Im zweiten Posting geht es dann noch einmal um Auslagen des Pflichtverteidigers, und zwar um die Kosten für die Anschaffung externer Festplatten.
Dazu hat das LG Kassel im LG Kassel, Beschl. v. 05.02.2026 – 3610 Js 11879/25 – 10 Ks – kurz und zackig Stellung genommen. „Kurz und zackig“ deshalb, weil das LG nur ausgeführt hat:
„Die Kosten für eine externe Festplatte zum Zwecke des Empfangs bzw. der Einsichtnahme der verfahrensgegenständlichen Daten sind erforderliche Auslagen des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt pp. im Sinne von § 46 Abs. 1 RVG (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 27.12.23 – Az. 3 St 2 BJs 4/21).“
Nun, mehr ist dazu ja nun auch wirklich nicht zu sagen 🙂 . Die Entscheidung des OLG Jena hatte ich hier übrigens auch vorgestellt. Siehe dazu: Anschaffung von Festplatten im Umfangsverfahren, oder: Wer trägt die Anschaffungskosten? Und den OLG Jena, Beschl. v. 27.12.2023 – 3 St 2 BJs 4/21 – hatte ich hier natürlich auch 🙂 .

