so ist ein Artikel überschrieben, in dem in der SZ über einen Missbrauchsprozess beim LG Essen berichtet wird (vgl. dazu hier). Wenn man den Bericht liest, ist man schon fassungslos. Allerdings, wenn es denn so stimmt, wie es die SZ berichtet.
Rechtlich interessant an dem Fall ist m.E. aber die Frage – und die lässt sich anhand des SZ-Berichtes nicht beantworten: Ist die Absicht, das Kind zum Missbrauch zu zeugen – wenn das denn ordnungsgemäß festgestellt worden ist – ggf. strafschärfend berücksichtigt worden? Nur das ist m.E. möglich, da ich einen Straftatbestand in dem Geschehen zunächst mal als nicht erfüllt ansehe. Und wenn man das berücksichtigt hat: Geht das bzw. ist das zulässig, oder ist das eine Art von „Gesinnungsstrafrecht“?. Die Frage wird sicherlich demnächst den BGH beschäftigen – bei den Strafen von acht und fünf Jahren wird im Zweifel Revision eingelegt werden.
