Kategoriearchiv: Strafrecht

Geringere Geldstrafe bei Hartz IV-Bezug

Auf OLG Hamm, Beschl. v. 02.02.2012 – III 3 RVs 4/12 hatte ich in anderem Zusammenhang schon hingewiesen. Ich greife ihn nun noch einmal auf wegen der Segelanweisung des OLG zur Tagessatzhöhe. Dazu führt das OLG in Übereinstimmung mit einigen anderen OLG aus:

„Bei einkommensschwachen, nahe am Existenzminimum lebenden Personen wirkt sich das Nettoeinkommensprinzip gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 StGB systembedingt stärker aus als bei Normalverdienern. Aus Gründen der Angemessenheit kann es geboten sein, diesem Umstand durch Senkung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen. Übersteigt das Nettoeinkommen des Täters nicht oder nicht wesentlich das Existenzminimum, so kann als Tagessatz auch ein Betrag, der unter dem Dreißigstel des Monatseinkommens liegt, in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm NJW 1980, 1534; OLG Köln NJW 1976, 636; OLG Hamburg NStZ 2001, 655). Zudem kann es geboten sein, Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB anzuordnen (vgl. OLG Hamburg, NStZ 2001, 655; OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2011 – 1 RVs 96/11, veröffentlicht bei BeckRS 2011, 18142).“

OLG Köln steht dann hier.

Ergebnisse des 36. StV-Tages in Hannover

Gestern ist der 36. Strafverteidigertag in Hannover, der vom 16.-18. März 2012 unter dem Leitthema „Alternativen zur Freiheitsstrafe“ stattgefunden hat, zu Ende gegangen. Ich zitiere zu den Ergebnisse aus der Presseerklärung:

„Nach drei Tagen ging am Sonntag den 18. März 2012 der 36. Strafverteidigertag in Hannover zu Ende. Mehr als 500 Anwälte, Vertreter der Justiz und Wissenschaftler haben unter dem Titel »Alternativen zur Freiheitsstrafe« aktuelle Entwicklungen der Rechtspolitik und der Rechtsprechung diskutiert.

In seiner Eröffnungsrede zu dem Thema des Strafverteidigertages befasste sich der Bremer Rechtsanwalt PD Dr. Helmut Pollähne mit Alternativen zur Freiheitsstrafe und lotete die de lege lata vorhandenen Möglichkeiten aus, die Freiheitsstrafe zugunsten anderer Sanktionen zurückzudrängen.

Am Samstag trafen insgesamt sieben Arbeitsgruppen zusammen, die vorwiegend das Generalthema des Strafverteidigertages aus dem Blickwinkel einzelner Problemfelder des Strafprozesses behandelten.

Die AG 1 (»Die Bestrafung der Armen«) befasste sich mit dem Zusammenhang von Armut und Kriminalität und forderte eine Entkriminalisierung von Bagatellkriminalität sowie die Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe.

Die AG 2 (»Nebenklage und Opferschutz«) setzte sich kritisch mit der neueren Opferrechtsreformgesetzgebung auseinander und stellte fest, dass die in jüngster Zeit systematisch betriebene Ausweitung der Informations- und Teilhaberechte von sog. Opferzeugen flankiert von Bemühungen, mehrfache Vernehmungen dieser Zeugen zu unterbinden, die Beurteilung der Erlebnisfundiertheit der Zeugenaussage enorm erschwert, wenn nicht verhindert.

Die AG 3 (»Jenseits von Afrika«) arbeitete die besonderen Probleme heraus, die sich aus der Abhandlung von weitestgehend im Ausland abspielenden Sachverhalten für das Strafverfahren und besonders die Verteidigungsrechte der Beschuldigten ergeben.

Die AG 4 (»Sicherungsverwahrung«) diskutierte den Regierungsentwurf zur Umsetzung des Abstandsgebotes in der Sicherungsverwahrung und forderte, dass die Sicherungsverwahrung durch kriminalpolitische Konzepte der Resozialisierung, der Therapie und der ambulanten Betreuung ersetzt wird.

Die AG 5 (»Strafbare Strafverteidigung«) setzte sich mit der neueren Tendenz zur Kriminalisierung von Verteidigerhandeln auseinander und trat derartigen Versuchen der Einschüchterung entschieden entgegen.

Die AG 6 (»Laienrichter«) diskutierte die Vor- und Nachteile der Beteiligung von Schöffen im Strafverfahren und kam zu dem Ergebnis, dass Schöffen im neu eingeführten Verständigungsverfahren vielfach gezwungen sind, ohne ausreichende Tatsachengrundlage an Urteilen mitzuwirken.

Die AG 7 (»Gefängnisse«) befasste sich mit dem Thema Gewalt im Strafvollzug und forderte eine Verbesserung der Rechtsschutzmöglichkeiten für Inhaftierte und eine Intensivierung der Resozialisierungsbemühungen im Strafvollzug.

Die Abschlussdiskussion am Sonntag, den 18. März 2012 befasste sich mit dem  Thema »Das Recht auf Freiheit.“

Jugendstrafe: Worauf ist zu achten?

Nichts Weltbewegendes, aber immerhin eine anschauliche Zusammenfassung der Grundsätze zur Verhängung von Jugendstrafe enthält der KG, Beschl. v. 17.02.2012 – 1 Ss 540/11 (336/11).

Danach „bemisst sich die Schwere der Schuld i.S.d. 5 17 Abs. 2 JGG nach dem Gewicht der Tat und der in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeten Be­ziehung zu ihr. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d. h. inwieweit sich die charakterliche Hal­tung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des ju­gendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Die Schwere der Schuld ist nicht abstrakt messbar, sondern nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, so dass deren äußerer Unrechtsgehalt, insbesondere die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafandrohungen ihren Aus­druck findet, nicht unberücksichtigt bleiben darf.  Demgemäß ist die Schwere der Schuld vor allem bei Kapitalverbrechen zu bejahen und wird daneben in der Regel nur bei anderen beson­ders schweren Taten in Betracht kommen (vgl. BGHSt 15, 224; BGH StV 1992, 325; Senat, a.a.O.; OLG Hamm StV 2011, 175). Eine derartige besonders schwere Tat hat das Landgericht jedoch nicht ausreichend festgestellt. Die Annahme der Schwere der Schuld hat es erkennbar lediglich auf die Gefährlichkeit der „schweren Gewalttat“ an sich gestützt. Dies lässt besorgen, dass das Landgericht ohne ausreichende Berücksichtigung des Tatmotivs und des spontanen Tatentschlusses zu einseitig auf das in der Tathandlung zum Ausdruck kommende Tatunrecht abgestellt hat, was sich bei einem Jugendlichen als rechtsfehlerhaft erweist. Dies umso mehr, als das Gericht dem Angeklag­ten vorliegend – allerdings nicht durch Darlegung einer überprüfbaren Rückrechnung von Trinkmengenangaben – eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert hat.

b) Hinzu kommt, dass Jugendstrafe nur verhängt werden darf, wenn und soweit dies aus erzieherischen Gründen auch zur Zeit der Urteilsfindung noch erforderlich ist. Dies gilt auch für die reine Schuldstrafe nach § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2CO3 – (4) 1 Ss 195/C3 (132/03) -). Die danach für die rechtsfehlerfreie An­wendung des § 17 Abs. 2 JGG unerlässliche zusätzliche Erörte­rung, ob die Verhängung von Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung auf den geständigen Angeklagten geboten ist, ge­nügt den hieran zu stellenden Anforderungen nicht. …….“

Sichverschaffen/Besitz kinderpornografischer Schriften – eingezogen wird nur die Festplatte!!!!

Manchmal ist man überrascht über die Ergebnisse, die Revisionsverfahren haben. Der Angeklagte ist vom LG wegen des Sichverschaffens kinderpornografischer Schriften verurteilt worden. Außerdem ist sein Laptop eingezogen worden. Letzteres beanstandet der BGH, Beschl. v. 08.02.2012 – 4 StR 657/11 als rechtsfehlerhaft:

„2.  Die allein auf § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB gestützte Einziehung des Laptops des Angeklagten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Bei einer Verurteilung gemäß § 184b Abs. 4 StGB wegen Sichverschaffens oder Besitzes kinderpornographischer Schriften sind nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB nur die Beziehungsgegenstände der Tat zwingend einzuziehen. Wurde das Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften – wie hier im Fall II. 3 der Urteilsgründe – durch das Herunterladen und Abspeichern von Bilddateien auf einem Computer begangen, unterliegt daher lediglich die als Speichermedium verwendete Festplatte der Einziehung nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB. Dagegen ist eine Einziehung des für den Lade- und Speichervorgang verwendeten Computers nebst Zubehör nur nach § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB als Tatwerkzeug möglich (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 4 StR 612/11; Beschluss vom 28. November 2008 – 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69 Rn. 2 a.E.; Laufhütte/Roggenbuck in LK-StGB, 12. Aufl., § 184b Rn. 20). Die Entscheidung steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dies hat das Landgericht nicht beachtet.

Zudem hat das Landgericht übersehen, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch bei einer auf § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB gestützten Einzie-hung von den Möglichkeiten des § 74b Abs. 2 StGB Gebrauch zu machen ist (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 4 StR 612/11; Beschluss vom 28. November 2008 – 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69 Rn. 3). Danach hat der Tatrichter anzuordnen, dass die Einziehung zunächst vorbehalten bleibt und weniger ein-schneidende Maßnahmen zu treffen sind, wenn auch auf diese Weise der Einziehungszweck erreicht werden kann. Dies könnte hier durch eine endgültige Löschung der inkriminierten Bilddateien geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 4 StR 612/11; Laufhütte/Roggenbuck in LK-StGB, 12. Aufl., § 184b Rn. 20). Feststellungen dazu, ob es technisch möglich ist, diese Dateien in einer Weise von der Festplatte zu löschen, dass ihre Wiederherstellung nicht mehr möglich ist, hat das Landgericht nicht getroffen.„

So weit also Aufhebung und Zurückverweisung. Aber auch so gut?. Den Angeklagten wird im Zweifel diese juristische Finesse wenig(er) interessieren. Denn seine Revision ist im Übrigen weitgehend verworfen worden. Und damit ist auch die angeordnete Sicherungsverwahrung rechtskräftig.

„Paar zeugt Kind für Missbrauch“

so ist ein Artikel überschrieben, in dem in der SZ über einen Missbrauchsprozess beim LG Essen berichtet wird (vgl. dazu hier). Wenn man den Bericht liest, ist man schon fassungslos. Allerdings, wenn es denn so stimmt, wie es die SZ berichtet.

Rechtlich interessant an dem Fall ist m.E. aber die Frage – und die lässt sich anhand des SZ-Berichtes nicht beantworten: Ist die Absicht, das Kind zum Missbrauch zu zeugen – wenn das denn ordnungsgemäß festgestellt worden ist – ggf. strafschärfend berücksichtigt worden? Nur das ist m.E. möglich, da ich einen Straftatbestand in dem Geschehen zunächst mal als nicht erfüllt ansehe. Und wenn man das berücksichtigt hat: Geht das bzw. ist das zulässig, oder ist das eine Art von „Gesinnungsstrafrecht“?. Die Frage wird sicherlich demnächst den BGH beschäftigen – bei den Strafen von acht und fünf Jahren wird im Zweifel Revision eingelegt werden.