Kategoriearchiv: Verkehrsrecht

Obliegenheitsverletzung bei der Unfallmeldung, oder: Meldung nur beim Versicherungsmakler

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Als zweite Entscheidung habe ich dann das OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.02.2025 – 5 U 42/24 -, in dem es um die Eintrittspflicht der Beklagten aus einer Fahrzeug-Vollkaskoversicherung geht. Darum wird gestritten.

Dem Vertrag über die Fahrzeug-Vollkaskoversicherung, die der Kläger bei der Beklagten für sein Kfz unterhielt, lagen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Kfz-Versicherung AL_KFZ comfort (AKB 2021 = Anlage B1) zugrunde. Das Fahrzeug des Klägers wurde bei einem Unfall nachts gegen 3.00 Uhr schwer beschädigt. Der Kläger verließ die Unfallstelle und informierte erst zwei Tage später um 18.23 Uhr die Polizei; außerdem will er den Schaden schon am Unfalltag um 8 Uhr telefonisch seinem Versicherungsmakler gemeldet haben.

Ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Un-fallort wurde gemäß § 153 StPO eingestellt.

Die Beklagte lehnte die Erstattung des Vollkaskoschadens ab, weil der Kläger sich von der Unfallstelle entfernt und dadurch seine Aufklärungsobliegenheit verletzt habe. Das LG hat dann die Klage im Wesentlichen für begründet erachtet. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Klage insgesamt abgewiesen.

Ich stelle auch hier nur die Leitsätze der umfangreich begründeten Entscheidung ein:

1. Zur Obliegenheit des Versicherungsnehmers, nach einem Verkehrsunfall „alles“ zu tun, was zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistungspflicht erforderlich ist, insbesondere nach Verlassen der Unfallstelle. 

2. Das durch § 142 Abs. 2 StGB geschützte Aufklärungsinteresse des Kfz-Versicherers wird zwar durch eine unmittelbar an ihn oder seinen Agenten erfolgende unverzügliche Mitteilung mindestens ebenso gut gewahrt wie durch eine nachträgliche Benachrichtigung des Geschädigten, nicht jedoch durch die (behauptete) Unterrichtung eines als solchen erkennbar nicht der Sphäre des Versicherers zuzurechnenden Versicherungsmaklers, den der Versicherungsnehmer mit der Meldung des Schadens beauftragt und der diese nicht unverzüglich an den Versicherer weitergeleitet hat. 

3. Für eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kann es sprechen, wenn der Versicherungsnehmer nach einem nächtlichen, nur durch einen erheblichen, auf nicht versicherten Ursachen beruhenden Fahrfehler zu erklärenden Verkehrsunfall keine Unbeteiligten hinzuzieht, das schwer beschädigte Fahrzeug mit Hilfe des herbeigerufenen Bruders des Mitfahrers von der Unfallstelle entfernt, den Vorfall erst zwei Tage später der Polizei meldet, ohne die Verzögerung plausibel zu erläutern und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die erforderlichen Feststellungen hätten nachgeholt werden können, lediglich den Ab-schleppdienst beauftragt und seinen Versicherungsmakler um eine Schadensmeldung bittet, von der ihm bewusst sein musste, dass sie den Versicherer so nur verzögert erreichen würde.

Einfahren bei „Ampel-Grün“ in Kreuzungsbereich, oder: Besondere Vorsicht bei Sichtbehinderung

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Im „Kessel Buntes“ heute dann zwei Entscheidungen des OLG Saarbrücken.

Ich beginne mit dem OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.09.2024 – 3 U 28/24. Das bringt mal wieder etwas zur Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 31.8.2022 in einem Kreuzungsbereich ereignet hat. Dort war es im Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang eines LKW zur Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen.

Das LG hatte der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Rotlichtverstoß bzw. eine überhöhte Geschwindigkeit eines der Unfallbeteiligten könne nicht festgestellt werden. Die Erstbeklagte habe aber gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, da sie ohne freie Sicht und ohne auf von rechts kommende Fahrzeuge zu achten trotz des noch nicht vollständig abgebogenen LKW unter Nutzung des dem Linksabbiegerverkehr aus der pp.-Straße vorbehaltenen Bereichs angefahren sei. Damit habe sie grob fahrlässig gehandelt, sodass die allein verbleibende Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs vollständig zurücktrete.

Dagegen die Berufung, die teilweise Erfolg hatte.

Ich stelle hier mal nur den Leitsatz ein, da die Ausführungen des OLG schwieriger nach zu vollziehen sind, weil das OLG in der veröffentlichten Entscheidung keine Straßennamen mitgeteilt hatte. Der Leitsatz lautet:

Kann der bei Grün in eine Kreuzung Einfahrende wegen der Sichtbehinderung durch einen abbiegenden Lkw nicht sicher abschätzen, ob sich im Kreuzungsbereich bevorrechtigte Nachzügler befinden, muss er besondere Vorsicht walten lassen.

Vorbeifahren an stehendem Kfz mit geöffneter Tür, oder: Ausreichender Sicherheitsabstand

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Als zweite Entscheidung habe ich dann hier noch ein landgerichtliches Urteil, und zwar das LG Saarbrücken, Urt. v. 15.02.2024 – 13 S 28/23.

Es geht um die Schadensabwägung nach einem Verkehrsunfall. Die Zeugin pp. hielt mit dem Fahrzeug des Klägers auf einer Straße  am Straßenrand vor einer Sparkassenfiliale an. Die Beklagte zu 2) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug Straße  in gleicher Richtung. Während die Zeugin  auf der Fahrerseite aus dem Fahrzeug ausstieg, kam es zu einer Kollision.

Der Kläger hat behauptet, die Zeugin  habe sich zunächst nach Rückschau in den linken Außenspiegel versichert, dass sich von hinten kein Fahrzeug nähere. Da die Straße frei gewesen sei, sei sie aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Sie habe sich zum Zeitpunkt der Kollision bereits außerhalb des Fahrzeugs befunden, habe in der halb geöffneten Tür gestanden und sei dabei gewesen, ihre Handtasche aus dem Fahrzeug zu nehmen. Die Beklagte zu 2) sei zu dicht vorbeigefahren und habe dabei die Fahrertür des klägerischen Fahrzeugs beschädigt.

Das AG Saarbrücken hat die Klage abgewiesen. Die Zeugin  habe gegen die sie treffenden Sorgfaltsanforderungen gemäß § 14 StVO verstoßen. Wenn diese gerade im Moment der Vorbeifahrt der Beklagten zu 2) ihre Fahrzeugtür geöffnet habe, liege ein Verstoß gegen § 14 StVO darin, dass sie den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet habe. Auch unter der Annahme der eigenen Angaben der Zeugin, nach denen sie das Fahrzeug verlassen habe und noch in der geöffneten Fahrzeugtür gestanden habe, um etwas aus dem Auto zu nehmen, sei ein Verstoß gegen § 14 StVO zu bejahen. Der Unfall sei dann in dem Zeitrahmen, in dem die Zeugin noch die besonderen Pflichten nach § 14 StVO getroffen haben, erfolgt. Ein Pflichtverstoß der Beklagten zu 2) nach §§ 1, 3, 4 StVO sei dagegen nicht bewiesen. Es sei insbesondere nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 2) das Fahrzeug des Klägers passiert habe, als die Tür bereits geöffnet und sie deshalb zu besonderer Sorgfalt nach § 1 StVO aufgefordert gewesen sei. Die Beklagte zu 2) habe bestätigt, dass sie das Fahrzeug nicht wahrgenommen habe, und der Sachverständige habe aus technischer Sicht nicht rekonstruieren können, ob die Tür bei der Kollision bereits geöffnet gewesen sei oder deren Öffnung erst währenddessen erfolgt sei. Aufgrund der festgestellten Geschwindigkeit von 40 km/h stehe auch keine Geschwindigkeitsüberschreitung fest. Ebenso sei ein zu geringer Seitenabstand nicht bewiesen. Zwar sei die Beklagte zu 2) nur mit einem Abstand von 69 cm an dem parkenden Fahrzeug vorbeigefahren. Dies genüge jedoch in der vorliegenden Situation. Im Rahmen der Abwägung trete sodann die Betriebsgefahr auf Beklagtenseite zurück.

Dagegen die Berufung des Klägers. Die hatte teilweise Erfolg.

Das LG kommt zu folgenden Leitsätzen:

1. Wer an einem stehenden Fahrzeug vorbeifährt, muss nach dem allgemeinen Gebot der Gefährdungsvermeidung aus § 1 Abs. 2 StVO einen angemessenen Seitenabstand einhalten. Grundsätzlich reicht zwar ein Seitenabstand von ca. 50 cm eines vorbeifahrenden Pkw zu einem geparkten Pkw aus. Ein Seitenabstand von unter 1 m genügt jedoch dann nicht, wenn auf dem Seitenstreifen neben der Fahrbahn ein Pkw mit geöffneter Fahrzeugtür steht und jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür gerechnet werden muss oder in der geöffneten Fahrzeugtür eine Person steht.

2. Im Rahmen der Abwägung zwischen einem Verstoß gegen § 14 StVO und einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO ist die Haftung des Aussteigenden auf die Betriebsgefahr beschränkt, wenn die Fahrerin des parkenden Fahrzeugs auf einer gut einsehbaren Straße schon mindestens 10 Sekunden in der geöffneten Tür zu sehen ist, ohne dass sich die Unfallgegnerin besonders rücksichtslos verhalten hat (siehe zur dieser Abgrenzung das LG Saarbrücken, Urt. v. 10.11.2023 – 13 S 8/23).

Und dann wird wie folgt verteilt:

„5. Mithin ist beiden Seiten ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen. Der der Beklagtenseite anzulastende Verkehrsverstoß überwiegt jedoch bei Abwägung der beiden Ursachenbeiträge, sodass eine Quote von 80% zu deren Lasten angemessen erscheint. Die Zeugin — war aufgrund der gut einsehbaren Straße ohne Weiteres zu erkennen. Die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs hätte sich auch unproblematisch auf die Situation einstellen können, da der gesamte Aussteigevorgang schon mindestens 10 Sekunden andauerte, wenn sie aufmerksam gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist die Haftung der Klägerseite auf die Betriebsgefahr beschränkt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 U 19/08 –, juris, Rn. 14).

Unfallschadenregulierung beim E-Auto-Unfall, oder: Merkantiler Minderwert

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Es ist Samstag und damit „Kessel-Buntes-Tag“. Und an dem stelle ich heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen vor.

Ich beginne mit dem LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 18.09.2024 – 8 O 4990/23 – zur Bemessung des merkantilen Minderwerts bei E-Autos. Das LG nimmt zu Bemessung wie folgt Stellung:

„b) Ferner hat der Kläger Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts des Fahrzeuges in Höhe von 3.750,00 €.

Das Gericht folgt bei der Bezifferung des merkantilen Minderwerts nicht der Auffassung des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Dieser nahm eine Berechnung des Minderwerts auf Grundlage der gängigen Modelle BVSK, MFM (“Marktrelevanz- und Faktorenmethode“) und Halbgewachs vor und kam so zu einem Betrag von lediglich 2.500,00 € (für November 2023). Die vom Sachverständigen hinzugezogenen Modelle wurden für konventionelle Verbrenner-Fahrzeugen entwickelt. Bei dem klägerischen Fahrzeug handelt es sich jedoch um einen VW ID 4, also ein Fahrzeug mit ausschließlich batterieelektrischem Antrieb. Die Brutto-Reparaturkosten dieses sog. Elektroautos (“E-Auto“), welchen der Sachverständige mit einem Händlerverkaufswert von 42.125,00 € bezifferte, lagen bei über 19.000,00 €. Auch wenn „nur“ der Heckbereich des Fahrzeugs in Mitleidenschaft gezogen wurde, führt ein solch hoher Schaden nach Einschätzung des Gerichts zu einer überdurchschnittlichen Reduzierung potentieller Kaufinteressenten auf dem allgemeinen Automarkt. Zu sehen ist, dass das Vertrauen in die Reparaturmöglichkeit von Fahrzeugen mit elektronischen Antriebs- und Steuerungssystemen, die erst seit wenigen Jahren markttauglich sind, geringer ausgeprägt ist, als ein solches in die Reparaturmöglichkeit von konventionellen Verbrenner-Fahrzeugen. Mit anderen Worten: Die Skepsis eines potentiellen Käufers eines E-Autos, dass ein großer Unfallschaden „nicht richtig“ behoben werde kann bzw. konnte, ist (zumindest heute) größer, als diejenige eines potentiellen Käufers eines Verbrenner-Fahrzeuges. Der E-Fahrzeug-Käufer wird sich daher tendenziell eher einem unfallfreien Fahrzeug zuwenden als derjenige eines Verbrenner-Fahrzeuges. Die Wertminderung muss daher höher ausfallen, um den Mangel an Attraktivität auszugleichen.

Das Gericht schätzt mithin gem. § 287 ZPO, dass die Wertminderung eines Elektroautos um etwa 50% höher ist als die vergleichbare Wertminderung eines Verbrenner-Fahrzeuges.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht daher von einem merkantilen Minderwert von 3.750,00 € aus. Unterstrichen wird dies durch den Umstand, dass der Halter des Fahrzeuges wenige Monate nach dem Unfall gegenüber der V. AG einen deutlich niedrigeren Kaufpreis durchsetzen konnte, obwohl das Fahrzeug zwischenzeitlich in einer Fachwerkstatt repariert worden war.

Entgegen der klägerischen Auffassung kommt es hingegen auf den realisierten Wertverlust nicht an. Dieser hängt unter anderem vom Verhandlungsgeschick des Verkäufers ab. Auch die allgemeine Markt- und Wirtschaftslage und sogar die Jahreszeit können sich auf den Verkaufspreis auswirken.“

OWi I: Vorsatzverurteilung statt Fahrlässigkeit, oder: Abwesender/entbundener Betroffener

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Am heutigen Donnerstag ist „OWi-Tag“, und zwar mit drei verfahrensrechtlichen OLG-Entscheidungen.

Ich stelle zunächst den OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.02.2025 – 1 ORbs 4/25 – vor.

Vorgeworfen wird dem Betroffenen zunächst eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung. Gegen den deswegen ergangenen Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein. Das AG bestimmte dann Hauptverhandlungstermin für den 26.09.2024. Mit der Ladung wies das AG den Betroffenen und seinen Verteidiger gemäß §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, 265 StPO darauf hin, dass „im Hinblick auf den nach dem Messprotokoll vor der Messstelle vorhandenen Geschwindigkeitstrichter im Falle der Verurteilung auch die Annahme von grober Fahrlässigkeit und dann eine höhere Geldbuße als im Bußgeldbescheid in Betracht kommt“.

Zum Hauptverhandlungstermin am 26.09.2024 erschienen weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Da dieser im Vorfeld einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, entband der Bußgeldrichter den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen und verhandelte in seiner Abwesenheit zur Sache. Im Verhandlungsprotokolls heißt es: „Die Vorsatzproblematik wurde erörtert und im Hinblick auf die qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung von über 50 % im Bereich des Autobahndreiecks Havelland (besondere Gefährdung dort bei derartigen Überschreitungen) als hier vorliegend mitgeteilt. …“.

Verurteilt hat das AG den Betroffenen dann wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die Erfolg hatte:

„2. In der Sache hat sie – vorläufig – Erfolg. Der Betroffene dringt mit seiner Verfahrensrüge einer Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch.

a) Der Betroffene hat mit seiner Beschwerdebegründung in einer den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise vorgetragen, dass der Bußgeldrichter ihn nicht auf eine mögliche Verurteilung wegen Vorsatzes hingewiesen habe.
b) Eines solchen Hinweises auf die Änderung der Schuldform (Vorsatz statt Fahrlässigkeit) bedurfte es gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 265 StPO. Auf eine Änderung der Schuldform muss hingewiesen werden (BGH VRS 49, 184; OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, 179; OLG Oldenburg StraFo 2011, 401; OLG Jena, Beschluss vom 30. Oktober 1996, 1 Ss 171/96, Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, zu § 265, Rz. 11).

Der Hinweis war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die Bußgeldbehörde hatte in ihrem Bescheid zwar nicht ausdrücklich eine Schuldform angegeben, war aber, wie die Höhe der dort verhängten Geldbuße (385,00 €) zeigt, von fahrlässiger Begehungsweise ausgegangen.

Das Bußgeldgericht hatte den Betroffenen und seinen Verteidiger in der Ladungsverfügung auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen grober Fahrlässigkeit hingewiesen, nicht aber auf eine solche wegen Vorsatzes. Gerade mit Blick auf diesen Hinweis durfte der Betroffene darauf vertrauen, nicht wegen einer Vorsatztat verurteilt zu werden.

Die „Erörterung der Vorsatzproblematik“ in der Hauptverhandlung war nicht geeignet, das rechtliche Gehör des Betroffenen zu wahren, denn dieser war mit Blick auf die antragsgemäß beschlossene Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung berechtigt nicht erschienen. Auch sein Verteidiger war nicht anwesend, sodass für den Betroffenen niemand von der „Erörterung der Vorsatzproblematik“ Kenntnis erhielt. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass der Bußgeldrichter in dieser Situation verpflichtet war, die Hauptverhandlung zu unterbrechen oder gar auszusetzen, um den Hinweis schriftlich zu erteilen und dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, seine Verteidigung hierauf einzurichten (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 05. November 2015, 2 Ws 215/15, Rz. 8 f., Juris).“