohn konkret befahrenen Weg um einen für ihn bekannten Weg gehandelt hat. Unter Berücksichtigung der Anlage B2, deren Richtigkeit sowohl vom Beklagten, als auch von der Zeugin S. bestätigt worden ist, gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass es sich bei dem zum Unfallzeitpunkt gefahrenen Weg um einen für den Sohn bekannten Weg gehandelt hat. Davon abgesehen, dass sich der Unfall ohnehin im unmittelbarem Nahbereich des Wohnhauses der Beklagten ereignet hat, ist die Kammer jedenfalls auch nach Vorlage der Schulbescheinigung durch die Beklagten, die von der Grundschule B. ausgestellt worden ist, davon überzeugt, dass sich der Unfall auf dem Weg ereignet hat, der dem Schulweg des Sohnes entspricht. An der Bekanntheit des Weges bestehen daher für die Kammer keine Zweifel.

Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die der glaubhaften Aussage der Beklagten entgegenstehen, dass es vor dem Unfall keinen ähnlichen Vorfall beziehungsweise Verkehrsunfall gegeben hat.“

Nach Einlegung des Rechtsmittels Beratung über Erfolgsaussicht, oder: (Rechtsmittel)Verfahrensgebühr

© SZ-Designs – Fotolia.com

Die zweite Gebührenentscheidung stammt heute vom Kollegen Schäck aus Osnabrück. Der war in einem KLs-Verfahren Pflichtverteidiger des Angeklagten. Der ist vom LG verurteilt worden. Dagegen ist Revision eingelegt worden, die dann später mit Schriftsatz des Kollegen  zurückgenommen worden ist. Der Kollege hat mit seinem Vergütungsfestsetzungsantrag auch eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 4131, 4130 VV RVG geltend gemacht. Deren Festsetzung hat der Kostenbeamte abgelehnt, da die Einlegung des Rechtsmittels nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG noch zur Vorinstanz gehöre und mit der Verfahrensgebühr abgegolten werde. Zur Einlegung des Rechtsmittels gehöre auch die Prüfung der Erfolgsaussichten nebst Beratungen mit dem Mandanten.

Die dagegen gerichtete Erinnerung des Kollegen hatte Erfolg. Das LG Osnabrück hat das im LG Osnabrück, Beschl. v. 03.07.2019 – 1 KLs 5/18 – zutreffend anders gesehen:

„Die Gebühr Nr. 4131 VV RVG ist – entgegen der Ansicht der Vertreterin der Staatskasse – entstanden. Während die Einlegung der Revision selbst gemäß § 19 Nr. 10 RVG für den Verteidiger, der – wie hier – in dem vorhergehenden Rechtszug bereits tätig war, nicht dem Abgeltungsbereich der Nrn. 4130, 4131 VV RVG, sondern noch dem der Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens des vorhergehenden Rechtszugs zuzurechnen ist, gehören die Rücknahme der Revision und die Prüfung der Erfolgsaussichten zum Abgeltungsbereich der Nrn. 4130, 4131 VV RVG (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2007 – III-2 Ws 228/07 –, Rn. 10, juris; anders möglicherweise das OLG Dresden, Beschluss vom 13.03.2014 – 2 Ws 113/14 –, Rn. 3, juris, wonach gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG die Einlegung von Rechtsmitteln und damit zwangsläufig auch die Prüfung der Erfolgsaussicht noch zum vorangegangenen Rechtszug gehöre und mit der dort verdienten Verfahrensgebühr abgegolten sei, wenn der Rechtsanwalt den Angeklagten bereits vertreten habe bzw. diesem als Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei). Vorliegend hat der Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 10.01.2019 das von ihm für den Verurteilten eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen und damit eine vom Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr der Nrn. 4130, 4131 VV RVG erfasste Tätigkeit erbracht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2006 – 2 Ws 135/06 –, StraFo 2006, 433, 434).

Einer Vergütung des Pflichtverteidigers steht nicht entgegen, dass er die Revision nicht begründet und noch vor Zustellung des schriftlichen Urteils zurückgenommen hat. Die Gebühr nach den Nrn. 4130, 4131 VV RVG entsteht nicht erst mit der Begründung der Revision, wenn sie auch nach dem Willen des Gesetzgebers „insbesondere“ für den „Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit“ im Revisionsverfahren bei der Fertigung der Rechtsmittelbegründung anfällt, mit der Folge, dass die Verfahrensgebühr ausgelöst wird, selbst wenn der Verteidiger sich darauf beschränkt, in der Revisionsschrift lediglich die Verletzung materiellen Rechts zu rügen. Das bedeutet aber nicht, dass Arbeiten des Verteidigers in der Rechtsmittelinstanz, die der Rechtsmittelbegründung vorausgehen, die Gebühr noch nicht auslösen. Denn mit der Verfahrensgebühr wird ausweislich der amtlichen Vorbemerkung 4 Abs. 2 VV RVG jedes „Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“ abgegolten. Demnach erfasst die Gebühr der Nrn. 4130, 4131 VV RVG nicht erst die Revisionsbegründung, sondern bereits die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen die – häufig aus Zeitgründen zunächst nur zur Fristwahrung eingelegte – Revision begründet und weiter durchgeführt werden soll. Diese prüfende und beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts gehört entgegen der Ansicht der Bezirksrevisorin nicht mehr zur Einlegung des Rechtsmittels. Wird die Revision nicht begründet und im Einverständnis des Mandanten zurückgenommen, fehlt es zwar an „einer anwaltlichen Kerntätigkeit im Revisionsverfahren“, ohne dass dadurch jedoch die bereits entstandene Verfahrensgebühr wieder entfiele (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20.01.2009 – 1 Ws 382/08 –, juris).

Nach Auffassung der Kammer setzt die Entstehung des Gebührenanspruchs nach Nrn. 4130, 4131 VV RVG durch die Rücknahme einer Revision auch nicht zwingend voraus, dass das schriftlich begründete tatrichterliche Urteil vorliegen muss. Zwar lösen völlig überflüssige und bedeutungslose Prozesshandlungen, die offensichtlich ohne jeden sachlichen Grund vorgenommen werden, nur um den Gebührentatbestand zu erfüllen, keinen Vergütungsanspruch aus (vgl. OLG Oldenburg, JurBüro 1991, 540, 541, für den Fall, dass der bestellte Verteidiger nach Zusendung des Urteils mit der Mitteilung, die Staatsanwaltschaft habe Revision eingelegt, bei dem Gericht der bisherigen Instanz deren Verwerfung beantragt und mit dem Angeklagten die Aussichten der Revision bespricht, wenn sodann die Staatsanwaltschaft die Revision, ohne sie begründet zu haben, zurücknimmt), das ist jedoch regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Revision von einem anderen Verfahrensbeteiligten eingelegt worden und der Verteidiger auf die Begründung des gegnerischen Rechtsmittels angewiesen ist, um für den Angeklagten sinnvoll tätig werden zu können.
Vorliegend hat der Pflichtverteidiger in seiner Stellungnahme die von ihm entfalteten Tätigkeiten beschrieben. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Verurteilte nach Beratung durch seinen Pflichtverteidiger die Revision dann wieder zurücknimmt (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Überdies konnte der Verteidiger die Erfolgsaussichten des eigenen Rechtsmittels schon anhand der mündlichen Urteilsbegründung der Kammer, die bei dieser Gelegenheit regelmäßig um eine ausführliche und nachvollziehbare Darstellung bemüht ist, einschätzen und den Verurteilten über die Zweckmäßigkeit und Folgen einer weiteren Durchführung des Revisionsverfahrens zuverlässig beraten. Hinzu kommt, dass auch die Begründung der Revision nach § 345 Abs. 1 StPO in zulässiger Weise schon bei ihrer Einlegung erfolgen kann und in diesem Fall – in der Regel bereits vor der Urteilszustellung – die Verfahrensgebühr auslöst (vgl. KG Berlin, a.a.O.).

Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die Revision ohne sachlichen Grund rechtsmissbräuchlich eingelegt worden ist, haben sich nicht ergeben. Die entstandene Gebühr ist mithin wie geschehen festzusetzen.“

Identitäts-SV-Gutachten erforderlich, dann gibt es einen Pflichtverteidiger

© Coloures-pic – Fotolia.com

Heute dann mal ein „Kessel Buntes“, ja, obwohl es erst Dienstag ist 🙂 . D.h.: es gibt keine übergreifende Thematik, außer dass die Entscheidungen, die ich vorstelle (hoffentlich) interessant sind.

Ich starte mit dem LG Osnabrück, Beschl. v. 03.12.2018 – 1 Qs 63/18, den mir der Kollege Hüttl aus Hannover übersandt hat. Themati: Pflichtverteidigerbestellung. Der Sachverhalt ergibt ich aus der – m.E. zutreffenden – Entscheidung des LG:

„Das Amtsgericht hat die Hauptverhandlung vom 08.10.2018 ausgesetzt und neuen Termin auf den 06.02.2019 anberaumt, zu dem der Sachverständige Prof. Dr. pp. geladen werden soll, um sich zur Identität des Angeklagten mit der auf dem am 18.03.2018 hergestellten Videofilm erkennbaren Person, die aus einer Menschengruppe heraus eine halbvolle Metalldose wirft, zu äußern. Rechtsanwalt pp.  hat daraufhin namens und in Vollmacht des Angeklagten seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Das Amtsgericht hat die Bestellung durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt, weil Verfahrensgegenstand ein einzelner, zeitlich und räumlich klar abgrenzbarer Vorgang sei und es bei der Gutachtenerstellung nur um die isolierte Frage der Identifizierbarkeit gehe.

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die Schwierigkeit der Sachlage vorliegend die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebietet, § .140 Abs. 2 StPO. Es geht zwar um einen zeitlich und räumlich eng begrenzten Vorfall, jedoch ist das einzuholende und in der Hauptverhandlung zu erstattende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. pp. im vorliegenden Fall nach Einschätzung des Amtsgerichts offenbar ein entscheidendes Beweismittel, mit dem es sich eingehend — zutreffende Anknüpfungstatsachen, Qualifikation sowie  zur Verfügung stehende Untersuchungsmethoden des Sachverständigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2002 2 Ss 88/02 Rdn. 9, juris) – auseinanderzusetzen gilt. Die Schwierigkeit der Sachlage gebietet daher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.“

Wie werde ich einen (ungeliebten) Pflichtverteidiger los? Umbeiordnung

© JiSIGN - Fotolia.com

© JiSIGN – Fotolia.com

Die „Umbeiordnungsproblematik“, wer kennt sie als Verteidiger nicht. Meist in folgender Konstellation: Der Beschuldigte wird in einem Vorführtermin in Haft genommen und es wird ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet. So weit, ggf. auch so gut. Aber was ist, wenn der Beschuldigte diesen dann nicht (mehr) will und sich also ein Verteidiger des Vertrauens meldet, der beantragt, beigeordnet zu werden. Dann geht haüfig das Gezerre los, auch wenn der erste Verteidiger mit der „Umbeiordnung“ einverstanden ist.

Der LG Osnabrück. Beschl. v. 16.01.2014 – 1 Qs 4/14 – löst diese Problematik über die Frage der Anhörungspflicht aus § 142 Abs. 1 StPO, die auch dann gelte, wenn

sich die Notwendigkeit der Verteidigung .aus § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ergibt und der Verteidiger in diesem Fall gemäß § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO „unverzüglich‘ nach Beginn der Vollstreckung zu bestellen ist. Dies ändert nichts daran, dass dem Beschuldigten zur Ausübung seines Anhörungs- und Mitbestimmungsrechts zunächst ausreichend Gelegenheit gegeben werden muss, einen Verteidiger zu bezeichnen. „Unverzüglich“ bedeutet weder „gleichzeitig“ noch „sofort“, sondern — wie sonst im Rechtsverkehr üblich — „ohne schuldhaftes Zögern“, d.h. dem Verfahren ist wegen der Freiheitsentziehung auch insoweit besonders beschleunigt Fortgang zu geben. Die Gewährung einer angemessenen Überlegungsfrist in den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gebietet schon die besondere Situation des — wie auch hier — oftmals überraschend und gerade eben in Untersuchungshaft genommenen Beschuldigten. Anderenfalls bestände die Gefahr, dass der Beschuldigte langfristig an einen Pflichtverteidiger gebunden bliebe, den er nicht gewählt hat oder an dessen Auswahl er sich infolge der Kürze der Zeit zwischen Verhaftung und Vorführung nicht hinreichend qualifiziert hat beteiligen können. Ein derartiges Ergebnis entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers, der die Rechtsstellung des Beschuldigten – insbesondere unter dem Gesichtspunkt seiner Verteidigung — durch die Schaffung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gerade stärken wollte (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 02.02.2011 2 Ws 50/11 —, juris). Ein Vorenthalten jeglicher Möglichkeit, nach einer Überlegungsfrist von im Regelfall mindestens einigen Tagen Stellung .zu beziehen, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO ersichtlich nicht bezweckt, zumal er die Anhörung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO in Haftsachen nicht hat entfallen lassen.“

Und dann ordnet das LG ganz zwangslos um, ohne ein Wort auf die Gebührenfrage zu verschwenden. Das hatte übrigens dasselbe Gericht mal anders gesehen (vgl. hier: Pflichtverteidiger muss sich kümmern – sonst fliegt er raus…ein neuer Pflichtverteidiger darf aber nichts kosten).