Es ist Auszeit angesagt: Dieses Mal in der Adria

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Ja, nicht wundern, wenn man das Bild erkannt hat. Es ist schon wieder so weit: Auszeit, aber dann wohl das das letzte Mal in diesem Jahr. Na ja, man weiß nie 🙂 .

Heute geht es dann zuerst – wie gehabt – nach Düsseldorf und von da aus morgen mit dem Flieger nach Triest und dort aufs Schiff. Dieses Mal ist es „Mein Schiff 4“. Mit dem Schiff sind wir noch nie gefahren, aber schon einmal mit „Mein Schiff“. Das wird sicherlich etwas ruhiger als mit der AIDA Cosma im Juli im Mittelmeer 🙂 . Wir sind gespannt.

Morgen Abend startet dann die Kreuzfahrt „Adria intensiv“ mit Triest – Seetag – Kotor – Korfu – Seetag – Zadar – Koper – Triest – Seetag – Bari – Dubrovnik – Kotor – Split – Seetag. Am 04.10.2026 geht es dann heim.  An einigen Orten sind wir schon mal gewesen. Aber das liegt teilweise mehr als 50 Jahre zurück.

Wir lassen es langsam angehen – so ist jedenfalls der Plan. Aber das ein oder andere wird natürlich an Land erkundet. Aber das machen wir vom Wetter abhängig. Ich denke/hoffe, dass es nicht so warm wird wie im Juli.

Hier geht es in den Abwesenheitstagen normal weiter: Die Beiträge für die kommenden zwei Wochen sind wieder vorbereitet; damit ist das ein oder andere wieder nicht ganz so aktuell wie gewohnt, vor allem, weil ich damit frühzeitig anfangen musste. Die Kommentarfunktion ist eingeschaltet, ich werde aber kaum schnell antworten, wenn es etwas zu antworten gibt.

Also dann: Leinen los und bis zum gesunden „Wiedersehen“.

Ich habe da mal eine Frage: Fällt eine Gebühr für den TOA bei der Gerichtsverhandlung an?

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Und dann noch am Ende des Gebührentages die Frage zum Gebührenrecht, und zwar.

„Im Rahmen einer Hauptverhandlung wurde über einen Täter-Opfer-Ausgleich gesprochen. Im darauffolgenden Verhandlungstermin wurde er schriftlich fixiert.

Fällt eine zusätzliche Termingebühr an?“

Auslagen nach Einstellung des Bußgeldverfahrens, oder: Einstellung wegen Verjährung/nach § 47 OWiG

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Und dann habe ich hier im zweiten „Gebührenpsting“ zwei weitere Entscheidungen zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens. Zur Information reichen m.E. die Leitsätze, die lauten:

Die im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde eingetretene Verjährung führt im Regelfall immer dazu, dass die Kosten des Verfahrens nicht dem Betroffenen auferlegt werden dürfen. Auch der bloße Verstoß des Betroffenen gegen die Pflicht, seine Halterdaten zu ändern, führt nicht dazu, dass von dieser klaren Regel abgewichen werden darf.

Unter Zugrundelegung des für die Auslagenentscheidung nach Verfahrenseinstellung geltenden Maßstabs ist eine Auslagenentscheidung der Verwaltungsbehörde ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig, wenn sie im Außenverhältnis zum Betroffenen nicht einmal die angewandten Vorschriften und damit die rechtliche Grundlage der Entscheidung benennt, geschweige denn hiermit wenigstens in knapper Darstellung Ermessenserwägungen angestellt werden.

Pflichtverteidiger nur für einen Vorführtermin, oder: KG macht kleinen Schritt in die richtige Richtung

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Am RVG-Tag stelle ich heute zunächst den KG, Beschl. v. 28.05.2026 – 1 Ws 6/25 – vor. In ihm nimmt das KG zu den Gebühren Stellung, die der Pflichtverteidiger für die Teilnahme nur an einem Vorführungstermin verdient. Folgender Sachverhalt:

Am 25.04.2024 wurde die damalige Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls des AG vom 15.04.2024 festgenommen. Noch am selben Tag wurde sie gem. § 115 StPO dem Haftrichter vorgeführt. Am Termin nahm als Verteidigerin der zuvor unverteidigten Beschuldigten Rechtsanwältin R 1 teil. Im Termin wurde über die Haftsache verhandelt. Die Verteidigerin beantragte Haftverschonung. Der Haftrichter ordnete den Vollzug des Haftbefehls an. Sodann bestellte er der Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StPO i.V.m § 142 StPO Rechtsanwältin R 1 als Pflichtverteidigerin „für den heutigen Termin“. Nach Anklageerhebung am 10.5.2024 bestellte das LG mit Beschl. v. 02.07.2024 Rechtsanwältin R 2 zur Pflichtverteidigerin für die Angeklagte.

Rechtsanwältin R 1 hat beantragt, Gebühren und Auslagen für ihre anwaltliche Tätigkeit am 25.04.2024 in Höhe von 474,81 EUR festzusetzen. Diese Summe setzte sich aus einer Grundgebühr gemäß Nr. 4101 VV RVG (216,00 EUR) und einer Terminsgebühr gemäß Nr. 4103 VV RVG (183,00 EUR) zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 75,81 EUR zusammen.

Das AG hat die Gebühren antragsgemäß festgesetzt. Dagegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer Erinnerung. Sie macht geltend, dass der Rechtsanwältin nur eine Gebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG in Höhe von 220,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer zustehe, weil sich ihre Bestellung nur auf den Haftbefehlsverkündungstermin erstreckt und es sich somit lediglich um eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG gehandelt habe.

Das LG hat die Erinnerung zurück gewiesen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Bezirksrevisorin hatte beim KG keinen Erfolg.

Das KG macht einen – ganz kleinen – Schritt in die richtige Richtung der wohl h.M., die auch in diesen Fällen dem Pflichtverteidiger alle Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zubilligt. Allerdings macht das KG eine Einschränkung und sagt: Die gibt es nur, wenn der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hatte. Ich stelle hier die umfangreiche Begründung nicht ein. Insoweit verweise ich auf den verlinkten Volltext, zu dem folgende Leitsätze gehören:

1. Maßgeblich für die Festsetzung der Kosten des Pflichtverteidigers ist der bindende Beiordnungsbeschluss.

2. Für die Abgrenzung zwischen einem „Vollverteidiger“ und einem mit einer Einzeltätigkeit beauftragten Rechtsanwalt ist der Wortlaut der Verfügung des Vorsitzenden oder des Gerichtsbeschlusses zur Bestellung zum Pflichtverteidiger entscheidend.

3. Ist eine festgenommene Person noch nicht verteidigt und wird ihr für den Haftbefehl-Verkündungstermin erstmals ein Pflichtverteidiger bestellt wird, steht die Verteidigung – auch wenn sie zeitlich auf einen Termin beschränkt ist – einer Vollverteidigung gleich mit der Folge, dass die Gebührentatbestände aus Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zur Anwendung kommen.

Anzumerken ist: Das Ergebnis des KG ist richtig, die Begründung ist falsch. Denn: Auch der nur für einen Termin beigeordnete Rechtsanwalt ist „voller Pflichtverteidiger“ und hat als solcher Anspruch auf die Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Daran ändert auch das ganze Herumgeeiere der obergerichtlichen Rechtsprechung um die Bindungswirkung und den Wortlaut des Beiordnungsbeschlusses (so u.a. OLG Koblenz) oder den Wortlaut der Vorbem. Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG (so OLG Stuttgart) oder eben die Frage, ob der Beschuldigte (bei einem Vorführungstermin) bereits einen Verteidiger hat oder nicht (so das KG hier und auch das OLG Koblenz) nichts. Denn man kann es drehen und wenden wie man will: Der Rechtsanwalt ist Pflichtverteidiger, und zwar mit allen Rechten und Pflichten und damit auch mit einem vollen Gebührenanspruch auf die sich aus Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ergebenden Verteidigergebühren, und zwar Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr. Das mag einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht gefallen. Es ist aber nun mal so. Basta, denn auch dieser Pflichtverteidiger hat sich vorzubereiten, wobei der Umfang, wie das KG insoweit zutreffend erkannt hat, ohne Bedeutung ist.

Und auch nur diese Sicht wird einem Vorhaben/Ziel des RVG gerecht, nämlich zu einer Vereinfachung des anwaltlichen Gebührenrechts zu kommen. Davon bleibt aber nicht viel übrig, wenn man immer neue Varianten (er)findet, die zu prüfen und beachten sind. Im Übrigen irrt das KG, wenn es u.a. auch darauf abstellen will, dass bei der Pflichtverteidigung eine Vertretung des Pflichtverteidigers zulässig ist. Genau das ist nicht der Fall. Und die Auffassung wird auch nicht dadurch richtig, dass sie immer wieder wiederholt wird.

Abschließend kann man nur appellieren: Würden sich die Obergerichte endlich auf den vom Gesetzgeber mit dem RVG verfolgten „Vereinfachungsplan“ (endlich) besinnen, dann wären solche wortreichen Entscheidungen wie der der vorliegende Beschluss überflüssig und über die Gebührenansprüche des Pflichtverteidigers wäre endgültig eher als erst nach fast zwei Jahren entschieden.

VerkehrsR III: Sekundenschlaf als körperlicher Mangel, oder: Straßenverkehrsgefährung, ja oder nein?

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Und zum Schluss dann noch zwei weitere Entscheidungen zur vorläufigen Entziehung der Fahrererlaubnis. Beide LG nehmen in dem Zusammenhang Stellung zum Sekundenschlaf als körperlichen Mangel bei § 315c StGB. Es handelt sich um:

Die Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs ist anzunehmen, wenn der Fahrer bei sorgfältiger Selbstbeobachtung seine Übermüdung bemerkt hätte oder mit ihrem Eintritt hätte rechnen müssen. Ein Kraftfahrer nimmt, bevor er am Steuer einschläft, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahr. 

Übermüdung begründet einen körperlichen bzw. geistigen Mangel im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB nicht bereits dann, wenn sie zur Herbeiführung eines Sekundenschlafs geeignet ist; erforderlich ist vielmehr ein Übermüdungszustand, der für den Fahrzeugführer die erkennbare Erwartung eines nahen Sekundenschlafs mit sich bringt.