Schlagwortarchiv: Hauptverhandlung

Warum will der BGH die Kollegin Rueber nicht sehen?

Im Blog-Beitrag: Der BGH meint, ich soll zu Hause bleiben, fragt sich die Kollegin Rueber, warum der BGH sie nicht sehen will (verstehe ich auch nicht; das Erscheinen der Kollegin wäre bestimmt mal ein Lichtblick im vielleicht sonst tristen BGH-Alltag)? Auf den ersten Blick ist das sicherlich ein wenig überraschend, auf den zweiten erklärt es sich dann zwanglos mit den Besonderheiten des Revisionsverfahrens. Und zwar:

Da kein Fall des § 349 Abs. 1 – 4 StPO vorliegt, wird nach Abs. 5 durch Urteil entschieden. Ein Urteil setzt eine mündliche Hauptverhandlung voraus; zu der besteht aber im Revisionsverfahren nach § 350 Abs. 1 StPO, den das BVerfG schon geprüft und für verfassungsgemäß befunden hat, keine Anwesenheitpflicht. Die „Ausladung“ hat m.E. damit zu tun hat, dass der Senat die Revision der StA verwerfen will so ein Kommentar bei der Kollegin Rueber. Ich kann es nicht sicher sagen, halte es aber nicht für wahrscheinlich, dass es beim BGH einen solchen Usus gibt, denn dann könnte man ja aus der Ladung immer schon ersehen, ob die Revision Erfolg hat oder nicht. Im Übrigen wird im Revisionsverfahren der Verteidiger auch nicht zur HV geladen, sondern ihm wird nach § 350 Abs. 1 StPO der Termin auch nur „mitgeteilt“.

Ob die Kollegin zur „Fortbildung“ hinfährt, ist sicherlich eine Frage des Einzelfalls. Beim Freispruch wird es im Zweifel nicht um Rechtsfragen gehen 🙂

StPO am Hochreck – Präsentation von Beweismitteln

Das Selbstladerecht des Angeklagten in § 245 Abs. 2 StPO führt ein Schattendasein. Vielen Verteidigern ist die Vorschrift nicht bekannt, vielen sind aber auch die Voraussetzungen nicht bekannt. Dazu jetzt ein Lesetipp auf ZIS 2010, 318: Die Ablehnung von Beweisanträgen nach § 245 Abs. 2 StPO und das Selbstladerecht des Angeklagten“ und natürlich auf mein HV-Handbuch, dort die Rn. 675 ff.

„Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“ jetzt in 6. Auflage bei Heymanns Strafrecht online

Endlich ist es soweit: Nach dem „Ermittlungsverfahren“ ist nun auch der zweite Burhoff-Klassiker in der umfassend überarbeiteten und erweiterten 6. Auflage online!

Das „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“  unterstützt den Strafverteidiger bei der erfolgreichen Strafverteidigung. Es vermittelt in übersichtlicher und anschaulicher Art und Weise alle relevanten rechtlichen und verfahrenstaktischen Bereiche der Hauptverhandlung. Die gewählte ABC-Gliederung nach Stichwörtern und die zahlreichen Hinweise, Checklisten und Muster erleichtern den Zugriff auf das jeweilige Problem und machen das Handbuch zu einer unverzichtbaren Arbeitshilfe für Strafverteidiger, aber auch für Richter und Staatsanwälte.

In der umfassend überarbeiteten und erweiterten 6. Auflage des Handbuchs sind sämtliche aktuellen Reformen (2. Opferrechtsreformgesetz, Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren usw.) berücksichtigt. Des Weiteren ist sowohl die seit der 5. Auflage veröffentlichte Literatur als auch die ergangene maßgebliche Rechtsprechung ausgewertet und eingearbeitet – allein aus der Rechtsprechung sind rund 650 neue Entscheidungen aufgenommen worden.

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Ein-/Ansichten eines ehemaligen Revisionsrichters, oder: Die Hoffnung im Revisionsverfahren ist bereits gestorben

Mit Interesse verfolge ich als ehemaliger Revisionsrichter die derzeit entbrannte Diskussion in der Frage: Revision, ja oder nein. Während der Kollege Vetter auch „Das vergessene letzte Wort“ nicht unbedingt als Anlass sieht, Revision einzulegen, plädiert der Kollege Hoenig unter der Überschrift: Kritischer Verzicht auf die Hoffnung“ dafür, i.d.R. immer, wenn Hoffnung auf Urteilsaufhebung besteht, Revision einzulegen, auch wenn das erstinstanzliche Urteil „passt“. Es gibt sicherlich eine ganz Reihe guter Gründe, die für die eher abwägende Auffassung des Kollegen Vetter sprechen, aber auch ebenso gute, die für die etwas forsche Ansicht des Kollegen Hoenig ins Feld geführt werden können. Die Entscheidung wird im Zweifel – jetzt kommt eine Platidüde – von dem sog. Umständen den Einzelfalls abhängen. Dazu gehören die vom Kollegen Hoenig ins Feld geführten Umstände: Zeitgewinn, Verfahrensverzögerung, § 331 StPO (wenn die Staatsanwaltschaft nicht auch ins Rechtsmittel geht), aber auch die Frage, wie risikofreudig der Mandant ist, der im Falle der endgültigen Verurteilung die gesamten Kosten des Verfahrens, also auch die des erfolgreichen Rechtsmittels tragen muss.

Eins ist aber – und dazu habe ich bereits beim Kollegen Hoenig kurz kommentiert – zu bedenken. Den – wie der Kollege Hoenig meint – faktisch absoluten Revisionsgrund (im Beitrag des Kollegen Vetter den des vergessenen letzten Wortes) gibt es m.E. nicht mehr. Über allen Verfahrensrügen schwebt seit der Entscheidung des großen Senats für Strafsachen vom 23.04.2007 (BGHSt 51, 298) das Damoklesschwert der nachträglichen Änderung des Protokolls der Hauptverhandlung, die der BGH ja jetzt auch zulässt, wenn dadurch einer Verfahrensrüge der Boden entzogen wird. Man mag über die Rechtsprechung denken was man will (ich denke nichts Gutes); aber man darf nicht übersehen, dass sie bei den Tatsacheninstanzen angekommen ist. Das zeigt nicht zuletzt die Rechtsprechung des BGH, wo immer wieder auch diese Frage behandelt wird (oder auch nicht).

Exkurs: Das habe ich vor kurzem selbst erlebt: Ausschluss des Angeklagten in der Hauptverhandlung nach § 247 StPO, nach dem Hauptverhandlungsprotokoll und den Aufzeichnungen/Erinnerungen des Instanzverteidigers ohne begründeten Beschluss. Damit auch ein faktisch absoluter Revisionsgrund, der auch geltend gemacht wird. 3 Wochen später Nachricht der Kammer mit dienstlichen Äußerungen, dass ein Beschluss ergangen sei (und einer m.E. technisch nicht möglichen Erklärung, warum er nicht im Protokoll ist), dann Berichtigung und der BGH verwirft die Revision, ohne ein Wort zu der zumindest aus unserer Sicht nicht nachvollziehbaren Protokollberichtigung zu sagen (er hat auch sonst nichts gesagt; auch das muss man erst mal lernen :-)). Über die Weiterungen, die das Revisionsverfahren hatte, demnächst mehr…

Zur Sache: Die Frage des „faktisch absoluten Revisionsgrundes“ und seiner „Beseitigung“ darf man bei der Beratung des Mandanten neben allen anderen bedenkwerten Umständen nicht aus dem Auge verlieren. Den sog. Selbstläufer im Revisionsverfahren gibt es nicht mehr. Übersieht man das, kann es ein böses Erwachen geben (vgl. aber auch den „positiven Spielbericht“ des Kollegen Feltus).

Der geheime Beschluss des BGH :-): Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zu § 247 StPO liegt vor…

nur gelesen hat ihn – außer den Senaten des BGH – offenbar noch keiner. 

Bei der Durchsicht der auf der Homepage des BGH in den letzten Tagen eingestellten Beschlüsse stoße ich gerade auf den Beschl. des  5. Strafsenats vom 27.04.2010 – 5 StR 460/08. In dem heißt es u.a.:

„Der auf Verletzung des § 247 StPO gestützten Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 5 StPO ist nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2010 – GSSt 1/09 – aufgrund des Anfrageverfahrens nach § 132 Abs. 2 GVG in dieser Sache der Erfolg nicht zu versagen, soweit die Revision die fortdauernde Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung der gemäß § 247 Satz 2 StPO in seiner Abwesenheit zeugenschaftlich vernommenen Nebenklägerin beanstandet.“

Also gibt es (endlich) die von der Praxis lange erwartete Entscheidung zu § 247 StPO, mehr weiß man aber noch nicht. Auf den Beschluss darf man gespannt sein.