Und im dritten Posting zum KCanG habe ich dann zwei Entscheidungen, die nicht mit Strafverfahren zu tun haben, sondern das Verkehrsverwaltungsrecht bzw. das Vereinsrecht betreffen. Also an sich „Kessel-Buntes-Entscheidungen“, aber sie passen heute ganz gut. Also:
- OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.04.2025 – 16 B 1058/24 – zur Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsum
1. Durch die Änderung der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV sollte die darin enthaltene Legaldefinition von Cannabismissbrauch an die gesetzliche Wirkungsgrenze von 3,5 ng/ml THC im Blutserum in § 24a Abs. 1a StVG angepasst werden.
2. Eine Übertragung des Verhältnisses von 3,5 ng/ml THC auf eine mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille vergleichbare Beeinträchtigung mit der Folge, dass eine Hochrechnung der in Bezug auf den Alkoholmissbrauch gesetzten Grenze von 1,6 Promille erst ab einem Wert von 28 ng/ml THC im Blutserum zu der Annahme von Cannabismissbrauch führe, kommt nicht in Betracht.
- OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.04.2025 – 14 W 92/24 (Wx) – zum Anbauverein und zur Eintragung ins Vereinsregister
1. Die vereinsrechtliche Konstruktion eines in Zweigvereine untergliederten Gesamtvereins setzt voraus, dass sich die Vereinszwecke von Zentralverein und Zweigvereinen decken.
2. Wegen zwingender Vorgaben des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) kann sich der Vereinszweck eines übergeordneten, auf die Förderung örtlicher Anbauvereinigungen ausgerichteten Zentralvereins mit dem in § 1 Nr. 13 KCanG legaldefinierten, ausschließlichen Zweck einer Anbauvereinigung im Sinne des KCanG nicht decken. Die Eintragung einer Anbauvereinigung in das Vereinsregister als Zweigverein eines so konzipierten Gesamtvereins ist daher unzulässig.