Kategoriearchiv: Strafrecht

„Paar zeugt Kind für Missbrauch“

so ist ein Artikel überschrieben, in dem in der SZ über einen Missbrauchsprozess beim LG Essen berichtet wird (vgl. dazu hier). Wenn man den Bericht liest, ist man schon fassungslos. Allerdings, wenn es denn so stimmt, wie es die SZ berichtet.

Rechtlich interessant an dem Fall ist m.E. aber die Frage – und die lässt sich anhand des SZ-Berichtes nicht beantworten: Ist die Absicht, das Kind zum Missbrauch zu zeugen – wenn das denn ordnungsgemäß festgestellt worden ist – ggf. strafschärfend berücksichtigt worden? Nur das ist m.E. möglich, da ich einen Straftatbestand in dem Geschehen zunächst mal als nicht erfüllt ansehe. Und wenn man das berücksichtigt hat: Geht das bzw. ist das zulässig, oder ist das eine Art von „Gesinnungsstrafrecht“?. Die Frage wird sicherlich demnächst den BGH beschäftigen – bei den Strafen von acht und fünf Jahren wird im Zweifel Revision eingelegt werden.

Strafzumessung: „…. mit einem erschreckenden Ausmaß von roher und brutaler Gewalt ….“

Mal wieder Strafzumessung:

Das Landgericht verurteilt den Angeklagten u.a. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. In der Strafzumessung hat es zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er mit einem erschreckenden Ausmaß von roher und brutaler Gewalt gegen sein Opfer vorging.

Dazu der BGH, Beschl. v.31.01.2012 -3 StR 453/11:

„Diese Strafzumessungserwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 – 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 – 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschluss vom 8. Oktober 2002 – 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Beschluss vom 16. Juli 2003 – 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362; Beschluss vom 29. November 2011 – 3 StR 375/11; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 32). Da-mit, ob dem Angeklagten die ihm vorgeworfene „rohe und brutale Gewalt“ seines Vorgehens trotz der Umstände, die seine nicht ausschließbar erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit begründen, uneingeschränkt vorwerfbar ist, setzt sich das Urteil indes nicht auseinander. Sie kann auch Ausdruck der verminderten Schuldfähigkeit gewesen sein.“

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Für 25 Cent Leben riskiert – und das dicke Ende kommt noch hinterher……

In der Tagespresse ist vor einigen Tagen über den Sprung eines Dosensammlers auf die Bahngleise im Kölner Hauptbahnhof, um von dort eine Pfanddose mit einem Wert von 25 Cent zu holen, berichtet worden (vgl. u.a. hier). dem Dosensammler ist wohl nichts passiert, aber: Lok-Führer eines einfahrenden Zuges Schock, 12 Züge verspätet und: Das dicke Ende für den Dosensammler – Verfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Schienenverkehr.

2,44 Promille: Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit

Blutalkoholfragen spielen in der Praxis im Hinblick auf die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB eine große Rolle. Deshalb hier der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 09.02.2012 – 5 StR 545/11, der dazu noch einmal Stellung nimmt:

„Diese Begründung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,44 ‰ legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit nahe, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Tat wie die vor-liegende ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 ‰ in Betracht zu ziehen ist (BGH, Urteil vom 22. November 1990 – 4 StR 117/90, BGHSt 37, 231, 235; Urteil vom 12. Januar 1994 – 3 StR 633/93, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 27; Beschluss vom 25. Februar 1998 – 2 StR 16/98, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 34). Auch wenn davon auszugehen ist, dass es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber gibt, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien al-lein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss, ist der festgestellte Wert ein gewichtiges Beweisanzeichen für die Stärke der alkoholischen Beeinflussung.“

Interessant dann auch noch die Ausführungen des BGH zu den sog. „kontraindikatorische psychodiagnostische Beurteilungskriterien“.

EuGH zum Führerscheintourismus/zur Anerkennung einer ausländischen FE

Von verschiedenen Bloglesern bin ich auf EuGH, Urt. v. 01.03.2012 – Rechtssache C-467/10 – Akyüz – hingewiesen worden. Den Hinweis will ich dann vor dem beginnenden Wochenende noch weitergeben, und zwar

Die PM ist überschrieben:

„Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die Nichtanerkennung eines später in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins nicht rechtfertigen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch die Anerkennung des Führerscheins verweigern, wenn aufgrund von unbestreitbaren, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht erfüllte.“

Mal sehen, was das Urteil Neues bringt. Wenn doch die EuGH-Urteile nur nicht so schwierig zu lesen wären :-). Finde ich jedenfalls.