Kategoriearchiv: Verkehrsrecht

OWi II: Absehen vom Fahrverbot und höhere Geldbuße, oder: Vollstreckung eines anderes Fahrverbots

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Im zweiten Posting dann das AG Dortmund, Urt. v. 06.03.2025 – 729 OWi-256 Js 159/25 -16/25 – zur Frage des Absehens vom Regelfahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße , wenn zwischen der Anlasstat und der Verurteilung ein anderes (zweimonatiges) Fahrverbot vollstreckt wurde.

Das AG hat die Frage bejaht:

„Zum anderen stellte sich die Frage des Umgangs mit der Tatsache, dass nach der hier in Rede stehenden Tat eine 2-monatige Fahrverbotsvollstreckung in anderer Sache stattfand. Zunächst ist dabei festzustellen, dass beide in Rede stehenden Fahrverbote die Gesamthöchst-Fahrverbotsdauer vom 3 Monaten nicht überschreiten würden, so dass sich die von Sandherr im NZV 2010, 159 angesprochenen Fragen um eine Überschreitung der Höchstdauer von 3 Monaten nicht stellen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das BayObLG, NStZ-RR 2021, 351 in einem Fall wie dem vorliegenden ein Absehen von einem Regelfahrverbot für rechtsfehlerhaft erachtet hat.

Der Betroffene hat sich jedoch im hiesigen Falle durchaus erkennbar beeindruckt gezeigt durch die erst vor etwa 3 Wochen abgelaufene Fahrverbots-Vollstreckung von 2 Monaten Dauer, so dass dem Erziehungsgedanken des Fahrverbotes rechnungtragend es aus Sicht des Gerichts durchaus ausreichend erschien, die durch die erfolgte Fahrverbotsanordnung eingetretene Erziehungswirkung in Zusammenwirken mit einer Erhöhung der Geldbuße auf 500,00 € unter Anwendung des § 4 Abs. IV BKatV als Grund anzunehmen, ausnahmsweise von einer Fahrverbotsanordnung im vorliegenden Fall abzusehen.“

OWi I: Gegenstand der erweiterten Akteneinsicht, oder: Relevanz der Falldatensätze der Messreihe

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Und dann geht es weiter mit Owi-Entscheidungen.

Zunächst hier zwei AG-Entscheidungen zur Akteneinsicht, allerdings nur die Leitsätze. Es handelt sich um:

1. Der Grundsatz des fairen Verfahrens begründet für die Verteidigung ein Recht auf sogenannte erweiterte Akteneinsicht. Diese erweiterte Akteneinsicht betrifft Unterlagen und Daten, die bei der Behörde vorhanden sind und von denen sich die Verteidigung erhofft bzw. erhoffen kann, die Effektivität der Verteidigung erhöhen zu können und die insbesondere bei Überprüfung von Messverfahren auch einem Sachverständigen auf dessen Anforderung hin zur Verfügung gestellt werden würden. Dies gilt für die Falldatei inklusive der Rohmessdaten, für den hierfür notwendigen Token, das Passwort und schließlich auch für die digitalen Falldaten der gesamten Messreihe des Tattages.

2. Was nicht existent ist, kann hingegen nicht Gegenstand der erweiterten Akteneinsicht sein. Das gilt für ein Ersteinrichtung- und Aufbauprotokoll für das Messgerät nebst Gehäuse.

Eine (potentielle) Relevanz der Falldatensätze der sog. „gesamten Messreihe“ sowie der Statistikdatei für die Verteidigung eines Betroffenen im Bußgeldverfahren besteht nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht.

Nochmals zur Anordnung der Fahrtenbuchauflage, oder: Mitwirkungspflicht kein „doppeltes Recht“

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Und dann die zweite Entscheidung, und zwar der OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.02.2025 – 3 M 4/25 – zur Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstelles hatte keinen Erfolg:

„1. Die Beschwerde wendet zunächst ein, dass sich aus der beim Verwaltungsvorgang befindlichen Anhörung im Bußgeldverfahren vom 12. März 2024 und der auf den 16. April 2024 datierenden Erinnerung an diesen Anhörungsbogen zwar ergebe, dass der Antragsteller als Beschuldigter eines Bußgeldverfahrens wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes am 7. März 2024 geführt worden sei. Einem Beschuldigten stehe jedoch ein Aussageverweigerungsrecht zu, so dass diesem und so auch dem Antragsteller eine mangelnde Mithilfe bei der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht mit der Konsequenz des Führens eines Fahrtenbuchs vorgehalten werden könne, solange das Ermittlungsverfahren gegen ihn nicht eingestellt worden sei. Einen Zeugenfragebogen, der nach Einstellung des ursprünglich gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens hätte versandt werden müssen, existiere nicht. Mache ein Beschuldigter eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens keine oder nicht ausreichende Angaben, um den Fahrzeugführer zu ermitteln, könne dies nicht zu einer Fahrtenbuchauflage führen.

Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, für ihn habe als Beschuldigter keine Obliegenheit zur Mitwirkung bestanden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender – bzw. unzureichender – Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, nicht besteht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Insbesondere steht die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts der Anwendbarkeit des § 31a StVZO unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegen (im Einzelnen: vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2023 – 8 B 157/23 – juris Rn. 7 ff. unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts).

Soweit der Vortrag der Beschwerde darauf abzielen sollte, dass der Antragsteller als Zeuge zu befragen gewesen wäre und deshalb die für die Aufklärung einer Zuwiderhandlung im Straßenverkehr zuständige Behörde nicht alle nach pflichtgemäßem Ermessen angezeigten Maßnahmen ergriffen haben könnte, rechtfertigt auch dies die Abänderung des Beschlusses nicht. Denn eine Zeugenstellung des Antragstellers kam vorliegend aus Rechtsgründen schon nicht in Betracht. Die Bußgeldbehörde hat den Antragsteller förmlich als Betroffenen angehört und durfte aufgrund der durchgeführten Ermittlungen fortgesetzt davon ausgehen, dass zumindest ein entsprechender Anfangsverdacht gegen ihn besteht. Die am Verfahren beteiligten Personen sind keine Zeugen, soweit die Entscheidung im Bußgeldverfahren unmittelbar gegen sie ergehen und in ihre Rechte eingreifen kann. Sie dürfen nicht als Zeugen vernommen werden, soweit das Verfahren ihre Sache betrifft; bereits bei Verdachtsgründen, die eine Verfolgung gegen eine bestimmte Person nahelegen, ist diese als Betroffener mit den gegebenen Verteidigungsmöglichkeiten anzuhören und nicht als Zeuge zu vernehmen. Diese Unterscheidung wird nicht zuletzt durch die verschiedenartigen Pflichten bzw. Rechte von Betroffenen einerseits und als Zeugen zu vernehmenden Personen andererseits bedingt. So ist ein Zeuge auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich – sofern nicht aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht in Betracht kommt – sowohl auf Aufforderung zum Erscheinen bei der Verwaltungsbehörde als auch zur Aussage in der Sache verpflichtet; bei unberechtigter Weigerung kommen Ordnungsmittel wie etwa die Verhängung eines Ordnungsgeldes oder als letzte Maßnahme sogar die Erzwingungshaft in Betracht. Für den Betroffenen besteht dagegen auch im Verfahren wegen der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit keine Verpflichtung, zur Sache auszusagen, hierüber ist der Betroffene auch ausdrücklich zu belehren. Jedenfalls wenn – wie hier – sich der Tatverdacht der Bußgeldbehörde zumindest auch gegen den Kraftfahrzeughalter selbst richtet, scheidet dessen Vorladung und Vernehmung als Zeuge aus Rechtsgründen aus (zum Ganzen: vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. August 2015 – 10 S 278/15 – juris Rn. 11 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit Sicherheit als Fahrer ausschied, mithin das gegen ihn geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits vor Ablauf der Verfolgungsverjährung mit der Folge hätte eingestellt werden müssen, dass er als Zeuge zu befragen gewesen wäre. Die bloße fernmündliche Mitteilung des Antragstellers gegenüber der Zentralen Bußgeldstelle am 23. April 2024, wonach er nicht der Fahrer gewesen sei und drei seiner – namentlich nicht bezeichneten – Mitarbeiter, die sich sehr ähnlich sähen, als Fahrer in Betracht kämen, lässt einen solchen Schluss nicht zu.

2. Entgegen der Darstellung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht bei der angegriffenen Entscheidung nicht unberücksichtigt gelassen, dass sich der Antragsteller unmittelbar nach dem Erhalt des Schreibens vom 16. April 2024 telefonisch gemeldet und mitgeteilt habe, dass er drei ähnlich aussehende Mitarbeiter habe, deren Namen er ohne Weiteres benennen könne, wobei die Benennung der Namen jedoch mit den Worten abgelehnt worden sei, dass man dann weiter ermitteln müsse. …..“

Zustimmung zur Kursteilnahme für Fahreignung, oder: Keine Verpflichtungsklage

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Und im „Kessel Buntes“ am Samstag dann heute zwei Entscheidungen aus dem Verkehrsverwaltungsrecht.

Die erste kommt mit dem BayVGH, Beschl. v. 24.03.2025 – 11 CE 25.212 – aus Bayern. Gestritten wird in Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis um die Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern.

Der Antragsteller war seit 2016 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 27.11.2022 fuhr er alkoholisiert mit einem E-Scooter auf öffentlichen Straßen (BAK: 1,66 ‰). Mit Urteil v. 01.06.2023 sprach ihn das AG der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) schuldig und verhängte eine Geldstrafe sowie ein zweimonatiges Fahrverbot. Einen Ausspruch zur Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Begründung, weshalb diese Maßregel nicht angeordnet worden ist, enthalten das Urteil und der vorausgegangene Strafbefehl vom 30.01.2023 nicht.

Auf Anordnung der Antragsgegnerin vom 06.05.2024 brachte der Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (Begutachtungstermin: 03.07.2024, Absendedatum: 25.7.02024) bei, das zu dem Ergebnis kommt, es sei zu erwarten, dass er zukünftig das Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht zuverlässig trennen könne. Die Verhaltensprognose könne jedoch durch die Teilnahme an einem nach § 70 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung günstig beeinflusst werden. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse die Voraussetzungen für die Kursteilnahme prüfen und darüber befinden, ob der Kurs statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung genüge.

Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 09.08.2024 mitgeteilt hatte, er sei zum Zeitpunkt der Begutachtung noch Inhaber einer Fahrerlaubnis gewesen, weshalb das Gutachten die Empfehlung zur Kursteilnahme nicht hätte enthalten dürfen, erklärte der Antragsteller am 01.09.2024 sein Einverständnis mit der Entziehung der Fahrerlaubnis und gab den Führerschein bei der Antragsgegnerin ab.

Am 06.09.2024 beantragte er die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 14.10.2024 forderte die Antragsgegnerin ihn zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf und teilte seinem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 29.11.2024 mit, an der Anordnung werde festgehalten, weil eine Kursempfehlung nach § 70 FeV nur im Rahmen der Begutachtung an Bewerber ausgesprochen werden könne.

Am 03.01.2025 beantragte der Antragsteller dann beim VG, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zustimmung zum Besuch eines Kurses nach § 70 FeV zu erteilen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.01.2025 abgelehnt. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags. Bei der begehrten Zustimmung zur Kursteilnahme handele es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung, die nicht selbstständig angegriffen bzw. erzwungen werden könne. Die Rechtswidrigkeit der Weigerung zur Zustimmung könne nur bei Ablehnung des Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis mit einer hiergegen erhobenen Verpflichtungsklage geltend gemacht werden. Im Übrigen sei der Antrag jedenfalls unbegründet, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Mit seinem Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zustimmung begehre der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache. Hierfür lägen die Voraussetzungen nicht vor. Die Gutachtensstelle sei zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht berechtigt gewesen, eine Kursempfehlung auszusprechen. Eine solche Empfehlung dürfe nur gegenüber Personen ergehen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis seien. Im Zeitpunkt der Begutachtung am 03.07.2024 sei der Antragsteller jedoch noch Inhaber einer Fahrerlaubnis gewesen. Er könne einen Anspruch auf Zustimmung zur Kursteilnahme auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herleiten. Ob vor dem Hintergrund der Klarstellung der Begutachtungsstelle überhaupt noch eine Kursempfehlung bestehe und ob die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt gewesen sei, eine entsprechende Klarstellung zu verlangen, könne dahinstehen.

Dagegen die Beschwerde, die beim BayVGH keinen Erfolg hatte. Hier nur der Leitsatz zu der Entscheidung, und zwar:

Die Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern an Stelle eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens kann als vorbereitende behördliche Verfahrenshandlung für die Entscheidung über die Fahrerlaubniserteilung nicht im Wege der Verpflichtungsklage oder einer einstweiligen Anordnung begehrt werden. Die Rechtmäßigkeit der Verweigerung ist nur inzident im Falle der Versagung der Fahrerlaubniserteilung zu prüfen, sofern der Antragsteller hiergegen Rechtsschutz begehrt.

 

OWi II: 3 x etwas zur Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Nachfahren, Provida, Toleranzwert, Vorsatz

Und dann hier ein paar Entscheidungen aus OWi-Verfahren, die Geschwindigkeitsüberschreitungen zum Gegenstand hatten, und zwar:

1. Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren bei anschließendem Anhalten be-stimmt sich die prozessuale Tat nach § 264 StPO in erster Linie nach dem einem Betroffenen vorgeworfenen Fahrverhalten vor seiner Anhaltung. Exakte Tatzeit und exakter Tatort spielen eine untergeordnete Rolle.

2. Bei einer im standardisierten Messverfahren durchgeführten Geschwindigkeitsmessung ist der die technischen Unsicherheitsfaktoren abbildende Toleranzwert im Falle eines rechnerisch ermittelten Zwischenwerts immer auf den nächsthöheren ganzzahligen Wert aufzurunden.

1. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer BAB um mindestens 45 km/h ist als zumindest „bedingt“ vorsätzlich zu qualifizieren.

2. Dass dem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 45 km/h ggf. nicht exakt bekannt war, steht der Annahme von (bedingtem) Vorsatz nicht entgegen. Denn die Differenz zwischen erlaubter und tatsächlich gefahrener Geschwindigkeit ist in diesem Fall so erheblich, dass jeder Kraftfahrer merken musste, dass er nicht nur zu schnell, sondern erheblich zu schnell fuhr.

Erfolgt die Geschwindigkeitsbestimmung mittels des Messgerätes ProVida 2000 modular durch eine Zeit-/Wegstreckenmessung und eine manuelle Berechnung der Geschwindigkeit durch nachträgliche Auswertung des Videomaterials, sind die spezifischen Toleranzwerte für Zeit- (plus 0,1 % der gemessenen Zeit vermehrt um 0,02 s) und Wegstreckenmessungen (abzüglich 4 % des gemessenen Wegs, mindestens aber 4 m) anzuwenden.