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Fahrerlaubnis III: Der Amtsrichter als „Teilsatiriker“, oder: Das KG ist „not amused“ – Lachen oder Weinen?

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Und zum Tagesschluss dann noch der KG, Beschl. v. 05.04.2022 – 3 Ws (B) 86/22. In der Entscheidung nimmt das KG zu den Anforderungen an die Urteilsgründe Stellung, wenn der Tatrichter das Absehen vom Fahrverbot verneint. Insoweit nichts Besonderes, aber die Übrigen Ausführungen des KG zur Entscheidung des AG führen dann doch zu der Frage, ob man weinen oder lachen soll. Ich habe mich nicht entscheiden können und überlasse es den Lesern, das für sich zu entscheiden:

Das KG hat nämlich zu der Entscheidung des KG „angemerkt“:

„1. Es kann offen bleiben, ob das Urteil bereits deshalb durchgreifend rechtsfehlerhaft und aufzuheben ist, weil es logisch unverständlich ist. Es scheint so, dass der Abteilungsrichter die Gründe mit einer Software diktiert und den in Teilen ungeordneten und wirren Text hiernach nicht mehr gelesen, sondern nur noch abgezeichnet hat. Dass ein solches Vorgehen den Bestand des Urteils gefährdet, ist dem befassten Bußgeldrichter bereits im Verfahren 3 Ws (B) 211/21 durch einen Beschluss des Senats, ersichtlich ungehört, mitgeteilt worden. Unabhängig davon, ob der Sinn der für sich unverständlichen Passagen durch Auslegung zu ermitteln ist, gefährdet die offenbar eingeschliffene Praxis der Abteilung nach Auffassung des hier entscheidenden Einzelrichters nicht nur den Urteilsbestand, sondern auch das Ansehen der Justiz. Die Urteilsgründe muten in Teilen satirisch an (z. 3. „Schrittgeschwindigkeit von 70 km/h“, „Hauptwarnung“ statt Hauptverhandlung u.v.m.).

2. Im vorgenannten Senatsbeschluss ist auch die Wirksamkeit der Unterschrift des Abteilungsrichters in Frage gestellt worden, die in ihrer geringen Komplexität einen Buchstaben weder erkennen noch erahnen lässt. Auch dies hat zu keiner Abhilfe geführt. Aber auch über die Wirksamkeit der Unterschrift muss hier nicht entschieden werden.“

Dass die Begründung der Fahrverbotsentscheidung dann auch nicht passt, überrascht moch dann nicht:

„3. Denn jedenfalls ist das Urteil aufzuheben, weil die Bemessung der Rechtsfolgen, über die ausschließlich entschieden worden ist, rechtsfehlerhaft begründet ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer an den Senat gerichteten Zuschrift Folgendes ausgeführt:

„Der Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung massiv gewesen sei, ist nicht geeignet, eine Erhöhung des Regelsatzes um immerhin mehr als 30 % zu begründen. Zwar bilden 40 km/h das Höchstmaß der unter Nr. 11.3.6 erfassten Überschreitung (von 31 km/h bis 40 km/h). Eine Differenzierung innerhalb der laufenden Nummern, die mit Ausnahme von Nr. 11.3.10 (über 70 km/h) jeweils Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einer Spanne von maximal 9 km/h betreffen, sieht § 1 BKatV jedoch nicht vor; lediglich bei Nr. 11.3.10, die kein Höchstmaß benennt, mag dies anders zu beurteilen sein. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h ist gerade ein von Nr. 11.3.6 (noch) erfasster gewöhnlicher Tatumstand im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, die das Amtsgericht bei der Bemessung der Geldbuße „auch“ berücksichtigt hat, tragen die Erhöhung des Regelsatzes schon deshalb nicht, weil dazu keine Feststellungen getroffen worden sind.

b) Die Anordnung des einmonatigen. Fahrverbotes unter Wirksamkeitsbestimmung gemäß § 25 Abs. 2a StVG stellt sich gleichfalls als rechtsfehlerhaft dar.

(1) Auch in den Regelfällen des § 4 Abs. 1 BKatV steht dem Tatgericht ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen. Die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen besondere Umstände ergibt, nach denen es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbotes im Einzelfall nicht bedarf, liegt grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich. Die tatrichterliche Entscheidung wird durch das Rechtsbeschwerdegericht demzufolge nur daraufhin überprüft, ob das Tatgericht sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil es die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten oder sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juli 2021 — 3 Ws (B) 182/21).

(2) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil jedenfalls in einer Ge-samtschau der nachfolgenden Erwägungen nicht gerecht:

(aa) Ein ausnahmsweises Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes hat das Amtsgericht zwar geprüft und verneint. Die rechtsfehlerhafte Erhöhung der Regelgeldbuße — wie unter a) dargelegt — ließe sich auf Grundlage der getroffenen Feststellungen jedoch nur mit einer Entscheidung gemäß § 4 Abs. 4 BKatV rechtfertigen.

(bb) Soweit das Gericht zur Begründung auf einen in der Hauptverhandlung eingereichten, in Augenschein genommenen und verlesenen Arbeitsvertrag des Betroffenen Bezug nimmt, ist dem Senat eine Überprüfung der insoweit angestellten Ermessenserwägungen nicht möglich. Eine Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO (in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG) ist nur auf Ab-bildungen zulässig, nicht auch auf Schriftdokumente (vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. April 2021 — 3 Ws (B) 87/21 —).

(cc) Der Zeitablauf von über eineinhalb Jahren zwischen Tat und Urteil allein gibt zwar noch keinen Anlass für eine Entscheidung gemäß § 4 Abs. 4 BKatV. Andere Umstände, die für die Beurteilung der Frage, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck noch zu erfüllen vermag, von Bedeutung sein könnten, etwa ob in der Zwischenzeit weitere verkehrsordnungsrechtliche Zuwider-handlungen des Betroffenen bekannt geworden sind sowie ob und inwieweit ihm die Verzögerung anzulasten ist, gehen aus dem Urteil aber nicht hervor. In der Hauptverhandlung verlesen wurde ausweislich der Gründe lediglich ein Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 1. August 2020, also auf dem Stand von kurz nach dem Tattag.

3. Der Senat kann nicht gemäß § 79 Abs. 6 OWiG selbst entscheiden, weil das Urteil hierfür — im Wesentlichen aus den bereits unter 2. b) (2) (bb) und (cc) genannten Gründen — keine hinreichende Grundlage bildet.“

Diesen zutreffenden Ausführungen folgt der Senat.

 

StPO III: Wenn nur ein Urteilsentwurf zugestellt wird, oder: Auch Revisionsgerichte machen Fehler

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In die Rubrik: Was es nicht alles gibt, oder auch: Auch Revisionsgerichte machen Fehler, gehört der KG, Beschl. v. 30.03.2022 – (2) 121 Ss 110/21 (16/21). Das Berufungsgericht hat sein Urteil zur Akte gebracht – Umfang: 25 Seiten. Die von der Geschäftsstelle des LG erstellte „beglaubigte Abschrift“ des Urteils weicht dann aber in wesentlichen Teilen vom Original ab und hatte auch nur 22 statt 25 Seiten; es fehlten insbesondere Ausführungen zu § 47 StGB, die im Original indes enthalten waren. Die Differenz zwischen Original und Abschrift bleibt zunächst  unbemerkt. Das hat zur Folge, dass den Verfahrensbeteiligten nur die (falsche) Abschrift zugestellt wird und diese dann auch den Weg ins sog. Revisionsheft findet.

Auch das KG bemerkt die Abweichung nicht und entscheidet auf der Gundlage der „Kurzfassung“ des Berufungsurteils. Es wird aufgehoben. Erst der Vorsitzende der „neuen“ Berufungskammer“ bemerkt den Fehler und weist dann das KG auf die Abwecichung hin. Das hat dann jetzt seinen Aufhebungsbeschluss aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens beschlossen:

„3. Der Beschluss des Senats vom 10. Januar 2022 ist aufzuheben, das Verfahren ist fortzusetzen. Das Urteil des Landgerichts ist noch nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, die Revisionsbegründungsfrist hat mithin noch nicht begonnen zu laufen (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Entscheidungen des Revisionsgerichts grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden. Das gilt nicht nur für nach § 349 Abs. 2 StPO ergangene Beschlüsse über die Verwerfung der Revision, durch die das Verfahren wie durch ein Verwerfungsurteil (§ 349 Abs. 5 StPO) rechtskräftig abgeschlossen wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 – 4 StR 392/61 – = BGHSt 17, 94, 95 und vom 24. März 2011 – 4 StR 637/10 – = StraFo 2011, 218; vgl. auch Beschluss vom 4. April 2006 – 5 StR 514/04 – = wistra 2006, 271 für Entscheidungen nach § 349 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StPO). Auch ein allein nach § 349 Abs. 4 StPO gefasster Beschluss, mit dem die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen wird und der deshalb lediglich formelle Rechtskraft erlangt, ist regelmäßig nicht abänderbar und kann nicht aufgehoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 5 StR 449/91 – mwN). Das Bedürfnis der Rechtspflege und der Allgemeinheit nach Rechtssicherheit verbietet es auch im Revisionsverfahren, einen Eingriff in die Rechtskraft einer gerichtlichen Sachentscheidung zuzulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1962, aaO), es sei denn, die Voraussetzungen der speziell für diesen Verfahrensabschnitt geltenden Ausnahmevorschrift des § 356a StPO wären erfüllt, wonach die Entscheidung des Revisionsgerichts unter Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zustande gekommen ist, was hier nicht der Fall ist.

b) Hier hat der Senat über das Rechtsmittel des Revisionsführers auf der Grundlage eines bloßen Urteilsentwurfs des Landgerichts entschieden und von diesem Umstand erst nach Erlass seiner Entscheidung Kenntnis erlangt.

Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit in Fällen, in denen eine Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision lediglich infolge Unregelmäßigkeiten oder Versehen oder wegen der Gegebenheiten des gerichtlichen Geschäftsgangs auf unvollständiger oder unzutreffender tatsächlicher Grundlage getroffen wurde und sich dies erst nachträglich herausstellt, das Bedürfnis nach einer Korrektur der getroffenen, formell oder materiell rechtskräftigen Entscheidung anerkannt. Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gebieten es in einem solchen Fall, den Widerspruch zwischen der auf einer unzutreffenden Grundlage ergangenen Entscheidung und der abweichenden Tatsachenlage zu beseitigen; der damit verbundene Eingriff in die Rechtskraft wiegt hier weniger schwer (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 – 4 StR 24/15 – mwN, juris).

Im vorliegenden Fall hat der Senat über das Rechtsmittel des Angeklagten weder in Verkennung der prozessualen Lage noch aus Rechtsirrtum entschieden, sondern auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage, die ihren Grund allein in einer Unregelmäßigkeit im Geschäftsgang des Landgerichts hatte. Denn die dem Senat vorgelegte Urteilsfassung, die lediglich einen Entwurf darstellte und die sich – anders als die Endfassung – auch im AULAK-Textverarbeitungssystem befand, wurde aus letztlich ungeklärten, im Geschäftsablauf des Landgerichts zu suchenden Gründen – entgegen der Anordnung des Vorsitzenden – dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt, zu den Senatsakten genommen und so zur Grundlage der Senatsentscheidung. Der Fall ist tatsächlich nahezu identisch mit dem durch den Bundesgerichtshof am 10. September 2015 entschiedenen (vgl. BGH aaO).

c) Die Zustellung der Entwurfsfassung des landgerichtlichen Urteils an die Verfahrens­beteiligten konnte die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf setzen (vgl. BGH aaO). Der Senat hebt daher seinen Beschluss vom 10. Januar 2022 auf. Dem Verfahren ist nunmehr durch Zustellung der richtigen Fassung Fortgang zu geben.“

Tja: Nobody is perfect! 🙂

Pflichti II: Diverse Pflichtverteidigungsfragen, oder: Dauer der Bestellung, Bestellung wegen EncroChat?

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Und dann im Mittagsposting drei Entscheidungen zu diversen Pflichtverteidigungsfragen, und zwar:

Zunächst der KG, Beschl. v. 25.02.2022 – (2) 161 Ss 25/22 (7/22) – zur Dauer der Pflichtverteidigung:

„Aus Gründen der Klarstellung war dem Angeklagten auf seinen Antrag Rechtsanwalt pp. gemäß § 140 Abs. 2 StPO zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Zwar endet eine Beiordnung gemäß § 143 Abs. 1 StPO erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens und gilt somit auch für das Revisionsverfahren einschließlich einer etwaigen Revisionshauptverhandlung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 143 Rdn. 1, § 350 Rdn. 9, 11). Da die Beiordnung durch das Landgericht am 15. De­zember 2021 jedoch ausdrücklich mit dem (einschränkenden) Zusatz „für das Beru­fungsverfahren“ erfolgt ist, war die Beiordnung klarstellend noch einmal aus­zusprechen.“

Als zweite Entscheidung der KG, Beschl. v. 28.03.2022 – 2 Ws 57/22 -zur Aufhebung der Bestellung mit folgendem Leitsatz:

Nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens ist die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung nicht mehr möglich.

Und als dritte Entscheidung dann der angekündigte weitere Beschluss zum zweiten Verteidiger (§ 144 StPO), und zwar zur Frage: Erfordert die Encro-Chat-Problematik einen weiteren Verteidiger? Das LG Frankfurt (Oder) sagt im LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 07.04.2022 – 22 Qs 18/22: Nein:

„…. a) Entgegen dem Vorbingen des Beschuldigten hat der Verfahrensstoff keinen derart außergewöhnlichen Umfang. Wie in anderen Verfahren, in denen die Auswertung von Telekommunikationsdaten eine Rolle spielt, ist ein nicht unerheblicher Datenbestand vorhanden, wobei nicht jedes Gespräch bzw. Nachricht eine wesentliche Rolle spielt. Das Ausmaß der Daten in diesem Verfahren ist nicht umfangreicher als in vergleichbaren Verfahren einer Großen Strafkammer, ohne dass grundsätzlich beim Vorhandensein von Telekommunikationsdaten größeren Umfangs die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vorliegen. Ein unabweisbares Bedürfnis für die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist aus dem konkreten Aktenbestand nicht abzuleiten (OLG Bremen, Beschl. v. 30.04.2021 – 1 Ws 24/21 –, Rn. 19 – juris). Dass der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich wäre, dass er überhaupt nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden könnte, und anderenfalls eine konkrete Gefahr für die zügige Durchführung des ordnungsgemäß betriebenen Verfahrens bestünde, ist nicht ersichtlich.

Dies ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Umstand, dass die Ermittlungen teilweise auf Encrochat-Daten beruhen. Eine besondere Komplexität geht damit nicht zwingend einher. Dies folgt auch daraus, dass die rechtlichen Fragen in Rechtsprechung und Wissenschaft bereits in breitem Umfang diskutiert sind, sich eine obergerichtliche Rechtsprechung herausgebildet und nunmehr auch der Bundesgerichtshof eindeutig und ausführlich Position bezogen hat (BGH, Beschl. v. 02.03.2022 – 5 StR 457/21).“

beA II: Verstoß gegen die „aktive Nutzungspflicht“, oder: Kranker Rechtsanwalt als „technische Störung“?

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Die zweite Entscheidung zum beA/elektronisches Dokument kommt vom KG aus Berlin. Ergangen ist der KG, Beschl. v. 25.02.2022 – 6 U 218/21 – in einem  Verfahren, in dem der Kläger von der Beklagten Leistungen aus einer Unfallversicherung verlangt. Die Klage ist abgewiesen worden. Das Urteil des LG ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.10.2021 zugestellt worden. Der Rechtsanwalt hat für den Kläger gegen das Urteil des LG am 04.11.2021 mit per Telefax übermittelten Schriftsatz Berufung eingelegt. Am gleichen Tag ist auch der Originalschriftsatz bei Gericht eingegangen. Auf Antrag vom 29.11.2021 ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 04.01.2022 verlängert worden.

Am 04.01.2021 geht dann um 15.25 Uhr der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung als Telefax beim KG ein. Am gleichen Tag ist auch der Originalschriftsatz mit der Berufungsbegründung eingegangen. Der Kläger hat auf einen Hinweis des Gerichts mit Schriftsatz vom 07.01.2022 vorgetragen, dass sich sein Prozessbevollmächtigter vom 26.12.2021 bis zum 02.01.2022 im Weihnachtsurlaub in Österreich befunden habe. Dort sei der Prozessbevollmächtigte am 01.01.2022 erkrankt. Es seien eine leicht erhöhte Temperatur, Schnupfen, Gliederschmerzen und ein Kratzen im Hals aufgetreten. Diese Symptome seien erst am 06.01.2022 abgeklungen. Um ein Coronaleiden auszuschließen, habe der Prozessbevollmächtigte am 02.01.2022 einen Antigen-Schnelltest durchgeführt, der wiederholt kein eindeutiges Ergebnis gezeigt habe. Deshalb habe er am 03.01.2022 eine PCR-Testung in Anspruch genommen, wobei ihm das Negativ-Testat am 06.01.2022 vorgelegen habe. Die Berufungsbegründungsschrift habe der Prozessbevollmächtigte am 03. und 04.01.2022 zuhause gefertigt, ausgedruckt und unterschrieben. Eine elektronische Versendung von zuhause aus sei nicht möglich gewesen, da die beA-Hardware und Software am Arbeitsplatz im Büro in Berlin installiert seien. Auch ein Fax-Gerät habe dem Prozessbevollmächtigten zuhause nicht zur Verfügung gestanden. Die Berufungsbegründungsschrift sei daher am Nachmittag von einem Boten in das Büro des Prozessbevollmächtigten in Berlin gebracht worden, in dem er mit einer Steuerberatungs-GmbH in Bürogemeinschaft zusammenarbeite. Über den Faxanschluss der GmbH sei die Begründung an das KG versandt worden. Anschließend sei die Begründung in den Briefkasten des Justizboten in der Littenstraße beim LG Berlin eingeworfen worden zur Versendung an das KG.

Auf rechtlichen Hinweis des KG vom 11.01.2022 hat der Kläger die Berufungsbegründung am dann 24.01.2022 als elektronisches Dokument übermittelt und vorgebracht, dass die Übermittlung als elektronisches Dokument am 04.01.2022 aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei Sein Prozessbevollmächtigter hat daraufhin mit per beA am 24.01.2022 eingegangenem Schriftsatz vom „4. Januar 2022“ anwaltlich versichert, für seinen Verhinderungsfall Vorkehrungen getroffen zu haben. Er arbeite in Bürogemeinschaft mit einem anderen Rechtsanwalt zusammen. Beide seien als Einzelanwälte ohne Büropersonal tätig. Es bestehe die Absprache, dass bei Abwesenheit des einen Rechtsanwaltes der andere Rechtsanwalt als Unterbevollmächtigter für diesen tätig wird, soweit dies erforderlich sei. Er selbst habe am 02.1. wieder im Büro sein wollen. Der andere Rechtsanwalt sei am 04.01.2022 wegen eigener Urlaubsabwesenheit für den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht erreichbar gewesen.

Das KG hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist könne nicht erfolgen.

Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

1. Eine Ausnahme von der seit dem 01.01.2022 bestehenden Verpflichtung der Rechtsanwälte, vorbereitende Schriftsätze nur noch als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen (§§ 130 a, 130 d ZPO), besteht gemäß § 130 d S. 2 ZPO nur dann, wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, weil entweder das Gericht auf diesem Wege nicht erreichbar ist oder bei dem Rechtsanwalt ein vorübergehendes technisches Problem aufgetreten ist.

2. Sieht sich der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen (hier: ausstehendes Ergebnis eines PCR-Testes zum Ausschluss eines Coronaleidens) nicht in der Lage, seine Kanzleiräume aufzusuchen und den Schriftsatz dort elektronisch zu übermitteln, stellt dies keine vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen dar.

3. Die technische Störung ist gemäß § 130 d S. 3 ZPO unmittelbar bei der Ersatzeinreichung auf herkömmlichen Wege oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; die Mitteilung von Gründen erst 20 Tage nach Einreichung des Originalschriftsatzes genügt diesen Anforderungen nicht.

4. Ein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 S. 1 ZPO wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwalt vor dem Fristablauf nicht alle ihm noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, wie etwa die Suche nach einem vertretungsbereiten Kollegen zur formwirksamen Einreichung der fertigen Berufungsbegründungsschrift.

OWi III: Verfahrenshindernis Verfolgungsverjährung?, oder: Ruht die Verjährung nach Verwerfungsurteil?

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Im dritten und letzten Posting des Tages komme ich dann noch einmal auf den KG, Beschl. v. 15.12.2021 – 3 Ws (B) 304/21 – zurück, über den ich schon einmal in Zusammenhang mit der in dem Beschluss behandelten Fahrverbotsfrage berichtet hate (vgl. hier: OWi II: Einige Entscheidungen zu Fahrverbot/Geldbuße, oder: Zeitablauf, Absehen, Urteilsgründe).

Heute geht es um eine verfahrensrechtliche Problematik, zu der das KG auch Stellung genommen hat, nämlich: Verjährungseintritt?

Der Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen datierte vom 04.04.2019. Dagegen legt der Betroffene Einspruch ein. Das AG terminiert die Hauptverhandlung auf den 10.09.2020. In der ergeht am 10.09.2020 ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG. Dem Betroffenen wird mit Beschluss des AG vom 08.10.2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Mit Urteil vom 20.05.2021 wird der Betroffene dann verurteilt.

Das KG hat den Eintritt der Verjährung verneint.

„2. Die von Amts wegen im Freibeweisverfahren veranlasste Prüfung ergibt, dass kein Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung besteht.

Insbesondere war zum einen die ab der Handlung am 6. Januar 2019 laufende dreimonatige Frist der Verfolgungsverjährung (§ 26 Abs. 3 StVG) zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides am 4. April 2019 – wobei die Zustellung am 6. April 2019 und somit innerhalb von zwei Wochen erfolgt ist – noch nicht abgelaufen.

Zum anderen war zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils am 20. Mai 2021 die absolute (zweijährige) Verjährungsfrist (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG) nicht verstrichen. Denn seit dem am 10. September 2020 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ergangenen Abwesenheitsurteil ruhte die Verfolgungsverjährung. Nach § 32 Abs. 2 OWiG tritt die Verjährung nach Erlass eines Urteils im ersten Rechtszug oder eines Beschlusses nach § 72 OWiG nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein und ist demnach für das gesamte weitere Verfahren gehemmt. Auch ein Abwesenheitsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG löst diese Folge aus, selbst wenn es zu Unrecht erging bzw. – wie hier – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Januar 2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 84/17 -, BeckRS 2018, 1065; OLG Hamm, Beschluss vom 15.7.2008 – 3 Ss OWi 180/08 -, BeckRS 2008, 18098; OLG Köln, Beschluss vom 23. Dezember 1977 – Ss 806/77 -, juris). Denn der Wortlaut des § 32 Abs. 2 OWiG stellt auf den Erlass eines Urteils im ersten Rechtszug ab und unterscheidet nicht danach, ob ein Sach- oder ein Prozessurteil ergangen ist. Eine solche Differenzierung stünde auch dem im Verjährungsrecht geltenden Gebot klarer, einfacher Regelungen entgegen (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.).“