Kategoriearchiv: Urteil

Strafe I: Doppelverwertungsverbot bei BtMG-Verstoß, oder: Dienstrechtliche Folgen beim Berufssoldat

Bild von Dmitry Abramov auf Pixabay

Ich habe seit längerem keine Entscheidungen zur Strafzumessung mehr vorgestellt. Das hole ich heute nach.

Den Opener mache ich mit zwei BGH-Beschlüssen. Nichts Neues, aber man muss/kann man wieder darauf hinweisen. Es handelt sich um folgende Beschlüsse:

Zunächst habe ich den BGH, Beschl. v. – 2 StR 314/25 – zur Strafzumessung bei BtM-Delikten, in dem der BGH aber nur “ Du, du“ gemacht hat, und zwar:

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit das Landgericht bei der Strafrahmenwahl zulasten des Angeklagten darauf abgestellt hat, dass „[s]ämtliche Betäubungsmittel […] in den Verkehr gelangt“ sind, liegt darin zwar ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 444/21, NStZ-RR 2022, 185, und vom – 2 StR 386/24, Rn. 4). Der Senat schließt jedoch angesichts der gewichtigen weiteren Strafschärfungsgründe aus, dass der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht.“

Und als zweiten Beschluss stelle ich den BGH, Beschl. v. 02.07.2025 – 4 StR 179/25 – vor. Der ist in einem Verfahren ergangen, in dem das LG den Angeklagten, der als Berufssoldat tätig ist, wegen Totschlags in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt hatte. Da hatte die Revision des Angeklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen Erfolg:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten war dieser „seit 2021 als Berufssoldat bei der Bundeswehr“. Nach § 48 Satz 1 Nr. 2 SG verliert ein Berufssoldat seine Rechtsstellung, wenn er – wie hier der Angeklagte – von einem deutschen Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Derartige dienstrechtliche Folgen einer Verurteilung, die mit dem Verlust der wirtschaftlichen und der beruflichen Grundlagen einhergehen können (§ 49 Abs. 3 SG), bilden einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, den zu erwägen das Landgericht gehalten gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2023 – 4 StR 368/22, NStZ 2024, 503 Rn. 10; vom 4. August 2015 – 3 StR 265/15 Rn. 9 mwN).

Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil (§ 337 StPO). Der Senat kann trotz der maßvollen Strafe und der nur kurzen bisherigen Dauer des Soldatenverhältnisses des Angeklagten nicht gänzlich ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn es diese Auswirkung der Tat auf den Angeklagten bei seiner Strafzumessung in den Blick genommen hätte. …..“

 

 

StPO III: Einkopieren von Lichtbildern oder Skizzen, oder: BGH rügt als „zumindest … untunlich“

© Dan Race Fotolia .com

Und dann habe ich noch etwas zu Urteilsgründen, und zwar den BGH, Beschl. v. 15.07.2025 – 5 StR 319/25, der in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG ergangen ist. Da waren Lichtbilder und/oder Skizzen in die Urteilsgründe einkopiert worden. Das rügt der BGH als „zumindest …. untunlich“:

„Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Einkopieren von Lichtbildern oder handschriftlichen Skizzen in die Urteilsgründe erweist sich regelmäßig zumindest als untunlich und kann rechtsfehlerhaft sein; denn in den schriftlichen Urteilsgründen bedarf es einer textlichen Würdigung der erhobenen Beweise (, NStZ 2024, 185 mwN). Vom Gesetz vorgesehen ist lediglich der Verweis auf Lichtbilder wegen deren Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Auf einem etwaigen Rechtsfehler insoweit würde das Urteil aber nicht beruhen, weil auch ohne Ablichtungen sowohl die Sachverhaltsdarstellung als auch die Beweiswürdigung nachvollziehbar und lückenfrei sind (vgl. BGH aaO).

…“

StPO II: Verlesung verschrifteter Gesprächsmitschnitte, oder: Unvollständige Würdigung in den Gründen?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Im zweiten Posting habe ich dann hier den BGH, Beschl. v. 14.05.2025 – 1 StR 410/24 – der sich zum Urkundsbeweis äußert.

Das LG hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Körperverletzung, und der Körperverletzung in zwei weiteren Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Bedrohung, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen die gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die mit einer Verfahrensbeanstandung teilweise Erfolg hatte.:

„1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts vollzog der Angeklagte am 27. Juni 2023 mit der Zeugin K., mit der er bis Mai 2023 eine Beziehung geführt hatte, vor 15.00 Uhr in deren Wohnung den vaginalen Geschlechtsverkehr. Anschließend befriedigte die Zeugin den Angeklagten oral und schluckte dessen Ejakulat. Mit all dem war K. nicht ausschließbar einverstanden.

b) Nach 19.00 Uhr an demselben Tag stellte die Zeugin K. zusammen mit der Zeugin H. , der neuen Freundin des Angeklagten, diesen in deren Wohnung u.a. deswegen zur Rede, weil er bereits seit Mai 2023 mit H. geschlechtlich verkehrte. K. zeichnete die Auseinandersetzung heimlich mit ihrem Mobiltelefon auf. Davon, dass der Angeklagte während des Streits K. mit der flachen Hand für diese schmerzhaft ins Gesicht schlug, hat sich das Landgericht nicht zu überzeugen vermocht.

c) Am 17. September 2023 vollzog der Angeklagte mit der Zeugin H. den Geschlechtsverkehr ab 5.16 Uhr in deren Wohnung. Dabei schlug und beleidigte der Angeklagte H. mehrfach über einen Zeitraum von mindestens 33 Minuten; die Zeugin schrie, er solle aufhören, sie habe Schmerzen „da unten“.

d) Dies wiederholte sich gegen 20.20 Uhr über eine Zeitspanne von mindestens 16 Minuten. In beiden Fällen war die Zeugin H., die das Geschehen mit ihrem Mobiltelefon aufzeichnete, mit allem nicht ausschließbar einverstanden.

e) Am 19. September 2023 begab sich die Zeugin H. mit dem Zeugen R., ihrem Lebenspartner bis April 2023, und dem Zeugen T. gegen Mitternacht zu ihrer Wohnung, in welcher der Angeklagte ihre beiden Kinder hütete. H. sagte dem Angeklagten, ihre Beziehung sei beendet, er solle gehen. Vor dem Wohnhaus traf der Angeklagte auf R., der H. für den Fall begleitet hatte, dass der Angeklagte wegen des Endes der Beziehung Streit suchen würde. Die beiden Männer kämpften gegeneinander, wobei R. Schmerzen an der linken Kieferseite erlitt. Weiteres hat das Landgericht nicht aufzuklären vermocht, insbesondere nicht, wer anfing, sodass der Angeklagte nicht ausschließbar aus Notwehr handelte, und ebenso wenig, ob er der Zeugin H. drohte.

2. Bezüglich der Fälle 2. a) und b) kann der zulässig erhobenen Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) der Erfolg nicht versagt werden. Im Übrigen ist die Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet.

a) Mit einer Verfahrensbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass eine verlesene Urkunde oder Erklärung unvollständig oder unrichtig im Urteil gewürdigt worden sei, wenn der Nachweis ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung geführt werden kann (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 23. Oktober 2024 – 2 StR 471/23 Rn. 23 und vom 19. Mai 2021 – 1 StR 442/20, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 53 Rn. 21; jeweils mwN). Dies ist hier der Fall, weil mit der Verlesung (§ 249 Abs. 1 StPO) des verschrifteten Mitschnitts vom 27. Juni 2023 auch der Satz „Aber sie hat gesagt, sie will nicht, das bedeutet, sie will nicht und ich habe gemacht.“ zum Inbegriff der Verhandlung geworden ist. Das Landgericht hat diese Äußerung des Angeklagten aber nicht erörtert, obwohl sie im Zusammenhang mit dem unmittelbar zuvor von der Zeugin K. offensichtlich erhobenen Vorwurf der Vergewaltigung als Eingeständnis zu werten sein könnte und sich eine Auseinandersetzung hiermit aufgedrängt hat. Insgesamt fehlt es an einer Auswertung der zugehörigen Passage zum Sexualverkehr. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht hat aufzuklären, worauf sich der in Rede stehende Satz tatsächlich bezieht und wie er unter Auslegung des Kontextes zu verstehen ist.

Dieser Rechtsfehler wirkt sich auch auf den Vorwurf unter Ziffer 2 der Anklageschrift aus, weil es infolge des Verfahrensfehlers insgesamt der erneuten Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin K. und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage unter vollständiger Auswertung der Audiodatei bedarf. Auf die beiden weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen, insbesondere die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte den Mitschnitt in Augenschein nehmen müssen, kommt es damit nicht mehr an. Indes wird im zweiten Rechtsgang aufzuklären sein, ob das Aufzeichnen des Privatgesprächs dem Straftatbestand des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterfällt, und gegebenenfalls zu beurteilen sein, was hieraus für die Glaubwürdigkeit der Zeugin unter Beachtung etwaiger prozessualer Konsequenzen folgt.

b) Bezüglich der Fälle unter Ziffern 3 und 4 der Anklageschrift versagen die Inbegriffs- und Sachrüge, letztere auch bezüglich der Ziffer 5.

aa) Der Einwand der Staatsanwaltschaft, auf den beiden Mitschnitten sei zu hören gewesen, dass die Zeugin H. während des Beischlafs geweint habe, ist im Revisionsverfahren unbehelflich. Über das Ergebnis eines Augenscheins hat allein das Tatgericht zu befinden. Eine Überprüfung ist dem Revisionsgericht auch bei einer entsprechenden Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) wegen des Rekonstruktionsverbots entzogen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 1 StR 293/24 Rn. 11 mwN; zu Lichtbildern vgl. indes BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 – 3 StR 318/21 Rn. 4). Entsprechendes gilt erst recht für etwaige Äußerungen des Angeklagten oder der Zeugin H. auf Vorhalt der beiden Audiodateien.

Angesichts der Aussage der Zeugin H. in der Hauptverhandlung, der Angeklagte habe nie gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr ausgeübt, und mangels durchgreifender Anhaltspunkte dafür, dass H. aus Furcht vor dem Angeklagten dabei gelogen hat, hat sich eine weitergehende Erörterung des Inhalts der verschrifteten und verlesenen (§ 249 Abs. 1 StPO) Audiodateien nicht aufgedrängt. Das Tatgericht ist nicht gehalten, in den Urteilsgründen auf jedes Vorbringen einzugehen und jeden erhobenen Beweis zu behandeln. Bleibt ein Beweismittel unerwähnt, ist hieraus nicht zu schließen, dass es übersehen worden ist; denn die Darstellung der Beweiswürdigung im Urteil dient nicht dazu, für alle Sachverhaltsfeststellungen einen Beleg zu erbringen oder mitzuteilen, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben worden sind. Entscheidend ist, ob der betreffende Umstand nach der zum Zeitpunkt der Urteilsfindung gegebenen Beweislage erörterungsbedürftig gewesen ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2025 – 4 StR 375/24 Rn. 8 und vom 16. Mai 2024 – 3 StR 112/23 Rn. 59; jeweils mwN).“

Revision II: Ausreichende Revisionsbegründung, oder: Sach-/Verfahrensrüge, Urkunden, Übermüdung u.a.

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

An einem Rechtsmitteltag dürfen natürlich Entscheidungen zur Begründung der Revision nicht fehlen. Da hat sich einiges angesammelt, und zwar:

Aus der Revisionsbegründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen einer Verletzung des materiellen Rechts angefochten wird. Nicht unbedingt erforderlich ist, dass die Rüge als Sachrüge bezeichnet wird. Es genügt, wenn sich das Begehren auf Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht aus dem Zusammenhang des Vorbringens ergibt. Das bloße Ersuchen, das angegriffene Urteil „auf rechtliche Fehler hin“ zu überprüfen, stellt demgegenüber keine auslegungsfähige Revisionsbegründung dar. Das gilt auch für die lediglich enthaltene Erklärung, dass „um Überprüfung des Urteils […] auf rechtliche Fehler hin im Rahmen der Revision ersucht“ wird.

1. Auf dem Unterlassen der Bescheidung eines Widerspruchs gegen das Selbstleseverfahren kann ein Urteil regelmäßig nicht beruhen, weil dieses Verfahren eine gleichwertige Alternative zum Verlesen einer Urkunde ist. Anderes kann lediglich dann gelten, wenn sich gerade die besondere Form der Urkundeneinführung auswirkt und dieses Defizit auch nicht kompensiert worden ist.

2. Für die Zulässigkeit der Rüge, die Aussage eines Zeugen sei angesichts des in der Hauptverhandlung erhobenen Widerspruchs nicht verwertbar, soweit diese Aussage Erkenntnisse – unter anderem aus einer Telekommunikationsüberwachung – zum Gegenstand habe, müssen nicht nur die von beanstandeten Beschlüsse, auf denen die TKÜ beruht, sondern auch die der Verdachtslage zugrundeliegenden Verfahrenstatsachen vollständig vortragen.

Eine unzulässige Beeinträchtigung der Willensentschließung und Willensbetätigung eines Beschuldigten durch Ermüdung ist in der Regel nicht schon dadurch dargetan, dass nachträglich und nicht bereits während der Vernehmung geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe zuvor trotz dazu gegebener Möglichkeit keinen Schlaf gefunden. Dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner richterlichen Vernehmung müde war, stünde seiner Vernehmung nämlich nicht entgegen, wenn er sich in einem psychischen Zustand befunden hat, der es ihm ermöglichte, der Vernehmung in freier Willensentschließung zu folgen.

1. Behauptet die Revision, das Gericht habe seine Überzeugung zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auch auf Tatsachen gegründet, die nicht auf den Angaben des Angeklagten beruhen, erweisen sich die Rügen der Verletzung von § 261 StPO und der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unzulässig, wenn die Revision verschweigt, dass auch Zeugen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten vernommen worden sind. Der Beschwerdeführer darf in seinem Revisionsvorbringen ihm nachteilige Verfahrenstatsachen nicht übergehen.

2. Behauptet die Revision, das Gericht habe seine Überzeugung zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auch auf Tatsachen gegründet, die nicht auf den Angaben des Angeklagten beruhen und verweist dazu auf eine mangelnde Wiedergabe des Inhalts der Angaben des Angeklagten im Hauptverhandlungsprotokoll, kann dies keinen Verstoß gegen § 261 StPO begründen. Die Vernehmung eines Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache nach § 243 Abs. 2 S. 2, Abs. 5 S. 2 StPO erfolgt grundsätzlich mündlich. Das Protokoll der Hauptverhandlung muss nach § 273 Abs. 1 S. 1 StPO als wesentliche Verfahrensförmlichkeit nur den Umstand dokumentieren, dass sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat, nicht jedoch den Inhalt der Vernehmung des Angeklagten. Das Hauptverhandlungsprotokoll gibt daher außerhalb einer Anordnung der vollständigen Niederschreibung nach § 273 Abs. 3 StPO keine Auskunft über den Inhalt von Beweiserhebungen. Es enthält keine inhaltliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten. Auch Vorhalte und Nachfragen sind nicht protokollierungspflichtig.

3. Beanstandet der Angeklagte, der Tatrichter habe entgegen § 261 StPO seine Einlassung nur unzureichend oder unzutreffend berücksichtigt, kann diese Rüge nicht durchgreifen, weil ihr das Rekonstruktionsverbot der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren entgegensteht.

4. Eine Aufklärungsrüge kann nicht erfolgreich auf die Behauptung gestützt werden, ein Angeklagter habe sich in der Hauptverhandlung anders als im Urteil festgestellt eingelassen, der Tatrichter habe bei der Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse bestimmte, sich aufdrängende Vorhalte nicht gemacht oder bestimmte Fragen nicht gestellt. Eine derartige Rekonstruktion der Beweisaufnahme ist unzulässig.

Kipo I: Besitz kinder-/jugendpornografischer Inhalte, oder: Feststellungen, Strafzumessung, Tateinheit

Bild von Kurious auf Pixabay

Ich stelle heute dann Entscheidungen zu sog. KiPo-Verfahren vor, und zwar einmal KG und zweimal LG.

Und ich starte mit dem KG, Beschl. v. 23.06.2025 – 3 ORs 28/25 – u.a. zum Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Inhalte nach §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3 StGB. Das AG hat den Angeklagten zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Nach den vom AG  getroffenen Feststellungen wurden am 22.062022 anlässlich einer Vernehmung des Angeklagten auf dessen Mobiltelefon zwei Bilddateien und zwei Videodateien – jeweils mit entsprechend inkriminierten kinderpornografischen Inhalten – sichergestellt. Daneben verwahrte der Angeklagte am 06.102022 in seiner Wohnung auf einem Notebook und einem Tablet-PC nebst Speicherkarte drei kinderpornografische Bilddateien und eine jugendpornografische Bilddatei. Zum Schuldspruch hat das Amtsgericht ausgeführt, dieser stehe nach der geständigen Einlassung des Angeklagten fest; das Gericht habe keinerlei Anlass zu Zweifeln an diesen Angaben.

Dagegen die Revision des Angeklagten, die beim KG Erfolg hat. Dem gefällt u.a. die Feststellungen des AG nicht:

„1. Bereits die getroffenen Feststellungen erweisen sich als lückenhaft.

Um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Angeklagter die Straftatbestände von § 184b Abs. 3 StGB oder 184c Abs. 3 StGB erfüllt hat, bedarf es hinreichend konkreter Feststellungen zum Inhalt der Abbildungen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – 5 StR 245/23 -, juris; BeckRS 2018, 19227; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – 2 ORs 26/24 -, juris; Fischer, StGB 72. Aufl., § 184b Rn. 10). Wird ein Angeklagter wegen mehrerer selbstständiger Straftaten verurteilt, so müssen die einzelnen Taten so präzise dargestellt werden, dass das Revisionsgericht in Bezug auf jede einzelne Tat in der Lage ist zu prüfen, ob sie den Straftatbestand in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt. Denn nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe im Falle einer Verurteilung die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, wobei es dem Gericht unbenommen bleibt, hinsichtlich von Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf bei den Akten befindliche Lichtbilder zu verweisen. Die bloße – wörtliche oder sinngemäße – Wiedergabe des Gesetzestextes genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2007 – 2 StR 279/07 -, juris; BayObLG, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 203 StRR 589/24 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. Mai 2023 – 1 ORs 85/23 -, juris; OLG Celle BeckRS 2024, 12389).

Diesen Anforderungen hält das angefochtene Urteil nicht stand. Es gibt lediglich sinngemäß die Gesetzestexte von § 184b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB und § 184c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB wieder. Zum Inhalt der Dateien der Fälle 1 und 2 wird im Sachverhalt lediglich abstrakt verallgemeinernd und jeweils gleichlautend dargelegt, dass „die Dateien ohne Bezug zu anderen Lebenssachverhalten und in einer den Menschen zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde degradierenden Weise ausschließlich weibliche Kinder“ (Fall 1) und „ausschließlich weibliche Kinder und einen männlichen Jugendlichen (Fall 2) bei unnatürlichem Posieren unter besonderer Betonung von Geschlechtsteilen sowie weibliche Kinder bei sexuellen Aktivitäten an sich selbst zeigen“ (UA S. 2). Es fehlt die Mitteilung der konkreten Inhalte der Bilder. Das Urteil enthält – wegen der Einzelheiten – auch keine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Abbildungen nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ebenso wenig werden Tatsachen mitgeteilt, die eine Differenzierung zwischen kinder- und jugendpornografischen Abbildungen ermöglichen.“

Das KG moniert außerdem die Beweiswürdigung, weil das AG nicht mitgeteilt hat, wie sich der Angeklagte eingelassen hat. Und außerdem:

„3. Die Rechtsfolgenentscheidung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung ebenso wenig stand.

a) Bereits die Wahl der für die Taten anzuwendenden Strafrahmen ist fehlerhaft.

Die ab dem 1. Juli 2021 geltende Fassung des § 184b Abs. 3 StGB sah als Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vor. In der seit dem 28. Juni 2024 geltenden Fassung reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Dieser Strafrahmen wäre als das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB auf die abgeurteilten Taten anzuwenden gewesen. Der vom Amtsgericht demgegenüber zugrunde gelegte Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren) hat deshalb keine gesetzliche Grundlage.

b) Die Strafzumessung erweist sich als lückenhaft. Das Amtsgericht hat zu Lasten des Angeklagten den Weg berücksichtigt, auf dem dieser die Bilder erlangt hat, ohne mitzuteilen, wie dies geschehen ist. Dem Senat ist daher die Prüfung versagt, ob es sich dabei um eine rechtlich zulässige Strafzumessungserwägung handelt.“

Und dann gibt es noch folgende „Segelanweisung“:

„Zur weiteren Sachbearbeitung weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte sich das Amtsgericht nach erneut durchzuführender Beweisaufnahme die Überzeugung verschaffen, dass der Angeklagte die in der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2025 aufgeführten Taten begangen hat, wäre der Angeklagte nicht wegen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Inhalte in zwei Fällen zu verurteilen, sondern wegen Besitzes kinderpornografischer Inhalte in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Inhalte gemäß §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 52, 53 StGB. Der gleichzeitige Besitz kinder- und jugenpornografischer Inhalte stellt eine Tat im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 StGB dar (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2025 – 1 StR 494/24 -, juris und NStZ 2024, 669).“

Alles in allem: Gehe zurück auf Start und beginne neu…..