In die heute beginnende 8. KW. starte ich mit zwei StPO-Entscheidungen, beide betreffen Ablehnungsfragen (§§ 24 ff. StPO).
Den Opener mache ich mit dem BGH Beschl. v. 09.12.2025 – 6 StR 331/25. Das LG hat die Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt. Die dagegen gerichteten Revision eines Nebenklägers hatte keinen Erfolg.
Der Nebenkläger hatte eine Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO i.V.m. mit § 397 Abs. 1, § 24 Abs. 2 StPO gerügt. Im Kern geht es um die Frage, ob der „richtige“ gemeinschaftliche Nebenkläger gem. § 397b StPO beigeordnet worden ist. Die Nebenkläger hatten sich auf einen Rechtsanwalt „geeinigt“, die Vorsitzende hat dann einen anderen Rechtsanwalt bestellt, das dieser am Gerichtsort ansässig sei und nicht – wie der vorgschlagene Rechtsanwalt – eine Anreise von 150 Kilometern und damit mindestens 90 Minuten An- und Abreise für jeden Sitzungstag zu bewältigen habe, was Kosten verursache und zeitliche Unwägbarkeiten mit sich bringe.
Hiergegen hatte der Rechtsanwalt, auf den man sich geeinigt hatte „sofortige Beschwerde“ eingelegt und geltend gemacht, dass er der „Anwalt des Vertrauens“ der Nebenkläger sei. Auf die Beschwerde hat das OLG den angefochtenen Beschluss aufgehoben und den anderen Rechtsanwalt als gemeinschaftlichen Nebenklägervertreter bestellt. Die Auswahlentscheidung der Vorsitzenden sei ermessensfehlerhaft. In der gegebenen Konstellation sei deren Ermessen „auf Null reduziert“ gewesen. Hieran anknüpfend lehnten die Nebenkläger die Vorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und bezogen sich zur Begründung auf den Beschluss des OLG. Das LG hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Insbesondere begründe die „unrichtige Gewichtung des Kriteriums der Ortsnähe“ keinen das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Grund.
Der BGH hat das in der Revision „gehalten“. „Ergänzend“ (?) hat er zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt:
Zunächst hat er die Rüge als unzulässig angesehen, insoweit bitte selbst lesen. Dazu reicht „mein“ Leitsatz:
Die Verfahrensrüge einer Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 24 StPO setzt insbesondere die Mitteilung der Tatsachen voraus, die für die Prüfung von Bedeutung sind, ob der Befangenheitsantrag rechtzeitig im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt wurde.
Zur Sache führt der BGH dann aus:
„Die Rüge wäre auch unbegründet.
aa) Misstrauen im Hinblick auf die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2004 – 1 StR 574/03, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 14; vom 17. Juni 2015 – 2 StR 228/14, NJW 2015, 2986, jeweils mwN; Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372, 2373). Diese Besorgnis lässt sich grundsätzlich nicht schon allein mit einer fehlerhaften Sachbehandlung begründen. Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar, sondern nur dann, wenn die Entscheidungen unvertretbar sind oder den Anschein der Willkür erwecken. (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 – 2 StR 84/07, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 19 mwN).
bb) Das Revisionsvorbringen zeigt eine unvertretbare oder gar willkürliche Auswahlentscheidung nicht auf.
(1) Ordnet der Vorsitzende eine Bündelung der Nebenklagevertretung gemäß § 397b StPO an, hat die Auswahl des anwaltlichen Vertreters nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere etwaig widerstreitender Interessen, zu erfolgen (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 39; Endler, Die Doppelstellung des Opferzeugen, 2019, S. 130 ff.). Die Ermessensentscheidung hat insbesondere den Gesetzeszweck, eine zügigere und effektivere Durchführung der Hauptverhandlung bei Beteiligung mehrerer Nebenkläger zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 38; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 397b Rn. 1), umzusetzen. Sachliche Auswahlkriterien können Verhinderungen infolge von Terminkollisionen des vorgeschlagenen Nebenklagevertreters sein (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 40), der Zeitpunkt des Bestellungs- und Beiordnungsantrags, die Ortsnähe des Kanzleisitzes zum Gerichtsort, der Wille der (Mehrheit der) Nebenkläger oder der Aspekt der Kostenersparnis, um die Chancen einer Resozialisierung des Angeklagten zu wahren, die mit der Auferlegung der Kosten zahlreicher, zum Gerichtsort anreisender Nebenklägervertreter gemindert sein kann (vgl. BT-Drucks 19/14747, S. 38; MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 397b Rn. 14).
(2) Gemessen hieran liegt eine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorsitzende fern. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäß unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen ausgeübt. Dabei hat sie ausdrücklich auch das geltend gemachte Vertrauensverhältnis der Nebenkläger zu Rechtsanwalt L. bedacht. Diesem musste sie – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – kein bestimmendes, widerstreitende Interessen stets zurückdrängendes Gewicht beimessen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2024, 290, 291; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 2 Ws 94/20; HK-GS/Rössner, 5. Aufl., StPO § 397b Rn. 8; KK-StPO/Allgayer, 9. Aufl., § 397b Rn. 13; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 397b Rn. 8; MüKo-StPO/Valerius, aaO., Rn. 15; Schork, NJW 2020, 1, 5). Weder der Gesetzeswortlaut noch das Ergebnis einer systematischen Betrachtung zeigen auf, dass ein bestehendes Vertrauensverhältnis in jedem Einzelfall stets besonderes Gewicht oder gar Vorrang hat (aA vgl. OLG Celle, StraFo 2020, 471, 472; BeckOK-StPO/Weiner, 57. Edition StPO § 397b Rn. 22; Stadtbäumer, Die Gruppenvertretung der Nebenklage im Strafrecht, 2023, S. 124; wohl auch NK-StPO/Putzke, § 397b Rn. 24).
Hieran ändert auch der Verweis nach § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO auf § 142 Abs. 5 Satz 1 und 3 StPO nichts. Danach ist ein von dem Beschuldigten benannter Rechtsanwalt als Verteidiger zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Dementgegen enthält § 397b StPO – anders als etwa § 144 Abs. 2 Satz 2 und § 406g Abs. 3 Satz 4 StPO – einen solchen Verweis aber gerade nicht; hieraus kann eine mit dem Recht der notwendigen Verteidigung gleichrangige Bedeutung der Anwaltswahl für den Nebenkläger mithin nicht hergeleitet werden.
Dieser Entkoppelung vom Recht der notwendigen Verteidigung und von den Maßgaben des § 397a Abs. 1 StPO liegt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde. Während dem Nebenkläger grundsätzlich sämtliche sonstigen prozessualen Teilhaberechte (vgl. § 397 StPO) auch bei der Bündelung der Nebenklagevertretung im Erkenntnisverfahren zur Verfügung stehen, wurde „schonend“ allein in seine prozessuale Befugnis eingegriffen, einen Rechtsanwalt zum Zwecke der Nebenklagevertretung frei zu wählen (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 38 f.). Dies belegt auch die in § 397b Abs. 2 Satz 2 StPO enthaltene Regelung. Diese ermöglicht die Aufhebung zuvor erfolgter Beiordnungen nach § 397a Abs. 1 StPO und damit zugleich einen Eingriff in bereits entstandene Vertrauensbeziehungen. Bei der Auswahl des gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters kann dem ansonsten regelmäßig rechtlich geschützten Interesse des Nebenklägers an der Auswahl des anwaltlichen Beistands seines Vertrauens keine bestimmende Bedeutung mehr zukommen. Ansonsten würden diese Regelungszwecke, insbesondere die zeit- und ressourcenschonende Durchführung der Hauptverhandlung regelmäßig nicht verwirklicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2000 – 2 Ws 94/20; MüKo-StPO/Valerius, aaO, Rn. 14).“
So weit ersichtlich die erste Entscheidung des BGH zum relativ neuen § 397b StPO. Die Entscheidung liegt auf der Linie der OLG-Rechtsprechung zur Auswahl des gemeinschaftlichen Nebenklägervertreters, wonach ein bestehendes Vertrauensverhältnis nicht in jedem Einzelfall stets besonderes Gewicht oder gar Vorrang hat für die Auswahl des gemeinschaftlichen Nebenklägervertreters.
Ob das Verhalten/die Entscheidung der Vorsitzenden nun besonders geschickt war, steht auf einem anderen Blatt. Denn warum bestellt man nicht den Rechtsanwalt zum gemeinschaftlichen Nebenklägervertreter, auf den sich die Nebenkläger geeinigt haben? Das von der Vorsitzenden u.a. verwendete Kostenargument – mal wieder – darf da keine Rolle spielen. Und: Der Rechtsanwalt, auf den man sich geeinigt hatte, war bereit, die (weiten) Anfahrten auf sich zu nehmen. Wo ist/war also das Problem? Aber das reicht eben nicht nicht, um von einer willkürlichen Entscheidung der Vorsitzenden auszugehen.

