Kategoriearchiv: Ermittlungsverfahren

AE I: Akteneinsicht bei Unterhaltspflichtverletzung, oder: Hauptakte ja, Kontenband nein

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Und dann geht es weiter mit StPO-Entscheidungen, und zwar zur Akteneinsicht.

Ich beginne mit dem LG Potsdam, Beschl. v. 07.11.2025 – 23 Qs 25/25 – zur Akteneinsicht durch den Verletzten in den Fällen der Unterhaltspflichtverletzung. Der minderjährige Beschwerdeführer begehrt als Verletzter Einsicht in die Ermittlungsakte (§ 406e Abs. 1 StPO) gegen seinen angeschuldigten Vater. Diesem wird die Verletzung seiner Unterhaltspflicht (§ 171 StGB) zu Lasten des Beschwerdeführers vorgeworfen. Begehrt wird Einsicht in die Hauptakte und in einen Kontenband mit Kontobewegungen. Das LG hat ein Einsichtsrecht für die Hauptakte bejaht, für den Kontenband hingegen ein berechtigtes Interesse verneint. Es führt u.a. aus:

„…..

(c) Es ist insbesondere dann geboten keine allzu hohen Anforderungen an das berechtigte Interesse zu stellen, wenn durch die beantragte Akteneinsicht keinerlei (auch nur abstrakte) Gefahr für die Wahrheitsfindung (insbesondere durch Anpassung einer bevorstehenden Zeugenaussage) droht, die Akteneinsicht mit keinem besonderen Aufwand verbunden ist, keine (Geheimhaltungs-)Interessen des Beschuldigten oder Dritter berührt und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Intention des Einsichtsgesuchs ersichtlich sind.

(d) Das ist hier in Bezug auf die Hauptakte der Fall.

So ist es nicht ersichtlich und liegt den Umständen nach fern, dass die Anpassung der Zeugenaussage der Zeugin W. infolge Akteneinsicht eine Rolle für den Nachweis der angeklagten Tat spielen oder die gerichtliche Wahrheitsfindung sonst beeinträchtigen könnte. Vielmehr dürfte es entscheidend auf andere Ermittlungsergebnisse ankommen.

Auch ist die Akteneinsicht mit keinem hohen Aufwand verbunden, auch vor dem Hintergrund, dass die – der Akteneinsicht im Ergebnis nicht unterliegenden – Kontoinformationen bereits in einem Sonderband ausgelagert sind.

Andere Teile der Akte – abseits des Sonderbands – sind zudem nicht grundrechts-, insbesondere persönlichkeitsrechtssensibel und; vielmehr handelt es sich im Wesentlichen um die Perpetuierung des Ermittlungsverlaufs und die Schriftsätze des Rechtsbeistands der Verletzten selbst.

(5) Das berechtigte Interesse wurde auch hinreichend dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Unkenntnis vom Inhalt der Akte keine überzogenen Anforderungen an die Darlegung zu stellen sind (vgl. OLG Köln NJOZ 2015, 740 Rn. 9 f.; LG Hamburg NZI 2019, 137; Burhoff/Eggers/Hirsch, in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, A, Rn. 357; Singelnstein, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2024, § 475 Rn. 18 Velten, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2020, § 406e Rn 17 f.). Der plausible Vortrag der Verletzten, dass der erhebliche Zeitablauf zwischen Strafanzeige und der Terminierung der Hauptverhandlung ihr unverständlich erscheint und sie eine Verschleppung oder Übervorteilung befürchtet, ist als ausreichend anzusehen, da sie keine weitergehende Kenntnis von den zugrundeliegenden Umständen hat.

cc) Überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen (§ 406e Abs. 2 S. 1 StPO) stehen der Einsicht in die Hauptakte zudem nicht entgegen.

Nach sachgemäßem Verständnis ist dabei im Wege sorgfältiger Abwägung ein Ausgleich im Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz, Verteidigungsinteressen, Wahrheitsfindung, Funktionsinteressen der Strafrechtspflege und dem legitimen, verfassungsrechtlich abzuleitenden Informationsanspruch des Verletzten zu finden (BGHSt 39, 112, 115).

Im Hinblick auf die Hauptakte ist vorliegend – wie bereits dargelegt – nicht ersichtlich, und auch seitens der Verteidigung in ihren Stellungnahmen nicht vorgetragen, welche Interessen, insbesondere aktenkundigen Daten zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Angeschuldigten gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, der Einsicht in die Hauptakte entgegenstehen könnten. Auch ist eine Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung auch hinsichtlich § 406e Abs. 2 S. 2 StPO – wie ebenfalls bereits ausgeführt – oder anderer abwägungsbedürftiger Interessen nicht ersichtlich. Nicht anzuerkennen ist etwa ein – über die Gefahren der Wahrheitsfindung und der Effektivität der Strafverfolgung hinausgehendes – originäres Geheimhaltungsinteresse der Strafjustiz, die Geheimhaltung ist insofern kein Selbstzweck. Die Gewährung der Akteneinsicht geht zudem mit keiner besonderen Beanspruchung von Justizressourcen einher – auch angesichts der bereits erfolgten Auslagerung der Kontoinformationen des Angeschuldigten in einen Sonderband.

b) Bezüglich des Sonderbands mit den darin enthaltenen Kontoinformationen, insbesondere Kontoauszügen, besteht indes kein Recht auf Akteneinsicht.

aa) Es ist diesbezüglich bereits fraglich, ob ein berechtigtes Interesse besteht.

Ob bzw. inwieweit ein zivilrechtlicher Anspruch auf Auskunft besteht, ist – wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht angeführt – für das berechtigte Interesse in die Einsicht in eine Strafakte jedenfalls nicht maßgeblich, da dies in der Zuständigkeit der Zivil- oder Familiengerichte liegt, der nicht vorzugreifen ist.

bb) Der Einsicht in den Sonderband stehen jedenfalls überwiegende schutzwürdige Interessen entgegen.

Das Interesse der Angeschuldigten und der aus den Kontoauszügen zugleich ersichtlichen Überweisungsauftraggeber bzw. -empfänger ist schutzwürdig und überwiegt dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers.

Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass mit der Akteneinsicht auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Vielzahl weiterer nicht betroffener Personen verkürzt würde, bezüglich derer Informationen über den Zeitpunkt, Höhe und Verwendungszweck der Transaktionen mit dem Beschwerdeführer bekannt würden.

Die Transaktionsinformationen stellen jedoch insbesondere gegenüber dem Angeschuldigten einen tiefgreifenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, da die Kenntnis der Daten – in ihrer Gesamtheit – ein Persönlichkeitsprofil zu zeichnen vermag, zudem Rückschlüsse auf Aktivitäten, Lebensgewohnheiten, Aufenthaltsorte, gegebenenfalls auch soziale Kontakte, den Gesundheitszustand und Ähnliches ermöglicht.

Das Interesse des Beschwerdeführers auf vollumfassende Information oder Überprüfung der staatlichen Aufklärung und Verfolgung hat demgegenüber zurückzustehen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer sich vorliegend gerade nicht als Neben- oder Adhäsionskläger angeschlossen hat und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür auch nicht vorliegen. Die für den Tatvorwurf maßgeblichen Informationen sind zudem auch aus der Hauptakte ersichtlich.

Angesichts der Sensibilität der im Sonderband enthaltenen (Konto-)Daten hat das Informationsinteresse des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund zurückzustehen, dass dieses bereits von Staatsanwaltschaft und Gericht auf eine etwaige Relevanz für den Tatvorwurf hin überprüft wurde und weitergehendes Interesse im Hinblick auf zivilrechtliche Ansprüche – über die titulierten Ansprüche hinaus – nicht ersichtlich ist; ein Recht auf vollständige eigene Überprüfung hat der Beschwerdeführer insofern nicht. Sollten etwaige zivil- oder familienrechtliche Auskunftsansprüche bestehen, liegt die Zuständigkeit dort.“

StPO III: Letztes Wort des BGH in 2025 zu EncroChat, oder: Verfahrensrüge/kein Beweisverwertungsverbot

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Und dann im dritte Posting, dem letzten „Sachposting“ des Jahres 2025, der BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 StR 583/24 – mit dem letzten Wort des BGH zu EncroChat in 2025 (Thema ist eben immer noch nicht erledigt), und zwar:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die vom geständigen Angeklagten erhobenen sechs Verfahrensrügen, die mit unterschiedlicher Stoßrichtung letztlich jeweils die Verwertung von EncroChat-Daten angreifen, sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen bereits unzulässig. Es fehlt an einem vollständigen Vortrag der rügebegründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zwar hat die Verteidigung ihrer Revisionsbegründung zahlreiche Dokumente beigefügt, die sich auf über 1.500 Seiten summieren. Entscheidende von ihr in Bezug genommene Schriftstücke, etwa die Europäische Ermittlungsanordnung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 2. Juni 2020, sind jedoch nicht darunter (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 5 StR 495/23, juris Rn. 3 mwN; zur Darlegungspflicht allgemein s. etwa BGH, Urteil vom 8. Juni 2022 – 5 StR 406/21, NJW 2022, 2422 Rn. 15 ff. mwN). Damit ermöglicht der Vortrag aus sich heraus keine revisionsgerichtliche Überprüfung der behaupteten Verfahrensverstöße.

Außerdem sind die Rügen aus den vom Generalbundesanwalt näher ausgeführten Umständen unbegründet. Entgegen dem Revisionsvorbringen sind die prozessualen Rechtsfragen um die Verwertbarkeit von EncroChat-Daten allesamt bereits höchstrichterlich dahin entschieden, dass ein Beweisverwertungsverbot nicht besteht (s. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29; vom 28. Juni 2022 – 3 StR 88/22, juris; vom 6. April 2022 – 6 StR 55/22, juris; vom 16. Februar 2023 – 4 StR 93/22, NStZ 2023, 443, 444; Urteile vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24, NStZ 2025, 371 Rn. 19 ff.; vom 5. Juni 2025 – 5 StR 687/24, juris Rn. 9; EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2024 – 2 BvR 684/22, NStZ-RR 2025, 25). Es ist nicht ersichtlich, warum entgegen dieser Rechtsprechung die Verwertung der erhobenen Beweise hier unzulässig gewesen sein sollte.

2. Auch die sachlichrechtliche Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Damit ist die Sache entscheidungsreif.

3. Somit besteht für die vom Revisionsführer beantragte Vorlage verschiedener Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung kein Anlass. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts im Wesentlichen durch den Gerichtshof bereits entschieden (s. näher EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723 Tenor, Rn. 77, 89, 91, 119, 128, 130).“

StPO I: Wirksamer Anschluss der Nebenklägerin?, oder: Formwirksam geht das auch noch in der Revision

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Und dann am letzten Arbeitstag des Jahres 2025 – das will ich hoffen – gibt es dann noch mal etwas zur StPO. Ein bunter Strauß mit dem ich meinen „Entscheidungsordner“ fast sauber habe.

Als erstes kommt der BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 StR 420/25 -, noch einmal zum wirksamen Anschluss des Nebenklägers.

Das LG hat den Angeklagten u.a. schuldig gesprochen „im Hinblick auf die Nebenklägerin“ der Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter räuberischer Erpressung. Deren wirksamen Anschluss als Nebenklägerin hat der BGH festgestellt:

„Erst nachdem der Angeklagte das Rechtsmittel eingelegt hatte, hat sich die Nebenklägerin gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32d Satz 2 StPO wirksam dem Verfahren angeschlossen. Dies stellt der Senat fest (§ 396 Abs. 2 StPO).

Hierzu gilt:

Die Anschlusserklärung der nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 StPO anschlussberechtigten Nebenklägerin mit Schriftsatz ihres rechtsanwaltlichen Vertreters vom 11. Juli 2024 ist lediglich per Telefax und Post bei einer Polizeibehörde eingegangen. Mit den Akten ist das Dokument zwar zunächst an die Staatsanwaltschaft und später an das Landgericht, die in § 396 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Adressaten, weitergeleitet worden. Dies entspricht jedoch nicht der Regelung des § 32d Satz 2 StPO. Danach ist die Anschlusserklärung grundsätzlich als elektronisches Dokument zu übermitteln, soweit sie von einem Rechtsanwalt für den Nebenkläger schriftsätzlich angebracht wird (zu den Anforderungen s. BGH, Beschluss vom 16. November 2022 – 3 StR 371/22, NStZ-RR 2023, 54 f.). Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte (§ 32d Satz 3 und 4 StPO), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mangels der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen ist der Zulassungsbeschluss der Strafkammer vom 5. September 2024 – auch in Anbetracht seiner hinsichtlich der Erpressungsdelikte (§ 395 Abs. 3 StPO) für die materiellen Voraussetzungen der Anschlussbefugnis konstitutiven Wirkung – damit ins Leere gegangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2024 – 6 StR 365/23, juris Rn. 2; vom 28. Januar 2025 – 2 StR 375/24, juris Rn. 5 mwN; vom 3. Juli 2025 – 2 StR 320/25, juris).

Allerdings sind die formwirksam übermittelten Schriftsätze des rechtsanwaltlichen Vertreters vom 5. März und 1. Juni 2025, mit denen die Nebenklägerin beantragt hat, die Revision des Angeklagten zu verwerfen, als Anschlusserklärungen zu beurteilen. Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), mithin auch während des Revisionsverfahrens (s. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 4 StR 386/24, juris). Mit den benannten Anträgen hat die Nebenklägerin die prozessualen Beteiligungsrechte ausgeübt, die aus der von ihr als zugelassen angenommenen Nebenklage resultieren (zu diesen Beteiligungsrechten beim Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten s. BT-Drucks. 10/5305 S. 15; LR/Wenske, StPO, 27. Aufl., § 400 Rn. 27; ferner Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 400 Rn. 1). Damit hat sie ihren Willen, sich dem Verfahren anzuschließen, deutlich zum Ausdruck gebracht. Dies genügt (ähnlich für einen formwirksamen Bestellungs- oder Beiordnungsantrag BGH, Beschlüsse vom 5. November 2013 – 4 StR 423/13, juris Rn. 1; vom 22. Oktober 2024 – 4 StR 174/24, juris; für die Revisionseinlegung BGH, Entscheidung vom 3. Dezember 1969 – 3 StR 185/69, bei Dallinger MDR 1970, 732; NK-StPO/Putzke, § 396 Rn. 2).“

StPO III: Voraussetzungen der Notveräußerung, oder: Verderb, erheblicher Wertverlust, erhebliche Kosten

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Und dann als letzte Entscheidung vor Weihnachten noch der OLG Hamm, Beschl. v. 17.07.2025 – 3 Ws 241/25.

Es geht in der Entscheidung um die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Notveräußerung. Betroffen waren davon zwei Pkws. Das AG hatte in dem Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertersatzes gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB für das Land Nordrhein-Westfalen den Vermögensarrest in Höhe von 1.009.176,70 EUR in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten an angeordnet. Nachdem der Angeklagte wegen banden- und gewerbsmäßiger Betruges verurteilt und gegen ihn die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.013.776,36 EUR angeordnet worden war, wurden am 22.11.2923 in Vollziehung des Vermögensarrests gepfändet.

Für diese wurde dann später die Notveräußerung angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer als Beschwerde auszulegenden Eingabe. Während des Beschwerdeverfahrens wird die Notveräußerung erfolgreich durchgeführt.

Hierauf beantragt der Angeklagte u.a. festzustellen, dass die erfolgte Notveräußerung rechtswidrig war. Zur Begründung wird neben Ausführungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 111p StPO ausgeführt, die Staatsanwaltschaft habe noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens und vor Ablauf der dem Verteidiger vom Senat gesetzten Stellungnahmefrist Fakten geschaffen und hierdurch die Einwendungsmöglichkeiten des Angeklagten konterkariert. Es sei gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verstoßen worden.

Die Beschwerde hatte beim OLG Erfolg:

„Die nach §§ 304 Abs. 1, 111p Abs. 5, 162 StPO statthafte Beschwerde gegen die Anordnung der Notveräußerung ist nach § 306 Abs. 1 StPO zulässig erhoben und führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Notveräußerung.

1. Die Rechtsmittel der StPO dienen der Beseitigung einer fortbestehenden Beschwer, sodass ihnen die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits tatsächlich oder rechtlich erledigten Entscheidung an sich fremd ist (Reichenbach in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 296 StPO, Rn. 14 m.w.N.). Ausnahmsweise kann die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme weiterverfolgt werden, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, wenn die erledigte Maßnahme mit fortbestehenden Wirkungen einhergeht oder in Fällen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 -, BVerfGE 96, 27-44, Rn. 49).

Vorliegend besteht ein nach wie vor fortwirkender Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 14 GG. So wird durch die Notveräußerung in das Sacheigentum an den beiden Fahrzeugen des Beschwerdeführers eingegriffen, da durch ihre Durchführung sein Eigentum an den Sachen durch das Eigentum an dem Veräußerungserlös ersetzt wird. Zwar muss er hierdurch nicht notwendig einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden – wie der vorliegende Fall nahelegt -, aber die Ersetzung seines Sacheigentums durch den Veräußerungserlös greift in seine grundrechtlich geschützte Position ein, mit seinem Sacheigentum (im Grundsatz) nach eigenem Belieben zu verfahren.

2. Die Notveräußerung stellt sich im Ergebnis als rechtswidrig dar.

a) ….

b) ….

c)  Jedenfalls aber lässt sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 111p Abs. 1 Satz 1 StPO auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen und mit den Erwägungen des Landgerichts nicht feststellen.

Die Notveräußerung kann nach § 111p Abs. 1 Satz 1 StPO angeordnet werden, wenn der Verderb oder ein erheblicher Wertverlust des gepfändeten Gegenstands drohtoder seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.

aa) Ein Verderb der Kraftfahrzeuge steht nicht in Rede.

bb)  Feststellungen zu einem drohenden erheblichen Wertverlust lassen sich auf der Grundlage des Akteninhalts nicht treffen.

Feststellungen zu einem aufgrund fortschreitenden Fahrzeugalters für sich genommen eintretenden Wertverlust lassen sich auf der Grundlage der Gutachten oder anderweitigen Erkenntnisse nicht treffen. Es ist mangels sachverständiger Aussagen hierzu bislang nicht feststellbar, ob es sich um Gebrauchtfahrzeuge handelt, die auch ohne weitere Abnutzung grundsätzlich durch Alterung in nennenswertem Ausmaß an Wert verlieren oder eher wertstabil sind. Auch das Ausmaß eines etwaigen drohenden Wertverlusts lässt sich nach den bisherigen Erkenntnissen in keiner Weise quantifizieren.

Soweit das Landgericht auf einen Wertverlust durch lange Standzeiten abstellt, der gerichtsbekannt sei, geht dies vorliegend fehl. Eine etwaige Sachkunde der Kammer in der Bewertung von Kraftfahrzeugen liegt nicht nahe und ist jedenfalls im angegriffenen Beschluss nicht dargelegt. Nach beiden vorliegenden Gutachten sind – in nicht näher quantifiziertem Umfang -Standschäden schon bei der Wertermittlung berücksichtigt. Ohne weitergehende Aufklärung der in die Wertermittlung bereits eingepreisten Standschäden und Abgrenzung von konkret in bestimmten Zeiträumen zu erwartenden weiteren Standschäden verbietet es sich daher mit allgemeinen Erwägungen pauschal erhebliche weitere Standschäden anzunehmen. Hinzu kommt, dass eine weitere Wertminderung durch plattgestandene Reifen und rissiges und poröses Gummi, wie von der Kammer angenommen, bei dem Mercedes GLC 220d schon deswegen fernliegen, weil die Reifen sich nach den Feststellungen des Gutachtens vor der Verschleißgrenze befinden und daher ohnehin einer Erneuerung bedürfen.

cc) Auch die Feststellung, dass die Aufbewahrung, Pflege und Erhaltung der Fahrzeuge mit erheblichen Kosten verbunden sei, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar belegbar.

Kosten für Pflege und Erhaltung der Fahrzeuge werden – soweit aktenkundig – überhaupt nicht aufgewandt.

Für die Aufbewahrung fallen pro Fahrzeug nach der Mitteilung der Fa. D vom 2. Juli 2024 offenbar 1,50 € pro Tag und Fahrzeug an, wobei dieses für den Ford Mustang ab dem 27. Dezember 2023 und den Mercedes GLC 220d ab dem 22. Dezember 2023 berechnet wird. Die vorangegangene einmonatige Aufbewahrung der Fahrzeuge wird von der Fa. D offenbar nicht gesondert berechnet, sondern dürfte durch die Abschleppgebühr von 32 € pro Fahrzeug abgegolten sein. Mithin ergeben sich bis zur inzwischen durchgeführten Notveräußerung folgende Aufbewahrungskosten im Verhältnis zum gutachterlich prognostizierten Fahrzeugwert:

Ford Mustang

      Mercedes GLC 220d
Beginn Standgeld

27.12.2023

22.12.2023

Ende Standgeld

13.06.2025

13.06.2025

Summe Standgeld

801,00 EUR

808,50 EUR

Abschleppkosten

32,00 EUR

32,00 EUR

Gesamtkosten

833,00 EUR

840,50 EUR

Fahrzeugwert

16.500,00 EUR

19.500,00 EUR

Anteil Kosten/Wert

5,0%

4,3%

Damit sind jedenfalls bis jetzt keine im Verhältnis zum Wert der Fahrzeuge erheblichen Standkosten angefallen.

Auch ließen sich solche im Zeitpunkt der Anordnung der Notveräußerung mit den von der Kammer angestellten Erwägungen nicht prognostizieren. Die Kammer ging in dem angefochtenen Beschluss – wie sich im Nachgang herausstellte zutreffend – davon aus, dass das Urteil erster Instanz in Kürze zu erwarten war. Die Einlegung einer Revision durch den Angeklagten zu prognostizieren, mag dabei angesichts des Ganges der Hauptverhandlung noch angehen. Aber bereits zu diesem Zeitpunkt die mögliche Standzeit mit der Dauer eines Verfahrens mit Aufhebung, Zurückverweisung und neuerlicher Hauptverhandlung anzusetzen, erscheint jedenfalls vor der Abfassung des Urteils verfehlt. Selbst bei zutreffender Prognose des Urteilsspruches zum 1. April 2025 und einer großzügig prognostizierten Dauer des Revisionsverfahrens von einem Jahr ergäbe sich noch kein Kostenanteil von 10% des Fahrzeugwertes:

Ford Mustang

      Mercedes GLC 220d
Beginn Standgeld

27.12.2023

22.12.2023

Ende Standgeld

01.04.2026

01.04.2026

Summe Standgeld

1.239,00 EUR

1.246,50 EUR

Abschleppkosten

32,00 EUR

32,00 EUR

Gesamtkosten

1.271,00 EUR

1.278,50 EUR

Fahrzeugwert

16.500,00 EUR

19.500,00 EUR

Anteil Kosten/Wert

7,7%

6,6%

 

 

StPO I: Anforderungen an eine wirksame Anklage, oder: Die Anklage ist kein Urteil

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Ich vermute, dass viele heute schon in den Weihnachtsruhemodus gewechselt sind. Das ändert aber nichts daran, dass ich hier heute doch noch ganz „normal“ drei E ntscheidungen vorstelle, und zwar zur StPO.

Ich beginne mit dem BGH, Urt. v. 23.07.2025 – 1 StR 467/24 -, in dem der 1. Strafsenat Stellung genommen hat zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anklage.

Grundlage ist folgendes Verfahrensgeschehen: Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten jeweils mehrere Fälle der gewerbs- und bandenmäßigen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4, Abs. 5, § 25 Abs. 2, § 53 StGB zur Last gelegt. In dem Anklagesatz wird den Angeklagten vorgeworfen, spätestens ab Februar 2022 ein Geschäftsmodell entwickelt zu haben, das vorsah, dass ihre Kunden illegal erwirtschaftetes Geld auf die Geschäftskonten näher bezeichneter Scheingesellschaften der Angeklagten überwiesen, die als austauschbare Unternehmen ohne operatives Geschäft einzig der Vermögensverschiebung dienten. Wenn die Zahlungseingänge einen gewissen Umfang erreichten, sei ein meist sechsstelliger Geldbetrag zunächst weiter auf ein als Durchlaufkonto genutztes Geschäftskonto einer der anderen Scheingesellschaften und von dort in Absprache mit dem Angeklagten B. zeitnah weiter auf eines der Geschäftskonten der X. GmbH überwiesen worden. Sodann hätten B. oder M. sowie in späteren Fällen auch D. und der gesondert verfolgte U. absprachegemäß die eingehenden Beträge umgehend in bar abgehoben oder für Feingoldkäufe genutzt. Das Bargeld sei anschließend nach Be. verbracht und abzüglich einer Provision wieder an die Kunden ausgezahlt worden.

Der Anklagesatz teilt ferner für jede der den Angeklagten zur Last gelegten Einzeltaten mit, wann und in welcher Höhe Gelder von einer der Gesellschaften an eine der anderen Gesellschaften transferiert wurden und wer die Überweisung veranlasste. Zudem werden überwiegend Kontostände und Zahlungseingänge bei der Erstüberweiserin sowie die Verwendung der Gelder bei der letzten Überweisungsempfängerin dargestellt. Im Fall von Barabhebungen werden Uhrzeit, Abhebungsbetrag und Auszahlungsort mitgeteilt. Soweit die Gelder für Goldkäufe verwendet wurden, werden Kaufpreis und Verkäufer genannt. Zur Herkunft der transferierten Gelder wird ausgeführt, dass diese von den Kunden illegal erwirtschaftet worden seien.

Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen werden die an den Kettenbuchungen beteiligten Gesellschaften näher beschrieben, insbesondere die Vertretungsverhältnisse, der jeweilige Sitz und die Geschäftsräume. Des Weiteren wird dort dargestellt, auf welche Umstände sich die Annahme stützt, dass eine legale Herkunft der transferierten Gelder ausgeschlossen sei.

Das Landgericht hat das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Im Hauptverhandlungstermin hat das LG dann aber das Verfahren mit Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil die Anklageschrift nicht die in § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO normierte Umgrenzungsfunktion erfülle. Dagegen die erfolgreichen Revisionen der Staatsanwaltschaft:

„Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor, weil die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion genügt.

1. Eine Anklage ist nur dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – StB 39/21 Rn. 17 ff.). Liegt dem Angeklagten Geldwäsche (§ 261 StGB) zur Last, ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich um ein sogenanntes Anschlussdelikt handelt, mithin die Begehung einer strafbaren Vortat ein wesentliches Merkmal der Strafbarkeit ist. Die Vortat versieht das Geld, mit dem der Geldwäschetäter umgeht, mit dem Makel, der einer an sich neutralen, sozialtypischen Handlung (z.B. Geldzahlung an einen anderen) das Unwerturteil der Strafbarkeit zuweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2020 – 2 BvR 2992/14 Rn. 41). Als Tatgegenstand der Geldwäsche sind sämtliche Rechtsobjekte zu sehen, denen ein Vermögenswert zukommt. So fallen auch Forderungen und Buchgeld unter diesen weiten Begriff des Gegenstandes (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27). Die Frage der Umgrenzung eines Sachverhalts ist hierbei stets von den Feststellungen in einem Urteil und der Nachweisbarkeit eines solchen Sachverhalts zu trennen (vgl. zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Geldwäsche, insbesondere zur Abgrenzung von Nichtkatalogtaten gemäß § 261 StGB aF: BGH, Urteile vom 10. August 2023 – 3 StR 412/22 Rn. 45 und vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18 Rn. 25 f.).

Die Darstellungsmaßstäbe, die an ein Urteil zu stellen sind, sind nicht identisch mit den Darstellungserfordernissen einer Anklage (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 – 1 StR 370/17, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 27 Rn. 11; Beschlüsse vom 8. August 2012 – 1 StR 296/12 unter 1. und vom 27. Mai 2009 – 1 StR 665/08 Rn. 3). Der Anklagesatz muss bei dem Tatvorwurf der Geldwäsche nach § 261 StGB im Hinblick auf die Vortat erkennen lassen, welche Tatgegenstände aus einer solchen rechtswidrigen Tat herrühren. Einer näheren Beschreibung der Vortat bedarf es nur insoweit, wie dies nach den Umständen des Einzelfalls zur Eingrenzung des dem Strafvorwurf zugrundeliegenden Lebenssachverhalts erforderlich ist. Insbesondere durch den nunmehr geltenden „all-crimes-Ansatz“ des § 261 StGB (BT-Drucks. 19/24180, S. 42) sind nähere Schilderungen, die vormals zur Abgrenzung einer Katalogtat von anderen Straftaten erforderlich waren, für die bloße Umgrenzung des Lebenssachverhaltes einer Geldwäschetat nicht mehr zwingend erforderlich. Für die Darstellung der inkriminierten Herkunft und für die – nunmehr nach Streichung des § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB aF erforderliche – Abgrenzung zur Ersparnis von Aufwendungen ist es hingegen unerlässlich, dass der Tatgegenstand in der Anklageschrift so genau bezeichnet wird, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, dass eben dieser Gegenstand der bemakelte ist. Die Schilderung muss umso konkreter sein, je größer die Möglichkeit ist, dass auch ein anderer Gegenstand als Tatgegenstand in Betracht kommt (vgl. zur Tathandlung: BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 – 1 StR 370/17, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 27 Rn. 10). Die Behauptung, dass ein konkreter Tatgegenstand aus einer Straftat stammt, genügt jedenfalls für eine ausreichende Umgrenzung des Sachverhaltes, wenn dieser Gegenstand durch die Anklage eindeutig beschrieben und individualisierbar ist. Ob dieser tatsächlich eine inkriminierte Herkunft aufweist, ist eine Frage der in der Hauptverhandlung zu klärenden Nachweisbarkeit und strikt von der Umgrenzung eines historischen Sachverhaltes zu trennen. Durch die bestimmte Angabe eines bemakelten Gegenstandes ist die Anklage so deutlich, dass sich die Verteidigung hierauf in ausreichendem Maße einstellen kann.

2. Nach diesen Maßstäben sind sowohl die Anklage als auch der Eröffnungsbeschluss wirksam.

a) Der zugrundeliegende Lebenssachverhalt wird nach den sich aus der Anklageschrift ergebenden Gesamtumständen durch Tatort, Tatzeit und Tatmodalitäten in ausreichendem Maße dargestellt.

aa) Die Anklage beschreibt sowohl den modus operandi der Angeklagten als auch die ihnen zur Last gelegten 45 Einzeltaten hinreichend detailliert. Da für jede Tat mitgeteilt wird, an welchem Tag die Überweisungen ausgeführt wurden, und bei den Abhebungen zusätzlich die Uhrzeit, sind die den Anklagevorwürfen zugrundeliegenden Lebenssachverhalte zeitlich hinreichend eingegrenzt. Dass jeweils die beteiligten Bankkonten mit Kontonummer und die kontoführende Filiale beziehungsweise bei den Abholungen die auszahlende Filiale sowie die Person des Abhebenden angegeben werden, grenzt die Fälle nochmals von vergleichbaren Ereignissen ab. Durch die Angabe, welchen Saldo das Konto der X. GmbH vor den jeweiligen Abhebungen auswies, wird eine weitere Individualisierung erreicht. Für einen Teil der Taten wird darüber hinaus angegeben, wie die auf dem Konto der X. GmbH eingegangenen Gelder verwendet wurden. Auch mit Blick auf die Herkunft der Gelder aus rechtswidrigen Taten ist der Anklagesatz hinreichend genau. Denn es wird mehrfach klargestellt, dass sämtliche vorgeworfenen Transaktionen Gelder betreffen sollen, die illegal erwirtschaftet wurden, mithin aus Straftaten stammen. Insgesamt wird damit für alle Taten der jeweils zugrundeliegende Lebenssachverhalt so genau beschrieben, dass die Angeklagten ihre Verteidigung darauf einstellen konnten.

bb) Die vorgenannten Umstände hat die Strafkammer bei ihrer Entscheidung zwar vollständig in den Blick genommen. Sie verkennt jedoch, dass es der von ihr darüber hinaus verlangten präziseren Beschreibung der jeweiligen Vortat nicht bedurfte, weil diese nicht zu einer weiteren Umgrenzung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts geführt hätte. Sie hätte allenfalls der Plausibilisierung gedient, dass die Gelder aus einer rechtswidrigen Tat stammen, was jedoch keine Frage der Umgrenzungsfunktion, sondern des hinreichenden Tatverdachts bzw. der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) ist und bereits bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu bedenken gewesen wäre. Einer Fehleinschätzung des Tatverdachts beziehungsweise dem Fehlen der Möglichkeit eines Tatnachweises kann auch deshalb nicht mit einer Einstellung des Verfahrens begegnet werden, weil der Angeklagte einen vorrangigen Anspruch hat, von den ihm zur Last gelegten Vorwürfen bei mangelnder Nachweisbarkeit freigesprochen zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 1959 – 1 StR 57/59, BGHSt 13, 268, 273; vom 4. Mai 1970 – AnwSt(R) 6/69 Rn. 12, BGHSt 23, 259; vom 12. August 1999, 5 StR 169/99, BGHSt 20, 333, 335; vom 16. Februar 2005 – 5 StR 14/04 Rn. 42, BGHSt 50, 30 und vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19 Rn. 43, BGHSt 66, 89; Beschlüsse vom 4. Mai 2004 – 3 StR 126/04 Rn. 2 und vom 5. Juni 2007 – 5 StR 383/06 Rn. 20).

b) Ergänzend ist anzumerken, dass die Anklage auch ihrer Informationsfunktion genügt. Die Staatsanwaltschaft hat das wesentliche Ergebnis ihrer Ermittlungen so ausführlich und nachvollziehbar dargestellt, dass es den Angeklagten insbesondere möglich war, zu erkennen, auf welche Beweisgrundlage sich der erhobene Anklagevorwurf stützen soll (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 – 3 StR 448/94 Rn. 19, 20, BGHSt 40, 390, 392). Ob es – auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK – Fälle geben kann, in denen gravierende Informationsmängel, z.B. das Fehlen des in § 200 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschriebenen wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen oder dessen unzureichende Darstellung, ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Anklage führen können, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor.“