Kategoriearchiv: Ermittlungsverfahren

OWi II: Rohmessdaten der gesamten Messreihe, oder: Einsichtsrecht des Verteidigers

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Im zweiten OWi-Posting dann mal wieder etwas zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, und zwar der AG Neustadt a. Rbge., Beschl. v. 17.10.2025 – 67 OWi 338/25. In dem Beschluss hat das AG die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, der Verteidigung des Betroffenen Einsicht in die Rohmessdaten der gesamten Messreihe zu gewähren:

„Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 62 Abs. 1 S. 1 OWiG zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die Verteidigung des Betroffenen hat bereits Akteneinsicht erhalten. In der Akte befinden sich das Fallprotokoll. das Messprotokoll, die Behördenerklärung zu Wartungs- und Reparaturbelegen. die Einverständniserklärung der Polizei zur Überwachung des fließenden Verkehrs. die Ausbildungsnachweise des Messbeamten/Schulungsbeamten. die Konformitätserklärung. die Konformitätsbescheinigung und der Eichschein zu dem verwendeten Messgerät, ebenso Lichtbilder der Messung. Die verschlüsselte digitale Falldatei. der Token und das Passwort zur Einsichtnahme wurden ebenfalls übersandt.

Die Verteidigung beantragt gerichtliche Entscheidung über die Einsicht in die Messdatei der gesamten Messreihe.

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren kann grds. Anspruch auf Einsicht auch in solche Unterlagen bestehen, die nicht in der Akte befindlich sind, da gerade im Hinblick auf die geringeren Anforderungen an die Beweisführung im standardisierten Messverfahren dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden muss, die Messung selbst zu überprüfen.

Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht für den Fall der Rohmessdaten bzgl der konkreten Messung bereits so entschieden (BVerfG, 2BvR 1616/18).

Vor diesem Hintergrund besteht Anspruch auf Einsicht in die aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen.

Aus dieser Entscheidung folgt zwar nicht, dass grenzenlos in sämtliche Unterlagen Einsicht gewährt werden müsste.

Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich mit dem Gebot der Waffengleichheit begründet. nach dem grds. auch Anspruch auf Einsicht in Erkenntnisse der Behörde besteht, die nicht zu den Akten gelangt sind.

Das BVerfG führt explizit aus, dass dieses Einsichtsrecht nicht unbegrenzt gilt. Vielmehr sei gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten, um der Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs entgegenzuwirken.

Daher sei es erforderlich. dass die begehrten (hinreichend konkret benannten) Informationen mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (BVerfG. 2BvR 1616/18 Rn 56 ff.).

Demnach sei im Einzelfall zu entscheiden. zu welchen Informationen Zugang zu gewähren ist. eine generell-abstrakte Bestimmung des Umfangs sei laut BVerfG weder möglich noch verfassungsrechtlich geboten (BVerfG, 2BvR 1616/18 Rn. 58).

Des Weiteren könnten gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter der Gewährung des Informationszugangs entgegenstehen. Ohnehin seien auch aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit eben nicht alle Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten zwischen Verwaltungsbehörde und Verteidigung auszugleichen (BVerfG, 2 BvR 1616/18 Rn. 59)

Hinsichtlich der Rohdaten hat das BVerfG explizit entschieden, dass in diese Einsicht gewährt werden muss. Eine Vorenthaltung von Passwort und Tocken würde diese Regelung untergraben und gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen. auch wenn diese Schlüssel über die hessische Eichdirektion erlangt werden können. Diesen kostenintensiven Weg zu gehen. ist Betroffenen nicht zumutbar. sofern sie lediglich Zugang zu den Daten wünschen. Wenn es tatsächlich einmal um die Frage etwaiger Manipulationen geht. steht dieser Weg als zusätzliche Option zur Verfügung.

Es besteht ebenfalls Anspruch auf Einsicht in die Rohmessdaten der vollständigen Messreihe. Auf die Stellungnahme der PTB vom 30.03.2020 („Der Erkenntniswert von Statistikdatei. gesamter Messreihe und Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung“) wird Bezug genommen. Nach dieser haben zwar die übrigen Daten der Messreihe, ebenso wie Statistikdatei und Case-List, keine Aussagekraft für die Richtigkeit der konkreten Messung.

Es ist allerdings zu beachten, dass etwaige nicht nachvollziehbare Messungen ggf. die Messbeständigkeit in Frage ziehen könnten. sodass eine Relevanz für die Verteidigung gegeben sein dürfte.

Wenn bereits nach der Messung erfolgte und nicht eichpflichtige Wartungen/Arbeiten am Messgerät von Interesse sein können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.02.2022 — 2 Ss (OWi) 264/21), dann erst recht etwaige fehlerhafte Messungen. Dabei ist außerdem zu beachten, dass es bei der Beurteilung der Relevanz nach der Entscheidung des BVerfG maßgeblich auf die Sicht des Betroffenen bzw. der Verteidigung ankommt.

Dabei werden zwar auch die Rechte einer unter Umständen großen Zahl Dritter berührt. Allerdings werden die Daten aller Wahrscheinlichkeit nach keine Zuordnung zu namentlichen Personen durch die Verteidigung zulassen. Eine Übersendung erfolgt zudem nur an Rechtsanwälte, welche Organ der Rechtspflege sind. Die Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt insoweit zu Gunsten d. Betr. aus (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.10.2021 — 4 Rb Ss 25 Ss 1023/21)“.

Hatten wir alles schon. Aber manche Verwaltungsbehörden lernen es offenbar nie.

BayObLG – Antrag auf gerichtliche Entscheidung II, oder: Schreiben an die Ermittlungsbehörde

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Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den BayObLG, Beschl. v. 06.10.2025 -203 VAs 296/25.  Da hatte sich der (spätere) Antragsteller mit Schreiben vom 12.02.2023 an den Polizeipräsidenten in München gewandt und unter Verweis auf den Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angekündigt, die Möglichkeit der Rechtsbeugung, des Amtsmissbrauchs, der Anstiftung zu Straftaten, der Verfolgung von Unschuldigen und weiter in Betracht kommenden Straftaten der Verfahrensbeteiligten der Stadt M. von geeigneter Stelle überprüfen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft München I hat daraufhin in einem Vorermittlungsverfahren – 120 AR 1668/23 – wegen „Anzeige KVR M.“ einen möglichen Anfangsverdacht geprüft und mit Verfügung vom 03.03.2023, dem Antragsteller mitgeteilt mit Schreiben vom 10.03.2023, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen.

Der Antragsteller hat dagegen eine förmliche Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft München erhoben und diese mit dem Fehlen einer förmlichen Anzeigeerstattung und einer unzureichenden Ermittlungsarbeit begründet. Die GStA hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Klage zum VG München hat dieses an das BayObLG verwiesen. Das hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen:

„Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind allesamt unzulässig. Für die Begehren ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet.

1. Der Senat versteht den Vortrag des Antragsstellers zusammenfassend dahingehend, dass er die Feststellung einer unrichtigen Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft München I in deren Verfügung vom 3. März 2023, dem Antragsteller mitgeteilt mit Schreiben vom 10. März 2023, in dem von ihr geführten Vorermittlungsverfahren 120 AR 1668/23 begehrt, möglicherweise auch die Richtigstellung der Mitteilung der Staatsanwaltschaft, sowie die Feststellung einer unrichtigen Sachbehandlung der Generalstaatsanwaltschaft München in deren auf seine förmliche Beschwerde mit Beanstandungen des Fehlens einer förmlichen Anzeigeerstattung und einer unzureichenden Ermittlungsarbeit hin ergangenen Bescheid vom 3. April 2023 nebst dessen Aufhebung.

2. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden die ordentlichen Gerichte auf Antrag über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten unter anderem der Strafrechtspflege getroffen werden. Nach § 23 Abs. 2 EGGVG kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch die Verpflichtung der Justizbehörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG kann das Gericht auf Antrag aussprechen, dass die Maßnahme der Justizbehörde rechtswidrig gewesen ist, wenn sich diese vor der Entscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt hat.

3. Verfahrensgestaltende Maßnahmen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungs- und Strafverfahren, also solche, die auf die Einleitung, Durchführung, Gestaltung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gerichtet sind und damit der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten dienen, sind funktionell nicht dem Bereich der Verwaltung, sondern der Rechtspflege zuzuordnen. Sie stellen nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur keine den Einzelfall regelnden Justizverwaltungsakte dar, sondern Verfahrens- oder Prozesshandlungen, die nach dem System der Strafprozessordnung nur mit den hierfür darin abschließend geregelten Rechtsbehelfen und damit nicht nach § 23 EGGVG anfechtbar sind (BayObLG, Beschluss vom 27. März 2025 – 204 VAs 569/24 –, juris Rn. 28 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 14. April 2020 – 203 VAs 42/20 –, juris Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juni 2022 – III-1 VAs 57/22 –, juris; zu den verfassungsrechtlichen Aspekten BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2007 – 2 BvR 2066/07 –, juris).

4. Damit ist die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der richtigen Sachbehandlung einer Strafanzeige der Kontrolle nach §§ 23 ff. EGGVG entzogen (vgl. Gerson in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 23 GVGEG Rn. 80; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 170 Rn. 13 und § 23 EGGVG Rn. 9; Erb in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 158 StPO Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 1982 – 7 VAs 68/82 –, juris und OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Februar 1987 – 4 VAs 4/87 –, juris jeweils zum Vorwurf einer zögerlichen Behandlung einer Anzeige). Der Rechtsauffassung des Antragstellers, sein Schreiben vom 12. Februar 2023 durfte von den Ermittlungsbehörden nicht als Anzeige zur Prüfung eines Anfangsverdacht einer Straftat gewertet werden, folgt der Senat nicht. Als Strafanzeige im Sinne von § 158 Abs. 1 StPO wird jedes Verhalten benannt, das die Strafverfolgungsinstitutionen über einen möglicherweise strafbaren Sachverhalt informiert (MüKoStPO/Kölbel/Ibold, 2. Aufl. 2024, StPO § 158 Rn. 9; Weingarten in KK-StPO, 9. Aufl., § 158 Rn. 2). Danach reicht eine Wissensmitteilung über das Vorliegen eines möglicherweise strafbaren Sachverhalts (Erb a.a.O. § 158 StPO Rn. 9). Ob der Bürger über die Information hinaus ausdrücklich eine Strafverfolgung verlangt, ist insoweit unbeachtlich (Erb a.a.O. § 158 StPO Rn. 9, 10). Mit seinen Erwägungen zu möglichen Straftaten in seinem Schreiben an das Polizeipräsidium hat der Antragsteller nach § 152 Abs. 2 StPO die Verpflichtung ausgelöst, den dargestellten Sachverhalt auf seine strafrechtliche Relevanz hin zu überprüfen. Die Erforschungspflicht der Staatsanwaltschaft wird durch jede dienstlich erlangte Kenntnis über das Vorliegen von tatsächlichen Umständen begründet, aus denen sich ein Anfangsverdacht ergeben kann; dazu können bereits allgemein verbreitete Gerüchte gehören (Erb a.a.O. § 160 Rn. 17). Die Übermittlung des Schreibens an die Ermittlungsbehörde und die Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft, nämlich den Anfangsverdacht einer Straftat zu prüfen und dem Verfasser des Schreibens das Ergebnis der Prüfung anschließend in einem Bescheid mitzuteilen (zur Unbedenklichkeit dieser Vorgehensweise MüKoStPO/Peters, 2. Aufl. 2024, StPO § 152 Rn. 60), unterfallen somit den verfahrensgestaltenden Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, die der Kontrolle nach §§ 23 ff. EGGVG entzogen sind. Entsprechendes gilt für den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft.“

BayObLG – Antrag auf gerichtliche Entscheidung I, oder: Rechtsbehelf nach § 119a StPO vorrangig

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Zum Wochenbeginn dann zwei Entscheidungen des BayObLG zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Ich eröffne mit dem BayObLG, Beschl. v. 03.11.2025 –  204 VAs 389/25, dem folgenden Sachverhalt zugrunde liegt. Der Antragsteller befindet sich seit dem 03.12.2024 in Vollzug der Untersuchungshaft. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 31.01.2025 beantragte der damalige Beschuldigte beim AG festzustellen, dass § 148 StPO insoweit verletzt worden sei, als dass Verteidigertelefonate optisch überwacht und visuell aufgezeichnet und gespeichert wurden. Er trug hierzu vor, dass er am 18.12.2024 ein Telefonat mit seinem Verteidiger geführt habe und hierbei der Raum, in dem er das Telefonat führte, mittels einer Kamera optisch überwacht und die visuelle Aufzeichnung gespeichert worden sei. Das AG verwies das Verfahren an das BayObLG. Dieses hat das Verfahren an das AG zurückgegeben:

„Das Verfahren war an das Amtsgericht Aschaffenburg – Jugendschöffengericht – zurückzugeben, weil dieses für die Überprüfung der Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen optischen Überwachung des Verteidigertelefonats am 18.12.2024 gemäß § 119a Abs. 1 StPO berufen ist. Eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts nach den §§ 23 ff. EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 BayAGGVG ist nicht eröffnet.

Dem Antragsteller geht es vorliegend um die nachträgliche Überprüfung der Anordnung der Justizvollzugsanstalt E., dass auch Verteidigertelefonate zumindest optisch überwacht werden, was vorliegend am 18.12.2024 erfolgte.

1. Eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist wegen der Subsidiarität des Rechtswegs nach den §§ 23 ff. EGGVG gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG nicht gegeben.

a) Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist zwar auch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft (sogenannte Justizverwaltungsakte) eröffnet, § 23 Abs. 1 Satz 2 EGGVG, für welchen jedoch nach § 23 Abs. 3 EGGVG der zum 01.01.2010 geschaffene (BGBl. 2009 I 2274 (2276)) Rechtsbehelf nach § 119a StPO vorrangig ist.

Bei den behördlichen Entscheidungen nach § 119a Abs. 1 StPO kann es sich um Anordnungen oder Verfügungen handeln, die sich gegen einen bestimmten Betroffenen konkret richten, aber auch um generelle Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung, die über den individuellen Interessenbereich einzelner Inhaftierter hinausgehen und die Gesamtverhältnisse in der Justizvollzugsanstalt zur Gestaltung der Untersuchungshaft betreffen, wie z. B. Besuchszeitregelungen oder Hygienevorschriften (KG Berlin, Beschluss vom 27.06.2011 – 3 Ws 136/11 –, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2017 – 2 VAs 18/17 –, juris Rn. 8; OLG Hamburg BeckRS 2022, 21621; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 119a Rn. 3, 13; Gärtner in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 119a StPO Rn. 3; BeckOK StPO/Krauß, 56. Ed. 01.04.2025, StPO § 119a Rn. 3). § 119a StPO gilt damit auch für Allgemeinverfügungen, also abstrakt-generelle Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung (BeckOK StPO/Krauß, 56. Ed. 01.04.2025, StPO § 119a Rn. 3; BeckOK GVG/Köhnlein, 28. Ed. 15.08.2025, EGGVG § 23 Rn. 44; Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, EGGVG § 23 Rn. 170; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 119a Rn. 3; Schultheis, NStZ 2013, 87; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 119a Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 27.06.2011 – 3 Ws 136/11 –, juris).

b) Anders als nach früherer, bis 31.12.2009 geltender Rechtslage (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13.11.1979 – 5 ARs (VS) 18/79 –, BGHSt 29, 135-138, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.1997 – 2 VAs 8/97 –, juris Rn. 8) ist der subsidiäre (§ 23 Abs. 3 EGGVG) Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nach der gesetzlichen Neuregelung in § 119a StPO auch bei den Untersuchungshaftvollzug betreffenden abstrakt-generellen Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung, welche über den individuellen Interessenbereich einzelner Inhaftierter hinausgehen, nicht mehr gegeben (KG, Beschluss vom 27.06.2011 – 3 Ws 136/11 –, juris Rn. 2, eine Allgemeinverfügung betreffend – indes ohne weitere Erörterung; Gärtner in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 119a StPO Rn. 5; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 119a Rn. 10; Schultheis, NStZ 2013, 87, 91). Die Regelung des § 119a StPO gilt nach seiner allgemeinen Formulierung („behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug“) sowohl für die nach altem Recht von § 119 Abs. 3, 2. Alt., Abs. 6 StPO a.F. erfassten Anordnungen als auch für diejenigen Maßnahmen, die vor der Novellierung nur im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar waren (KG, Beschluss vom 27.06.2011 – 3 Ws 136/11 –, juris ; KK-StPO/Mayer, 9. Aufl. 2023, EGGVG § 23 Rn. 111; Schultheis, NStZ 2013, 87, 91). Die Ablösung des letztgenannten, als unangemessen aufwändig erachteten Rechtswegs durch eine „praxisgerechtere“ Lösung war auch ausdrückliches Ziel der Reform (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 31). Warum hier für Anordnungen in Form einer abstrakt-generellen Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung eine Ausnahme erfolgen soll, ist nicht ersichtlich (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2017 – 2 VAs 18/17 –, juris Rn. 8).

Der Begriff der Maßnahme in § 119a Abs. 1 Satz 1 StPO ist auch nicht anders auszulegen als in § 109 StVollzG, für den in ständiger Rechtspraxis davon ausgegangen wird, dass Allgemeinverfügungen (abstrakt-generelle Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung) des Anstaltsleiters als „Maßnahmen” im Sinne der Vorschrift statthafter Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2017 – 2 VAs 18/17 –, juris Rn. 10).

c) Soweit abweichend hiervon unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 04.10.2011 (OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2011 – III-1 VAs 42/11 –, juris) bei den Untersuchungshaftvollzug betreffenden abstrakt-generellen Regelungen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 119a StPO als unzulässig angesehen wird, da es sich bei diesen nicht um Angelegenheiten des U-Haft-Vollzuges handele (jetzt nur noch: Schmitt/Köhler/Schmitt, 68. Auflage 2025 § 119a Rn. 4), ist eine Vorlage nicht erforderlich.

Da das Oberlandesgericht Hamm sich in seinem Beschluss III-1 VAs 42/11 vom 04.10.2011 nicht mit der geänderten Rechtslage auseinandergesetzt hat und die Rechtsfrage dort nicht entscheidungserheblich war (der Antrag war bereits aus anderen Gründen unzulässig), ist davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht Hamm an seiner von der herrschenden Meinung abweichenden Auffassung künftig nicht festhalten wird (so schon OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2017 – 2 VAs 18/17 –, juris Rn. 12).

….“

OWi I: Akteneinsicht in eine elektronische Bußgeldakte, oder: Übersendung einer pdf-Datei mit Foto

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Und dann heute die erste Lieferung von OWi-Entscheidungen. Die erste der drei Entscheidungen kommt aus einem Bußgeldverfahren, die vom OLG Frankfurt am Main im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 08.09.2025 – 2 ORbs 95/25 – angesprochenen Fragen können aber auch im Strafverfahren Bedeutung erlangen. Denn nach Auffassung des OLG ist es nicht zu beanstanden, wenn auch in eine bei Gericht elektronisch geführte Akte, die Fotos enthält, Einsicht durch Übersendung einer pdf-Datei der Akte gewährt wird.

Mit der Rechtsbeschwerde hatte der Betroffene, der wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist, beanstandet, dass die in der Akte befindlichen Fahrerfotos nicht im jpg-, sondern im pdf-Format übermittelt worden seien. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde verworfen, in seiner Verwerfungsentscheidung aber die Grundsätze zur Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten erläutert. Das OLG führt aus:

„3. Der Senat nimmt die aufgeworfene Fragestellung zum Anlass, sich mit den Regelungen der Akteneinsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte grundsätzlich auseinanderzusetzen.

Die Akteneinsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte richtet sich zunächst nach den Regelungen der §§ 49 Abs. 1, 110c S. 1 OWiG, § 32f StPO. Hierbei sieht die auf Grundlage von § 32f Abs. 6 S. 1 StPO entstandene Strafakteneinsichtsverordnung (StrafAktEinV), die nach § 1 Abs. 2 Nr.1 auch für Bußgeldakten der Behörden gilt, vor, dass die Akteneinsicht durch Bereitstellung des Repräsentats zum Abruf (§ 2 Abs.1 S. 1 StrafAktEinV) oder durch Übersendung des Repräsentats über einen sicheren Übermittlungsweg erfolgt (§ 3 S. 1 StrafAktEinV). In Hessen wird regelmäßig von der zweiten Alternative Gebrauch gemacht und die Bußgeldakte über das besondere Anwaltspostfach an Verteidiger übermittelt.

Was das Repräsentat ist, regelt § 2 Abs. 2 S. 1 Bundesbußgeldaktenführungsverordnung (BBußAktFV) (vgl. auch zur gleichlautenden Regelung in § 9 Abs. 3 der hessischen Justiz-Informationstechnik-Verordnung (JustITV) für gerichtliche Akten): Inhalte der elektronischen Akte müssen jederzeit als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können; diese Dokumente bilden das Repräsentat.

Hintergrund der Umwandlung ist die Standardisierung und Vereinfachung der Gewährung von Akteneinsicht. Die Reduzierung auf ein Dateiformat erhöht die Kompatibilität unter den Systemen. Das PDF-Format hat sich im Rechts- und Geschäftsverkehr als kostenloser und allgemein anerkannter Standard durchgesetzt, der auf allen Computersystemen gelesen werden kann, ohne das ursprüngliche Erscheinungsbild zu verändern.

Soweit die Wiedergabe eines Inhalts im Repräsentat technisch nicht möglich ist, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen, § 2 Abs. 2 S. 3 BBußAktFV. Der Begriff der technischen Unmöglichkeit ist weit zu verstehen und umfasst auch Fälle, in denen bei der Übermittlung als PDF-Datei in dieser nicht sichtbare inhaltstragende Informationen der Ursprungsdatei nicht enthalten sind – beispielsweise bei Dateien eines Tabellenkalkulationsprogramms – oder sonst durch den Formattransfer Qualitätsverluste entstanden sind – beispielsweise bei Bilddateien von aufwendigen Bauzeichnungen (vgl. Referentenentwurf zur gleichlaufenden Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes, S. 16, Referentenentwurf zur BBußAktFV S. 10 beide über https://www.bmjv.de/ abrufbar).

Da das Repräsentat nur aus dem Akteninhalt gebildet wird, ist von entscheidender Bedeutung, welche Dateien überhaupt Bestandteil der Bußgeldakte sind. Gemäß § 3 Abs. 1 BBußAktFV gelten elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen als Teil der Bußgeldakte, wenn sie bewusst und dauerhaft darin gespeichert wurden. In Hessen ist dies in der Regel der Fall für Beweisfotos der Verkehrsordnungswidrigkeit. Diese werden als Bilddateien im Format JPG oder PNG in der Bußgeldakte gespeichert. Hingegen wird die unausgewertete Falldatei regelmäßig nicht zur Bußgeldakte genommen. Sie ist (digitales) Beweisstück, deren Einsichtsrecht sich nach § 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO richtet (vgl. hierzu OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4. März 2025 – 2 ORbs 233/24, BeckRS 2025, 6679, beck-online).

Wenn Bilddateien aus einer Bußgeldakte in ein PDF-Repräsentat umgewandelt werden, kann die Bildqualität ohne Qualitätsverlust erhalten bleiben. Bei der Einbettung einer Bilddatei in ein PDF-Dokument werden die Bildinformationen direkt und vollständig in die PDF-Datei integriert. Dies gewährleistet, dass die visuelle Information im Repräsentat exakt der Originaldatei entspricht. In diesem Fall ist ein gesonderter Hinweis nach § 2 Abs. 2 S. 3 BBußAktFV nicht erforderlich.

Wenn Einsicht in die Dateien der elektronischen Akte begehrt wird, welche nicht in das Repräsentat übernommen worden sind, ist dafür analog § 110c S. 1 OWiG, § 32f Abs. 1 S. 2 StPO ein begründeter Antrag erforderlich. Sofern die Einsicht nicht in den Diensträumen erfolgen soll – wie es regelmäßig der Fall sein dürfte -, besteht auch die Möglichkeit bei Darlegung eines berechtigten Interesses analog § 32f Abs. 2 S. 3 StPO eine digitale Kopie der Datei zur Verfügung zu stellen. Dazu stehen grundsätzlich die Möglichkeiten offen, welche die benannten Regelungen für die Übermittlung der PDF-Datei des Aktenrepräsentats vorsehen: Übermittlung eines Datenträgers (§ 6 StrafAktEinV), Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 3 StrafAktEinV) oder Bereitstellen der Datei zum Abruf (§ 2 StrafAktEinV).

Anzumerken ist, dass die Entscheidung der Bußgeldbehörde über die Form der Akteneinsicht nicht anfechtbar ist, §§ 110c S. 1 OWiG, §?32f Abs.?3 StPO. Vor diesem Hintergrund ist auch dagegen ein Antrag nach § 62 OWIG nicht statthaft.

Resümierend kann festgehalten werden, dass das beschriebene System der Akteneinsicht in die elektronische Bußgeldakte den verfassungsmäßigen Vorgaben zum Anspruch auf Informationsparität des Betroffenen in Ordnungswidrigkeitenverfahren folgt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 2 BvR 1167/20, NJW 2023, 2932).“

AE II: Akteneinsicht für einen Zeugenbeistand, oder: Wenn überhaupt, unter engen Voraussetzungen

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Celle, Beschl. v. 05.08.2025 – 2 Ws 203/25. Gestritten wird um die Gewährung von Akteneinsicht für einen Zeugenbeistand.

Dem Angeklagten G. wird in dem Verfahren, in dem seit April 2025 die Hauptverhandlung läuft, Bestechlichkeit, Verletzung des Dienstgeheimnisses und Strafvereitelung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Staatsanwalt in der Zentralstelle für Betäubungsmittelstrafsachen der StA Hannover zur Last gelegt. Dem Angeklagten M.-F. wird Beihilfe zur Bestechung zur Last gelegt.

Die Beschwerdeführer sind als Zeugen für künftige Hauptverhandlungstermine geladen. Die Beschwerdeführer F. und G. sind Kriminalhauptkommissare beim LKA Niedersachsen, der Beschwerdeführer T. ist dort Beschäftigter. Im Tatzeitraum waren sie an Rauschgiftermittlungen beteiligt.

Der Zeugenbeistand hat die Vertretung der drei Beschwerdeführer angezeigt und beantragt, ihm vor den Vernehmungen Einsicht in die Anklageschrift, den Haftbefehl sowie die sie betreffenden Aktenbestandteile zu gewähren. Die Vorsitzende der Strafkammer hat den Antrag abgelehnt. Gegen ihre Entscheidung richtet sich die Beschwerde, die beim OLG keinen Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist unbegründet. Die Vorsitzende hat eine – auch nur teilweise – Akteneinsicht für den Zeugenbeistand zu Recht abgelehnt.

1. Die Gewährung von Akteneinsicht für einen Zeugenbeistand richtet sich nach allgemeiner Auffassung nach § 475 StPO (BGH, Beschluss vom 4. März 2010 – StB 46/09 -, Rn. 8, juris; OLG Düsseldorf Beschl. v. 21.5.2002 – VI 9/01, beck-online; KG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – (1) 2 BJs 58/06 – 2 (2/08) -, Rn. 5, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 1 Ws 228/09 -, Rn. 13, juris). Voraussetzung für die Erteilung – vollständiger oder teilweiser – Akteneinsicht ist deshalb ein berechtigtes Interesse des Antragstellers. Den Grund und den Umfang seines Interesses muss der Antragsteller schlüssig und einzelfallbezogen darlegen, um dem Gericht die erforderliche Prüfung und die Abwägung mit schutzwürdigen Interessen der davon Betroffenen zu ermöglichen (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 475 Rn. 4; MüKoStPO/Singelnstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 475 Rn. 17 f.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Mai 2021 – 203 VAs 82/21 -, Rn. 9, juris).

a) Allein die Stellung als Zeuge bzw. Zeugenbeistand reicht für die Annahme eines berechtigten Interesses nicht aus (BGH a. a. O.; OLG Düsseldorf a. a. O.). Entgegen dem Beschwerdevorbringen läuft das Institut des Zeugenbeistandes gemäß § 68b StPO ohne Akteneinsicht nicht „ins Leere“. Vielmehr kann der Zeugenbeistand wesentliche Aufgaben und Befugnisse auch ohne Aktenkenntnis ausüben. Dazu gehört neben der Beratung von Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten etwa die Anwesenheit während der Vernehmung, die Beanstandung bloßstellender, suggestiver, sachfremder und bereits gestellter Fragen sowie etwaiger Verstöße gegen die Grundregeln der Vernehmung gemäß § 69 StPO, das Hinwirken auf eine richtige Protokollierung, im Einzelfall auch auf einen eventuellen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie das Ausräumen offensichtlicher Missverständnisse (Klengel/Müller, NJW 2011, 23 f.). Diese Befugnisse gewährleisten auch ohne Aktenkenntnis die Verfahrensrechte des Zeugen auf ein faires Verfahren (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974 – 2 BvR 747/73 -, BVerfGE 38, 105).

b) Die zur Begründung des Antrages angeführte Kommentarliteratur lässt die bloße Zeugeneigenschaft für die Gewährung von Akteneinsicht ebenfalls nicht ausreichen. Danach soll ein berechtigtes Interesse in besonderen Fällen vorliegen, in denen tatsächlich oder rechtlich schwierige Fragen zu klären sind, der Zeuge zur zutreffenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht in der Lage ist oder seine persönliche Sicherheit gefährdet ist (KK-StPO/Bader StPO vor § 48 Rn. 18a; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl. 2023, StPO § 68b Rn. 33) und der Zeuge sein berechtigtes Interesse darlegt (Bertheau/Ignor in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2017, § 68b Rn. 5). Der Senat muss nicht entscheiden, ob er dieser Fallgruppenbildung in jeder Hinsicht folgt, denn auch diese Voraussetzungen liegen jedenfalls nicht vor.

Soweit mit der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Zeugen und ihr Beistand ohne die Akteneinsicht „gewissermaßen orientierungslos“ wären, trifft dies im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zu. Zum einen hat die Strafkammervorsitzende bereits in Aussicht gestellt, die Zeugen kurz vor ihren Vernehmungen darüber zu unterrichten, worauf sie sich vorzubereiten haben. Zum anderen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer als Angehörige des Landeskriminalamtes über den Gegenstand des Verfahrens zumindest in Grundzügen aufgrund der öffentlichen Berichterstattung unterrichtet sind. Der Zeugenbeistand selbst hat sich im Übrigen – worauf der Verteidiger Rechtsanwalt R. zutreffend hingewiesen hat – bereits am ersten Hauptverhandlungstermin in einem Fernsehinterview gegenüber dem N. R. zu dem Verfahren geäußert. In einem Interview mit der H. A. Zeitung hat er zudem Stellung dazu bezogen, wie er sich als aktiver Bundesrichter oder Behördenleiter der Staatsanwaltschaft in einem mit den Anklagevorwürfen in Zusammenhang stehenden Verfahren positioniert hätte. Damit ist die Behauptung einer fehlenden Orientierung über das Verfahren nicht zu vereinbaren.

Auch das Vorbringen, wonach der Angeklagte G. Angehörige des Landeskriminalamtes, „namentlich“ die Beschwerdeführer, des Geheimnisverrates bezichtigt habe, begründet kein berechtigtes Interesse an einer Akteneinsicht. Ungeachtet der bloß rudimentären Darlegung dieses Gesichtspunktes in der Antrags- und Beschwerdebegründung können die Beschwerdeführer ihre damit zusammenhängenden Rechte auch ohne Akteneinsicht ausüben. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführer dienstliche Geheimnisse verraten hätten, ist weder tatsächlich noch rechtlich schwierig. In Anbetracht ihrer beruflichen Stellung liegt es fern, dass sie nicht in der Lage wären, diesen Vorwurf zu erfassen und bei eventuellen Fragen dazu über die Ausübung ihres Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO zu entscheiden. Ausgangspunkt für ihre diesbezüglichen Entscheidungen sind jeweils die konkret gestellten Fragen und das Wissen des Zeugen selbst, für das es nicht auf die Aktenkenntnis ankommt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.5.2002 – VI 9/01, beck-online; KG, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – (1) 2 BJs 58/06 – 2 (22/07) -, Rn. 5, juris).

Die Position der Beschwerdeführer ist nicht mit der eines Beschuldigten vergleichbar, der sich gegen die von den Ermittlungsbehörden erhobenen Vorwürfen verteidigen muss. Die sie betreffenden Behauptungen wurden vonseiten des Angeklagten G. erhoben, das Verfahren richtet sich aber nicht gegen sie als Mitbeschuldigte. Anders als im Fall eines Beschuldigten wurden die Verfahrensakten daher nicht geführt, um sie betreffende Entscheidungen vorzubereiten und einen Vorwurf ihnen gegenüber berechenbar zu machen (dazu MüKoStPO/Kölbel/Ibold, 2. Aufl. 2024, StPO § 160 Rn. 48). Als Zeugen haben sich die Beschwerdeführer in diesem Verfahren gerade nicht zu verteidigen. Ihre Aufgabe beschränkt sich vielmehr auf die wahrheitsgemäße Bekundung von Tatsachen innerhalb des Beweisthemas, für die sie keine Bewertung des Akteninhalts vornehmen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.; KG, a. a. O.).

c) Ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführer folgt auch nicht daraus, dass die Zeugen F. und G. selbst in dienstlicher Tätigkeit – indes in anderen Ursprungsverfahren – Aktenbestandteile angefertigt haben und dienstlich zur Vorbereitung auf die Aussagen verpflichtet sind. Denn eine solche Vorbereitungspflicht besteht nur für Unterlagen, die ihnen bereits ohne weiteres zugänglich sind (Wolters/Ruß in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 161 StGB, Rn. 7). Sie begründet deshalb kein subjektives Recht auf Zugänglichmachung der Informationen.

d) Im Übrigen hat der Senat eine vollständige Durchsicht derjenigen Aktenteile vorgenommen, welche die Beschwerdeführer betreffen. Auch diese Prüfung hat kein rechtlich geschütztes Interesse der Zeugen im Sinne des § 475 Abs. 1 StPO ergeben, wobei der Senat von näheren Ausführungen in entsprechender Anwendung von § 480 Abs. 3 Satz 4 StPO absieht.

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