Kategoriearchiv: Verfahrensrecht

AE I: Akteneinsicht des vernommenen Zeugen, oder: Keine Gefährdung des Untersuchungszwecks mehr?

Bild von Alexa auf Pixabay

Und dann heute – zum Schulanfang 🙂 in Niedersachsen – drei Entscheidungen, die mit Akteneinsicht zu tun haben.

Ich beginne mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.06.2026 – 1 Ws 286 u. 298 u. 299/26 – zur Akteneinsicht des Geschädigter. In dem Verfahren streiten Nebenklage und der Angeklagte um die Akteneinsicht des Geschädigten, die das LG gewährt hat. Ohne Erfolg:

„1. Die Gewährung von Akteneinsicht an den Rechtsanwalt des Verletzten wie des Nebenklägers bemisst sich allein nach § 406e StPO (vgl. BeckOK StPO/Wei-ner, 60. Ed. 1.7.2026, StPO § 397 Rn. 14).

Die beantragte gerichtliche Entscheidung ist daher vorliegend wegen der Begrenzung dieses Rechtsbehelfs auf Maßnahmen der Staatsanwaltschaft gemäß § 406e Abs. 5 Satz 2 StPO nicht eröffnet. Die Rechtsbehelfe der Angeklagten sind aber jeweils als gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerden auszulegen. Diese sind wegen des trotz Erledigung der angefochtenen Entscheidung durch die stattgefundene Akteneinsicht fortdauernden Rechtsschutzinteresses der Angeklagten an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Akteneinsichts-entscheidung zwar zulässig (vgl. KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 – 4 Ws 83/15 -, juris Rn. 6), aber unbegründet.

2. Dem Angeklagten ist vor der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht an den Rechtsanwalt des Verletzten wegen des damit jedenfalls verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Angeklagten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Marc Wenske in: Wenske, Löwe-Rosenberg, StPO, Neunter Band, Teilband 2, §§ 373b-4061, 27. Auflage 2022, § 406e StPO Rn. 50 m. w. N.). Eine unterlassene Anhörung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der auch mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Oktober 2016 – 1 BvR 1766/14 -, juris Rn. 5; BVerfG Beschluss vom 8. Oktober 2021 – 1 BvR 2192/21 – NJW 2021, 3654, 3655; Wenske a.a.O.).

Ein solcher Verfahrensfehler liegt hier jedoch nicht vor. Durch die Übersendung des Schriftsatzes des Verletztenvertreters vom 18. Juni 2026 an die Verteidiger und die sodann erst am 29. Juni 2026 verfügte Akteneinsicht an den Verletztenvertreter ist der Anspruch der Angeklagten auf vorheriges rechtliches Gehör noch ausreichend gewahrt worden.

Zwar ist es in jedem Fall zweckmäßig, die Anzuhörenden unter Bestimmung einer Äußerungsfrist schriftlich davon zu unterrichten, welche Entscheidung zu treffen ist und dass sie sich dazu schriftlich äußern können, wobei es ausreicht, wenn Beschuldigte über ihren Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (vgl. Schmitt/Köhler-Schmitt, StPO, 69. Auflage 2026, § 33 Rn. 11 f.; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl. 2023, StPO § 33 Rn. 8). Jedoch steht die Form der Anhörung, sofern nicht ausdrücklich bestimmt, im Ermessen des Gerichts und ist eine ausdrückliche Aufforderung zur Äußerung insbesondere bei – wie hier – verteidigten Angeklagten grundsätzlich nicht erforderlich; notwendig aber ausreichend ist lediglich, dass die Beteiligten erkennbar Gelegenheit zur Äußerung haben (vgl. Schmitt/Köhler-Schmitt, a.a.O. Rn. 6; BGH, Urteil vom 20.04.1993 – 5 StR 568/92 – NStZ 1993, 500 m. w. N.). Diese für die Anhörung im Laufe der Hauptverhandlung im Sinne von § 33 Abs. 1 StPO entwickelten allgemeinen Grundsätze gelten für die Beteiligtenanhörung außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 33 Abs. 3 StPO entsprechend, zumal der hier angefochtenen Entscheidung keine Verwertung von neuen Tatsachen oder Beweisergebnissen zum Nachteil der Angeklagten zugrunde liegt.

Den verteidigten Angeklagten ist durch die vollständige Übersendung des Schriftsatzes des Verletztenvertreters vom 18. Juni 2026 anwaltlich erkennbar die praktische Möglichkeit zur Äußerung zu den darin enthaltenen Anträgen gegeben worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Übersendung – was lediglich unzweckmäßig war – „zur Kenntnis“ und ohne ausdrückliche Bestimmung einer Frist zur etwaigen Stellungnahme erfolgte. Denn ersichtlich wohnte der unverzüglichen Mitteilung von bis dahin im laufenden Hauptverfahren nicht gestellten Nebenklageanträgen die konkludente Gewährung einer Äußerungsmöglichkeit inne, die – der laufenden Hauptverhandlung in dieser Haftsache wesensimmanent – kurzfristig, in der Regel binnen Wochenfrist wahrzunehmen eröffnet war. Das ist vom Kammervorsitzenden auch praktisch durch das Zuwarten von zehn Tagen bis zur Entscheidung über die Akteneinsicht an den Nebenklägervertreter umgesetzt worden.

Im Übrigen ist es – wie den Verteidigern aus ihrer anwaltlichen Tätigkeit bekannt ist – den Verfahrensbeteiligten unbenommen, sich jederzeit zu jeglichem prozessualen Vorgang zu äußern; lediglich ob jedwedes Beteiligtenvorbringen berücksichtigungsfähig oder -pflichtig ist, kann im Einzelfall fraglich sein und ist letztlich anhand der Verfahrensordnung vom zuständigen Gericht zu befinden.

Dementsprechend hat der Verteidiger des Angeklagten pp. auch bereits mit Schriftsatz vom 30. Juni 2026 und somit vor der im Hauptverhandlungstermin am 2. Juli 2026 erfolgten Bekanntgabe der zwischenzeitlich bereits gewährten Akteneinsicht „selbstständig“ und ohne gesonderte Aufforderung inhaltlich Stellung genommen.

Das Recht der Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung ist mithin wegen der noch ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Akteneinsichtsbewilligung nicht verletzt worden.

3. Die vom Vorsitzenden dem Verletztenvertreter mit Verfügung vom 29. Juni 2026 gewährte Akteneinsicht ist auch im Übrigen rechtsfehlerfrei. Die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 StPO lagen vor; Gründe im Sinne von § 406e Abs. 2 StPO standen der Gewährung von Akteneinsicht nicht entgegen.

Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht war ohne weiteres gegeben, da der Verletzte wegen des tateinheitlichen Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 StGB auch noch im bereits laufenden Hauptverfahren nebenklagebefugt gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StPO ist (vgl. MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024, StPO § 406e Rn. 5); darüber hinaus diente die beantragte Akteneinsicht ausweislich der Antragsschrift vom 18. Juni 2026 der Vorbereitung einer Adhäsionsklage, wodurch ein berechtigtes Interesse zudem gegeben ist (vgl. MüKoStPO/Schreiner, a.a.O., Rn. 6).

Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks war nicht zu besorgen, sodass der nach den vorangegangenen Ausführungen allein in Betracht kommende (fakultative) Versagungsgrund gemäß § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO schon nicht eröffnet war. Der Zeuge ist bereits in der Hauptverhandlung vernommen worden, zuletzt am 17. Juni 2026, mithin vor der Erklärung des Nebenklageanschlusses und der Gewährung von Akteneinsicht an seinen Rechtsanwalt. Die ausweislich des Verteidigerschriftsatzes vom 9. Juli 2026 weitere Vernehmung des Zeugen pp. in der Hauptverhandlung am 17. Juli 2026 veranlasst wegen der zwischenzeitlich durch den Verletztenvertreter erlangten Aktenkenntnis zwar eine besonders kritische Beweiswürdigung seiner Aussage durch die Kammer. Der Untersuchungszweck kann aber nach der bis dahin bereits erfolgten zweimaligen Vernehmung des Verletzten nicht mehr zulasten der Angeklagten gefährdet werden. Dies kommt allenfalls bei einer im Vorfeld zu einer ersten Vernehmung durch Akteneinsicht vermittelten Kenntnis vom Ermittlungsstand in Betracht (vgl. Schmitt/Köhler-Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 11-12a m. w. N.).


OWi III: Fristbemessung bei der Halterhaftung, oder: Das gute Gedächtnis des Amtsrichters

entnommen wikimedia.org Autor: Urheber Mediatus

Und dann habe ich hier noch als dritte Entscheidung den AG Mannheim, Beschl. v. 24.07.2026 – 24 OWi 55/26 – zur Halterhaftung nach § 25a StVG.

Es war ein Verfahren wegen eines Parkverstoßes anhängig, das die Verwaltunsgbehörde dann eingestellt und einen Kostenbescheid gegen den Betroffenen als Halter des Fahrzeugs erlassen hat. Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der beim AG Mannheim keinen Erfolg hatte:

„Der Kostenbescheid der Stadt Mannheim ist nicht zu beanstanden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 108 Abs. 1. Nr. 3 i.V.m. § 62 OWiG war daher zu verwerfen.

Die Ordnungswidrigkeit wurde am 13.12.2025 begangen. Verjährung trat daher gem. §§ § 26 Abs. 3, 24 StVG a.F. nach drei Monaten und damit grundsätzlich am 13.03.2026 ein. Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Kraftfahrzeugführer, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, werden nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG dem Halter des Kfz die Verfahrenskosten auferlegt. Dies ist hier geschehen.

Es kann dahinstehen, ob die Ordnungswidrigkeit bei der Einstellung aufgrund von – wie der Betroffene meint – Verjährung erfolgte oder weil die weitere Ermittlung des verantwortlichen Fahrers aufgrund fehlender weiterer Ermittlungsansätze einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte, da der Betroffene als Halter sich nicht äußerte. In beiden Fällen wäre das Bußgeldverfahren einstellungsreif gewesen.

Nach § 25a Abs. 2 StVG ist im Falle eines beabsichtigten Kostenbescheids allerdings derjenige,  24 OWi 55/26 dem die Kosten auferlegt werden sollen, vor der Entscheidung zu hören. Eine solche Anhörung erfolgte vorliegend sogleich mit dem Anhörungs- und Verwarnungsgeldschreiben am 16.02.2026 und wurde am 06.04.2026 wiederholt.

Für die Anhörung sieht das Gesetz keine Frist vor. Teilweise wird in der Rechtsprechung vertreten, dass sie zeitnah (ca. zwei bis drei Wochen nach dem Verstoß) zu erfolgen habe (AG Straubing, Beschluss vom 23.08.2021, 9 OWi 441/21; AG Homburg, Beschluss vom 11.01.2006, 5 OWi 1/06). Zur Begründung wird angeführt, dass nach dieser Zeitspanne üblicherweise die Erinnerung an eine bestimmte Fahrt zu verblassen beginne und auch ein auskunftswilliger Halter später nicht mehr in der Lage sei, den Fahrer zuverlässig zu benennen.

Dem kann allerdings nicht beigetreten werden. Zum einen findet sich hierfür weder eine Stütze im Gesetz noch sind sachliche Gründe für eine starre, sehr kurze Frist erkennbar. Zum anderen sieht § 26 Abs. 3 StVG in Form der Verjährungsfrist eine Zeitspanne vor, innerhalb derer die Verwaltungsbehörde i.R. ihrer Ermittlungstätigkeit Nachforschungen anstellen und nach ihrer freien Gestaltung Maßnahmen zur Überführung und Verfolgung des Verantwortlichen einleiten kann. Diese Frist betrug für die hier relevante Tat drei Monate ab Tatbeendigung. Welche Maßnahmen die Behörde zu welchem Zeitpunkt trifft, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Von einem Fahrzeughalter kann außerdem nicht nur verlangt werden, dass er das unberechtigte Führen des Fahrzeugs i.S.v. § 21 StVG unterbindet, sondern auch, dass er weiß, wer sein Fahrzeug berechtigt führt und dass er dies innerhalb der damals noch gültigen, kurzen Verjährungsfrist von drei Monaten benennen kann (zum Ganzen AG München, Beschluss vom 11.10.2018, 953 OWi 195/18; AG Herne, Beschluss vom 15.08.2022, 22 OWi 140/22 (b)).

Vorliegend handelt es sich um einen in Mannheim begangenen Verstoß mit einem auf den in Karlsruhe lebenden Halter zugelassenen Pkw. Der Geschäftssitz der Kanzlei des Betroffenen ist ebenfalls in Karlsruhe. Es dürfte sich am Tattag damit nicht um einen alltäglichen Fahrtweg des Betroffenen gehandelt haben, sodass ihm grundsätzlich auch knapp zwei Monate nach der Tat noch in Erinnerung gewesen sein dürfte, wem er das Fahrzeug überlassen hatte, so er es denn nicht selbst führte. Dass dem so ist, zeigt bereits der Umstand, dass ihm noch am 29.05.2026 und somit fünfeinhalb Monate nach dem Vorfall bekannt war, das seine Lebensgefährtin für den Verstoß verantwortlich war.

Die am 16.02.2026 verfügte Anhörung des Betroffenen ist damit nicht zu beanstanden. Dass dieser sich damals aufgrund Urlaubes nicht an seiner Wohnanschrift aufhielt und das Schreiben erst später erhielt, ist nicht der Verwaltungsbehörde anzulasten.“

Na ja. Ich bin immer erstaunt, was man nach drei Monaten alles noch wissen muss/soll. Ob der Amtsrichter das auch wohl noch weiß? Der hat hier sicherlich ein gutes Gedächtnis.

OWi II: Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides, oder: Fehlendes Zustelldatum auf dem Briefumschlag

Bild von Capri23auto auf Pixabay

Hier habe ich dann noch einmal eine Entscheidung zur Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen eingetretener Verjährung, und zwar das AG Dresden, Urt. v. 17.07.2026 – 223 OWi 633 Js 8873/26:

„Das Verfahren war einzustellen, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Für die der Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 24 Abs. 1 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Dies gilt auch nach der Gesetzesreform vom 01.07.2026, weil insofern bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesreform Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Die Tat wurde am14.08.25 begangen. Eine Anhörung erfolgt am 23.10.2025. Der Bußgeldbescheid wurde am 5.11.2025 erlassen. Indes liegt keine wirksame Zustellung an den Betroffenen vor, weil das Datum der Zustellung nicht auf dem Umschlag vermerkt war.

Eine Verjährungsunterbrechung nach §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG setzt die Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides voraus. Voraussetzung einer wirksamen Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides durch Einlegen in den Briefkasten nach den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG, 1 SVwZG, 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG, 180 ZPO ist der Vermerk des Datums der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.06.2024 —1 Ss (OWi) 44/24).

Nach Einsendung der Kopie des Umschlages durch den Betroffenen, fehlte ein Datum auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks, sodass nicht von einer wirksamen Unterbrechungshandlung auszugehen war.

Auch die Mitteilung des Bescheids an den Verteidiger und Einspruchseinlegung hemmt die Verfolgungsverjährung nicht, weil keine Zustellungsvollmacht des Verteidigers in diesem Zeitpunkt bei den Akten war.

Nach Anhörung am 22.01.2026 endete die Verfolgungsverjährung. Die Akte ging bei Gericht am 25.02.2026 ein.“

OWi I: Auf jeden Fall Überlassung der Token-Datei, oder: Im Übrigen: „Aprilscherz“?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Heute ist dann ein OWi-Tag.

Den eröffne ich mit zwei Entscheidungen des OLG Naumburg. Es wurde bei der Verwaltungsbehörde und beim AG mal wieder darum gestritten, ob dem Verteidiger/dem Betroffenen auch der sog. Tokken zur Verfügung zu stellen ist oder, ob es ggf. ausreicht, wenn der Verteidiger insoweit an das Landeseichamt verwiesen wird. Dem Streit hat das OLG dann im OLG Naumburg, Beschl. v. 27.07.2026 – 1 ORbs 43/26 – ein Ende gesetzt und sich der wohl h.M. in der Rechtsprechung angeschlossen, die die Herausgabe an den Verteidiger fordert.

Das OLG führt dazu, nach dem es die Rechtsprechung zum Umfang der Akteneinsicht in Bussgeldverfahren referiert hat aus:

„bb) Diesem verfassungsrechtlich verbürgten Recht trägt die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. Zwar haben die Verwaltungsbehörden und Gerichte grundsätzlich im Einzelfall zu entscheiden, ob sich Zugangs- und Einsichtsgesuche innerhalb dieses Rahmens bewegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18 – zitiert nach juris Rn. 58). Die Erwägungen des Amtsgerichts machen hier aber deutlich, dass es einen Anspruch auf Bereitstellung einer Token-Datei einschließlich zugehörigem Passwort jedenfalls bei Messungen mit Geräten des verfahrensgegenständlichen Typs unter Missachtung verfassungsrechtlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich in Abrede stellt.

(1) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Betroffenen, dem im Bußgeldverfahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, auf sein Begehren hin grundsätzlich die digitale „Messdatei“ rechtzeitig vor der Hauptverhandlung zur Verfügung zu stellen ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 6. Mai 2015, 2 Ss [OWi] 65/15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2016, 2 Ss-OWi 589/16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24 – alle zitiert nach juris). Sie ist Grundlage und originäres Beweismittel der Messung. Ihre Überprüfung durch einen Sachverständigen ermöglicht auf Grund der digitalen Signatur des Datensatzes zunächst die Feststellung, ob dieser Datensatz unverändert ausgewertet und die Auswertung der Messung so zum Tatvorwurf gemacht wurde oder ob der Datensatz manipuliert wurde. Zudem lassen die in dem Daten-satz enthaltenen technischen Angaben Rückschlüsse darauf zu, ob es bei der Messung zu einem technischen Problem des Messgerätes gekommen ist. Dies wird vom Amtsgericht erkennbar nicht in Zweifel gezogen. Nicht hinreichend in Be-dacht genommen hat das Amtsgericht indes, dass das Zugangsrecht zu bei der Behörde vorhandenen Informationen, die in dem verfahrensgegenständlichen Messverfahren angefallen sind, grundsätzlich auch deren unverschlüsselte Einsicht und die Möglichkeit umfasst, die Integrität der Messdaten zu prüfen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 1 ORbs 25/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2025, 2 ORbs 120/25 – alle zitiert nach juris). Das Einsichtsrecht in den Falldaten-satz einer Messung liefe leer, wenn außer diesem nicht auch diejenigen Daten herausgegeben werden müssten, mit denen der verschlüsselte Falldatensatz entschlüsselt werden kann (vgl. OLG Saarbrücken, a. a. O.).

(2) Danach war vorliegend auch die Token-Datei einschließlich zugehörigem Passwort an den Verteidiger des Betroffenen herauszugeben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 1 ORbs 25/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2025, 2 ORbs 120/25 – alle zitiert nach juris; a. A. OLG Düsseldorf Beschluss vom 1. Juli 2025, 4 ORbs 50/25, BeckRS 2025, 29879; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. März 2025, 2 ORbs 233/24 – zitiert nach juris, die beide auf die Zumutbarkeit der Einsichtnahme bei der Verwaltungsbehörde abstellen; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. März 2023, 1 OWi 2 SsBs 49/22 – zitiert nach juris, das auf das Begehren von nicht bei der Verwaltungsbehörde vorliegenden Informationen abstellt), da sie erforderlich war, um den Falldatensatz, der dem Verteidiger des Betroffenen überlassen worden war, entschlüsseln, auswerten und auf Integrität prüfen zu können.

(3) Dem Anspruch auf Bereitstellung der Token-Datei und des zugehörigen Passworts zum Zwecke der Entschlüsselung und Verifizierung des Falldatensatzes zu der dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsmessung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Verwaltungsbehörde lediglich über einen sog. Sammel-Token verfügt, der die Entschlüsselung auch solcher Falldatensätze er-lauben soll, die von anderen Messgeräten stammen. Soweit bereits die Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Anordnung der Herausgabe des dort vorliegenden Sammel-Tokens datenschutzrechtliche Bedenken angeführt hat, greifen diese jedenfalls insoweit nicht durch, als dass der Verteidigung auch ein sog. Einzel-Token zur Verfügung gestellt werden kann. Dass dieser der Verwaltungsbehörde nicht unmittelbar vorliegt, sondern von ihr ggf. bei der Eichdirektion angefordert werden muss, steht dem rechtlichen Gebot der Bereitstellung nicht entgegen. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Verwaltungsbehörde mit der ihr vorliegenden (Sammel-)Token-Datei einschließlich des zugehörigen Passworts über die Instrumente und Daten verfügt, die eine Entschlüsselung des Datensatzes erlauben, der der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung zugrunde liegt. Will oder darf die Verwaltungsbehörde diesen digitalen Schlüssel aus daten-schutzrechtlichen Gründen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Hersteller nicht herausgeben, darf dies von Rechts wegen nicht das Recht der Verteidigung auf Einsicht in den digitalen Falldatensatz beeinträchtigen, sofern die technische Möglichkeit besteht, der Verteidigung auch ohne Herausgabe des Sammeltokens, etwa durch Übermittlung eines, ggf. zu beschaffenden, Einzeltokkens die Entschlüsselung des Falldatensatzes der verfahrensgegenständlichen Messung zu ermöglichen. Es geht dann nicht darum, dem Betroffenen und seinem Verteidiger Beweismittel und Daten, die der Verwaltungsbehörde nicht vorliegen, erst zu beschaffen (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 2023, 2 BvR 1082/21; Beschluss vom 20. Juni 2023, 2 BvR 1167/20; Beschluss vom 21. Juni 202, 2 BvR 1082/21; Beschluss vom 21. Juni 2023, 2 BvR 1090/21; OLG Karls-ruhe, Beschluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24 – alle zitiert nach juris), sondern ihnen dieselbe Möglichkeit zur Auslesung und Prüfung der Falldatei zu geben, die der Verwaltungsbehörde aufgrund der dort vorliegenden Token-Datei eröffnet ist. Der Grundsatz der Verfahrensfairness und das hieraus folgende Gebot der Waffengleichheit erfordern gerade, dass die Verteidigung in gleicher Weise wie die Verfolgungsbehörde Teilnahme-, Informations- und Äußerungsrechte wahrnehmen kann (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24 – zitiert nach juris). Anderenfalls würde der aus dem Recht auf ein faires Verfahren abzuleitende Anspruch auf Zugang zur digitalen „Messdatei“ als originärem Beweismittel unterlaufen und ausgehöhlt.

Weil die Gewährung von Akteneinsicht durch die Verwaltungsbehörde und nicht ein am Verfahren nicht beteiligtes Eichamt zu erfolgen hat, war insoweit auch ein Verweis an das Landeseichamt Brandenburg bzw. die Hessische Eichdirektion nicht zulässig (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24 – zitiert nach juris). Ebenso wenig muss sich die Verteidigung auf die Möglichkeit verweisen lassen, Einsicht in die Daten in den Räumlichkeiten der Verwaltungsbehörde zu nehmen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2023, 1 ORbs 25/23; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. Novem-ber 2025, 2 ORbs 120/25 – alle zitiert nach juris).

Das Amtsgericht war daher gehalten, sicherzustellen, dass der Verteidigung die Token-Datei und das zugehörige Passwort zur Auswertung der digitalen Messdatei zur Verfügung gestellt werden, bevor es sein Urteil sprach.“

Soweit die Rechtsbeschwerde weitergehend auch noch damit begründet war, dass ein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse eines Messverfahrens mit einem Messgerät, welches keine Rohmessdaten speichert, besteht und im Falle einer Verwertung eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren und eine verfassungswidrige Beschränkung des Rechtes auf eine wirksame Verteidigung vorliegt, hatte sie keinen Erfolg versagt. Das OLG hat sich der h.M. angeschlossen, wonach die fehlende Speicherung von Rohmessdaten der Verwertung der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht entgegensteht.

Und: In der Sache gibt es noch einen zweiten Beschluss, der der o.a. Entscheidung vorangegangen ist. Na ja, im Grunde genommen ist der dritte Beschluss. Denn das OLG hatte den Zulassungsantrag des Betroffenen bereits am 01.04.2026 verworfen. Dagegen hatte der Verteidiger die Anhörungsrüge erhoben und geltend gemacht, dass das OLG (der Einzelrichter) den  Antrag des Betroffenen auf Übersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu seinem Zulassungsvorbringen übergangen und diese dem Verteidiger nicht vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag übersandt hatte. Die Anhörungsrüge war erfolgreich. Das OLG hat im OLG Naumburg, Beschl. v. 23.07.2026 – 1 ORbs 43/26 – dem Antrag des Betroffenen, das Verfahren in die Lage vor Erlass des Beschlusses vom 01.04.2026 zurück zu versetzen stattgegeben und dann die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zugelassen und die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Hmm? Erstaunlich. Denn wenn man das Ergebnis des Verfahrens sieht, fragt man sich dann doch was der Einzelrichter das gemacht hat. Antrag übersehen und Zulassungsantrag verworfen und dann hat die Rechtsbeschwerde später Erfolg? Ich will das jetzt nicht weiter kommentieren. Außer: Ist der Beschluss vom 01.04.2026 ein Aprilscherz 🙂 ?

Rechtsmittel II: (Ungewollte) Revisionsbeschränkung, oder: Vorsicht! Schlüssige Beschränkung

Bild von teetasse auf Pixabay

Im zweiten Beitrag stelle ich den OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2026 – 3 ORs 27/26 – vor, der sich noch einmal mit dem Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung befasst. Der Beschluss betrifft zwar eine Revision, die Ausführungen des OLG gelten aber auch für andere Rechtsmittel, wie z.B. die Berufung.

Das OLG hat das Rechtsmittel des Angeklagten als beschränkt eingelegt angesehen und hat dazu ausgeführt:

„1. Die Revision der Angeklagten ist dahin auszulegen, dass sie diese auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Nachprüfung der Verhängung einer kurzzeitigen Einzelfreiheitsstrafe für die Tat 6 (USt 2016), die Gesamtstrafenbildung nebst Härteausgleich, die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, die Kompensationsentscheidung und die Einziehungsentscheidung beschränkt hat.

Maßgeblich für das Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung ist die Erklärung des Rechtsmittelführers, die angegriffene Entscheidung nicht in sämtlichen Entscheidungsteilen, und damit nur eingeschränkt, einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterstellen zu wollen. Diese Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann sich schlüssig aus der – einer Auslegung zugänglichen (BGH, Beschluss vom 26.09.2019 – 5 StR 206/19 -, Rn. 14, juris) – Revisionsbegründung ergeben. So kann bei einem beschränkten Antrag, aber einer hierzu in Widerspruch stehenden umfassenden Begründung anzunehmen sein, dass eine Beschränkung tatsächlich nicht gewollt ist. Umgekehrt kann sich selbst bei einem unbeschränkten Antrag aus der weiteren Revisionsbegründung ergeben, dass nur bestimmte Urteilsteile angefochten sein sollen; dann müssen sich der Beschränkungswille und sein Umfang daraus jedoch eindeutig ergeben. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Begründungsschrift sich entgegen dem allgemein gefassten Antrag nur mit einem abtrennbaren Teil des Urteils befasst, Ausführungen des Revisionsführers zur Sachrüge sich z.B. allein auf den Rechtsfolgenausspruch oder Teile davon beziehen (BGH, Urteil vom 16.02.1956 – 3 StR 473/55 -, beck-online; beckOK StPO, 59. Ed., Stand 01.10.2025, § 344 Rn. 10; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, StPO, 2. Aufl. 2024, § 344 Rn. 27; vgl. auch: BGH, Urteil vom 14.04.2022 – 5 StR 313/21 -, juris).

So liegt der Fall hier. Die Angeklagte hat zwar in der Revisionsbegründung (auch) beantragt, „das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen“ und lediglich „hilfsweise“ eine Aufhebung im „Rechtsfolgenausspruch (Strafzumessung, Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, Kompensation der Verfahrensverzögerung, Anordnung des Wertersatzes)“. Doch schon auf S. 3 der Revisionsbegründung heißt es im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Anwendung von § 47 StGB bei der Strafbemessung bzgl. der Umsatzsteuerhinterziehung 2016 demgegenüber: „Die Revision beantragt daher die Aufhebung der Einzelstrafe zur Umsatzsteuer 2016 und der Gesamtstrafe“

Die Erhebung einer Sachrüge in allgemeiner Form lässt sich weder ausdrücklich noch konkludent der Rechtsmittelschrift vom 24.03.2026 noch der Revisionsbegründung vom 08.06.2026 entnehmen. Vielmehr erschöpft sich der weitere Inhalt der Revisionsrechtfertigung nach kurzer Darstellung des Verfahrensgangs und der angefochtenen Entscheidung unter der Überschrift „B. Sachrüge“ ausschließlich in Angriffen gegen einzelne Punkte des Rechtsfolgenausspruchs, nämlich: rechtsfehlerhafte Anwendung des § 47 StGB bei einer Einzelstrafe, fehlerhafte Gesamtstrafenbildung/Härteausgleich, Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung und Einziehungsentscheidung. Die diesbezüglichen Ausführungen ergeben weder einzeln noch im Zusammenhang, dass in irgendeinem Punkt die Schuldfrage angegriffen werden soll. Dementsprechend endet die Begründungsschrift mit dem zusammenfassenden Satz: „Bereits jeder dieser Fehler für sich rechtfertigt die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. In ihrer Gesamtheit gebieten sie die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch einschließlich der Nebenentscheidungen und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bielefeld.“ All dies lässt den Willen der (geständigen) Angeklagten erkennen, den Schuldspruch vom Rechtsmittelangriff auszunehmen.

Darüber hinaus ergeben die Ausführungen in der Revisionsbegründung, dass die Angeklagte nicht die Rechtsfolgenentscheidung insgesamt, sondern lediglich die im Einzelnen benannten Teile dieser Entscheidung anfechten will. Insofern werden die Gesamtstrafenbildung, die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, die Kompensationsentscheidung und die Einziehungsentscheidung als Beschwerdepunkte konkret benannt und jeweils Ausführungen zu (vermeintlichen) Rechtsfehlern gemacht. Demgegenüber wird die Zumessung der Einzelstrafen lediglich im Hinblick auf die – unabhängig von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und selbständig beurteilbare – Anwendung des § 47 StGB bei der Verhängung einer kurzzeitigen Einzelfreiheitsstrafe für die Tat 6 (USt 2016) der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterstellt. Dies ergibt sich sowohl aus der diesen Beschwerdepunkt betreffenden Überschrift („Rechtsfehlerhafte Anwendung des § 47 (kurze Freiheitsstrafe bei USt 2016)“) als auch aus den sodann folgenden Ausführungen, die sich auf die (vermeintlich) rechtsfehlerhafte Anwendung des § 47 StGB beschränken, und insbesondere aus dem daran anknüpfenden Antrag: „Die Revision beantragt daher die Aufhebung der Einzelstrafe zur Umsatzsteuer 2016 und der Gesamtstrafe“. Darüber hinaus gehende Angriffe gegen die verhängten Einzelstrafen lässt die Revisionsbegründung nicht erkennen.

….“