Kategoriearchiv: Verfahrensrecht

Nebenklage III: Anwaltlicher Beistand der Nebenklage, oder: Terminsbestimmung des Vorsitzenden

Bild von Darkmoon_Art auf Pixabay

Und im letzten Posting des Tages habe ich dann noch den  OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.01.2026 – 3 Ws 639/25 -, mit dem das OLG über eine Beschwerde der Nebenkläger gegen eine Terminsbestimmung entschieden hat.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, die Mutter der Nebenkläger aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben.

Mit Schreiben vom 01.10.2025 fragte der Vorsitzende der 10. großen Strafkammer beim Verteidiger, der Staatsanwaltschaft sowie dem Nebenklägervertreter nach Verhinderungen im Zeitraum vom 16.03.2026 bis 30.04.2026. Mit Terminsverfügung vom 09.10.2025 setzte der Vorsitzende die Hauptverhandlungstermine fest auf den 18.03., 25.03., 14.04. und 24.04.2026. Er führte aus, dass eine frühere Terminierung nicht möglich ist, wobei er die Termine in den anderen von ihm zu bearbeitenden Strafsachen sowie die Verhinderungen der Kammermitglieder im Einzelnen aufführte. Die Termine teilte er dem Verteidiger und dem Nebenklägervertreter mit, wobei er mitteilte, dass die Termine für eine Hauptverhandlung verbindlich abgesprochen worden seien.

In Reaktion auf die Terminsverfügung teilte der Vertreter der Nebenkläger, Rechtsanwalt pp., mit, dass er am 18.03.2026 und am 14.04.2026 verhindert sei, was er dem Gericht mit Schreiben vom 07.10.2026 auch mitgeteilt habe. Mit Schreiben vom 21.10.2025 teilte der Vorsitzende Rechtsanwalt pp. mit, dass die Terminsanfrage an ihn als Vertreter der Nebenkläger aufgrund eines Sekretariatsversehens erfolgt sei. Die entsprechende Anfrage sollte gemäß seiner Verfügung nur an den Verteidiger gehen. Der Vorsitzende bat um für Verständnis dafür, dass es die gängige Praxis in der 10. Strafkammer und sicher auch in den anderen Strafkammern sei, dass nur Verhinderungen derjenigen Verfahrensbeteiligten berücksichtigt werden können, deren Anwesenheit die StPO zwingend vorschreibt. Anderenfalls würde sich eine Terminierung insbesondere von Haftsachen noch schwieriger darstellen als ohnehin schon. Ferner teilte der Vorsitzende Rechtsanwalt pp. mit, dass er dessen Schreiben vom 07.10.2025, mit der der Rechtsanwalt seine Verhinderungen aufgezeigt hatte, aufgrund eines weiteren Versehens der Serviceeinheit nicht zur Kenntnis vorgelegt bekommen hatte. Abschließend führte der Vorsitzende aus, dass angesichts der aktuellen Terminslage der Kammer und des weiteren Bestandes an Haftsachen eine erneute Terminabsprache nicht in Betracht kommt, zumal der 18. März 2026 ein Mittwoch ist und damit ein regulärer Sitzungstag der Kammer, an dem der Kammer Schöffen zugeteilt sind.

Mit Schreiben vom 03.12.2025 hat Rechtsanwalt Pp. namens und im Auftrag der Nebenkläger Beschwerde gegen die Terminsverfügung des Vorsitzenden eingelegt. Mit Erfolg:

„1.a) Die Beschwerde der Nebenkläger gegen die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Zwar ist die Beschwerde gegen Terminbestimmungen grundsätzlich nicht statthaft, da es sich bei der Terminbestimmung bzw. der Ablehnung eines Terminverlegungsantrags, die gemäß § 213 Abs. 1 StPO durch den Vorsitzenden erfolgt, um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts handelt, die der Urteilsfällung vorausgeht (§ 305 S. 1 StPO). Wendet sich ein Angeklagter aber nicht gegen die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung, sondern macht er —wie vorliegend die Beschwerdeführer — geltend, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege, steht § 305 S. 1 StPO einer Beschwerde nicht entgegen (BVerfG, NStZ-RR 2021, 19; Senat, Beschluss vom 28.10.2025 — 3 Ws 493/25 und vom 24.10.2000 — 3 Ws 1101/00). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss v. 16.10.2025, 7 Ws 296/25) fest (Senat, Beschluss vom 28.10.2025 – 3 Ws 493/25).

b) Im Rahmen der vom Vorsitzenden zu treffenden Ermessensentscheidung müssen alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden (BVerfG, NStZ-RR 2021, 19).

Das Recht der Nebenkläger, sich nach § 397 Abs. 2 S. 1 StPO des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen, und dessen Recht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung (§ 397 Abs. 2 S. 2 StPO) sind solche wesentlichen Umstände (OLG München, BeckRS 2022, 31792). Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass die — vorliegend minderjährigen — Nebenkläger eines Rechtsbeistandes bedürfen, um ihre in § 397 Abs. 1 S. 3 und 4 StPO genannten Verfahrensrechte effektiv wahrnehmen zu können. Diese Rechte der Nebenkläger sind dem Anspruch des sich in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten auf eine gerichtliche Entscheidung über seine Schuld binnen angemessener Zeit in Abwägung zu bringen.

2. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben hat die Beschwerde einen – zumindest vorläufigen – Erfolg und führt zur Feststellung, dass die Terminierung des Vorsitzenden vom 09.10.2025 rechtswidrig ist.

Zwar hat der Vorsitzende erkannt, dass die Organisation der Hauptverhandlung in seinem Ermessen steht, und hat die von ihm getroffene Ermessensentscheidung mit Beschluss vom 09.10.2025 ausführlich begründet. Er hat den Terminplan der Kammer und die zeitweise Abwesenheit einzelner Kammermitglieder offengelegt sowie die Notwendigkeit der zügigen Terminierung der Sache als Haftsache dargelegt. Die Verhinderungen des Vertreters der Nebenkläger hat der Vorsitzende bei seiner Festlegung der Terminstage nicht berücksichtigt. Er hat in einem erklärenden Schreiben an den Nebenklägervertreter ausdrücklich ausgeführt, dass er etwaige Verhinderungen des Vertreters der Nebenkläger ausdrücklich unberücksichtigt lasse, da deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht gesetzlich vorgeschrieben sei. Deswegen habe er schon gar nicht etwaige Verhinderungen des Vertreters der Nebenkläger abfragen wollen. Diese Ansicht hat er in seinem Nichtabhilfebeschluss bekräftigt,

Davon ausgehend erweist sich im vorliegenden Fall die Festhaltung an der Termins-bestimmung vom 09.10.2025 als rechtswidrig, weil der Vorsitzende die Belange der Nebenkläger bei seiner Ermessensentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt hat.

Eine Aufhebung der Terminsverfügung des Strafkammervorsitzenden kam indes nicht in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben wäre. Denn der Senat darf sein Ermessen nicht an die Stelle des Strafkammervorsitzenden ausüben (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2025 — 3 Ws 285/25; siehe auch Schmitt/Köhler/Schmitt StPO 68. Auflage § 213 Rn. 9 m.w.N.). Eine Ermessensreduzierung auf Null vermag der Senat angesichts des Verfahrensablaufs jedoch nicht zu erkennen. Der Strafkammervorsitzende ist daher gehalten, sein Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Nebenkläger auszuüben und darzulegen.“

Die Frage wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich gesehen (wie das OLG Frankfurt OLG Bamberg StraFo 1999, 237; [inzidenter] LG Leipzig, Beschl. v. 23.12.2015 – 1 Qs 361/15; andererseits – nur in Ausnahmefällen – OLG Stuttgart Justiz 2004, 127; LG Nürnberg-Fürth NStZ 2009, 472 [Ls.]). Die Zitate kommen aus dem „Handbuch für das Ermittlungsverfahren“. Da findet man so etwas 😉 .

Nebenklage II: „Rechtsmittel“ des Nebenklägers, oder: Welches Ziel hat das unbestimmte Rechtsmittel?

Bild von 15299 auf Pixabay

Und dann als zweite Entscheidung etwas aus dem Berufungsverfahren.

Es geht um ein „Rechtsmittel“ der Nebenklage“, und zwar bei folgendem Sachverhalt: Das AG hat den Angeklagten mit Urteil vom 20.11.2025 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Geschädigte war als Nebenkläger im Verfahren zugelassen, vertreten durch einen Rechtsanwalt.

Am 27.11.2025 hat der Nebenkläger gegen das Urteil „Rechtsmittel“ eingelegt. Ferner hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers ebenfalls am 27.11.2025 Rechtsmittel eingelegt. Das Urteil wurde dem Pflichtverteidiger am 09.02.2026 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 04.03.2026 hat der Angeklagte sein Rechtsmittel als Sprungrevision bezeichnet, verbunden mit dem Antrag, das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Begründet wurde die Revision mit der allgemeinen Sachrüge.

Binnen der Revisionsbegründungsfrist, welche am 10.03.2026 ablief, wurde seitens der Nebenklage keine weitere Erklärung abgegeben.

Das LG hat das Rechtsmittel des Nebenklägers mit dem LG Köln, Beschl. v. 26.03.2026 – 156 NBs 20/26 – als unzulässig verworfen:

„Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist unzulässig.

Nach § 335 Abs. 1 StPO kann ein Urteil, gegen das die Berufung zulässig ist, auch mit der Revision angefochten werden. Die endgültige Wahl, ob das unbestimmt bezeichnete Rechtsmittel als Berufung oder Revision durchgeführt werden soll, ist nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist möglich. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird das Rechtsmittel als Berufung durchgeführt.

Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Berufung und der andere Revision ein, so wird die eingelegte Revision als Berufung behandelt, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, § 335 Abs. 3 S. 1 StPO.

Da der Nebenkläger das Rechtsmittel nicht genauer benannt hat, wird es als Berufung durchgeführt. Diese Berufung des Nebenklägers ist vorliegend unzulässig, da sie den Grund der Anfechtung des Urteils nicht binnen der Revisionsbegründungsfrist benennt. Der Nebenkläger kann gemäß § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt.

Vorliegend ist der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers verurteilt worden, die Berufung richtet sich mithin nicht gegen ein freisprechendes Urteil, so dass nicht erkennbar ist, wogegen sich die Berufung richtet. Sofern der Angeklagte wegen eines Nebenklagedelikts verurteilt ist, ist die nicht näher begründete Berufung wie auch die nur auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers unzulässig (BGH, Beschluss vom 30.08.2022, Az. 5 StR 169/22, juris). Die notwendige Angabe des Zieles der Revision der Nebenklage ist Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel; sie muss innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 erfolgen und ist nach Fristablauf nicht nachholbar. Das Ziel des Rechtsmittels muss sich aus der Begründung der Rechtsmittelschrift selbst ergeben. Die Begründungsschrift ist nach allgemeinen Grundsätzen der Auslegung zugänglich, ein Rückgriff auf außerhalb der Begründungsschrift liegende Umstände ist allerdings nicht statthaft (Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage, § 400 Rn 3).

Vorliegend ist binnen der Revisionsbegründungsfrist kein Ziel der Berufung bzw. des unbenannt eingelegten Rechtsmittels benannt worden. Da es sich um ein Rechtsmittel gegen ein nicht freisprechendes Urteil handelt, wäre die Angabe des Berufungsziels jedoch erforderlich gewesen. Ferner ist das Rechtsmittel auch nicht als Revision bezeichnet worden mit den entsprechenden Anträgen binnen der Revisionsbegründungsfrist. Mithin ist nicht erkennbar, in welchem Umfang der Nebenkläger das Urteil anfechten will, so dass die Berufung unzulässig ist.

Nebenklage I: Akteneinsicht des Nebenklägers, oder: Nur teilweise, da schutzwürdige Interessen anderer

Bild von Here and now, unfortunately, ends my journey on Pixabay auf Pixabay

Heute berichte ich dann mal über Nebenklageentscheidungen.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 03.03.2026 – StB 8/26. In ihm hat der BGH sich mit dem Akteneinsichtsantrag einer Nebenklägerin befasst.

Beim OLG Düsseldorf wird gegen die Angeklagten in einem Verfahren u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verhandelt. Die Hauptverhandlung dort hat am 13.01.2026 begonnen.

Mit Beschluss vom 03.11.2025 hat der Vorsitzende des zuständigen Senats dem Nebenklägervertreter Akteneinsicht in im Einzelnen bezeichnete Aktenbestandteile gewährt und den weitergehenden Antrag auf umfassende Akteneinsicht abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat die Nebenklägerin Beschwerde eingelegt. Der Senatsvorsitzende hat der Beschwerde – gerichtet auf „vollumfängliche Akteneinsicht“ – nicht abgeholfen und sie dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Die teilweise Versagung der Akteneinsicht hat er damit begründet, dass einer Einsicht in alle Aktenteile überwiegende schutzwürdige Belange der Angeklagten gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO entgegenstünden.

Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen:

„3. Die Beschwerde erweist sich jedenfalls als unbegründet.

a) Dahinstehen kann, ob das Rechtsmittel statthaft ist.

Zwar ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 406e Abs. 5 Satz 4 StPO, dass die Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Gewährung von Akteneinsicht für die Nebenklägerin nach Abschluss der Ermittlungen gemäß § 304 Abs. 1 StPO anfechtbar ist (vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 1 Ws 110/14, NStZ 2015, 105 Rn. 3; OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 1 Ws 309/15, NStZ 2016, 629; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Februar 2021 – 2 Ws 27/21, juris Rn. 3; KG, Beschluss vom 21. November 2018 – 3 Ws 278/18, NStZ 2019, 110 Rn. 6). Dagegen werden jedoch vor dem Hintergrund der Regelungen in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO und § 305 Satz 1 StPO Bedenken erhoben (vgl. dazu schon BGH, Beschluss vom 2. November 2022 – StB 47 u. 48/22, NStZ-RR 2023, 26 f.). Ob diesen zu folgen wäre oder ob die Akteneinsicht von Nebenklägern und Verletzten in § 406e Abs. 5 StPO speziell normiert ist, braucht der Senat hier angesichts des Umstandes, dass das Rechtsmittel jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat, nicht zu entscheiden.

b) Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Einsicht in die vollständige Verfahrensakte ist zu versagen, da schutzwürdige Interessen der Angeklagten entgegenstehen (§ 406e Abs. 2 Satz 1 StPO). Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 3. November 2025 und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 23. Januar 2026 Bezug genommen. Danach betreffen die Teile der Akten, deren Einsichtnahme die Nebenklägerin mit der Beschwerde begehrt, andere Tatvorwürfe als das zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigende Delikt. Sie enthalten Ermittlungen zu einer Vielzahl von Personen, deren Verurteilung die Nebenklägerin rechtlich nicht erstreben kann. Der Einsichtnahme in diese, zum Teil die engeren persönlichen Lebensumstände Dritter betreffenden Erkenntnisse stehen deren Interessen entgegen. In Ansehung des lediglich als gering zu gewichtenden Interesses der Nebenklägerin auf Einsichtnahme auch in diese Aktenteile sind die entgegenstehenden Interessen sowohl der Angeklagten als auch der betroffenen Dritten höher zu gewichten.“

StPO II: Viel zu viel Ausschluss der Öffentlichkeit, oder: Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge

Bild von John Hain auf Pixabay

Bei der zweiten Entscheidung der heutigen Berichterstattung handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 08.01.2026 – 3 StR 368/25.

Das LG hat die Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, „unbefugtem Führen der Berufsbezeichnung Arzt“ in zwei Fällen und gefährlicher Körperverletzung in sieben Fällen schuldig gesprochen. Dagegen die Revision, die keinen Erfolg hatte:

„a) Die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Denn sie trägt nicht sämtliche Tatsachen vor, derer es zur Prüfung des behaupteten Verfahrensverstoßes bedürfte.

Zur Rüge ist mitgeteilt, dass das Landgericht die Öffentlichkeit für die Dauer der Gutachtenerstattung durch einen psychiatrischen Sachverständigen ausgeschlossen habe. In nichtöffentlicher Hauptverhandlung sei es sodann auch zum Abschluss „des Selbstleseverfahrens“ gekommen. Nicht vorgetragen ist, welche Urkunde(n) das Selbstleseverfahren umfasste. Ein etwaiger Zusammenhang des Inhalts der entsprechend in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftstücke mit der Gutachtenerstattung des Sachverständigen bleibt damit unklar. Insoweit gilt jedoch:

Der Ausschluss der Öffentlichkeit, der sich auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschränkt, umfasst auch weitere Vorgänge, die mit diesem in enger Verbindung stehen oder sich aus ihm entwickeln und die daher zu demselben Verfahrensabschnitt gehören (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR 223/20, juris Rn. 4; Urteil vom 22. März 2023 – 1 StR 243/22, BGHR StPO § 338 Nr. 6 Öffentlichkeit 8 Rn. 9; jeweils mwN). Infolgedessen muss zur Begründung der Rüge eines zu weit erstreckten Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht nur vorgetragen werden, welche Verfahrensvorgänge während seiner Dauer, also in nichtöffentlicher Hauptverhandlung, ausgeführt wurden, sondern diese müssen auch so genau bezeichnet werden, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung ihres etwaigen Zusammenhangs mit dem den Öffentlichkeitsausschluss gebietenden Verfahrensvorgang möglich ist (BGH, Beschluss vom 1. August 2023 – 4 StR 88/23, NStZ 2025, 312 Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 1 StR 78/14, juris Rn. 12).

Diese Prüfung ist dem Senat hier verwehrt. Sollte es sich bei den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden beispielsweise um das schriftliche Gutachten des Sachverständigen oder diesem zugrundeliegende psychiatrische Atteste gehandelt haben, wäre ein Zusammenhang zum Verfahrensvorgang, auf den sich der Ausschluss der Öffentlichkeit bezog, gegeben. Für eine im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO eingeführte Urkunde finden hier dieselben Maßstäbe wie bei einer nach § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Urkunde Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020 – 5 StR 197/20, BGHSt 65, 155 Rn. 6 ff.). Soweit der Verteidiger erstmals im Schriftsatz vom 2. Januar 2026 für den Inhalt des Selbstleseverfahrens auf das Hauptverhandlungsprotokoll vom 12. Februar 2025 verweist, ist diese Mitteilung zum einen verspätet, zum anderen erfüllt auch sie nicht die Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Bezugnahme auf Akteninhalt den erforderlichen vollständigen Tatsachenvortrag nicht ersetzt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 2. April 2025 – 6 StR 336/24, juris Rn. 18 mwN).“

StPO I: „Ungesetzlich erweiterte Öffentlichkeit“, oder: Der BGH kann man mal wieder „ausschließen“.

Bild von Ralph auf Pixabay

Und dann geht es in der 18. KW./2026, und zwar mit zwei Entscheidungen des BGH zum Ausschluss der Öffentlichtkeit, also StPO.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 19.03.2026 – 1 StR 25/26. In der Entscheidung geht es nicht um zu wenig Öffentlichkeit, sondern um zu viel. Der Angeklagte, hatte eine „ungesetzlich erweiterte Öffentlichkeit“ gerügt und das darauf gestützt, das Landgericht habe es entgegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG versäumt, für die Schlussanträge und das letzte Wort die Öffentlichkeit auszuschließen, obwohl es den minderjährigen Zeugen H. nach § 171b Abs. 2 Satz 1 GVG in nichtöffentlicher Sitzung vernommen habe.

Ohne Erfolg:

„…..greift nicht durch. Denn hierauf beruhen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, weder der Schuld- noch der Strafausspruch (§ 337 Abs. 1 StPO). Aufgrund der sehr dichten Beweislage (insbesondere Beobachtung durch den Nachbarn F. und die durch Überwachungskameras aufgezeichnete Kleidung des Angeklagten am Tattag einschließlich des nachfolgenden Schwimmbadbesuchs) besteht kein Zweifel daran, dass das Landgericht den Angeklagten auch im Fall einer Einlassung im letzten Wort bei Ausschluss der Öffentlichkeit verurteilt hätte. Für den Strafausspruch ist zusätzlich auszuführen:

a) Durch den zwingenden Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge und das letzte Wort (dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 4 StR 72/22 Rn. 5 mwN) nach § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG soll verhindert werden, dass hierüber die für den vorherigen Öffentlichkeitsausschluss maßgebenden schutzwürdigen individuellen Umstände gleichwohl später angesprochen und damit umgangen werden (vgl. BT-Drucks. 17/12735 S. 18; BGH, Beschluss vom 12. September 2023 – 5 StR 356/23, BGHR GVG § 171b Abs. 3 Satz 2 Beruhen 1). Dies gilt wegen des „einheitlichen und unteilbaren Verfahrensbegriff[s]“ auch für den Mitangeklagten, dem – wie hier mit der Strafvorschrift des § 258 StGB – keine Katalogtat des § 171b Abs. 2 Satz 1 StGB vorgeworfen wird (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 613/19 Rn. 8 f.).

b) Der Zeuge H., zu dessen Schutz das Landgericht die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, hat nach den Urteilgründen nichts ausgesagt, was das Verbringen des Leichnams aus der Tatwohnung in ein Waldstück ab dem späten Vormittag des 13. Oktober 2024, mithin die dem Angeklagten zur Last gelegte versuchte Strafvereitelung betrifft. Er ist vornehmlich zur Eingrenzung der Tatzeit dazu vernommen worden, wie lange er in der Wohnung der Mitangeklagten in der Tatnacht zum 13. Oktober 2024 war. Daher ist auszuschließen, dass der sich schweigend verteidigende Angeklagte doch noch das letzte Wort ergriffen hätte, um sich mit H.s Aussage oder einer sonstigen Beweiserhebung auseinanderzusetzen, davon aber abgesehen hat, weil er sich hierzu nicht vor der wiederhergestellten Öffentlichkeit äußern wollte. Gleiches gilt für strafmildernde Gesichtspunkte aus dem privaten Bereich des verheirateten Angeklagten. Dass Beweggrund seiner Anschlusstat seine langjährige Affäre mit der Mitangeklagten war und er deswegen in Anwesenheit von Familienmitgliedern nichts sagen wollte, steht ersichtlich nicht im Zusammenhang mit der Vernehmung des minderjährigen Zeugen (zum Beruhensausschluss vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2020 – 2 StR 70/20; vom 24. Januar 2019 – 5 StR 681/18 Rn. 4; vom 4. Februar 2016 – 4 StR 493/15 Rn. 3 und vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 401/15).“

Ich bin immer erstaunt, was man beim BGH so alles weiß und „ausschließen“ kann.