Heute dann OWi-Entscheidungen. Und ich beginne mit einem kleinen Paukenschlag vorab, der ein großer werden kann.
Ich möchte hier nämlich eben den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.04.2025 – 1 Ss (OWi) 112/24. Es geht mal wieder um die Frage eines Beweisverwertungsverbots im gerichtlichen Bußgeldverfahren bzw. hinsichtlich der Verwertbarkeit hinsichtlich eines in einem standardisierten Messverfahren gewonnenen Messergebnisses ohne Speicherung sog. Rohmessdaten.
Die Verwertbarkeit wird ja – bislang – so weit ich das sehe – von den OLG unisono bejaht. Das OLG Saarbrücken, ja mal wieder das OLG Saarbrücken, möchte nun von dieser Rechtsprechung abweichen und hat das eingehend u.a. unter Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und anderer Verfassungsgerichte begründet. Aber: Das geht ja nicht so einfach, sondern nur über eine sog. Divergenzvorlage an den BGH.
Den fragt daher das OLG bzw. daher hat das OLG im OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.042025 – 1 OWi Ss 112/24 – entschieden:
Dem Bundesgerichtshof wird die Sache zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Unterliegt das Ergebnis einer mittels standardisiertem Messverfahren erfolgten Geschwindigkeitsmessung aufgrund einer mit den Grundsätzen eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens i.S.v. Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 20 Abs. 3 GG unvereinbaren Beschränkung der Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren einem Beweisverwertungsverbot, wenn die zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sog. Rohmessdaten) nicht gespeichert werden, obwohl dies technisch möglich wäre und anhand der Daten die Messwertbildung und der Messwert innerhalb der Verkehrsfehlergrenze überprüft werden könnten, andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel zur Überprüfung des Messwertes nicht zur Verfügung stehen und der Betroffene der Verwertung des Messergebnisses unter Hinweis auf die fehlende Möglichkeit zu dessen Überprüfung widerspricht.
Damit ist der Ball jetzt mal wieder beim BGH. Man kann nur hoffen, dass er in der Sache entscheidet und die Frage dann endgültig geklärt ist. Bitte nicht kneifen und sich auf Formalien zurückziehen.
Als Verteidiger sollte man in Verfahren, in denen die Frage eine Rolle spielt, die Aussetzung des Verfahrens/der Hauptverhandlung beantragen und/oder etwa dennoch ergehende Entscheidungen auf keinen Fall rechtskräftig werden lassen.
„Damit ist der Ball jetzt mal wieder beim BGH“ – sollte da nicht eher BVerfG stehen?
Wieso das denn? Das ist eine Vorlage an den BGH.