Schlagwort-Archiv: Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls

Zustellung I: Wirksamkeit der Urteilszustellung, oder: HV-Protokoll als elektronisches Dokument erstellt?

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Ich beginne die neue Woche mit Entscheidungen zur Zustellung.

Dazu stelle ich zunächst den BGH, Beschl. v. 19.03.2026 – 1 StR 26/25 – vor. Ergangen ist er in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Totschlags. Die Angeklagte hatte Revision eingelegt, die der BGH als unbegründet verworfen hat.

Zur Wirksamkeit der Unrteilszustellung merkt er an:

„Zur Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 271 Abs. 1 StPO) und damit zur Wirksamkeit der Urteilszustellung (§ 273 Abs. 4 StPO) ist ergänzend auszuführen:

Als der Vorsitzende am 13. November 2025 die Zustellung des Urteils verfügt hat, war das am 6. November 2025 unterschriebene Protokoll bereits in ein elektronisches Dokument ‚übertragen‘ und von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 32e Abs. 3 Sätze 1 und 2 StPO).
Selbst wenn bei dieser Übertragung die Anlage 13 zum Protokoll vom 11. September 2025 aus Versehen gefehlt haben sollte, steht dies der Fertigstellungdes Protokolls vor der Zustellungsverfügung und damit der Wirksamkeit der Urteilszustellung nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Vorsitzende und die Urkundsbeamtinnen das Protokoll als vollständig erachtet haben (vgl. BGH,  Beschluss vom 24. November 2020 – 5 StR 439/20 Rn. 4 mwN); dies belegen die Unterschriften und die Überführung der Urschrift in die elektronische Akte.“

U-Haft II: Beschleunigungsgrundsatz und U-Haft, oder: HV-Protokoll muss nach 6 Monaten vorliegen

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Im Mittagsposting dann zwei Beschlüsse vom OLG Düsseldorf, die sich beide mit dem Beschleunigungsgrundsatz befassen. Das OLG sieht in beiden Beschlüssen den Beschleunigungsgrundsatz als verletzt an, weil die Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls zu lange gedauert hat. Es handelt sich um folgende Beschlüsse, von denen ich hier nur die Leitsätze einstellen und wegen der Einzelheiten auf die Volltext verweise:

Die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, als für die Absetzung des Urteils benötigt wird, anderenfalls liegt eine in die Gesamtbetrachtung einzustellende Verzögerung vor. Ein Zeitraum zwischen der Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe und der Protokollfertigstellung von länger als sechs Monate ist daher zu lang, wenn ein sachlicher Grund für die verspätete Fertigstellung des Protokolls nicht ersichtlich ist. Insbesondere kann eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kein Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft sein, weil sie in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft fällt und dem Angeklagten nicht zugemutet werden darf, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen.

Auch nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils verliert das Beschleunigungsgebot nicht seine Bedeutung. Es gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten. Allerdings vergrößert sich, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden. Jedoch ist dem Verfahren dann kein ausreichender Fortgang gegeben worden, wenn eine dem Angeklagten nicht zurechenbare Verfahrensverzögerung von über sechs Monaten dadurch eingetreten ist, dass das Hauptverhandlungsprotokoll, welches 113 Seiten nebst 164 Seiten Anlagen umfasst, erst nach mehr als sechs Monaten fertig gestellt worden ist.

Beide Entscheidungen betreffen ein Verfahren beim LG Wuppertal. Da scheint einiges im Argen zu liegen.