Schlagwortarchiv: BayObLG

VerkehrsR I: Absichtsmerkmal im Polizeifluchtfall, oder: Feststellung der Geschwindigkeit durch Schätzung

© Picture-Factory – Fotolia.com

Heute gibt es dann mal wieder Verkehrsrechtsentscheidungen.

Ich stelle hier zunächst den BayObLG, Beschl. v. 03.02.2026 – 202 StRR 96/25 – vor, und zwar noch einmal wegen des Absichtsmerkmals in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB im Rahmen der sog. Polizeifluchtfälle. Wegen einer anderen Frage komme ich dann demnächst auf den Beschluss nochmals zurück.

Das AG hat den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten des verbotenen Kraftfahrzeugrennens schuldig gesprochen. Nach den Feststellungen des AG war der noch nicht ganz 21 Jahre alte Angeklagte am 28.02.2025 gegen 01.32 Uhr am Steuer eines Pkws Skoda Fabia im Ortsbereich B. M. unterwegs. Als sich der Angeklagte einer Bushaltestelle hinter der letzten ortsauswärtigen Kreuzung Richtung U. näherte, entschlossen sich die drei Beamten einer dort temporär eingerichteten Kontrollstelle, ihn einer allgemeinen Verkehrskontrolle zu unterziehen. Einer der Polizeibeamten versuchte, den Angeklagten durch Handzeichen zum Anhalten zu bewegen. Der Angeklagte, der zuvor Bier getrunken hatte, fuhr jedoch mit mindestens 70 km/h an den Beamten vorbei und sodann über die BXXX ein bis anderthalb Kilometer Richtung U. „so schnell, wie sein Fahrzeug es bei dieser Verkehrslage konnte.“ Die Geschwindigkeit war so hoch, dass die Polizeibeamten, die sofort in den Streifenwagen sprangen und dem Angeklagten folgten, diesen bei einer Geschwindigkeit vom 160 – 200 km/h nicht einholen konnten. Dabei war es das Ziel des Angeklagten, dem verfolgenden Streifenwagen zu entkommen. Dies konnte er nach seinen Vorstellungen nur durch das Wegfahren mit in dieser Situation höchstmöglichen Geschwindigkeit erreichen.

Gegen das Urteil richtet sich die Sprungrevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er hatte Erfolg. Das BayObLG führt u.a. auss:

„Die gemäß §§ 335 Abs. 1, 312 StPO, §§ 1 Abs. 1, Abs. 2, 2 Abs. 2, 109 Abs. 2, 55 Abs. 1 JGG zulässige Sprungrevision des Angeklagten ist begründet. Die Annahme des Amtsgerichts, der Angeklagte habe sich im Rahmen seiner Fluchtfahrt durch das Fahrverhalten auf der BXXX wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Feststellungen des Jugendgerichts zu der nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründenden Absicht lückenhaft sind und zudem – soweit ausgeführt ist, die vom Angeklagten während seiner Fluchtfahrt gefahrene Höchstgeschwindigkeit habe 160-200 km/h betragen – auf einer nicht tragfähigen Beweiswürdigung beruhen.

Die Strafvorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt in objektiver Hinsicht ein Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit voraus, das sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Die objektive Tathandlung des Sich-Fortbewegens mit nicht angepasster Geschwindigkeit und das Tatbestandsmerkmal der grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrweise hat das Amtsgericht – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 03.12.2025 zutreffend ausführt – zu Recht angenommen (zu beiden Merkmalen vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 14.03.2024 – 4 StR 354/23 m.w.N.; BeckOK/Kulhanek StGB [Stand: 01.11.2025] § 315d Rn. 33ff.).

a) Die Tathandlung muss ferner im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Die Absicht braucht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel – hier die Verhinderung der polizeilichen Kontrolle – zu erreichen (vgl. neben BGH a.a.O. BGH, Beschl. v. 17.02. 2021 ? 4 StR 225/20; 13.04.2021 ? 4 StR 109/20; 24.03.2021 – 4 StR 142/20).

Dieses Verständnis des Absichtsmerkmals in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst werden, sofern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei ist im Rahmen dieser Absicht auf die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abzustellen, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen oder der Ziele und Beweggründe der Geschwindigkeitsübertretung ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2020 – III-1 RVs 45/20; KG, Beschl. v. 20.10.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19); OLG Stuttgart Beschl. v. 04.07.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19).

b) Die vom Jugendgericht hierzu festgestellten Tatsachen reichen, wenngleich sie eine solche Absicht des Angeklagten im Sinne einer überschießenden Innentendenz nahelegen, im Ergebnis nicht aus, um dem Revisionsgericht die Prüfung der Verwirklichung dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals zu ermöglichen. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung vom Vorliegen des Absichtselements des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB neben den Bekundungen der beiden polizeilichen Zeuginnen zu ihren subjektiven Eindrücken vom Fahrverhalten des Angeklagten maßgeblich auf die durchgängig vorhandene Fluchtmotivation des Angeklagten gestützt. Wie hoch die nach den Vorstellungen des Angeklagten maximal mögliche Geschwindigkeit war bzw. woraus sich seine Absicht, eine solche zu erreichen, ergibt, ist nicht festgestellt, insbesondere ergibt sie sich nicht allein aus der Feststellung, dass der Streifenwagen, der dem Angeklagten folgte, trotz einer Geschwindigkeit von 160-200 km/h das Fahrzeug des Angeklagten nicht einholen konnte. Jedenfalls kann nicht allein aus der Fluchtmotivation ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden, als notwendiges Zwischenziel eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (BGH, Beschl. v. 24.03. 2021 – 4 StR 142/20; 29.04. 2021- 4 StR 165/20; Urt. v. 24.06.2021 – 4 StR 79/20). Darüber hinaus wäre bei der indiziellen Bewertung einer bei dem Angeklagten durchgängig vorhandenen Fluchtmotivation zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Angeklagte bei Erreichen der Ortschaft U. möglicherweise nicht mehr unter unmittelbarem Verfolgungsdruck wähnte, weil er mangels Sichtkontakt zu den Lichtern des ihm nachfahrenden Einsatzfahrzeugs der Polizei zu diesem Zeitpunkt die Verfolger bereits abgeschüttelt zu haben glaubte.

3. Im Übrigen hält die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, soweit es eine gefahrene Geschwindigkeit von 160-200 km/h annimmt, rechtlicher Überprüfung auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. Schmitt/ Köhler StPO 68. Aufl. § 337 Rn. 26 m.w.N.) nicht stand. Das Tatgericht führt hierzu aus, dass die Polizeibeamtin, die Beifahrerin im Polizeifahrzeug war, eine geschätzte Geschwindigkeit des verfolgenden Polizeifahrzeugs von 170 – 180 km/h angegeben habe, die weitere Beamtin – ebenfalls Mitfahrerin im Polizeifahrzeug – gab keine konkrete Geschwindigkeit an. Die Beweiswürdigung leidet insoweit an einem durchgreifenden Erörterungsmangel.

Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs auch durch bloße Schätzung festgestellt werden kann, besonders dann, wenn es sich bei dem Zeugen um eine verkehrsgeschulte Person handelt, wie es bei einem Polizeibeamten der Fall sein kann. Gleichwohl bedarf die Zuverlässigkeit von Geschwindigkeitsschätzungen stets einer kritischen Prüfung durch das Gericht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.2019 – 4 StR 96/19), die in den Urteilsgründen ihren Niederschlag finden muss. War der Zeuge, wie hier, Beifahrer der Verfolgungsfahrt, drängt sich eine Erörterung dazu auf, ob er – oder der Fahrer – anhand des Tachos einen objektiven Anhaltspunkt für die Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzeugs benennen kann, oder auf welche anderen Umstände die Schätzung gestützt wird. Hierzu fehlt im Urteil jegliche Erörterung. Das Tatgericht gibt zwar weitere Einzelheiten aus den Aussagen der beiden Polizeibeamtinnen im Verfolgungsfahrzeug wieder, versäumt es aber, eine auf die geschilderten Tatsachen und Eindrücke gestützte valide Schätzung der gefahrenen Geschwindigkeit selbst vorzunehmen. Die Würdigung von Zeugenaussagen und die Darlegung des Beweisergebnisses ist ureigenste Aufgabe des Tatgerichts und kann nicht an seiner Stelle vom Revisionsgericht vorgenommen werden.“

BtM II: Zurückstellung der Strafvollstreckung, oder: Kausalität Betäubungsmittelabhängigkeit –> Tat

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Im zweiten Posting geht es mit dem BayObLG, Beschl. v. 15.01.2026 – 203 VAs 403/25 – um § 35 BtMG und dabei um den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Tat. Den hat das BayObLG verneint:

„b) Unter einer Betäubungsmittelabhängigkeit wird im Betäubungsmittelrecht in Anlehnung an eine Definition der Weltgesundheitsorganisation ein psychischer und zuweilen auch physischer Zustand verstanden, der sich aus der Wechselwirkung Mensch und Droge ergibt und sich im Verhalten und anderen Reaktionen äußert, die stets den Zwang einschließen, die Droge dauernd oder in Abständen zu nehmen, um deren psychische Wirkungen zu erleben oder das durch ihr Fehlen mitunter auftretende Unbehagen zu vermeiden. Allein aus einem Missbrauch oder schädlichen Gebrauch von Substanzen kann noch nicht auf eine Abhängigkeit geschlossen werden. Erst recht gilt dies für einen regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum. Ein gewichtiges Indiz für eine Abhängigkeit sind körperliche und psychische Entzugserscheinungen (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 18. November 2025 – 203 VAs 378/25 –, juris Rn. 6 m.w.N.).

c) Ein Kausalzusammenhang zwischen Abhängigkeit und Straftat im Sinne von § 35 Abs. 1 BtMG ist gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass die Straftat entfiele. Aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit kann eine Tat denknotwendig nur begangen worden sein, wenn die Abhängigkeit zur Tatzeit bereits bestand. Wurde die Abhängigkeit erst in einem späteren Urteil festgestellt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie schon zur Tatzeit vorlag. Die Abhängigkeit darf nicht nur begleitender Umstand, sondern muss die Bedingung der Straffälligkeit gewesen sein. Eine Ursächlichkeit kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Tat eine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand oder wenn die Tat aus einer Betäubungsmittelabhängigkeit heraus zu erklären ist. Eine erhebliche Mitursächlichkeit reicht aus, etwa bei einer Polytoxikomanie (zum Ganzen Senat a.a.O. Rn. 7 m.w.N.).

d) Die Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit muss mit Gewissheit bestehen. Die Angaben eines Verurteilten reichen zum Nachweis nicht aus. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht; vielmehr liegt die Beweislast beim Betroffenen (Senat a.a.O. Rn. 8 m.w.N.).

e) Umfangreiche Ermittlungen zur Feststellung des Kausalzusammenhangs sind im Rahmen des Verfahrens nach §35 BtMG nicht geboten. Der Vollstreckungsbehörde steht hinsichtlich der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Tat grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu, es sei denn, die Kausalität ergäbe sich hinreichend nachvollziehbar „aus den Urteilsgründen“ (vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG, Senat a.a.O. Rn. 9 m.w.N.).

f) Nach diesen Vorgaben war die Zurückstellung hier abzulehnen. Denn die Zurückstellung der gegen den Antragsteller verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wäre nur möglich, wenn die Tat vom 2. Oktober 2021 als die der Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegende erheblichere Straftat aufgrund der Abhängigkeit begangen worden wäre. Dies ist hier nicht der Fall.

aa) Den Urteilsgründen (§ 267 StPO) ist hier nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass der Antragsteller den räuberischen Diebstahl von Spirituosen und den rechtlich zusammentreffenden vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr aufgrund einer Drogenabhängigkeit begangen hätte. Die Frage der Kausalität ist im Urteil nicht tatsachenbasiert behandelt. Die Kausalität wird nach den oben dargestellten Anforderungen der Rechtsprechung weder durch den festgestellten Konsum von Betäubungsmitteln während der Tat(en) noch durch den festgestellten eingeübten schädlichen Substanzmittelgebrauch belegt. Da sich das Berufungsgericht mit der Frage einer Kausalität nicht substantiiert befasst hat, erweisen sich die Urteilsgründe insoweit als lückenhaft (vgl. Patzak/Fabricius/Fabricius, 11. Aufl. 2024, BtMG § 35 Rn. 87). Der floskelhaften Aussage in den Urteilsgründen kommt daher keine maßgebliche Aussagekraft für die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde zu (vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2025 – 203 VAs 656/24 –, juris Rn. 16; KG, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 1 VAs 1/16, BeckRS 2016, 9293). Die §§ 35 ff. BtMG geben nicht jedem drogenabhängigen Strafgefangenen einen Anspruch, an Stelle des Strafvollzuges die Freiheitsstrafe zur Teilnahme an einer Drogentherapie nutzen zu können; vielmehr kommt diese Bevorzugung nur solchen Gefangenen zu, deren Taten in engem Zusammenhang mit ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit oder mit der Betäubungsmittelbeschaffung standen oder die unter Entzugserscheinungen oder unter der Angst vor Entzugserscheinungen gehandelt haben. Einen „Freibrief“ für sonstige Straftaten, insbesondere Gewaltdelikte, enthalten diese Vorschriften nicht (KG a.a.O. Rn. 9).

bb) Aus dem Akteninhalt (vgl. Patzak/Fabricius/Fabricius, a.a.O. § 35 Rn. 84 ff.) und anderen Erkenntnisquellen ergeben sich ebenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine Kausalität einer Betäubungsmittelabhängigkeit für die Straftaten.

cc) Weitere Ermittlungen waren von Seiten der Vollstreckungsbehörde nicht geboten.“

StPO III: Öffentliche Ladung des Ausländers zur HV, oder: Ladung ohne Übersetzung

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann habe ich hier heute noch den BayObLG, Beschl. v. 03.03.2026 – 206 StRR 31/26 – zur ordnungsgemäßen Ladung eines Ausländers zum Berufungshauptverhandlungstermins, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Das LG hatte die Berufung des Angeklagten wegen des Ausbleibens nach § 329 Abs. 1 StPo verworfen. Das BayObLG hat das nicht beanstandet:

„Lediglich ergänzend bemerkt der Senat Folgendes:

1. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer öffentlichen Zustellung lagen gemäß § 40 Abs. 2 StPO vor, denn ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 2), denen die Revision insoweit nicht entgegengetreten ist, konnte die Ladung zu einem vorangegangenen Hauptverhandlungstermin an dessen letzte bekannte Anschrift im Inland bewirkt werden. Der Gesetzgeber erwartet in einem solchen Fall, dass der Angeklagte sich um den weiteren Fortgang des Verfahrens kümmert und Vorsorge trifft, dass ihn weitere Zustellungen erreichen können (vgl. KG, Urteil vom 16. Juni 2008 – (3) 1 Ss 44/08, NStZ 2009, 111, 112).

2. Zur Beanstandung der Revision, es liege keine ordnungsgemäße Ladung vor, da der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel gemäß §§ 40 Abs. 2, 37 Abs. 1 StPO, § 186 Abs. 2 ZPO lediglich in deutscher Sprache abgefasst gewesen sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach § 184 GVG die Gerichtssprache deutsch ist. Nach nahezu einhelliger Rechtsprechung wird eine Ladung nicht dadurch unwirksam, dass sie einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer ohne Übersetzung übermittelt wird (BayObLG, Beschluss vom 13. Dezember 1995, 4 St RR 263/95, NStZ 1996, 248; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Dezember 2021, 2 Rv 35 Ss 670/21, BeckRS 2021, 40372 Rn. 12 m.v.w.N.; KG a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2016, 3 RVs 72/16, BeckRS 2016, 20357 Rn. 10).

Der Revision ist einzuräumen, dass sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren gleichwohl die Notwendigkeit einer Übersetzung bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten ergeben kann (OLG Hamm a.a.O. Rn. 11). Fehlt eine erforderliche Übersetzung, kann das im Falle eines Verwerfungsurteils dazu führen, dass dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 1995, 2 BvR 2295/94, NVwZ-RR 1996, 120; OLG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2014, III-1 RVs 167/14, III-1 Ws 102/14, NStZ-RR 2015, 317). Ein solcher Antrag ist vorliegend nicht gestellt.

Das Fehlen der Übersetzung kann nach überwiegender Auffassung zudem einer Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO unter dem Gesichtspunkt fehlenden Verschuldens entgegenstehen (BayObLG, Beschluss vom 9. Oktober 2020, 202 StRR 94/20, juris Rn. 11; Beschluss vom 4. November 2021, 207 StRR 428/21 -n.v.). Mit der Revision kann ein etwaiger Mangel der Ladung jedenfalls nur mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Insoweit fehlt es, wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegt, bereits an ausreichendem Vortrag zu den Sprachkenntnissen des Angeklagten. Es wird behauptet, er verfüge nicht über ausreichende (Hervorhebung durch den Senat) Kenntnisse der deutschen Sprache“ (Rev.Begr. S. 3). Es fehlt eine substanzvolle Beschreibung seines Sprachniveaus, konkret dazu, ob es nicht so weit reichte, dass er den Aushang (nebst der auf der Geschäftsstelle einzusehenden Unterlagen) hätte verstehen können. Allein daraus, dass der Angeklagte bulgarischer Staatsangehöriger ist, kann dies im konkreten Fall nicht gefolgert werden. Seine zuletzt bekannte ladungsfähige Anschrift befand sich im Inland. Vor seinem Wegzug nach „unbekannt“ im Laufe des Berufungsverfahrens hatte er mehr als 10 Jahre im Inland gelebt und gearbeitet. Wie sein beeindruckendes Vorstrafenregister zeigt, ist er gerichtserfahren. Dafür, dass er eine Ladung zu einem Gerichtstermin nicht verstanden haben könnte, gibt es angesichts dieser Umstände keinen Anhalt; die Revision zeigt auch nichts Gegenteiliges auf.

3. Soweit die Revision ferner geltend macht, es hätte ein Hinweis an den Angeklagten in einer ihm verständlichen Sprache auf die Folgen des Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin erteilt werden müssen (Rev.Begr. S. 2), gilt zunächst Vorstehendes. Ferner ist in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft die Rüge als unvollständig anzusehen, denn sie verschweigt, dass dem Angeklagten eine entsprechende Belehrung bereits in erster Instanz erteilt war (zur Erforderlichkeit entsprechenden Vortrags vgl. BayObLG, Beschluss vom 9. Oktober 2020, 202 StRR 94/20, juris Rn. 8). Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Amtsgerichts vom 4. Juni 2025 war dem Angeklagten in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die bulgarische Sprache eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Gemäß § 35a Satz 2 StPO umfasst eine solche auch die Rechtsfolgen nach § 329 StPO.

4. Zudem ist die Rüge behaupteter Ladungsmängel auch insoweit unvollständig, als sie nicht darauf eingeht, ob der Angeklagte von dem Hauptverhandlungstermin Kenntnis hatte. Er hatte offensichtlich mit der Verteidigerin vor dem Termin Kontakt, wie sich schon aus den Gründen des Verwerfungsurteils ergibt. Eine Verfahrensrüge, die maßgebliche Tatsachen verschweigt, ist unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018, 2 StR 247/18, NStZ-RR 2019, 157 f.).“

OWi I: Benutzung eines Bus-Sonderfahrstreifens, oder: Wann gilt das Rotlicht auch für Pkw?

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Und weiter geht es mit OWi-Entscheidungen.

Dazu stelle ich zunächst den BayObLG, Beschl. v. 06.02.2026 – 201 ObOWi 47/26 – vor. Es geht um einen Rotlichtverstoß.

Das AG hat festgestellt, dass der Betroffene mit seinem Pkw auf einem für Omnibusse gekennzeichneten Sonderfahrstreifen unterwegs gewesen sei und gleichzeitig ein durch „Verkehrszeichen 250“ bestehendes „Einfahrtsverbot“ für Fahrzeuge außer Omnibusse und Fahrräder missachtet habe. Er habe sodann eine für Omnibusse und Fahrräder bestehende Lichtzeichenanlage überfahren, obwohl das für Fahrräder geltende Rotlicht und das in Form eines Sonderlichtzeichens für Omnibusse geltende „Rotlicht“ länger als eine Sekunde gedauert habe. Das Sonderlichtzeichen für Omnibusse habe auch für den Pkw des Betroffenen gegolten, weil die Lichtzeichenanlage – da die „Einfahrt“ für Pkw untersagt und nur ein Fahrstreifen vorhanden war – keine gesonderte Regelung für den vom Betroffenen geführten Pkw vorgesehen habe. Der Betroffene habe den „Rotlichtverstoß“ vorsätzlich begangen, sei jedoch einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg:

„2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die von Amtsgericht geäußerte Rechtsauffassung, dass auch für einen Pkw die für Omnibusse (des Linienverkehrs) geltenden Lichtzeichen Geltung beanspruchen würden, wenn für Pkw insoweit überhaupt keine Verkehrsregelung vorgesehen sei, trifft nicht zu.

aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass für den Führer eines Kraftfahrzeuges der unbefugt einen (hier nur für Omnibusse des Linienverkehrs und Fahrräder) zugelassenen Sonderfahrstreifen benutzt, die den Verkehr dort regelnden Wechsellichtzeichen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO), die unter anderem durch weiße Lichtbalken gegeben werden können, nicht gelten und ein Rotlichtverstoß nur dann vorliegt, wenn zugleich ein für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen geltendes Rotlicht unter Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 7 StVO („Halt vor der Kreuzung!“) missachtet wird. Dies folgt aus dem Umstand, dass die besonderen Lichtzeichen auf dem Sonderfahrstreifen nicht bestimmten Fahrstreifen, sondern bestimmten Arten von Fahrzeugen zugeordnet sind (vgl. nur BayObLG, Beschl. v. 07.02.2005 – 1 ObOWi 637/04; OLG Hamburg, Beschl. v. 07.02.2001 – 2 Ss 135/00 OWi; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 07.11.2001 – 2 Ws (B) 391/01 OWiG; KG, Beschl. v. 21.05.2010 – 3 Ws (B) 138/10; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke StVR 29. Aufl. StVO § 37 Rn. 24; Hentschel/König/König StVR 48. Aufl. § 37 StVO Rn. 34). Die Zuordnung zu bestimmten Arten von Fahrzeugen folgt wiederum aus dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO, der bestimmt, dass für besondere Arten von Fahrzeugen (Schienenbahnen, Omnibusse, Krankenfahrzeuge, Fahrräder und Taxen) besondere Zeichen gegeben werden können, was impliziert, dass für andere Arten von Kraftfahrzeugen, beispielsweise normale Pkw, wie hier, die entsprechenden Sonderlichtzeichen nicht gelten.

bb) Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn – wie hier – für den allgemeinen Verkehr überhaupt keine Regelung durch Lichtzeichen getroffen wird, etwa weil dieser den Verkehrsraum wegen eines Einfahr- bzw. Durchfahrverbots nicht benutzen darf und für ihn deshalb auch keine eigene Fahrspur vorgesehen ist.

Die Ansicht des Amtsgerichts, dass der Schutz des entgegenkommenden oder kreuzenden Ver-kehrs die Beachtung des Sonderlichtzeichens durch alle Verkehrsteilnehmer gebiete, läuft angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO, wonach Sonderlichtzeichen nur für bestimmte Arten von Fahrzeugen gelten und angesichts der inzwischen einhelligen Rechtsprechung, welche Sonderlichtzeichen als rein fahrzeugbezogene Anordnungen ansieht (BayObLG; OLG Hamburg; OLG Frankfurt a. M; KG, Beschl. v. 21.05.2010 – 3 Ws (B) 138/10; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann; Hentschel/König/König jew. a.a.O.), nicht nur auf eine Auslegung, sondern auf eine – auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß Art. 103 Abs. 2 GG untersagte (BVerfG, Beschl. v. 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21 Rn. 272) – Analogie in Form einer teleologischen Extension zulasten des Betroffenen hinaus. Dass aufgrund der Beachtung des Wortsinns als Grenze der Norminterpretation gegebenenfalls Ahndungslücken entstehen, muss demgegenüber ggf. hingenommen werden (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08).

cc) Entgegen der vom Amtsgericht geäußerten Auffassung bestehen im Übrigen keine solchen Ahndungslücken.

Eine über den Regelfall hinausgehende und vom Tatgericht unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten festzustellende Gefährlichkeit eines Verstoßes gegen ein Durchfahr-bzw. Einfahrverbot (§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 28 (Zeichen 250) bzw. lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) kann diesem im Einzelfall durchaus Anlass geben, die Geldbuße über den Regel-satz hinaus (lfd. Nr. 141 BKat bzw. lfd. Nr. 142a BKat) zu erhöhen und nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StVG ein Fahrverbot wegen eines groben Verkehrsverstoßes (außerhalb des Regelfalls) auszusprechen (vgl. nur OLG Köln, Beschl. v. 03.11.2000 – Ss 422/00 B; OLG Celle, Beschl. v. 05.08.2019 – 1 Ss (OWi) 11/19).

b) Soweit neben dem für Omnibusse geltenden Sonderlichtzeichen auch eine für Fahrradfahrer geltende weitere Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte, vermag auch dieser Umstand keinen rechtlich relevanten Rotlichtverstoß des Betroffenen zu begründen.

Wechsellichtzeichen mit dem Sinnbild für „Radfahrer“ gelten ausweislich des klaren und eindeutigen Wortlauts des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Satz 1 StVO „nur für Rad Fahrende“ und damit gerade nicht für den allgemeinen Verkehr. Auch insoweit würde es gegen das Verbot der ahndungsbegründenden Analogie verstoßen, wollte man den Geltungsbereich der Fahrradampel entgegen dem klaren Normbefehl auf Personenkraftwagen erstrecken.“

VerkehrsR II: Straßenverkehrsrechtlicher Grundbegriff, oder: Öffentlicher Straßenverkehr im Parkhaus?

© roostler – Fotolia.com

Im zweiten Posting stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 13.02.2026 – 204 StRR 102/26 – vor. Es geht in der Entscheidung um die Frage, ob ein Parkhaus zum sog. „öffentlichen Straßenverkehr“ gehört. Bei dem Begriff handelt es sich um einen der straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriffe.

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verurteilt worden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte mit einem Pkw in einem Parkhaus von einem Parkplatz bis zur Ausgangsschranke und – nachdem die Ausgangsschranke durch eine Mitarbeiterin des Parkhauses deaktiviert worden war, um eine Ausfahrt des Angeklagten zu verhindern und eine polizeiliche Feststellung des Angeklagten zu ermöglichen – von der Ausgangsschranke zurück in einen Parkplatz gefahren sei, obwohl er infolge vorangehenden Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen wäre. Die beim Angeklagte entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille ergeben.

Das BayOblG hat „öffentlichen Straßenverkehr“ bejaht und die Revision des Angeklagten verworfen:

„1. Entgegen der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die vom Angeklagten vorgenommene Fahrt im Straßenverkehr stattgefunden hat.

a) Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315 b ff. StGB entspricht dem des StVG und bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Erfasst werden zum einen alle Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (z.B. Straßen, Plätze, Brücken, Fußwege). Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird (BGH, Beschluss vom 30.01.2013 – 4 StR 527/12 –, juris Rn. 4; MüKoStVR/Hagemeier StGB § 315b Rn. 3-5; BeckOK StGB/Kudlich StGB § 315c Rn. 4-8).

Das ist bei einem Parkhaus, das während der Betriebszeit jedermann, wenn vielleicht auch nur gegen Zahlung einer Parkgebühr, zur Benutzung freisteht, unbestreitbar der Fall (König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13., neu bearbeitete Auflage, § 315b StGB Rn. 7). Andererseits ist auch anerkannt, dass Parkhäuser außerhalb der Betriebszeiten keinen öffentlichen Verkehrsraum darstellen (Leipziger Kommentar zum StGB, 13., neu bearbeitete Auflage, § 315b StGB Rn. 8).

b) Ein Parkhaus, bei dem – wie hier – während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhin benutzbar sind und lediglich für einen kurzen Zeitraum von einem Bediensteten die Ausfahrtspur gesperrt wurde, um die Ausfahrt des Angeklagten zu verhindern, verliert für diesen kurzen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche.

aa) Die Ausweitung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsfläche auf Privatflächen beruht auf allgemeinen Schutzbedürfnissen. Wenn eine Verkehrsfläche einem nicht näher bestimmten bzw. individuell nicht kontrollierbaren Personenkreis offensteht, erscheint zur Gewährleistung der Sicherheit in diesen Bereichen die Anwendbarkeit der allgemeinen Verkehrsvorschriften geboten (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.04.1979 – 3 Ss (8) 184/79 –, juris Rn. 8).

bb) Wenn – wie hier – die Zufahrt zu einem Parkhaus während der Betriebszeit jederzeit möglich ist und lediglich die Ausfahrtmöglichkeit aufgrund eines durch eine Bedienstete durchgeführten Eingriffs in das Schrankenmanagement kurzzeitig aufgehoben wird, um einem einzelnen Benutzer des Parkhauses die Ausfahrt unmöglich zu machen, dann sind die allgemeinen Schutzbedürfnisse für eine Ausweitung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsfläche auf Privatflächen weiterhin vorhanden. Denn insoweit kommt es zu keinen erheblichen Einschränkungen der öffentlichen Nutzung. So hat die Kammer vorliegend auch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der kurzzeitigen Schließung der Ausfahrt weiterhin andere Pkw in das Parkhaus eingefahren und in diesem herumgefahren sind und Fußgänger das Parkhaus betreten und verlassen haben. Die Zeugin B. hat nach den Urteilsfeststellungen insoweit angegeben, dass sie, nachdem sie über Kameras habe feststellen können, dass der Angeklagte von seinem ursprünglichen Parkplatz aus in Richtung der Ausfahrt gefahren sei, die Schranke der Ausfahrt deaktiviert habe, um dem Angeklagten eine Ausfahrt unmöglich zu machen. Die beiden Einfahrtsschranken seien jedoch weiterhin aktiviert gewesen und es wären auch weiter Fahrzeuge in das Parkhaus eingefahren, Fußgänger hätten das Parkhaus betreten und verlassen. Auch der Zeuge H. konnte bestätigen, dass die Einfahrt des Parkhauses nicht gesperrt gewesen sei und andere Fahrzeuge in das Parkhaus eingefahren seien.

c) Die Fahrt des Angeklagten innerhalb des Parkhauses von seinem ursprünglichen Parkplatz zur Schranke der Ausfahrt und das anschließende Zurückstoßen auf einen Parkplatz stellt ein Führen im Straßenverkehr dar. Der Angeklagte bewegte sein Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Verwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Alleinverantwortung. Er hat dabei selbst alle wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, um es zu bewegen (BeckOK StGB/Kudlich StGB § 315c Rn. 10; TK-StGB/Hecker StGB § 316 Rn. 19; MüKoStGB/Pegel StGB § 316 Rn. 6, 7; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13., neu bearbeitete Auflage, § 316 StGB Rn. 9, 9a).“