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Vollstreckung III: Rechtliches Gehör gewährt?, oder: Spätestens bei der mündlichen Anhörung

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Und als dritte Entscheidung zum Vollstreckungsrecht dann noch der KG, Beschl. v. 29.12.2021 – 2 Ws 147/21 – zum rechtliches Gehör im Vollstreckungsverfahren.

Die Strafvollstreckungskammer hat eine „Zwei-Drittel-Entlassung“ auf Bewährung abgelehnt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Verurteilten hatte Erfolg:.

„Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem durchgreifenden Verfahrensfehler.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:

„Soweit die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung abgelehnt hat, ist ihre Entscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und kann daher keinen Bestand haben; denn sie hat ihre Entscheidung ohne ausreichende Anhörung des Verurteilten getroffen.

Der Zweck der gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend erforderlichen Anhörung des Verurteilten liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrund-lage zu verschaffen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19. September 2012 – 2 Ws 269 – 270/12 –, juris, m. w. N.). Daher müssen spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Anhörung dem Verurteilten die Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt und der Staatsanwaltschaft bekannt sein oder bekannt gemacht werden, insbesondere so-weit darin belastende Umstände, die entscheidungserheblich sind, enthalten sind (vgl. KG a.a.O.). Diesen Anforderungen wird das Verfahren der Kammer nicht gerecht.

Die Kammer hat das rechtliche Gehör des Verurteilten in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem sie aufgrund von Tatsachen entschieden hat, zu denen er in der mündlichen Anhörung nicht gehört werden konnte, weil sie zu diesem Zeitpunkt allen Beteiligten noch unbekannt waren. Denn sie hat ihrer Entscheidung die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 3. Dezember 2021 zugrunde gelegt, die nach dem glaubhaften Vortrag des Verteidigers nicht Gegenstand der am selben Tage durchgeführten mündlichen Anhörung war und nach Aktenlage weder dem Verurteilten noch dem Verteidiger vor der Anhörung bekannt gemacht worden ist. Vielmehr dürfte die Stellungnahme, die erst am 3. Dezember 2021 um 15:47 Uhr von der Justizvollzugsanstalt versandt wurde, ausweislich des Protokolls der Anhörung erst nach dem Anhörungstermin bei der Strafvollstreckungskammer eingegangen sein. Die Stellungnahme vom 3. Dezember 2021 entsprach zwar in weiten Teilen der vorangegangenen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 13. August 2021, die Gegenstand der Erörterungen im Anhörungstermin war. Sie enthielt indes auch neue entscheidungserhebliche Gesichtspunkte. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen zu den Stimmungsschwankungen und Verhaltensweisen des Verurteilten. Der Fehler hat sich auch auf die Entscheidung ausgewirkt; denn die Strafvollstreckungs-kammer hat die Stellungnahme vom 3. Dezember 2021 – was sich aus deren voll-ständiger Einrückung in den Beschluss ergibt – auch auf die erst in der neuen Stellungnahme mitgeteilten Tatsachen gestützt.

Unter diesen Umständen wird die Anhörung ihrem Zweck, dem entscheidenden Gericht einen aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten zu verschaffen, nicht mehr gerecht.

Das Beschwerdegericht kann in der Sache entgegen § 309 Abs. 2 StPO nicht selbst entscheiden. Zwar kann das rechtliche Gehör grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (vgl. KG a.a.O.). Vorliegend ist die Zurückverweisung jedoch unumgänglich, weil das Landgericht die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend vor-geschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat und dies einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel darstellt (vgl. KG a.a.O.).“

Diese Ausführungen treffen zu. Der Senat schließt sich ihnen an.“

Wiedereinsetzung I: Rechtsmittel des Inhaftierten, oder: Schriftliches Rechtsmittel kann zumutbar sein

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Vorab: Die Woche gibt es vorbereitete Beiträge: Ich bin auf Borkum und wegen „Kinderbetreuung“ gehindert, aktuell zu blogen. Also alles vorbereitet 🙂 .

Zum Beginn der 15. KW. komme ich dann zunächst noch einmal auf den KG, Beschl. vom 03.02.2022 – 2 Ws 12/22– zurück, über den ich ja schon in der vergangenen Woche in Zusammenhang mit der im Beschluss angesprochenen Pflichtverteidigungsfrage berichtet habe (vgl. Pflichti III: Bestellung in der Strafvollstreckung, oder. Exequaturverfahren und inhaftierter Mandant).

Das KG hat in dem Beschluss auch zur Frage der Wiedereinsetzung bei einem inhaftierten Mandanten Stellung genommen. Der inhaftierte Verurteilte hatte gegen eine Anrechnungsentscheidung betreffend in Polen vollstreckte U-Haft sofortige Beschwerde eingelegt. Allerdings zu spät und Wiedereinsetzung wird vom KG nicht gewährt:

„1. Die statthafte (§ 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig, weil sie die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO nicht wahrt. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2021 (Donnerstag) zugestellt worden. Die Wochenfrist endete daher gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 30. Dezember 2021 (Donnerstag). Die sofortige Beschwerde ist aber erst am 11. Januar 2022 – und deshalb verspätet – eingelegt worden (§ 299 Abs. 2 StPO).

Der in dem Vortrag, die Wochenfrist habe aufgrund der Quarantäne, die bereits vor Zustellung des Beschlusses bis zum 7. Januar 2022 in der Teilanstalt verhängt worden sei, nicht gewahrt werden können, weil eine Vorführung zum Urkundsbeamten erst am 11. Januar 2022 möglich gewesen sei, liegende Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Denn er genügt nicht den formellen Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO. Danach gehört es zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrages, dass der Antragsteller einen Sachverhalt vorträgt, der ein Verschulden, dass der Wiedereinsetzung entgegenstünde (§ 44 Abs. 1 StPO) ausschließt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 45 Rdn. 5a m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er die sofortige Beschwerde nicht rechtzeitig habe einlegen können, weil der Urkundsbeamte erst am 11. Januar 2022 wieder in die Anstalt gekommen sei, enthält insoweit keinen ausreichenden Tatsachenvortrag. Der Beschwerdeführer war nach § 306 Abs. 1 StPO, der auch für die sofortige Beschwerde gilt, nicht verpflichtet, das Rechtsmittel zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu erklären. Die Möglichkeit der schriftlichen Einlegung war ihm – der Rechtsmittelbelehrung entsprechend – unbenommen. Dass er stattdessen von der zeitaufwändigeren und letztlich das Fristversäumnis verursachenden Möglichkeit des § 299 StPO Gebrauch gemacht hat, stellt ein eigenes Verschulden des Beschwerdeführers dar, denn § 299 StPO lässt die Befugnis des Gefangenen, seine Erklärung anders als auf dem Weg des § 299 StPO abzugeben, unberührt (vgl. KG, Beschlüsse vom 30. Juni 2008 – [4] 1 Ss 249/08 [126/08] – und vom 28. Februar 2000 – [4] 1 Ss 26/00 [20/00], jeweils juris). Der historische Gesetzgeber wollte bei der Schaffung des § 341 der „Strafprozessordnung für das Deutsche Reich“, der dem heutigen § 299 StPO entspricht, dem Umstand Rechnung tragen, dass der Gefangene Schriftstücke nicht selbst, sondern nur durch Vermittlung eines Beamten befördern konnte, und ihn vor einer Fristversäumnis durch dessen Säumnis schützen (vgl. Hahn, Materialien zur Strafprozessordnung, 2. Aufl., Abt. I S. 246). Im Vergleich zu den damaligen Verhältnissen ist indes die Absendung an das Gericht adressierter Post heute auch aus der Haft heraus problemlos möglich. Zwar darf der Gefangene nicht generell darauf verwiesen werden, eine Erklärung schriftlich abzugeben. Im Einzelfall kann dies jedoch zumutbar sein und deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließen (vgl. MüKo/Allgayer, StPO, § 299 Rdn. 13 m.w.N.). Da dem Beschwerdeführer hier bereits bei Zustellung des Beschlusses bekannt war, dass es aufgrund der verhängten Quarantäne – und damit aus nicht von der Vollzugsanstalt zu verantwortenden Gründen – gänzlich ungewiss war, wann eine Vorführung zum Urkundsbeamten wieder möglich sein würde, hätte er die sofortige Beschwerde zur Fristwahrung vorliegend schriftlich einlegen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2000 – 5 Ws 137/00 –, juris; OLG Karlsruhe Justiz 2003, 490).

Dass er hieran gehindert war, macht er nicht geltend. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer offensichtlich keine Formulierungshilfe des Rechtspflegers in Anspruch nehmen wollte (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.), sondern eine Begründung des Rechtsmittels binnen 14 Tagen angekündigt hat.“

Als „Trostpflaster“ weist das KG aber darauf hin, dass das Rechtsmittel auch nicht begründet gewesen wäre.

OWi II: Zu Entbindungsantrag/Verwerfungsurteil, oder: Attest, Aufklärungspflicht, Rüge, Entbindungsverzicht

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Und im zweiten Posting dann zwei Entscheidungen zum verfahrensrechtlichen Dauerbrenner: Entbindungsantrag und/oder Verwerfung des Einspruchs, also §3 73, 74 OWiG. Beide  vorgestellten Entscheidungen stammen vom KG aus Berlin. Im Einzelnen:

    1. Für eine formgerechte Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG müssen im Fall einer Erkrankung die Art der Erkrankung, die aktuell bestehende Symptomatik und die daraus zur Terminzeit resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen dargelegt werden, die eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unmöglich gemacht haben oder unzumutbar erscheinen lassen, und dass dies dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt war oder im Rahmen seiner Aufklärungspflicht hätte bekannt sein müssen.
    2. Ein Betroffener ist nicht zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet.
    3. Die bloße Mitteilung, der Betroffene sei (verhandlungsunfähig) erkrankt, bietet für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für eine genügende Entschuldigung und Anlass, im Freibeweis Feststellungen zur Verhandlungs(un)fähigkeit des Betroffenen zu treffen.
    4. Eine ärztliche Bescheinigung löst die gerichtliche Aufklärungspflicht aus, weil sich aus ihr in aller Regel hinreichende – wenn auch im Rahmen der gerichtlichen Nachforschungspflicht gegebenenfalls zu verifizierende – Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung ergeben.
    5. Soweit das Tatgericht trotz einer die „Verhandlungsunfähigkeit“ attestierenden ärztlichen Bescheinigung das Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung für möglich und zumutbar hält, muss es im Urteil darlegen, warum es von der Unrichtigkeit der Bescheinigung überzeugt ist oder warum es die Krankheit in ihren Auswirkungen für so unbedeutend hält, dass sie einer Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht entgegensteht.

Ebenso wenig wie ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OVVIG bei entschuldigtem Ausbleiben ergehen darf, darf in Abwesenheit des Betroffenen eine Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn er teilnehmen will und ihm ein Erscheinen unmöglich oder unzumutbar ist und er deshalb Terminsverlegung beantragt hat. Das gilt selbst dann, wenn der Betroffene durch einen Verteidiger vertreten, ist, es sei denn, dass dieser sich gleichwohl mit einer Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen einverstanden erklärt.

StrEG I: Entschädigung für Untersuchungshaft?, oder: Fluchtversuch vor der Feststellung der Personalien

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Der Tag heute ist dann der Entschädigung nach dem StrEG gewidmet. Zu der Problematik haben sich in der letzten Zeit einige Entscheidungen angesammelt.

Hier zunächst der KG, Beschl. v. 07.05.2021 – 2 Ws 25/21 – zur Anwendung und den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 StrEG. Die Angeklagte ist frei gesprochen worden. Entschädigung für Untersuchungshaft hat das LG aber nicht gewährt, weil die ehemalige Angeklagte diese selbst „verursacht“ habe. Das KG schließt sich dem an:

„§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG enthält einen Ausnahmetatbestand. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte Anlass zu der Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat, ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH StraFo 2010, 87; KG StraFo 2009, 129; KG, Beschlüsse vom 18. April 2007 – 4 Ws 47/04 – und 20. Juni 2006 – 4 Ws 41/05 –). Es reicht daher nicht aus, dass sich der Freigesprochene irgendwie verdächtig gemacht hat und die gesamte – allein oder überwiegend aufgrund anderer Beweismittel bestehende – Verdachtslage die ergriffene Strafverfolgungsmaßnahme rechtfertigt (vgl. BGH StraFo 2010, 87; Senat, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 2 Ws 351/11 –, juris). Erforderlich ist vielmehr, dass er die Maßnahme durch die Tat selbst oder sein früheres oder nachfolgendes Verhalten ganz oder überwiegend verursacht hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 450; KG StraFo 2009, 129; KG, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 – 4 Ws 41/05 – und vom 9. März 1999 – 4 Ws 24/99 –, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 5 StrEG Rn. 7). Das Verhalten des Freigesprochenen ist nicht oder nicht mehr ursächlich, wenn die Maßnahme auch unabhängig von seinem Verhalten, welches sicher festzustellen ist (vgl. OLG Köln StraFo 2001, 146), angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255; OLG Oldenburg StraFo 2005, 384; KG StraFo 2009, 129) oder wenn sie allein oder im Wesentlichen auf anderen Beweisen beruht (vgl. Senat aaO mwN). Im Zweifelsfall ist zu seinen Gunsten zu entscheiden (vgl. KG StraFo 2009, 129; KG, Beschlüsse vom 18. April 2007 – 4 Ws 47/04 – und 20. Juni 2006 – 4 Ws 41/05 –).

Ob eine schuldhafte Verursachung vorliegt, ist ausschließlich nach zivilrechtlichen Zurechnungsgrundsätzen (§§ 254, 276, 277, 278 BGB) zu beurteilen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 450, 451; KG StraFo 2009, 129; Senat aaO mwN). Dabei steht eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht einer Mitverursachung gleich (vgl. KG StraFo 2009, 129). Der Freigesprochene hat die Ermittlungsmaßnahme dann zumindest grob fahrlässig verursacht, wenn er nach objektiven, abstrakten Maßstäben in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (vgl. BGH StraFo 2010, 87; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 5 StrEG Rn. 9), indem er schon einfachste, naheliegende Überlegungen anzustellen versäumt oder dasjenige nicht bedenkt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste, und so die Maßnahme „geradezu herausfordert“ (vgl. KG StraFo 2009, 129; Senat aaO mwN).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht der Freigesprochenen eine Entschädigung für die vorläufige Festnahme und die erlittene Untersuchungshaft zu Recht versagt. Diese hat ihre vorläufige Festnahme sowie die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft grob fahrlässig verursacht.

Die Strafkammer hat im Urteil festgestellt (UA S.17), dass die Freigesprochene, ihren – deshalb verurteilten – Begleiter und Mitangeklagten V. am Abend des 11. Juli 2020, in der Nähe des U-Bahnhofs Gleisdreieck in Berlin aus geringer Entfernung dabei beobachtete, wie dieser dem Zeugen M. eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole an den Kopf hielt, um ihm zur Duldung der Wegnahme eines 50-Euro-Scheines zu veranlassen, den er ihm zugleich aus der Hosentasche zog. Danach sah sie zu, wie der Mitangeklagte diesen Geldschein an eine unbekannt gebliebene männliche Person weitergab. Kurze Zeit später war sie dabei, als der Mitangeklagte einen weiteren Mann kurz vor dem U-Bahnhof schlug und ihm einen unbekannt gebliebenen Gegenstand entwendete. Als eine Gruppe von Passanten darauf aufmerksam wurde und einzelne aus der Gruppe versuchten, den Mitangeklagten V. festzuhalten, stießen und zogen die Freigesprochene sowie der weitere Mitangeklagte M. diese von dem Mitangeklagten V. fort. Die Freigesprochene schlug zudem mit ihrer Tasche nach ihnen und schrie sie an.

Im Zuge der anschließenden vorläufigen Festnahme der Mitangeklagten auf dem        U-Bahnhof versuchte die Beschwerdeführerin, gegenüber den eingetroffenen Polizeibeamten den Tatverdacht gegen diese zu entkräften, indem sie wider besseres Wissen behauptete, insbesondere der Angeklagte V. hätte keine strafbaren Handlungen begangen. Zudem versuchte sie, – bevor ihre Personalien aufgenommen werden konnten – den Bahnhof zu verlassen, und konnte nur durch das Eingreifen eines Polizeibeamten im letzten Moment daran gehindert werden, mit einer gerade eingefahrenen U-Bahn zu entkommen. Erst daraufhin wurde auch sie vorläufig festgenommen.

a) Das Verhalten der Freigesprochenen war kausal für die Strafverfolgungsmaßnahmen. Die Beschwerdeführerin hat die freiheitsentziehenden Maßnahmen dadurch verursacht, dass sie durch ihr den Mitangeklagten V. abschirmendes Verhalten nicht nur den dringenden Verdacht einer Beteiligung an dessen Taten erzeugt, sondern durch ihren Fluchtversuch auch den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) geschaffen hat.

b) Ein Beschuldigter kann die Anordnung von Untersuchungshaft nicht nur dadurch verursachen, dass er durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, sondern auch dadurch, dass er in zurechenbarer Weise (vgl. KG, StraFo 2009, 129) einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines Haftgrundes – auch eines weiteren Haftgrundes (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 341; KG Rpfleger 1999, 350; Senat, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 2 Ws 351/11 –, juris) – leistet (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2007 – 1 Ws 273/07 – juris; Senat aaO mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 5 StrEG Rn. 11).

c) Die Annahme von Fluchtgefahr war aufgrund der Gesamtumstände zum Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme und des Haftbefehlserlasses naheliegend. Die Beschwerdeführerin wurde letztlich nur freigesprochen, weil die Strafkammer im Ergebnis der mehrtätigen Beweisaufnahme zu ihren Gunsten davon ausgehen musste, dass ihre den Haupttäter unterstützenden und abschirmenden Handlungen spontan und erst nach Beendigung der Haupttat sowie der bereits anderweitig erfolgten Beutesicherung einsetzten. Der aus der Straferwartung resultierende hohe Grad der Fluchtgefahr gebot auch den Vollzug der Untersuchungshaft.

d) Das für die freiheitsentziehenden Strafverfolgungsmaßnahmen ursächliche Verhalten der Beschwerdeführerin ist nach den eingangs dargelegten Maßstäben auch zweifellos als grob fahrlässig zu werten.“

Verkehr I: 360-Grad-Kehren beim Hochzeitskorso?, oder: „Donuts“ sind kein Kraftfahrzeugrennen

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Und weiter geht es mit der Berichterstattung über neuere interessante Entscheidungen. Heute mal wieder „Verkehrsrecht“.

Und als erste Entscheidung zu der Thematik stelle ich das KG, Urt. v. 18.01.2022 – 3 Ss 59-60/21  – vor. Das AG hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm zugleich die Fahrerlaubnis entzogen. Es hat den Angeklagten für schuldig befunden, am 09.02.2020 gegen 16.45 Uhr – während eines sog. Hochzeitskorsos – mit einem PKW Maserati auf einer zentralen und stark belebten Kreuzung des Berliner Bezirks Charlottenburg, nämlich vor dem Bahnhof Zoologischer Garten, mit quietschenden Reifen und starker Qualmentwicklung sogenannte Donuts (360-Grad-Kehren) gefahren zu haben. Wegen der Feststellungen im Einzelnen verweis ich auf den Volltext.

Dagegen richten sich die Revisionen der Amtsanwaltschaft und des Angeklagten. Erstere macht geltend, der Angeklagte hätte auch wegen eines verbotenen Einzelrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt werden müssen. Letzterer vertritt die Auffassung, die Feststellungen trügen eine Verurteilung wegen Nötigung weder in Bezug auf die innere noch auf die äußere Tatseite. Auch beanstandet der Angeklagte die Beweiswürdigung sowie die Bemessung der Rechtsfolgen, namentlich die Entziehung der Fahrerlaubnis. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.

Das KG hat beide Revisionen verworfen.

Wegen der Revision des Angeklagten verweise ich auch auf den Volltext und stelle hier nur den Leitsatz ein:

Der Tatbestand der Nötigung erfordert in Bezug auf die Zwangswirkung nicht in jedem Fall Absicht.

Die Verwerfung der Revision der Amtsanwaltschaft hat das KG wie folgt begründet:

„Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei davon abgesehen, den Angeklagten wegen eines mit der Nötigung tateinheitlich begangenen verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§§ 315d Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB) zu verurteilen. Nach dieser Strafvorschrift macht sich strafbar, wer „sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“.

So offenkundig die Merkmale der groben Verkehrswidrigkeit und der Rücksichtslosigkeit durch den Angeklagten auch verwirklicht sein mögen, so fällt sein Verhalten doch nicht unter die weiteren Merkmale des 2017 eingeführten Straftatbestands.

1. Als nicht verwirklicht sieht der Senat zunächst das Merkmal der „Fortbewegung“ an, zumal in der vom Gesetz gewählten Form des „Sichfortbewegens“. Denn der Angeklagte hat sich durch seine sinnlosen Kehren gerade nicht fortbewegt, sondern er rotierte auf der Stelle. Eine Auslegung dahin, Rotationen seien eine Art der Fortbewegung, scheitert bereits an der Wortlautgrenze. Da man etwa einem Uhrzeiger eine Bewegung ebenso wie eine Geschwindigkeit attestieren kann, könnte man zwar zutreffend formulieren, der Zeiger bewege sich in oder mit einer bestimmten Geschwindigkeit. Unüblich und wohl falsch wäre es hingegen zu äußern, der Zeiger bewege sich „fort“. Unter Fortbewegung ist, wie die beiden Bestandteile des Kompositums unzweifelhaft zeigen, eine Bewegung von einem Ort zu einem anderen zu verstehen (vgl. Duden online: „von der Stelle bewegen“; Fischer, a.a.O., § 315d Rn. 13).

Unzutreffend wäre es zu argumentieren, dass sich das Heck eines rotierenden Fahrzeugs durchaus fortbewegt, nämlich im Kreis. § 315d StGB ist, wie die meisten Strafvorschriften, als Relativsatz konstruiert. Es heißt hier: „Wer sich … fortbewegt …“. Unzweifelhaft beziehen sich die beiden Pronomen „wer“ und „sich“ auf ein Subjekt, einen Menschen. Fortbewegen muss sich als also nicht ein Gegenstand, sondern eine Person. Ein Fahrzeug per Funk zu steuern, reichte nicht aus. Ebenso wenig reicht es aus, wenn sich nur das Heck eines Fahrzeugs im Kreis bewegt. Und selbst wenn man hier noch einwendete, dass auch der Fahrer eines rotierenden Fahrzeugs nicht immer an oder über der gleichen Stelle bleibt, sondern sich geringfügig bewegt, so fehlt es bei ihm doch am Umstand der „Fort-Bewegung“.

2. Auch hat das Amtsgericht nicht festgestellt, dass der Angeklagte handelte, „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“. Wie oben angedeutet, erscheint es zwar noch nachvollziehbar, einem sich rotierenden Gegenstand eine Geschwindigkeit beizumessen. Messbar wäre im Falle eines sich drehenden Fahrzeugs die Geschwindigkeit des Hecks, z. B. als Umdrehungen pro Zeit. Hierbei handelte es sich aber um einen von der StVO abweichenden Geschwindigkeitsbegriff; § 3 StVO und allen anderen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts liegt der Quotient „km/h“ zugrunde (ausführlich zur Bedeutung des § 3 StVO für § 315d StGB vgl. BGH NJW 2021, 1173). Zwar gilt auch hier, dass sich die Geschwindigkeit des Fahrzeughecks als Umlaufgeschwindigkeit in km/h und damit – im Grundsatz – in der durch die StVO zugrunde gelegten Maßeinheit messen ließe. Allerdings spricht auch hier nichts dafür, dass der Gesetzgeber bei § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ausnahmsweise nicht auf die Geschwindigkeit des gesamten Fahrzeugs, sondern nur auf einen Teil davon (hier: das Heck) abstellen wollte.

Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber in § 315d StGB einen anderen Geschwindigkeitsbegriff gebrauchen wollte als die StVO, ist dem angefochtenen Urteil auch nicht zu entnehmen, dass die Zahl der Umdrehungen und mehr noch ihre „Geschwindigkeit“ bei der Tat und für den Täter überhaupt eine Rolle gespielt hat. Es ist auch auszuschließen, dass diesbezüglich noch etwas aufzuklären ist.

3. Der Terminus der „nicht angepassten Geschwindigkeit“ zeigt, dass der Gesetzgeber Fahrweisen unter Strafe stellen wollte, die einer angepassten Geschwindigkeit grundsätzlich zugänglich sind. Das missbräuchliche Rotierenlassen eines PKW fällt ersichtlich nicht darunter.

4. Auch die amtliche Überschrift des § 315d StGB „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ lässt erkennen, dass die Vorschrift das hier abgeurteilte Verhalten, dem jedes kompetitive Moment fehlt, nicht erfasst. Zwar wird eingewandt, die Überschrift sei ohnehin unzutreffend, weil sie mit Abs. 1 Nr. 3 das so genannte Einzelrennen unter Strafe stelle, dem der Wettbewerbscharakter gleichfalls fehle (Fischer, a.a.O., § 315d Rn. 1 m.w.N.). Nach Auffassung des Senats muss die Überschrift aber begrenzend in den sehr weit gefassten Straftatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hineingelesen werden, so dass sich das äußere und innere Tatgeschehen „wie ein Rennen darstellen“ muss. Auch in den Materialien findet sich immer wieder die Formulierung, § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB wolle Sachverhalte erfassen, bei denen „nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Rennen nachstellt“ (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5). Der für § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB üblich gewordene Terminus des „Einzelrennens“ ist geeignet, dem Rechnung zu tragen. Mit einem Rennen hatte die Aufführung des Angeklagten ersichtlich nichts gemein.

5. Schließlich hat das Amtsgericht zutreffend bedacht, dass § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) eine zurückhaltende Anwendung erfordert (vgl. Senat NZV 2019, 314 [Volltext bei juris]).

6. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis der revidierenden Amtsanwaltschaft, aus einer im Bundesrat vorgelegten alternativen Begründungsempfehlung ergebe sich, dass mit Kraftfahrzeugrennen nicht nur Geschwindigkeitsrennen gemeint sein sollten, sondern auch Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten, so dass auch „Burnouts“, „Wheelies“, „Stoppies“ und „Donuts“ unter Strafe gestellt werden sollten (vgl. BR-Drs. 362/1/16, 12). Da diese Deutung mit dem Wortlaut des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht in Einklang zu bringen ist, verbietet sich eine entsprechende Anwendung; sie verstieße gegen den Schuldgrundsatz (Art 103 Abs. 2 GG). Im Übrigen handelt es sich um eine Empfehlung, die gerade nicht übernommen worden ist und daher von vornherein ungeeignet ist, Aufschluss über den tatsächlichen Willen des Gesetzgebers zu geben.“