Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Ab heute audiovisuelle Teilnahme an Revisions-HV, oder: Änderungen in § 350 StPO in Kraft getreten

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Heute gibt es dann Pflichti-Entscheidungen. Allerdings kommt hier zunächst vpr dem laufenden Programm – so viel Entscheidungen zu den §§ 140 ff. StPO habe ich auch nicht – ein Erinnerungsposting, nämlich:

Ab heute ist die audiovisuelle Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung möglich. Diese Änderung/Erweiterung geht zurück auf das „Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ vom 12.07.2024, das am 16.07.2024 im BGBl. verkündet worden ist (vgl. BGBl. I. Nr. 234) (dazu mein Beitrag in StRR 8/2024, 11 ff.). Die meisten der durch das Gesetz vorgenommenen Gesetzesänderungen sind im Sommer 2024 in Kraft getreten. Bei einigen ist das Inkrafttreten jedoch hinaus geschoben worden. So für die Änderung des § 350 StPO. Diese tritt nach Art 50 Abs. 2 des Gesetzes erst 17.7.2025 in Kraft, a.

Ab heute können also nun Angeklagte, ihre gesetzlichen Vertretern, Verteidiger sowie die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft auf ihren jeweiligen Antrag hin durch die Nutzung von Videokonferenztechnik an der Revisionshauptverhandlung auch von einem anderen Ort aus teilnehmen. Das gleiche gilt für Nebenkläger, Nebenklageberechtigte sowie die Personen, die nach § 397 Abs. 2 Satz 3, § 404 Abs. 3 und § 406h Abs. 2 Satz 2 sowie § 429 Abs. 1 und § 444 Abs. 2 Satz 1 StPO von dem Termin zu benachrichtigen sind.

OWi I: Rüge des lückenhaften Messprotokolls, oder: OLG Frankfurt vergreift sich mal wieder im Ton

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Und dann heute ein wenig OWi.

Ich beginne mit dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.05.2025 – 2 Orbs 69/25-, was ja leider – jedenfalls für mich – bei Entscheidungen von dem OLG häufiger der Fall ist.

Gegenstand des Verfahrens wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung war mal wieder der Kampf ums Messprotokoll. Der Betroffene ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 1.000,00 EUR und einem Fahrverbot von zwei Monaten verurteilt worden. Der hatte dagegen die Rechtsbeschwerde erhoben und ein lückenhaftes Messprotokoll gerügt.

Beim OLG ohne Erfolg. Zu der Rüge führt das OLG aus:

„Die Prüfung der Falldatei als Kernbeweismittel jeder technischen Verkehrsmessung ist Grundanforderung der Ordnungsbehörden, bevor sie einem Betroffenen einen Verkehrsverstoß vorwerfen dürfen. Im Gegenzug ist es ebenfalls Grundanforderung einer Verteidigung, aus der Falldatei heraus dem Gericht vor der Hauptverhandlung konkrete Auffälligkeiten aufzuzeigen. Das Gericht ist dann verpflichtet, diesen konkret dargelegten Auffälligkeiten nachzugehen. Die anschließende gerichtliche Bewertung ist ureigenste Aufgabe des Tatgerichts und in der Rechtsbeschwerde i.d.R. nur mit einer zulässigen Verfahrensrüge angreifbar.

Diesen einfachen Darlegungsvoraussetzungen genügt das Rechtsbeschwerdevorbringen vorliegend nicht. Die Einwendungen erschöpfen sich in der Behauptung eines lückenhaften Messprotokolls, ohne dass der Senat in die Lage versetzt wird, dies zu prüfen, und in abstrakten Rechtsfloskeln, ohne dass ein konkreter Bezug zum Fall dargelegt wird. Eine Darlegung von Auffälligkeiten und/oder Besonderheiten in der Falldatei, die in einem Kontext zum Messprotokoll gesehen werden kann, wird nicht vorgenommen. Das Tatgericht war daher auch nicht zu weiteren Ausführungen gehalten. Das nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Bezug genommene Fallbild weist im Übrigen auch keinerlei Auffälligkeiten auf. Es zeigt lediglich einen einsamen Fahrer, der mit entspanntem Gesicht und gemessenen 90 km/h kurz nach Mitternacht durch die Innenstadt von Kassel rast.“.

Damit hätte es an sich gut sein können. Aber nein, das OLG betreibt Richterfortbildung und nimmt seine Entscheidung zum Anlass, ellenlang den grundsätzlichen Umgang mit „lückenhaften“ Messprotokollen zu erläutern. Was hat das in der Entscheidung zu suchen. Das „riecht“ so ein bisschen nach: „Herr Lehrer ist weiß was.“ In meinen Augen überflüssig.

Aber deshalb ist die Entscheidung für mich nicht der Aufreger, sondern es ist u.a. die Passage:

„Das nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Bezug genommene Fallbild weist im Übrigen auch keinerlei Auffälligkeiten auf. Es zeigt lediglich einen einsamen Fahrer, der mit entspanntem Gesicht und gemessenen 90 km/h kurz nach Mitternacht durch die Innenstadt von Kassel rast.„.

Das fragt man sich dann doch, was das soll. Die Passage ist völlig unangemessen und man fragt sich, warum das OLG sich so im Ton vergreift und so unangemessen formuliert. Aber: Das passt zum OLG Frankfurt am Main. Ich erinnere an den OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.06.2017 – 2 Ss-OWi 542/17 – mit der für eine OLG bemerkenswerten Aussage, dass es bei der Zulassung des Messgerätes „PoliScanSpeed“ um ein „Scheinproblem“ handle oder an die Kritik an Anträgen auf Entbindung nach § 73 Abs. 2 OWiG am Tag der Hauptverhandlung als „erkennbar nur der Gebührenvermehrung dienende Methode“ im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.06.2021 – 2 Ss-OWi 440/21.  Ich weiß nicht, welches Problem das OLG mit Verteidigern zbd/oder Betroffenen hat, wenn die ihre Rechte geltend machen. Wem das zu lästig ist, der wäre dann vielleicht in einem Zivilsenat oder sonst wo besser aufgehoben.

Zum dem Ganzen passt dann übrigens das „Theater“ um den Erhalt der Entscheidung. Aufmerksam geworden war ich auf die durch die PM des OLG vom 05.06.2025 , in der es hieß: „Die Entscheidung ist in Kürze unter www.rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.“ Ich habe dann gewartet und dort immer wieder geschaut, ob die Entscheidung inzwischen eingestellt war. Nachdem das nach mehr als drei Wochen immer noch nicht der Fall war, habe ich mich an die Presseabteilung des OLG gewandt, aber von dort keine Antwort bekommen. Ich habe nach ein paar Tagen erinnert, wieder keine Antwort. Dann war ich es leid und ich bin den Weg über die Präsidialabteilung des OLG gegangen mit der Androhung einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Die hätte nichts gebracht, aber: Oh Wunder, diese Anfrage hatte Erfolg. Man hat mir kurzfristige Einstellung der Entscheidung angekündigt und hat es dann tatsächlich geschafft, die Entscheidung einigermaßen zügig zu veröffentlichen. Auch hier frage ich mich: Welche Problem hat man eigentlich, wenn ein Rechtsanwalt um die Übersendung einer Entscheidung bittet? Kann man darauf nicht zumindest kurz antworten und die „Hinderungsgründe“ mitteilen? Muss man ein solche Hin und Her auslösen, was an allen beteiligten Stellen unnötigen Zeitaufwand kostet.

beA I: Wirksame Berufung einer Einzelanwältin?, oder: Einfache Signatur auch auf sicherem Übermittlungsweg

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Und dann heute mal wieder zwei Entscheidungen zum beA bzw. zum Drumherum. Zunächst der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 09.04.2025 – XII ZB 599/23 – zum Erfordernis der einfachen Signatur bei Übersendung eines Schriftsatzes auf einem sicheren Übermittlungsweg.

Das LG hatte die Beklagte zur Zahlung von 8.110 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, einer Einzelanwältin, am 04.08.2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 04.09.2023 ist für die Beklagte auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem beA am selben Tag Berufung eingelegt und die Berufung in gleicher Form durch Schriftsatz vom 22.09.2023 begründet worden. Die Schriftsätze enden jeweils mit der Bezeichnung „Rechtsanwältin“, ohne dass sich darüber ein Name oder eine Unterschrift befindet. In den Transfervermerken findet sich in dem Feld „Qualifiziert elektronisch signiert“ die Angabe „nein“.

Das OLGhat nach Hinweis auf Bedenken gegen die Formwirksamkeit von Einlegung und Begründung der Berufung den von der Beklagten gestellten Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Berufungseinlegungsfrist zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, die der BGH als unzulässig angesehen hat, weil die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt seien:

„1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufungseinlegung nicht formgerecht erfolgt ist, weil es an der nach § 130 a Abs. 3 Satz 1 ZPO erforderlichen einfachen Signatur fehlt.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes besteht die einfache Signatur aus der Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein. Die einfache Signatur soll – ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur – die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Fehlt es hieran, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht. Die einfache Signatur soll sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. September 2022 – XII ZB 215/22 – FamRZ 2022, 1865 Rn. 10 f. mwN).

Dem genügen die von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingereichten Schriftsätze nicht. Die Anfügung der Bezeichnung „Rechtsanwältin“ stellt keine Signatur dar (Senatsbeschluss vom 7. September 2022 – XII ZB 215/22 – FamRZ 2022, 1865 Rn. 12). Damit sind die zwingenden Formerfordernisse nicht erfüllt.

b) Das Erfordernis der einfachen Signatur kann auch nicht deshalb als entbehrlich angesehen werden, weil die mit ihm verbundenen Zwecke auf anderem Weg erfüllt wären.

Zwar spricht die gewählte Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130 a Abs. 4 ZPO für die Identifizierbarkeit des Urhebers. Dennoch bietet der Briefbogen einer Anwaltskanzlei keine Gewähr für eine vollständige Aufzählung der in einer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte und ist daher kein rechtssicherer Bezugspunkt für die Zuordnung der Verantwortlichkeit für einen Schriftsatz zu einem bestimmten Berufsträger. Der Briefbogen hat lediglich die gesetzlichen Mindestangaben nach § 10 BORA zu enthalten, so dass etwa angestellte Rechtsanwälte nicht aufgelistet werden müssen. Dass im Briefbogen der Kanzlei nur ein Rechtsanwalt genannt ist, schließt daher nicht aus, dass ein dort nicht aufgeführter Rechtsanwalt die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat (BGH Urteil vom 11. Oktober 2024 – V ZR 261/23 – NJW-RR 2025, 83 Rn. 22; vgl. auch BSG Beschluss vom 15. Mai 2024 – B 8 SO 3/22 R – juris Rn. 7).

Im Übrigen erschöpft sich darin aber der Zweck des Formerfordernisses entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht. Vielmehr wird durch die (einfache) Signatur zudem sichergestellt, dass der Absender die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (vgl. zum früheren Unterschriftserfordernis BGH Beschluss vom 26. Oktober 2011 – IV ZB 9/11 – juris Rn. 6 mwN). Bei fehlender (einfacher) Signatur ist daher ähnlich wie bei fehlender Unterschrift nach dem früheren Unterschriftserfordernis nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem übersandten Dokument lediglich um einen bloßen – etwa versehentlich übersandten – Entwurf handelt. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 2022 (NJW 2022, 3028) steht dem schließlich schon deswegen nicht entgegen, weil im dort zugrundeliegenden Fall als Signatur eine eingescannte Unterschrift auf dem Schriftsatz vorhanden war.

2. Eine Wiedereinsetzung in die Berufungseinlegungsfrist kommt wegen des der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschuldens ihrer Rechtsanwältin nicht in Betracht.“

Revision III: Rügen in Zusammenhang mit Sky-ECC-Chat, oder: Verspätete Absetzung des Urteils

Und dann habe ich in diesem Posting noch einmal etwas zur Begründung der Revision, und zwar ausreichende Begründung von Verfahrensrügen (des Verteidigers.

Dazu weise ich zunächst hin auf den BGH, Beschl. v. 09.10.2024 – 2 StR 182/24 – , in dem es u.a. auch um die ausreichende Begründung von Verfahrensrügen in Zusammenhang mit Sky-ECC-Chats geht. Dazu der BGH:

„Mit ihren Verfahrensbeanstandungen kann die Revision nicht durchdringen.

1. Die Rüge, die frühzeitige Vernehmung des Ermittlungsführers der Polizei verstoße „gegen §§ 250, 261 StPO sowie den Grundsatz Fair Trial“, ist unbegründet. Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen steht im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 58 Rn. 4; KK-StPO/Bader, 9. Aufl., § 58 Rn. 3, jeweils mwN). Dieses ist hier offensichtlich nicht verletzt.

2. Soweit die Revision eine „Aufklärungsrüge hinsichtlich Verwertbarkeit der Chat[s] aus SKY ECC“ erhebt, kann dahinstehen, ob die nur auszugsweise Wiedergabe eines Ablehnungsbeschlusses oder das Fehlen eines in diesem Ablehnungsbeschluss in Bezug genommenen Anwaltsschriftsatzes zur Unzulässigkeit der Rüge führt. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Aus den Gründen des Beschlusses der Strafkammer vom 5. Juni 2023, mit dem sie den Antrag auf „Vervollständigung der Chats“ und auf Beiziehung der „originalen“ Rohdaten zur Akte abgelehnt hat, musste sich die Strafkammer nicht zu weiteren Ermittlungen dazu gedrängt sehen, ob die französischen Behörden verfahrensrelevante Daten zurückhalten und diese auf erneute Aufforderung zu erlangen gewesen wären. Anhaltspunkte dafür, dass einzelne für das Verfahren relevante Chats aus den „Originaldaten“ zurückgehalten oder inhaltlich verändert worden waren, sind auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nicht ersichtlich. Eine sachgerechte Verteidigung war dem Angeklagten möglich.

3. Zu der „Aufklärungsrüge hinsichtlich Übersetzungen der verschiedenen Chats“ und der „Rüge der fehlerhaften Bescheidung des Beweisantrags hinsichtlich Eurojust und Kenntnis der deutschen Vertreter bzgl. franz. Verfahren SKYECC“, befindet sich zwar eine ausreichend lesbare Revisionsbegründung in der Hauptakte, so dass § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt ist.

Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer aber den Antrag auf Neuübersetzung der SkyECC-Chats zurückgewiesen. Wie das Landgericht die Überzeugung vom Übereinstimmen der Übersetzung mit den fremdsprachigen Chatnachrichten gewann, blieb ihm nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) überlassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2018 – 3 StR 339/18; vom 13. Februar 2019 – 2 StR 485/18, Rn. 10). Die von der Revision angeführten „exemplarischen Übersetzungsfehler“ boten keinen Anlass für die Beiziehung weiterer Übersetzer, zumal die Strafkammer den Einwänden der Verteidigung auch durch Einvernahme der beteiligten Dolmetscher nachgegangen war.

Die Bewertung des Antrags auf Einvernahme deutscher Vertreter bei Europol und Eurojust als Beweisermittlungsantrag ist ebenso rechtsfehlerfrei wie die Annahme des Landgerichts, dass auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) vor dem Hintergrund der bereits erhobenen Beweise deren Einvernahme nicht gebiete.

4. Auch soweit die Revision eine fehlerhafte Bescheidung eines Beweisantrags „hinsichtlich der Kenntnis des deutschen Vertreters“ bei Eurojust rügt, befindet sich eine ausreichend lesbare Revisionsbegründung in der Hauptakte. Die Rüge ist gleichwohl unzulässig, weil die Revision versäumt, mit der Rüge den vom beanstandeten Ablehnungsbeschluss in Bezug genommenen weiteren Beschluss der Strafkammer vorzulegen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Rüge wäre auch unbegründet, da die Strafkammer zu Recht von einem Beweisermittlungsantrag ausgegangen ist, dem nachzugehen die Aufklärungspflicht nicht drängte.

5. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO wegen der Verwertung von SkyECC-Chats ist unzulässig. Die Revision versäumt es, die zur Begründung des – in einem Verwertungswiderspruch geltend gemachten – Verwertungsverbots in Bezug genommenen Dokumente (ein Haftbefehl, der aufgehoben worden sein soll, die Europäischen Ermittlungsanordnungen, ein französischer Beschluss „vom 16.12.2020″) vorzulegen. Damit sind die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen nicht so vollständig und so genau dargelegt, dass dem Senat allein auf Grund dieser Darlegung die Prüfung möglich wäre, ob der Verfahrensmangel festzustellen ist, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden.“

Und als zweite Entscheidung dann noch der auch nicht mehr ganz „taufrische“ OLG Celle, Beschl. v. 25.11.2024 – 2 ORs 127/24 – zur ausreichenden Begründung der Revision, mit der eine Verletzung des § 338 Nr. 7 geltend gemacht wird, also verspätete Absetzung des Urteils. Dazu das OLG:

1. Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 7 i.V.m. § 275 Abs. 1 S. 2 StPO ist in der Regel zulässig erhoben, wenn der Beschwerdeführer das Datum der Urteilsverkündung, die Zahl der Haupt-verhandlungstage, den Fristablauf und den Eingang der schriftlichen Urteilsurkunde bei der Geschäftsstelle mitteilt.

2. Solange die Akten noch in Papierform geführt werden, geschieht die von § 275 Abs. 1 S. 5 StPO verlangte Dokumentation des Eingangs der vollständigen Urteilsgründe üblicherweise durch den Vermerk der Geschäftsstelle auf der Urteilsurschrift; angesichts dessen bedarf es für eine den Anforderungen gem. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügende Verfahrensrüge der Verlet-zung der Urteilsabsetzungsfrist über die Benennung des Eingangsvermerks der Geschäftsstelle hinaus nur dann der Mitteilung eines aktenkundigen richterlichen Vermerks, wenn dieser sich zu dem Umstand verhält, dass das unterschriebene Urteil „auf den Weg zur Geschäftsstelle“ verbracht wurde und insoweit einen vom Eingangsvermerk abweichenden, früheren Zeitpunkt benennt.

Revision II: Rüge eines Beweisverwertungsverbotes, oder: Wenn die allgemeine Sachrüge nicht reicht

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Im zweiten Posting stelle ich dann zwei Entscheidungen vor, die Revisionen der StA zum Gegenstand haben und von den Revisionsgerichten – BGH bzw. BayObLG – als unzulässig verworfen worden sind. Gibt es also auch 🙂 .

Es handelt sich zunächst um den BGH, Beschl. v. 22.01.2025 – 1 StR 107/24. Da heißt es beim BGH:

„1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen und daher unzulässig sind.

a) Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau darzulegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und – in der Regel durch wörtliche Zitate beziehungsweise eingefügte Abschriften oder Ablichtungen – zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2023 – 6 StR 417/22 Rn. 5 mwN).

b) Die Staatsanwaltschaft wird dem für keine der erhobenen Verfahrensbeanstandungen gerecht.

aa) Soweit sie eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) mit der Begründung rügt, das Landgericht habe die für die Prüfung des Beweisverwertungsverbots erforderlichen Prozesstatsachen nur unzureichend aufgeklärt, legt sie bereits nicht dar, weshalb sich dem Landgericht das Rechtshilfeersuchen an die US-amerikanischen Behörden zur Erlangung weiterer Informationen zur Identität des Drittlandes mit Blick auf die Beweisaufnahme aufdrängen musste. Nach den durch die Strafkammer in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden sieht sich das Federal Bureau of Investigation (FBI) weder jetzt noch in der Zukunft in der Lage, die Identität des Drittlandes freizugeben (vgl. Schreiben des US-Justizministeriums vom 22. Dezember 2021). Aus dem Schreiben des US-Justizministeriums vom 3. Juni 2021 ergibt sich zudem, „dass das FBI keine Zusicherung hinsichtlich zusätzlicher Unterstützung (…) macht, die das FBI oder der ursprüngliche Eigentümer der Informationen, wenn dies nicht das FBI ist, bereit sein könnte, zu leisten, um die Verwendung der Information in solchen Gerichtsverfahren zu erleichtern“. Anhaltspunkte, die aus der Sicht der Strafkammer eine hiervon abweichende Auskunft des US-Justizministeriums hinsichtlich der Identität des Drittlandes bzw. einer etwaigen deutschen Beteiligung erwarten ließen, lässt die Revisionsbegründung nicht erkennen. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Beantwortung der in dem Verfahren pp.  der Generalstaatsanwaltschaft F.                            gestellten Rechtshilfeersuchen. Denn diese betrafen nach dem Revisionsvortrag die Zurverfügungstellung der vom FBI erhobenen Beweismittel sowie Ausführungen zu der Rechtmäßigkeit der Maßnahme aus amerikanischer Sicht und gerade nicht Informationen zu dem Drittland, das um Vertraulichkeit gebeten hatte.

bb) Die Beanstandung der Verletzung des § 261 StPO in Form einer Ausschöpfungsrüge mit der Begründung, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, die Erkenntnisse aus dem sichergestellten Chatverkehr des Angeklagten über den Krypto-Messengerdienst Anom seien nicht verwertbar, ist bereits deshalb unzulässig, weil die Revision keinen vollständigen Vortrag dazu enthält, ob die Chat-Nachrichten zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemacht worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 1 StR 316/23 unter 1.; vgl. auch Sander in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 266). Die Beschwerdeführerin trägt lediglich vor, dass das Selbstleseverfahren durchgeführt und die „ANOM-Chats (…) als Urkunden im Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführt wurden“, ohne die Protokollierung des Abschlusses der Selbstlesung (§ 249 Abs. 2 Satz 3 StPO) mitzuteilen. Dieser Vortrag wäre aber zur Prüfung einer Verletzung des § 261 StPO durch Nichtausschöpfung zu berücksichtigender Beweismittel erforderlich gewesen; denn dem Tatgericht ist es ohne die abschließende Feststellung (§ 249 Abs. 2 Satz 3 StPO) verwehrt, die Urkunde zur Urteilsfindung heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2012 – 5 StR 412/12, BGHSt 58, 61 Rn. 9). Erst durch die Feststellung nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO wird beweiskräftig vollzogen, dass der außerhalb der Hauptverhandlung erhobene Urkundsbeweis dennoch als Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne des § 261 StPO der Überzeugungsbildung des Gerichts zugrunde gelegt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 3 StR 76/10 Rn. 10).“

Und als zweite Entscheidung dann das BayObLG, Urt. v. 03.02.2025 – 203 StRR 573/24, mit folgendem Leitsatz:

Die Begründung der Revision allein mit der allgemeinen Sachrüge ist nicht ausreichend, wenn sich die Revision gegen ein Urteil mit mehreren selbständigen Tatvorwürfen richtet, da dann der Umfang des Revisionsan­griffs unklar bleibt.