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StGB II: Zerstörung einer Arrestzelle durch Brand, oder: Mehrtägiger „Aufenthalt“ –> Wohnung

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Im zweiten Posting kommt dann etwas aus Bayern, und zwar der BayObLG, Beschl. v. 09.02.2026 – 203 StRR 30/26 – zur Zerstörung einer Arrestzelle in einer Haftanstalt, in der ein mehrtägiger Arrest vollstreckt wird, infolge Brandlegung. Dazu das BayObLG:

„1. Nach den Feststellungen setzte der Angeklagte am 25. Oktober 2023 in seiner Arrestzelle in der Justizvollzugsanstalt S. Bücher und anderes in Brand. Das Feuer breitete sich aus. Ein Justizvollzugsbeamter erlitt bei der Rettung des Angeklagten eine Rötung des Gesichts und der Augen und war zwei Tage arbeitsunfähig krank. Die Arrestzelle wurde infolge der hitzebedingten Putz- und Fliesenabplatzungen und der Zerstörung des Inventars unbewohnbar und bedurfte einer Sanierung.

2. Das Landgericht ist zutreffend von einer Strafbarkeit nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen. Der näheren Erörterung bedarf in Ergänzung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München lediglich folgendes:

a) § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen dienen. Der Wohnung dient eine Räumlichkeit, wenn sie jedenfalls vorübergehend den tatsächlichen Mittelpunkt der (privaten) Lebensführung mindestens einer Person bildet (Valerius in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 306a StGB Rn. 11 m.w.N.). Nicht erforderlich ist, dass die Räumlichkeit den einzigen Lebensmittelpunkt ihres Bewohners darstellt (Valerius a.a.O. Rn. 11). Auch wenn der Raum nur zeitweilig zum Wohnen benutzt werden soll, wie etwa ein Ferienhaus, schließt dies den Tatbestand nicht aus (Valerius a.a.O. Rn. 14). Wohnen setzt aber angesichts des systematischen Verhältnisses zu Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift mehr als einen bloßen Aufenthalt voraus. Ob eine Räumlichkeit der Wohnung von Menschen dient und nicht nur dem zeitweisen Aufenthalt, richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung zum Zeitpunkt der Tat (Valerius a.a.O. Rn. 12 m.w.N.), so dass ein Auszug des alleine Berechtigten den Wohncharakter aufheben kann.

b) Ein Gebäude ist im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden. Das ist zum einen dann gegeben, wenn durch die Brandlegung das Gebäude im Ganzen zumindest einzelne von mehreren seiner Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, etwa indem ein oder mehrere Zimmer eines Wohnhauses unbewohnbar werden und hierdurch dessen Nutzung zum Zweck des Aufenthalts, der Nahrungsversorgung und des Schlafens insgesamt in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Zum anderen liegt eine teilweise Zerstörung auch dann vor, wenn ein wesentlicher, funktionell selbständiger Teil des Tatobjekts zerstört wird, etwa indem eine Wohnung als „Untereinheit“ eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche Zeit für Wohnzwecke ungeeignet wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 3 StR 362/17 –, juris Rn. 27; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 3 StR 392/19 –, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 447/23 –, juris Rn. 6).

c) Wird in einem gemischt genutzten Gebäude ein Brand gelegt und kann das Gebäude im Ganzen seine Zweckbestimmung weiter erfüllen, setzt die Tatbestandsvariante der vollständigen oder teilweisen Zerstörung durch Brandlegung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB eine unmittelbar oder mittelbar durch die Brandlegung hervorgerufene Einwirkung auf die Sachsubstanz einer selbständigen Wohneinheit voraus (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 – 3 StR 13/18 –, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 5. September 2017 – 5 StR 222/17 –, juris). Nach der Rechtsprechung ist für eine selbstständige, zum Wohnen bestimmte „Untereinheit“ einer Unterkunft bezeichnend, dass sie als abgeschlossener Raum einer Person unabhängig von der Ausstattung im Einzelnen zur persönlichen Nutzung zur Verfügung steht und für eine gewisse Zeit zumindest zum Zweck des Aufenthalts und des Schlafens dient (BGH, Beschluss vom 14. November 2019 – 3 StR 408/19 –, juris Rn. 11 zum Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft). Die Nutzung als Wohnung – auch einer Untereinheit – wird außer durch die Gebrauchsdauer nicht zuletzt durch regelmäßige Übernachtungen, die Zubereitung von Speisen, das Unterbringen persönlicher Gegenstände sowie die Erreichbarkeit indiziert (BGH, Urteil vom 21. September 2011 – 1 StR 95/11 –, juris Rn. 8; Valerius a.a.O. Rn. 11; MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, StGB § 306a Rn. 12; Fischer/Lutz in Fischer, StGB, 73. Aufl., § 306a Rn. 4).

d) Danach erfüllt die Unterbringung in einer Arrestzelle, in der ein Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt durchgehend eingeschlossen mehrere Tage und Nächte zur Disziplinierung verbringt, in der er schläft, sich pflegt und verpflegt, seine Kleidung und notwendige Utensilien, hier etwa die in Brand gesteckten Bücher, aufbewahrt und in der er zuverlässig erreichbar ist, abweichend etwa zu einer Unterbringung eines Patienten in einem nicht abgeschlossenen Patientenzimmer eines Klinikgebäudes, wenn nach den Feststellungen Aufenthalt, Nahrungsversorgung, Schlafen und Heilung substantiell von der Nutzung weiterer Gebäudeteile abhängig waren (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 3 StR 362/17 –, juris Rn. 28; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 3 StR 392/19 –, juris Rn. 10), die Kriterien der Rechtsprechung an eine Wohnnutzung (vgl. zu Zelten und Wohnwägen Valerius a.a.O. Rn. 9, 10 m.w.N.; zu einem Wohnmobil BGH, Beschluss vom 1. April 2010 – 3 StR 456/09 –, juris; zu einer Flüchtlingsunterkunft BGH, Beschluss vom 14. November 2019 – 3 StR 408/19 –, juris Rn. 10 ff.). Dass die Nutzung durch staatliche Gewalt erzwungen ist, stellt das nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilende Wohnen nicht in Frage (Radtke a.a.O. Rn. 11; Hilgendorf/Kudlich/Valerius in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, 1. Aufl. 2020, Band 5, 11. Abschn. § 44 C II 2 c Rn. 48). Den Feststellungen zum Schaden lässt sich zudem hinreichend entnehmen, dass der Arrestraum infolge des Brandes für beträchtliche Zeit nicht mehr genutzt werden konnte. Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine nicht nur unerhebliche Zeit; eine erhebliche Verrußung würde genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2020 ? 4 StR 626/19-, juris Rn. 6).

e) Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass auch der Verbrechenstatbestand von § 306a Abs. 2 StGB erfüllt ist. Dem Täter sind als Verwirklichung der gerade mit einem Brand eines Gebäudes typischerweise einhergehenden Gefahr grundsätzlich auch Gesundheitsschädigungen zuzurechnen, die sich eine anwesende oder hinzukommende Person bei Rettungsmaßnahmen oder Löschversuchen zuzieht (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 203 StRR 212/23 –, juris Rn. 8).“