Kategoriearchiv: Verfahrensrecht

Termin I: Verteidiger als Erschwerung des Arbeit?, oder: So heftig geht es am LG Halle zu

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Und dann eröffne ich die neue Woche mit Entscheidungen zu Terminsfragen, also StPO.

Ich stelle zunächst den OLG Naumburg, Beschl. v. 21.07.2026 – 1 ORs 110/26 – vor. Der äußert sich zum Vorgehen des Vorsitzenden der Berufungsstrafkammer des LG Halle, der mir schon ein paar mal aufgefallen ist. Man scheint dort der Meinung zu sein, dass man die Verfahren auf Biegen und Brechen durchpeitschen muss (vgl. z.B. hier: StPO II: Ablehnung/Besorgnis der Befangenheit, oder: Unabgesprochene Terminierung/keine Akteneinsicht oder StPO III: Urlaubsverbot nach Anklagezustellung, oder: Ärger mit Terminsverlegungsantrag. So auch hier:

Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte wird vom AG verurteilt. Gegen dieses Urteil legt der Angeklagte persönlich Berufung ein. Es meldet sich dann der Verteidiger und zeigt die Übernahme des Mandats an. Dem Vorsitzenden der Berufungskammer wird das Schreiben am am 21.01.2026.  Mit Verfügung des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 23.01.2026 wird Hauptverhandlungstermin auf den 19.02.2026, um 9:00 Uhr, bestimmt und der Angeklagte hierzu geladen. Die Geschäftsstelle führt die Verfügung am 29.01.2026 aus. Die Ladung wird dem Angeklagten am 02.02.2026 förmlich zugestellt. Eine Ladung des Rechtsanwalts erfolgt nicht.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.02.2026, eingegangen beim Landgericht Halle am 03.02.2026, beantragte der Verteidiger, den Termin aufzuheben, da er nicht mit ihm abgestimmt worden sei und er sich in dem Zeitraum vom 16.02.2026 bis zum 20.02.2026 urlaubsbedingt im Ausland befände. Er schlug als möglichen Alternativtermin den 05.05.2026 vor.

Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende der Strafkammer mit Beschluss vom 05.02.2026 im Wesentlichen mit der Begründung ab:

„Der Termin am 05.05.2026 liegt außerhalb dessen, was einer beschleunigten Verhandlung von Strafverfahren entspricht. Zudem hat der Vorsitzende dort bereits einen anderen dienstlichen Termin. Schließlich liegt kein Fall der notwendigen Verteidigung vor……“

Mit weiterem Schriftsatz schlägt der Rechtsanwalt als weitere Alternativtermine den 27.03.2026 und 22.04.2026 vor. Der Vorsitzende weist den erneuten Verlegungsantrag mit der Begründung zurück:

„Die nunmehr angebotenen Ausweichtermine am 22.04.2026 und 27.03.2026 sind keine möglichen Termine der Kammer. Es bleibt bei den Gründen des Beschlusses vom 05.02.2026. Der Terminspraxis hat auch nichts mit vergangenen Verfahren zu tun. Hintergrund ist, neben dem Beschleunigungsgebot auch, dass in immer mehr Verfahren sich neue Verteidiger im Berufungsverfahren melden, die über nur sehr eingeschränkte freie Termine verfügen, was ein Arbeiten des Berufungsgerichts mehr als nur erschwert“.

Es wird dann ohne Beisein des Wahlverteidigers die Berufungshauptverhandlung durchgeführt. Dagegen die Revision, die Erfolg hatte. Das OLG bezieht sich auf die Stellungnahme der GStA und führt aus:

„Diese Verfahrensweise war rechtsfehlerhaft.

Unabhängig davon, dass die Ladung des Verteidigers pp. nicht deshalb entbehrlich war, weil er eine Vollmacht nicht vorgelegt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.1989 – 2 StR 352/89) bzw. die Akten zum Zwecke der Einsichtnahme erhalten hatte und deshalb die Möglichkeit besaß, vom Termin Kenntnis zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1985 – 2 StR 771/84), ist hier das Fehlen der förmlichen Ladung zwar im Ergebnis unschädlich, da er rechtzeitig vom Termin durch seinen Mandanten Kenntnis erhielt. Allerdings verletzte gleichwohl die weitere Verfahrensweise den Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 c MRK) und verstieß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Allerdings ist die Terminierung grundsätzlich Sache des Vorsitzenden und steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Nicht jede Verhinderung eines gewählten Verteidigers kann zur Folge haben, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann (BGH NStZ 1998, 311, 312; BGH, Beschluss vom 29.08.2006 – 1 StR 285/05). Jedoch muss seitens des Vorsitzenden ernsthaft versucht werden, dem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen (vgl. BGH StV 1992, 53; BGH, Beschluss vom 06.07.1999 – 1 StR 142/99).

Es ist nicht ersichtlich, dass hier ein derartiger Versuch erfolgt ist.

So ist ein Bemühen des Vorsitzenden vorliegend weder bei der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins nach vorheriger Terminsanfrage bei den Verfahrensbeteiligten noch hinsichtlich der nachfolgenden Schreiben und Verlegungsanträge des Wahlverteidigers vom 02.02. und 11.02.2026 ersichtlich. Dazu hätte – zumal bei einer auf lediglich einem Sitzungstag angesetzten Hauptverhandlung – schon deshalb Anlass bestanden, weil die erbetene Terminsverschiebung zeitlich nicht erheblich ins Gewicht gefallen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.1999 – 1 StR 142/99), zumal es sich weder um eine Haftsache noch um ein Strafverfahren mit wesentlicher Bedeutung handelte.

Auch vermag der Hinweis, dass sich „in immer mehr Verfahren ( ) neue Verteidiger im Berufungsverfahren melden, die über nur sehr eingeschränkte freie Termine verfügen, was ein Arbeiten des Berufungsgerichts mehr als nur erschwert‘ kein tragender Gesichtspunkt sein, zumal es sich – wie hier – um ein Verfahren von nicht wesentlicher Bedeutung handelt und der vorgesehene Hauptverhandlungstermin mit einer anderen Sache hätte belegt werden können (im Ergebnis: LG Berlin, Beschluss vom 16.01.2003 – 512 Qs 5/03; OLG Frankfurt, StV 1995, 9; LG Verden, StV 1996, 255).

Der Fehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Berufungshauptverhandlung in Anwesenheit des Wahlverteidigers gerade in der Beweisaufnahme und im Schlussvortrag zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. BGHSt 36, 259, 262).“

Mir fehlen, wenn ich die o.a. Verfügungen lese, die Worte. So kann und so darf man nicht mit Angeklagten umgehen. Das sieht man in der Berufungskammer des LG Halle aber wohl anders. Leider.

Die Entscheidung hätte übrigens auch gut in die Rubrik „Ärger“ gepasst.

Edit: Der o.a. letzte Absatz der Stellungnahme der GStA ist missverständlich. Das „nicht“ ist überflüssig.

In der zitierten BGH-Entscheidung heißt es:

„Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Aufgaben von Rechtsanwalt H. nach dem Willen des Angeklagten vom bestellten Verteidiger mit übernommen worden sind und weil sich nicht ausschließen läßt, daß die Hauptverhandlung in Anwesenheit von Rechtsanwalt H. zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte.“

Das ist richtig. Die GStA und ihr folgend das OLG haben das abgeändert und dabei das „nicht“ übernommen. 

Danke für den Hinweis.

Rücknahme einer unbegründeten StA-Berufung, oder: Tätigkeiten des Verteidigers waren nicht erforderlich

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Als zweite Entscheidung dann der AG Zeitz, Beschl. v. 14.07.2026 – 8 Cs 711 Js 208479/25 (187/25). Der nimmt Stellung zur Erstattung der Rechtsanwaltsvergütung in den Fällen der Rücknahme der Berufung der StA vor deren Begründung. Das ist eine Frage, die immer wieder falsch beantwortet wird. So auch hier:

Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte sogleich am 17.03.2026 Berufung gegen das Urteil ein. Am 02.04.2026 nahm die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück, ohne dass bis dahin die Berufung durch die Staatsanwaltschaft begründet worden war. Mit Beschluss des Amtsgerichts wurden die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren der Landeskasse auferlegt. Der Verteidiger beantragt dann die Festsetzung seiner Vergütung als notwendige Auslagen des Angeklagten.

Die Bezirksrevisorin wird angehört und widerspricht dem Festsetzungsantrag. Der Verteidiger Der Verteidiger hält trotz gerichtlichem Hinweis, dass das Gericht der Auffassung der Bezirksrevisorin folgen wird, an seinem Antrag auf Festsetzung der Kosten fest. Der wird dann – wen wundert es? – abgelehnt:

„Für diese Konstellation ist die Erstattungsfähigkeit einer Vergütung des Verteidigers umstritten.

Die überwiegende Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass eine Tätigkeit des Verteidigers in der Berufungsinstanz solange nicht erforderlich ist, wie die Berufung nicht begründet wurde (OLG Köln vom 03.07.2015, III-2 Ws 400/15, 2 Ws 400/15 m.w.Nw.; KG Berlin vom 19.05.2011, 1 WS 168/10; LG Bochum, JurBüro 2007, 38; LG Koblenz, JurBüro 2009, 198; LG Köln, StraFo 2007, 305; OLG Bamberg, JurBüro 1988, 64).

Bei einer Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft, ohne dass die Berufung vorab begründet wurde, ist eine Tätigkeit des Verteidigers im Berufungsverfahren nach dieser Ansicht nicht erforderlich. Ohne Begründung der Berufung ist jedwede Tätigkeit des Verteidigers ohne objektiven Wert, da Umfang und Zielsetzung der Berufung nicht bekannt sind.

Auch das Landgericht Halle hat sich in seiner Entscheidung vom 10.10.2018 (10a Qs 108/18) dieser Auffassung angeschlossen und entschieden, dass eine Vergütung des Verteidigers nicht erstattungsfähig ist, wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung zurücknimmt, noch bevor diese begründet wurde. Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Ohne Begründung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft ist ein Tätigwerden des Verteidigers nicht erforderlich. Eine Vergütung für eine trotzdem vorgenommene (wie auch immer geartete) Tätigkeit des Verteidigers ist damit nicht erstattungsfähig.“

Wie gesagt, das ist falsch, wird aber leider überwiegend so gemacht. Man wird müde gegen diesen Blödsinn anzuschreiben. Daher nur der Hinweis auf meinen Beitrag: Die Erstattung/Festsetzung der Verfahrensgebühr für das strafverfahrensrechtliche Rechtsmittelverfahren im Fall der Rechtsmittelrücknahme der Staatsanwaltschaft, in RVGreport 2014, 410.

Reisekostenerstattung des auswärtigen Verteidigers, oder: Hinzuziehung notwendig oder Pflichtverteidiger?

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Heute geht es dann am RVG-Tag mal wieder um Erstattungsfragen. Ich beginne mit dem LG Trier, Beschl. v. 17.06.2026 – 5 Qs 51/26, der sich zur Erstattung der Reisekosten des auswärtigen Verteidigers äußert.

Folgender Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft führte gegen den ehemaligen Angeklagten ein Strafverfahren wegen des Verdachts der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte wurde am 14.03.2025 vorläufig festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem AG Trier – Ermittlungsrichter – gemäß §§ 128, 115 StPO vorgeführt. Er benannte die Rechtsanwältin als Pflichtverteidigerin. Diese nahm an der Haftvorführung teil und wurde durch Beschluss des AG vom 14.03.2025 beigeordnet. Nachdem das AG den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgewiesen hatte, erhob die Staatsanwaltschaft am 06.05.2025 Anklage beim AG Wittlich wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 241 Abs. 2, 52 StGB. Die Hauptverhandlung fand am 14. 07.2025 sowie, nach Aussetzung, erneut am 22.09.2025 statt. Der Angeklagte wurde dann freigesprochen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.

Am 22.08.2025 trat der Angeklagte seinen Anspruch auf Aufwendungsersatz an die Rechtsanwältin ab. Diese beantragte sodann die Festsetzung der notwendigen Auslagen in Gesamthöhe von 2.219,87 EUR inkl. USt. hierunter 110,04 EUR netto gemäß Ziffer 7003 VV Fahrtkosten und gemäß Ziffer 7005 VV 50,- EUR netto Abwesenheitsgeld für die Teilnahme an der Haftvorführung sowie jeweils 79,80 EUR netto Fahrtkosten nach Ziffer 7003 für die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen. Zudem wurde die nach Ziffer 7008 VV zu erstattende USt. entsprechend auf 354,43 EUR berechnet.

Nach Anhörung der Bezirksrevisorin teilte diese mit, dass das Abwesenheitsgeld auf 30,00 EUR, die Fahrtkosten zur Teilnahme an der Haftvorführung in Trier auf 34,44 EUR zu kürzen und die weiteren Fahrtkosten vollumfänglich zu streichen seien. Die USt. sei entsprechend auf 305,95 EUR zu reduzieren. Insgesamt seien die Auslagen daher nur in Höhe von 1.916,19 EUR zu erstatten.

Das AG Wittlich hat die dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf diesen Betrag festgesetzt und die Erstattungsfähigkeit im Übrigen verneint. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beauftragung einer auswärtigen Rechtsanwältin sei hier nicht notwendig i.S.d. § 91 ZPO gewesen. Daher seien die Auslagen nur für einen am Wohnort des Angeklagten bzw. am Gerichtsort der Verhandlung ansässigen Rechtsanwalt zu erstatten, weswegen die durch die Bezirksrevisorin genannten Kürzungen vorzunehmen gewesen seien.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin hatte Erfolg:

„Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die im Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführerin angesetzten Auslagen sind vollumfänglich erstattungsfähig.

Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. 91 Abs. 2 ZPO werden die Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Verteidigers nur erstattet, wenn dessen Zuziehung notwendig war (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 464a Rn. 12). Dies war hier im Ergebnis der Fall.

Dabei begründet insbesondere das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vertrauensverhältnis nicht immer die Notwendigkeit der Zuziehung eines nicht am Prozessort wohnenden Verteidigers. Das besondere Vertrauen des ehemals Angeklagten zu der Verteidigerin ist nämlich in der Regel ohne Bedeutung. Eine Ausnahme kann bei schwerwiegenden Vorwürfen gelten, oder wenn der Tatvorwurf massiv in die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Angeklagten eingreifen kann (Schmitt/Köhler, StPO, a.a.O.). Eine solche Ausnahme war hier vorliegend zumindest bei der Haftvorführung gegeben. Dieser lag die Beantragung eines Haftbefehls wegen des Verdachts der besonders schweren räuberischen Erpressung zugrunde, welche mit Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren bedroht und damit als ein schwerwiegender Tatvorwurf einzuordnen ist. Bereits aus diesem Grund war die Zuziehung der im besonderen Vertrauen des ehemals Angeklagten stehenden Verteidigerin notwendig i.S.d. § 91 ZPO.

Die streitigen Auslagen sind zudem aufgrund der Bestellung der Beschwerdeführerin als Pflichtverteidigerin zu ersetzen. Insoweit gilt der Grundsatz, dass die Auslagen eines bestellten Verteidigers immer erstattungsfähig sind (u.a. OLG Naumburg, Beschluss vom 9. Januar 2014 – 1 Ws 770/13). Grundlage dessen ist, dass der bestellte Verteidiger die Verteidigung grundsätzlich selbst zu führen hat, was insbesondere die persönliche und ununterbrochene Teilnahme an der Hauptverhandlung beinhaltet (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2000 – 2 BvR 813/99 = NJW 2001, 1269). Ihm wird im Gegenzug für die umfassende Inanspruchnahme eine Vergütung und Erstattung der Auslagen zugesprochen, die auch die Reise- und Abwesenheitskosten umfasst (vgl. BVerfG a.a.O.). Zwar kommt dem Verteidiger ein Wahlrecht zu, ob er die Auslagenerstattung als Pflichtverteidiger von der Staatskasse oder die Erstattung der Auslagen eines Wahlverteidigers von dem Mandanten verlangt und dieser einen Auslagenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse geltend macht. Auch gibt es, worauf die Bezirksrevisorin zutreffend hingewiesen hat, keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Wahlverteidiger nicht schlechter gestellt werden darf als der Pflichtverteidiger. Jedenfalls aber in dem Fall, in dem ein auswärtiger Verteidiger als Pflichtverteidiger gemäß § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO zu bestellen gewesen wäre, sind die Mehrkosten der auswärtigen Residenz zu erstatten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 1 Ws 14/17; Schmitt/Köhler, § 464a Rn. 12). Dies gilt umso mehr, als der auswärtige Verteidiger auch tatsächlich als Pflichtverteidiger bestellt worden ist. So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 14. März 2025, 35b Gs 962/25 als Pflichtverteidigerin bereits im Ermittlungsverfahren bestellt. Mangels Aufhebung nach § 143 Abs. 2 StPO endete die Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 Alt. 2 StPO mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Wittlich vom 22. September 2025, die am 30. September 2025 eintrat. Mithin wurde sie sowohl im Rahmen der Haftvorführung, als auch bei der Hauptverhandlung als Pflichtverteidigerin tätig, weswegen die Auslagen dem Grunde nach zu erstatten sind.

Die zu erstattenden Auslagen bemessen sich für die Reisekosten nach Ziffer 7003 VV und für das Abwesenheitsgeld nach Ziffer 7005 VV und sind in der durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Höhe nicht zu beanstanden. Die gemäß Ziffer 7008 VV zu erstattende Umsatzsteuer ist entsprechend auf die geltend gemachte Höhe anzuheben.“

Das passt so. Denn: Wird – wie hier – ein auswärtiger Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt, ist die Rechtslage einfach: Denn dann sind die im Kostenfestsetzungsverfahren neben den Wahlverteidigergebühren geltend gemachten Tage- und Abwesenheitsgelder (vgl. Nr. 7005 VV) als notwendige Auslagen des Angeklagten aus der Staatskasse zu erstatten. Es wird in diesem Fall nicht geprüft, ob die Inanspruchnahme eines auswärtigen Rechtsanwalts notwendig war. Denn das hat man bereits im Bestellungsverfahren geprüft und mit der Bestellung des ausärtigen Verteidigers bejaht.

AE III: („Pflicht)Entscheidung vor Akteneinsicht, oder: Keine Untätigkeitsbeschwerde gegen nichtgewährte AE

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Und als dritte und letzte Entscheidung stelle ich heute den LG Magdeburg, Beschl. v. 06.07.2026 – 29 Qs 27/26 – vor. Es geht um Rechtsmittel bei der Akteneinsicht und in Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung. Folgender Sachcverhalt:

Die Staatsanwaltschaft führt gegen die Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Subventionsbetruges. Mit Schriftsatz vom 03.04.2026 legitimierte sich der Rechtsanwalt gegenüber der Polizei als Verteidiger der Beschuldigten, beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger und Akteneinsicht für den Fall, dass seine Beiordnung nicht ohnehin erfolgen wird.

Mit Verfügung vom 10.04.2026 verfügte die Staatsanwaltschaft die Akten an das Amtsgericht mit dem Antrag, dem Beiordnungsantrag nicht zu entsprechen. Am 17.04.2026 erging der „Beschluss“ des AG Magdeburg, mit welchem die Beiordnung des Rechtsanwalt abgelehnt worden ist.

Der Verteidiger erhob dann für die Beschuldigte „Untätigkeitsbeschwerde“ und rügte, dass ihm bislang keine Akteneinsicht gewährt worden sei und dass das AG bereits ohne seine Akteneinsicht entschieden habe. Das Amtsgericht hat die Akten daraufhin dem LG als Beschwerdekammer vorgelegt.

Der Vorsitzende der Beschwerdekammer hat den Verteidiger darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht nicht untätig gewesen ist, da es den Beiordnungsantrag – wenn auch abschlägig – beschieden habe. Soweit sich die Untätigkeitsbeschwerde darauf beziehen solle, dass die im Ermittlungsverfahren allein dafür zuständige – Staatsanwaltschaft bis dahin keine Akteneinsicht gewährt hat, sei für die Entscheidung über eine eventuelle Untätigkeit der Staatsanwaltschaft weder das AG noch die Beschwerdekammer zuständig. Sollte die Untätigkeitsbeschwerde hingegen als Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung als Pflichtverteidiger zu verstehen sein, werde die Kammer darüber entscheiden.

Der Verteidiger stellte dann klar, dass es sich um eine Untätigkeitsbeschwerde gegen das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft handeln soll. Sie richte sich allein gegen die Nichtgewährung der Akteneinsicht. Dem AG sei insoweit vorzuwerfen, dass es vor der Bescheidung über den Beiordnungsantrag nicht auf die Staatsanwaltschaft eingewirkt habe, die beantragte Akteneinsicht zu gewähren. In der Folgezeit wurde dem Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft, an welche die Akten zunächst zurückgereicht worden waren, Akteneinsicht gewährt.

Der Verteidiger erklärte dann, dass sich mit der Gewährung der Akteneinsicht die Untätigkeitsbeschwerde erledigt habe. Die Untätigkeitsbeschwerde sei nun als Antrag auf „Feststellung der Rechtswidrigkeit“ umzudeuten, da eine stetig andauernde Wiederholungsgefahr bestehe. Das LG hat den Antrag als unzulässig angesehen:

„Die als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit umzudeutende Untätigkeitsbeschwerde ist unzulässig.

Schon eine Untätigkeitsbeschwerde gegen die Nichtgewährung der Akteneinsicht durch das Amtsgericht sieht das Gesetz nicht vor. Im Ermittlungsverfahren ist einzig gemäß § 147 Abs. 5 S. 1 StPO einzig die Staatsanwaltschaft dafür zuständig, über die Gewährung von Akteneinsicht zu entscheiden. Zwar mag dies im Einzelfall „durch“ das Gericht geschehen, dann aber nur, wenn die Staatsanwaltschaft dies vorab bewilligt. Das Gericht erfüllt insoweit nur eine einem Boten ähnliche Funktion.

Entscheidet ein Gericht, ohne dass vorab eine beantragte Akteneinsicht an den Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft gewährt oder ausdrücklich versagt worden ist, mag dies gegen § 33 Abs. 1 StPO verstoßen. Insoweit hat der Gesetzgeber jedoch die Entscheidung getroffen, dass ein Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden kann, auch wenn dies im Ergebnis zu einer dem Antragenden nachteiligen Kostenentscheidung führen kann, wenn sein Rechtsmittel trotz dann noch gewährter Akteneinsicht verworfen wird. Nur dann, wenn ein Rechtsmittel nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 33a Satz 1 StPO.

Die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit des Rechtsmittels in § 142 Abs. 7 StPO mit einem entsprechenden Kostenrisiko für den Beschwerdeführer kann auch beim möglichen Vorliegen eines Verstoßes gegen das Anhörungsrecht nach § 33 Abs. 1 StPO (durch Nichtgewährung der Akteneinsicht) nicht durch eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Untätigkeitsbeschwerde umgangen werden.

Dies gilt vor allem deshalb, weil eine teils in rechtsfortbildender Weise als zulässig erachtete Untätigkeitsbeschwerde nur dann Anwendung finden soll, wenn eine Entscheidung gar nicht beziehungsweise nur verzögert getroffen wird (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Auflage 2026, § 304 StPO, Rn. 3). Im vorliegenden Fall richtet sich der Vorwurf der Verteidigung jedoch nicht dahin, dass das Amtsgericht verzögert, sondern im Gegenteil: zu schnell (vor gewährter Akteneinsicht), entschieden hat.

Da bereits die ursprüngliche Untätigkeitsbeschwerde unzulässig war, ist der daraus folgende Feststellungsantrag erst recht unzulässig.

Darüber hinaus besteht im konkreten Fall keine Wiederholungsgefahr, der eine Feststellungsentscheidung vorbeugen könnte. Ob das Amtsgericht künftig in anderen Verfahren weiterhin entscheiden wird, ohne vorab eine beantragte Akteneinsicht abzuwarten, kann dahinstehen. Die Wiederholungsgefahr muss in dem Verfahren selbst gegeben sein. Die Bescheidung eines Feststellungsantrages dient weder der allgemeinen Belehrung des Amtsgerichts noch dessen Disziplinierung.

Auch greift die Entscheidung ohne vorherige Gewährung der Akteneinsicht, selbst wenn dies rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte, nicht derart unbehebbar in die Grundrechte der Beschuldigten ein, als dass dies nach einer Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangen würde.“

 

 

 

AE II: Datenschutzvorgabe durch die EU-RiLi 2016/680, oder: Verfahren gegen strafunmündiges Kind

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Als zweite Entscheidung stelle ich den LG Regensburg, Beschl. v. 27.07.2026 – I Qs 29/26 jug – vor. Es geht um die Akteneinsicht in Verfahren gegen strafunmündige Kinder.

In dem Verfahren hat das LG über die Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht in ein Ermittlungsverfahren gegen ein strafunmündiges Kind an die Geschädigte bzw. ihren Prozessvertreter entschieden. Die Staatsanwaltschaft hat ab Mai ein Ermittlungsverfahren gegen das strafunmündige Kind J. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexuellen Übergriffs und sexueller Belästigung geführt. Die vorgeworfenen Taten sollen nach Aktenlage zum Nachteil des Kindes L. begangen worden sein, welches zu den Tatzeitpunkten in einer Beziehung zum Beschuldigten stand.

Die Staatsanwaltschaft führte nach Eingang der polizeilichen Ermittlungen keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen durch. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 26.05.2026 gem. § 170 Abs. 2 StPO aufgrund der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten eingestellt. Das Verfahren wurde aus diesem Grund auch datenschutzrechtlich gesperrt, also der behördeninterne Zugriff hierauf beschränkt. Eine Vernehmung sowohl des Beschuldigten als auch der Geschädigten wurde nicht durchgeführt.

Mit Schriftsatz vom 01.06.2026 ging ein Akteneinsichtsgesuch der Vertreterin des Beschuldigten, bei der Staatsanwaltschaft ein, welches zunächst abgelehnt wurde. Mit Verfügung vom 03.06.2026 wurde sodann doch Akteneinsicht an die Vertreterin des Beschuldigten gewährt.

Auf ein Akteneinsichtsgesuch des Vertreters der Geschädigten, reagierte die Staatsanwaltschaft mit der Versagung durch Verfügung vom 02.06.2026. Nach Stellungnahme des Vertreters der Geschädigten leitete die Staatsanwaltschaft die Akte sodann an den Ermittlungsrichter beim zur Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch zu. Das AG gewährte Akteneinsicht. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Regensburg mit ihrer Beschwerde. Die hatte beim LG keinen Erfolg:

„2. Gemäß § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO ist dem Verletzten Akteneinsicht zu gewähren, soweit dieser hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Hierzu müssen die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der Grund des Interesses ergibt. Ein solches berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht kann insbesondere bestehen, wenn sie der Prüfung der Frage dienen soll, ob zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend gemacht werden oder abgewehrt werden können (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 406e Rn. 4 mwN). Die Akteneinsicht ist hingegen zu versagen bei überwiegend schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten oder anderen Personen, § 406e Abs. 2 StPO. In diesem Zusammenhang war mithin zwischen den Interessen der Geschädigten – einem Kind – und denen des Beschuldigten – einem strafunmündigen Kind – abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung spielen selbstredend, wie von der Staatsanwaltschaft in den Fokus gerückt, auch datenschutzrechtliche Erwägungen, wie sie in der RL EU 2016/680 Ausdruck gefunden haben, eine Rolle.

a) Bei Prüfung des Akteninhalts hatte die Kammer zunächst festzustellen, um welche Qualität von Daten und Inhalte vorliegend gestritten wird. Hierbei war in den Blick zu nehmen, dass die schlanke Ermittlungsakte im Wesentlichen aus den persönlichen Daten des Beschuldigten, der Geschädigten, einem Tatblatt, einem knappen Ermittlungsbericht und einer Schilderung der mit der Angelegenheit betrauten Lehrkraft besteht. Weder der Beschuldigte, noch die Geschädigte wurden zur Sache vernommen. Höchstpersönliche Informationen, die eine subjektive Sicht der Dinge, die emotionale Verarbeitung des Geschehenen, die strafrechtliche Einordnung durch die Betroffenen oder gegebenenfalls eine Schuldeinsicht oder aber auch Entlastungstendenzen erkennen lassen könnten, sind in der Akte vielmehr nicht enthalten. Mit anderen Worten, die Intimsphäre sowohl des Beschuldigten als auch der Geschädigten ist durch den Akteninhalt nach Auffassung der Kammer nicht berührt. Die Kammer gelangt im Rahmen der Prüfung vielmehr zu der Schlussfolgerung, dass sämtliche Informationen der Ermittlungsakte von den Beteiligten selbst in deren Sozialsphäre getragen wurden, indem im schulischen Kontext gegenüber einer Lehrkraft und wohl auch gegenüber Mitschülern von den – neutral gesprochen – sexuellen Handlungen der Beteiligten berichtet wurde.

b) Die datenschutzrechtlichen Vorgaben der Richtlinie EU 2016/680, welche über den Normverweis in § 500 StPO und das BDSG anwendbar sind, setzen keinen expliziten Standard fest, wie mit Daten strafunmündiger Kinder im Strafverfahren umzugehen ist – vielmehr werden in Artikel 4 allgemeine Grundsätze für sämtliche personenbezogenen Daten statuiert. Sinn und Zweck der Richtlinie ist – ausweislich der Präambel und Artikel 1 der Richtlinie – der Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Strafverfolgungs- und -vollstreckungsbehörden, auch zur Gefahrenabwehr im Sinne des Schutzes der öffentlichen Sicherheit. Der herausgehobene Schutz von kinderbezogenen Daten wird im Rahmen der Richtlinie an einer Stelle betont, hierzu jedoch keine ausdrückliche Regelung getroffen (siehe (51) der Präambel).

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich im Hinblick auf mögliche Löschungsansprüche von Daten aus dem Verfahrensregister im Strafverfahren in seiner Entscheidung vom 30.07.2024 – 204 VAs 36/24 (= BeckRS 2024, 22054) auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Datenverarbeitung in Bezug auf strafunmündige Kinder überhaupt zulässig ist. Danach dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Zu löschen sind ferner die nach § 484 StPO gespeicherten Daten, soweit die dortigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und ihre Speicherung nicht nach § 485 StPO zulässig ist (§ 489 I Nr. 2 StPO). Zuletzt müssen die nach § 485 StPO gespeicherten Daten gelöscht werden, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist (§ 489 I Nr. 3 StPO). Mit anderen Worten: Die Speicherung personenbezogener Daten von zur Tatzeit strafunmündigen Kindern (§ 19 StGB) kann in der Regel nicht auf §§ 483 ff. StPO als gesetzliche Grundlage gestützt werden, da diese nicht Beschuldigte sein können. Ausnahmsweise kann die Speicherung personenbezogener Daten eines zur Tatzeit Strafunmündigen für Zwecke des Strafverfahrens zulässig sein, wenn das Alter des Verdächtigen zum Zeitpunkt der Speicherung nicht bekannt oder zweifelhaft war oder eine strafmündige Person an der Tat in irgendeiner Form mitgewirkt hat, ferner für Zwecke der Vorgangsverwaltung, soweit diese dafür erforderlich ist, sowie dann, wenn noch Mitteilungspflichten (etwa zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung) zu erfüllen sind.

aa) An diesem Maßstab gemessen hätte vorliegend zwar noch eine Datenerfassung erfolgen dürfen, jedoch unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens eine (Teil-)Löschung der nicht mehr für die Vorgangsverwaltung erforderlichen Daten erfolgen müssen. Diese beinhalten nach Auffassung der Kammer insbesondere sämtliche Informationen, die nicht zur Identifizierung des Beschuldigten erforderlich sind – hierfür dürften wohl Name und Geburtsdatum genügen -, wobei der Tatvorwurf und der Einstellungsgrund zur Nachvollziehbarkeit auch von der Löschung ausgenommen sein dürften.

bb) Wenn bereits derart strenge Maßstäbe für die Daten des Beschuldigten als strafunmündigem Kind gelten, so müssen in entsprechender Anwendung jedoch erst recht die Daten der Geschädigten geschützt werden, denn diese ist ebenfalls unter 14 Jahren alt und in der Akte finden sich – aufgrund der Anzeige der Straftat, jedoch ohne, dass der Geschädigten nach Akteninhalt ein vorwerfbares Verhalten zur Last läge – auch deren Daten. Wenn schon an obigen Grundsätzen gemessen, die Speicherung der Daten des Beschuldigten, da er strafunmündig war, nur sehr reduziert möglich ist, so muss dies erst recht beziehungsweise nach Auffassung der Kammer in der Sache noch weitreichender für das geschädigte Kind gelten.

cc) Diesem Maßstab ist die Staatsanwaltschaft jedoch nicht gerecht geworden. Die Verfahrensakte liegt im Hinblick auf datenschutzrechtliche Vorgaben unbearbeitet vor. Weder wurde mit (Teil-)Schwärzungen gearbeitet, noch wurden Teile der Ermittlungsakte entnommen oder vernichtet.

Ganz im Gegenteil: Die Staatsanwaltschaft hat sich mit ihrer Entscheidung zur Gewährung von Akteneinsicht an den Beschuldigten nach Auffassung der Kammer dahingehend positioniert, dass die datenschutzrechtlichen Belange, auch vor dem Hintergrund, dass die Inhalte – wie oben ausgeführt – nicht die Intimsphäre betreffen, weder des Beschuldigten noch der Geschädigten so schwer wiegen, dass eine Akteneinsicht gänzlich zu versagen sei. Zwar ist im Einzelfall stets eine Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen, nach Auffassung der Kammer wäre vorliegend jedoch in der Sache richtigerweise von der Gewährung der vollständigen Akteneinsicht Abstand zu nehmen gewesen.

Durch die Versagung der Akteneinsicht einerseits und die Gewährung andererseits hat die Staatsanwaltschaft nach Würdigung der Kammer sowohl im Hinblick auf die jeweils schutzwürdigen Interessen als auch datenschutzrechtliche Belange sich widersprechende Entscheidungen getroffen.

c) Die Kammer hatte nun vor dem Hintergrund, dass bereits einer Seite Akteneinsicht gewährt worden ist, unter Abwägung der widerstreitenden Belange über das Akteneinsichtsrecht der Geschädigten zu befinden.

Es war mithin festzustellen, dass sowohl auf Beschuldigten- als auch auf Geschädigtenseite schutzwürdige Interessen, die für und gegen die Gewährung der Akteneinsicht streiten, vorliegen. Dies gilt umso mehr, da zwischen den Beteiligten bereits um zivilrechtliche Ansprüche gestritten wird und die initial strafrechtliche Angelegenheit so große Wellen zu schlagen scheint, dass erhebliche Folgen im Alltag der Betroffenen (Mobbing, Verbreiten von Gerüchten, Schaffung jeweils eigener Narrative) zu Tage getreten sind.

Auch wenn die Kammer im Ergebnis zu der Feststellung gelangt, dass die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren zur Befriedung dieser Streitigkeit wohl kaum beitragen können, so ist unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit der Geschädigten – aufgrund der gewährten Akteneinsicht an den Beschuldigten – in diesem konkreten Einzelfall ebenfalls die Möglichkeit zur Prüfung der Ermittlungsakte zu geben.“