Schlagwortarchiv: Beweisverwertungsverbot

Si tacuisses – vermutlich wäre dann überhaupt nichts passiert

Es gibt ja doch skurile Entscheidungen bzw. Verfahrenssituationen. Der Angeklagte wird bei einer „Trunkenheitsfahrt“ erwischt und räumt dann im Verfahren ein, dass er fahruntüchtig war. Die entnommene Blutprobe sieht das LG aber als unerwertbar an, weil ein Verstoß gegen § 81a StPO vorgelegen hat. Das LG kommt aber dennoch zu § 316 StGB und stützt sich dabei u.a. auf das Geständnis des Angeklagten – sowie auf Angaben der Polizeibeamten, die den Angeklagten angetroffen haben (nur nach § 325 StPO verlesen). Es wäre sicherlich besser gewesen, den Angeklagten schweigen zu lassen. Dann wäre das Indiz für Fahruntüchtigkeit weg gewesen. Nachzulesen im Urt. des LG Dresden v. 13.01.2010 – 10 Ns 704 Js 14903/09. Und das ist kein Aprilscherz 🙂

OLG Celle: Kein Rangverhältnis zwischen StA und Polizei

Inzwischen arbeiten die OLG in Zusammenhang mit der Frage nach einem Beweisverwertungsverbot bei Missachtung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO an Facetten der Problematik. Eine davon ist z.B. die Frage, ob sich ein Beweisverwertungsverbot damit begründen lässt, dass die die Blutentnahme bei Gefahr in Verzug anordnende Ermittlungsperson nicht zuvor versucht hat, den zuständigen Staatsanwalt zu erreichen. Das OLG Celle hat das – ebenso wie zuvor z.B. schon das OLG Brandenburg und das OLG Frankfurt – verneint. Der Umstand sei von vornherein nicht geeignet, eine Verletzung des § 81a Abs. 2 StPO und ein Verwertungsverbot zu begründen. (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 25.01.2010 – 322 SsBs 315/09).

Der BGH und der „ungeschickte“ Polizeibeamte

In dem vom BGH im Beschl. v. 19.01.2010 – 3 StR 530/09 – entschiedenen Fall hat ein „ungeschickter“ Polizeibeamter die Durchsuchung bzw. die Verwertbarkeit der Durchsuchungsergebnisse gerettet. Der BGH führt zu „Gefahr im Verzug“ pp. aus: 

„Als die herbeigerufene Zeugin M.… die Wohnung, in der sich das als Bunker für Betäubungsmittel genutzte Zimmer des Angeklagten befand, identifiziert hatte, durften die Polizeibeamten ohne die Anordnung eines Richters oder nachrangig eines Staatsanwalts die Durchsuchung jedenfalls dann durchführen, als die in der Wohnung befindlichen Personen durch die Ungeschicklichkeit einer Polizeibeamtin sogleich aufmerksam geworden waren und sich nach Öffnen der Wohnungstür teils unkooperativ verhielten oder zu fliehen versuchten. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt lagen die engen Voraussetzungen der „Gefahr im Verzug“ vor, weil bis zur Einholung einer Entscheidung durch den Richter oder zumindest den Staatsanwalt der Zweck der Durchsuchung gefährdet gewesen wäre ( BVerfG NJW 2001, 1121, 1123; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 98 Rdn. 6). Es bestand die nahe liegende Gefahr, dass ohne eine sofortige Durchsuchung Beweismittel vernichtet werden könnten, zumal bereits nach der Durchsuchung der ersten Wohnung die Ermittlungen gegen den Angeklagten bekannt geworden waren. Dass diese Situation durch die Ungeschicklichkeit der Polizeibeamtin ausgelöst worden war, begründet ebenfalls kein Verwertungsverbot; denn dieser Umstand ist nicht annähernd solchen Fallgestaltungen vergleichbar, in denen durch bewusst gesteuertes oder grob nachlässiges polizeiliches Ermittlungsverhalten die „Gefahr im Verzug“ gleichsam heraufbeschworen und damit der Richtervorbehalt gezielt oder leichtfertig umgangen wird.“

Fazit: Je ungeschickter die Polizei vorgeht, desto sicherer ist „Gefahr im Verzug“? Oder umgeht der BGH damit auch seine Rechtsprechung, wonach die Ermittlungsbehörden die Voraussetzungen für die Annahme von „Gefahr im Verzug“ nicht selbst herbeiführen dürfen? Jedenfalls hat der BGH mit dieser Ansicht „geschickt“ die Frage  umschifft, ob in Düsseldorf ein nächtlicher richterlicher Eildienst hätte eingerichtet sein müssen, was wohl offensichtlich nicht der Fall ist.

AG Eilenburg: § 100h StPO ist keine Ermächtigungsgrundlage; eigene Auslagen bleiben aber beim Betroffenen

Videomessung bzw. Messverfahren, immer wieder und immer wieder neu und anders. Das AG Eilenburg hat in dem Rechtsprechungsmarathon, der auf die Entscheidung des BVerfG v. 11.08.2009 zurückgeht, jetzt seine Rechtsprechung bestätigt und sich der Auffassung des OLG Düsseldorf, das in diesen Fällen § 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage abgelehnt hatte, angeschlossen. Für eine Messung nach dem Verfahren ES 1.0 sei § 100h StPO nicht heranzuziehen. Durchgeführte Messungen seien unverwertbar. Was allerdings an dem Einstellungsbeschluss überrascht: Der Betroffene muss seine notwendigen Auslagen selbst tragen. Ei, warum denn das? Wenn ein BVV besteht, hätte er frei gesprochen werden müssen mit der Kostenfolge aus § 467 StPO. Und warum muss er dann bei der Einstellung seine Kosten tragen? Beschl. v. 16.03.2010 – 5 OWi 253 Js 1794/10.

OLG Koblenz: In Rheinland-Pfalz geht es wie in Bayern, zumindest bei der Videomessung

Auch das OLG Koblenz hat sich zur Videomessung Gedanken gemacht. Danach soll die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 (2 BvR 941/08) der Verwertung von Ergebnissen der Videoabstandsmessung in Rheinland-Pfalz nicht entgegenstehen; das OLG bezieht sich auf die Entscheidung des OLG Bamberg zum bayerischen Brückenabstandsmessverfahren. Da jedenfalls auf Autobahnen Anhaltekontrollen mit einem viel zu hohen Risiko für alle Beteiligten verbunden wären, seien auch Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit  der Identifizierungsaufnahme gegeben. Na ja: OLG Düsseldorf ist m.E. überzeugender.